Gesamte Rechtsvorschrift Wr. KAG

Wiener Krankenanstaltengesetz 1987

Wr. KAG
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Stand der Gesetzesgebung: 22.02.2023
Wiener Krankenanstaltengesetz 1987

StF.: LGBl. Nr. 23/1987

§ 1a Wr. KAG § 1 a


Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 1 Wr. KAG § 1


(1) Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die

1.

zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustands durch Untersuchung,

2.

zur Vornahme operativer Eingriffe,

3.

zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung,

4.

zur Entbindung,

5.

für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe oder

6.

zur Bereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation

bestimmt sind.

(2) Ferner sind als Krankenanstalten auch Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind.

(3) Krankenanstalten im Sinne der Abs. 1 und 2 sind:

1.

Allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung (Abs. 1);

2.

Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke;

3.

Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen;

4.

Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen;

5.

selbständige Ambulatorien, das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist. Die Durchführung von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist zulässig;

6.

militärische Krankenanstalten, das sind vom Bund betriebene Krankenanstalten, die in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 stehen.

(4) Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und deren Organisation durch die Anstellung insbesondere von Angehörigen von Gesundheitsberufen und von Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen oder Zahnärzten eine Dichte und Struktur aufweisen, die insbesondere im Hinblick auf das arbeitsteilige Zusammenwirken und das Leistungsvolumen eine Anstaltsordnung erfordern, sind nicht als Ordinationsstätten von Ärztinnen und Ärzten oder Zahnärztinnen und Zahnärzten anzusehen. Sie unterliegen den krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften.

(5) Soweit in diesem Gesetz die Begriffe „Medizinische Universität“ oder „Universität, an der eine medizinische Fakultät eingerichtet ist“ verwendet werden, sind darunter die gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 errichteten Universitäten zu verstehen.

§ 1 a

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 2 Wr. KAG


a)

Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten;

b)

Einrichtungen, die von Betrieben für den Fall der Leistung erster Hilfe bereitgehalten werden, sowie Einrichtungen der arbeitsmedizinischen Betreuung und arbeitsmedizinische Zentren (§§ 79 und 80 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG);

c)

Einrichtungen zur stationären oder ambulanten Anwendung von medizinischen Behandlungsarten, die sich aus einem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben, einschließlich der Anwendung von solchen Zusatztherapien, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen auszuschließen;

d)

die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH im Sinne des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG.;

e)

Gruppenpraxen;

f)

medizinische Versorgungseinrichtungen in Betreuungseinrichtungen gemäß § 1 Z 5 des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005;

g)

medizinische Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige für die Dauer der Pandemie.

§ 3 Wr. KAG (weggefallen)


§ 3 Wr. KAG seit 18.10.2019 weggefallen.

§ 3a Wr. KAG (weggefallen)


§ 3a Wr. KAG seit 18.10.2019 weggefallen.

§ 3b Wr. KAG (weggefallen)


§ 3b Wr. KAG seit 18.10.2019 weggefallen.

§ 3c Wr. KAG Entnahmeeinheiten


(1) Entnahmeeinheiten sind rechtskräftig bewilligte Krankenanstalten, die die Bereitstellung von Organen im Sinne des Organtransplantationsgesetzes (OTPG) durchführen oder koordinieren.

(2) Die Entnahmeeinheit kann sich auch mobiler Teams bedienen, die die Entnahme von Organen in den Räumlichkeiten anderer Krankenanstalten durchführen oder koordinieren.

(3) Der Träger der Entnahmeeinheit hat sicherzustellen, dass im Rahmen des Qualitätssystems zumindest Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures-SOPs), Leitlinien, Ausbildungs- oder Referenzhandbücher sowie Aufzeichnungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Organen dokumentiert werden. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transplantationskette von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung, soweit dies in den Aufgabenbereich der Entnahmeeinheit fällt, sicherzustellen und ist für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren aufzubewahren.

§ 3d Wr. KAG Transplantationszentren


(1) Transplantationszentren sind Krankenanstalten, die Transplantationen im Sinne des Organtransplantationsgesetzes (OTPG) vornehmen und deren nach § 4 erteilte Bewilligung dieses Leistungsangebot umfasst.

(2) Das Transplantationszentrum hat sich vor der Durchführung einer Transplantation zu vergewissern, dass hinsichtlich Organ-, Spenderinnen- und Spendercharakterisierung sowie Konservierung und Transport der entnommenen Organe die Bestimmungen des Organtransplantationsgesetzes (OTPG) eingehalten wurden.

(3) Der Träger des Transplantationszentrums hat sicherzustellen, dass im Rahmen des Qualitätssystems zumindest Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures-SOPs), Leitlinien, Ausbildungs- oder Referenzhandbücher sowie Aufzeichnungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Organen geführt werden. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transplantationskette von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung, soweit dies in den Aufgabenbereich des Transplantationszentrums fällt, sicherzustellen und ist für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren aufzubewahren.

§ 4 Wr. KAG (weggefallen)


§ 4 Wr. KAG seit 18.10.2019 weggefallen.

§ 5a Wr. KAG § 5a.


(1) Die Landesregierung hat in Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des RSG bzw. deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im § 9 Abs. 6 und § 10 Abs. 2 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017, LGBl. für Wien Nr. 10/2018, in der Wiener Zielsteuerungskommission zustande kommt, auf Basis der gemeinsamen Festlegungen in der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit im Rahmen eines RSG für Fondskrankenanstalten einen Wiener Krankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen. Der Wiener Krankenanstaltenplan hat sich im Rahmen des Zielsteuerungsvertrages gemäß § 10 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG), BGBl. I Nr. 26/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2017, und des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) zu befinden. Dabei sind, um eine verbindliche österreichweit auf einheitlichen Grundsätzen basierende Krankenanstaltenplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die im ÖSG vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden zu berücksichtigen.

(2) Im Wiener Krankenanstaltenplan sind jedenfalls festzulegen:

1.

die Standorte der Fondskrankenanstalten,

2.

die maximalen Gesamtbettenzahlen (für Normalpflege und Intensivbereich) je Standort,

3.

die medizinischen Fachbereiche je Standort,

4.

die für die Fachbereiche jeweils vorgesehenen fachrichtungsbezogenen Organisationsformen je Standort,

5.

Art und Anzahl der medizinischtechnischen Großgeräte je Standort,

6.

die maximale Bettenzahl je Fachbereich bezogen auf das Land und die Versorgungsregionen oder bezogen auf die Standorte,

7.

die Referenzzentren und speziellen Versorgungsbereiche je Standort.

(3) Erfolgen die Festlegungen gemäß Abs. 2 Z 6 nicht bezogen auf die Standorte, sind in Zusammenhang mit § 4 Abs. 2b und 2c die zur Realisierung beabsichtigten Bettenkapazitäten je Fachbereich und Standort im Regionalen Strukturplan Gesundheit Wien zumindest unverbindlich mit Informationscharakter auszuweisen.

(4) Das Amt der Wiener Landesregierung hat den zwischen dem Land Wien und der Sozialversicherung im Wiener Gesundheitsfonds abgestimmten Regionalen Strukturplan Gesundheit Wien auf der Homepage www.wien.gv.at in der jeweils aktuellen Fassung zu veröffentlichen.

§ 6 Wr. KAG (weggefallen)


§ 6 Wr. KAG seit 18.10.2019 weggefallen.

§ 6a Wr. KAG § 6a.


(1) Eine Bewilligung zum Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums darf unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften geltenden Erfordernisse nur unter den nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen für einen einwandfreien Ambulatoriumsbetrieb notwendigen Bedingungen und Auflagen und nur dann erteilt werden, wenn insbesondere

1.

die Bewilligung zur Errichtung im Sinne des § 5 Abs. 2 erteilt worden ist;

2.

die für den unmittelbaren Betrieb der Anstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen;

3.

gegen die für den inneren Betrieb der Anstalt vorgesehene Anstaltsordnung (§ 10) keine Bedenken bestehen;

4.

eine geeignete Ärztin oder ein geeigneter Arzt als verantwortliche Leiterin bzw. als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes oder eine geeignete Zahnärztin oder ein geeigneter Zahnarzt als verantwortliche Leiterin bzw. als verantwortlicher Leiter des zahnärztlichen Dienstes (§§ 12 Abs. 2 und 12a Abs. 1) namhaft gemacht wurde sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im Übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird;

5.

der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß § 6c erforderlich ist.

(2) Wurde das selbständige Ambulatorium nicht der Errichtungsbewilligung entsprechend errichtet, so hat die Landesregierung zugleich mit der Betriebsbewilligung die Änderungen zu bewilligen, wenn trotz der Abweichungen den Voraussetzungen nach Abs. 1 und § 5 Abs. 2 entsprochen wird.

(3) Die Bewilligung zum Betrieb des selbständigen Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung ist zu erteilen, wenn eine Einigung gemäß § 339 ASVG oder eine Errichtungsbewilligung gemäß § 5 Abs. 9 zweiter Satz vorliegt und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis 4 gegeben sind.

§ 6b Wr. KAG


Für Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien gilt Folgendes:

  1. 1.

§ 6c Wr. KAG § 6c


(1) Krankenanstalten, die nicht durch eine Gebietskörperschaft, eine sonstige Körperschaft öffentlichen Rechts oder durch eine juristische Person, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts stehen, betrieben werden, haben zur Deckung der aus ihrer Tätigkeit (§ 1) entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer ihrer Betriebsbewilligung aufrecht zu erhalten. Bei Krankenanstalten, die durch eine juristische Person, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts steht, betrieben werden, besteht ein haftungsrechtlicher Durchgriff zur Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts, sofern keine Haftpflichtversicherung nach dem ersten Satz und Abs. 2 besteht.

(2) Für den Versicherungsvertrag muss Folgendes gelten:

1.

Die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall muss 2 000 000 Euro betragen,

2.

eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode das Fünffache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten und

3.

der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.

(3) Die geschädigte dritte Person kann den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und die oder der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.

(4) Die Versicherer sind verpflichtet, der Landesregierung unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der Landesregierung über solche Umstände Auskunft zu erteilen.

§ 6d Wr. KAG § 6d.


Bei der Errichtung und beim Betrieb von Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw. einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, sind die Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Das Zusammenwirken beim Betrieb der Krankenanstalt ist in einer Vereinbarung zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Träger der Medizinischen Universität bzw. der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, näher zu regeln.

§ 7 Wr. KAG (weggefallen)


§ 7 Wr. KAG seit 18.10.2019 weggefallen.

§ 7a Wr. KAG § 7 a


Sollte sich nach Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 4 bis 7 herausstellen, daß medizinische Geräte oder technische Einrichtungen der Krankenanstalt den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften nicht entsprechen, ist die Vorschreibung weiterer Auflagen zulässig, die zur Erfüllung dieser Vorschriften erforderlich sind; dabei ist mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

§ 8 Wr. KAG § 8


(1) Der Bewilligung der Landesregierung bedürfen ferner die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung – auch eines Teils – auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung (§ 4 Abs. 2 lit. d bzw. § 5 Abs. 2 Z 4). Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn dagegen keine gewichtigen Bedenken bestehen.

(2) Für den Erwerb von Ambulatorien durch einen Krankenversicherungsträger ist § 5 Abs. 9 sinngemäß anzuwenden.

§ 9 Wr. KAG § 9


Die Sperre einer Krankenanstalt oder eines Teilbereiches derselben ist von der Landesregierung anzuordnen, wenn die Krankenanstalt entweder

a)

ohne Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 6a Abs. 1, § 7 Abs. 2 oder § 7 Abs. 3 betrieben wird oder wenn

b)

Bedingungen oder Auflagen eines Bescheides gemäß § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 6a Abs. 1, § 7 Abs. 2 oder § 7 Abs. 3 nicht erfüllt sind und dadurch der gesicherte Betrieb der Krankenanstalt nicht mehr gewährleistet ist.

§ 10 Wr. KAG (weggefallen)


§ 10 Wr. KAG seit 18.10.2019 weggefallen.

§ 11 Wr. KAG Spitalsausschuß


(1) In einer Krankenanstalt mit bettenführenden Abteilungen - ausgenommen Universitätskliniken - kann ein Spitalsausschuß eingerichtet werden, der in wichtigen innerbetrieblichen Angelegenheiten zu hören ist. Wichtige innerbetriebliche Angelegenheiten sind jedenfalls die Besetzung leitender Posten, die Budgetgestaltung sowie bauliche oder strukturelle Änderungen.

(2) Der Spitalsausschuß besteht aus der kollegialen Führung (§ 11), mindestens drei Vertretern der betrieblichen Interessenvertretung und mindestens fünf gewählten Vertretern der in der Krankenanstalt tätigen Berufsgruppen, die nach dem Grundsatz der Verhältniswahl zu wählen sind. Den gewählten Vertretern hat jedenfalls ein Vertreter des ärztlichen Mittelbaus anzugehören. In Krankenanstalten ohne kollegiale Führung im Sinne von § 11 Abs. 1 gehören dem Spitalsausschuss die jeweils vorgesehenen Führungskräfte an.

(3) Die Funktionsdauer für die gewählten Mitglieder des Spitalsausschusses beträgt mindestens zwei Jahre und höchstens fünf Jahre.

(4) Die erste Einberufung des Spitalsausschusses erfolgt durch den Rechtsträger der Krankenanstalt.

(5) Der Spitalsausschuß hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

(6) Durch die Tätigkeit des Spitalsausschusses werden die Rechte der betrieblichen Interessenvertretung nicht eingeschränkt.

§ 11a Wr. KAG Spitalsausschuß


(1) In einer Krankenanstalt mit bettenführenden Abteilungen - ausgenommen Universitätskliniken - kann ein Spitalsausschuß eingerichtet werden, der in wichtigen innerbetrieblichen Angelegenheiten zu hören ist. Wichtige innerbetriebliche Angelegenheiten sind jedenfalls die Besetzung leitender Posten, die Budgetgestaltung sowie bauliche oder strukturelle Änderungen.

(2) Der Spitalsausschuß besteht aus der kollegialen Führung (§ 11), mindestens drei Vertretern der betrieblichen Interessenvertretung und mindestens fünf gewählten Vertretern der in der Krankenanstalt tätigen Berufsgruppen, die nach dem Grundsatz der Verhältniswahl zu wählen sind. Den gewählten Vertretern hat jedenfalls ein Vertreter des ärztlichen Mittelbaus anzugehören. In Krankenanstalten ohne kollegiale Führung im Sinne von § 11 Abs. 1 gehören dem Spitalsausschuss die jeweils vorgesehenen Führungskräfte an.

(3) Die Funktionsdauer für die gewählten Mitglieder des Spitalsausschusses beträgt mindestens zwei Jahre und höchstens fünf Jahre.

(4) Die erste Einberufung des Spitalsausschusses erfolgt durch den Rechtsträger der Krankenanstalt.

(5) Der Spitalsausschuß hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

(6) Durch die Tätigkeit des Spitalsausschusses werden die Rechte der betrieblichen Interessenvertretung nicht eingeschränkt.

§ 12 Wr. KAG Ärztlicher Dienst


(1) Der ärztliche Dienst darf nur von Ärzten versehen werden, die zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind. In Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, ist die Leitung des ärztlichen Dienstes hauptberuflich auszuüben. In Zentral- und Schwerpunktkrankenanstalten ist die Leitung des ärztlichen Dienstes jedenfalls hauptberuflich auszuüben. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung bestehende Genehmigungen nach Abs. 4 werden von dieser Regelung nicht berührt.

(2) Zur Führung von Abteilungen und Departments (Unterabteilungen) für die Behandlung bestimmter Krankheiten, von Laboratorien, Ambulatorien oder Prosekturen sind Fachärzte des einschlägigen medizinischen Sonderfaches, wenn ein solches nicht besteht, fachlich qualifizierte Ärzte zu bestellen, die zur Leitung (Organisation, Personalführung) geeignet sind. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung durch einen in gleicher Weise qualifizierten Arzt sicherzustellen.

(2a) Sofern bestehende Abteilungen der medizinischen Sonderfächer Orthopädie und Unfallchirurgie zu einer Abteilung des medizinischen Sonderfaches Orthopädie und Traumatologie zusammengeführt werden, kann diese Abteilung von einem Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie oder von einem Facharzt für Unfallchirurgie geleitet werden, sofern in dieser Abteilung mindestens zwei Fachärzte des jeweils anderen medizinischen Sonderfaches tätig sind.

(3) Für die Leitung (Organisation, Personalführung) des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung der Patientinnen und Patienten zusammenhängenden Aufgaben ist eine zur Leitung befähigte Person zu bestellen, welche nach dem Ärztegesetz 1998 oder dem Zahnärztegesetz berufsberechtigt ist sowie im Hinblick auf das Leistungsangebot der Krankenanstalt entsprechend fachlich geeignet ist. Das Verfügungsrecht des Rechtsträgers in wirtschaftlichen Angelegenheiten bleibt unberührt. Angehörige der medizinischtechnischen Dienste und Hebammen sind dem ärztlichen Leiter unterstellt.

(4) Die Bestellung des ärztlichen Leiters und des Leiters der Prosektur ist außer bei Stellen, die auf Grund der einschlägigen Universitätsvorschriften besetzt werden, von der Landesregierung zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die vorgesehenen Ärzte den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Diese Genehmigung ist, sofern sie nicht im Rahmen der Bewilligung zum Betrieb der Krankenanstalt erfolgt, vor Dienstantritt zu erteilen.

(5) Bei Verhinderung der ärztlichen Leitung muss diese durch eine geeignete Person vertreten werden, welche der Landesregierung anzuzeigen ist. Die Voraussetzungen des Abs. 3 sind in der Anzeige zu bescheinigen.

(6) Für Pflegeanstalten für chronisch Kranke (§ 1 Abs. 3 Z 3) kann die Landesregierung von der Bestellung einer ärztlichen Leiterin oder eines ärztlichen Leiters Abstand nehmen, wenn die Aufsicht durch eine geeignete Ärztin oder einen geeigneten Arzt gewährleistet ist. Das Verfügungsrecht des Rechtsträgers der Anstalt in wirtschaftlichen Angelegenheiten bleibt unberührt (§ 18 Abs. 1).

(7) Die Landesregierung hat eine Genehmigung nach Abs. 4 zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen dafür weggefallen sind, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Voraussetzungen nicht gegeben waren, oder wenn die betreffenden Ärzte schwerwiegend oder wiederholt gegen ihre Pflichten verstoßen haben.

§ 12a Wr. KAG § 12 b


(1) In Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten, die als Universitäts-kliniken oder als Klinische Institute in Klinische Abteilungen gegliedert sind, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht dem gemäß § 12 Abs. 2 mit der Führung der Abteilung bzw. sonstigen Organisationseinheit betrauten Arzt, sondern dem Leiter der Klinischen Abteilung zu. In Abteilungen von Krankenanstalten, in deren Rahmen Departments gemäß § 3 Abs. 4 geführt werden, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht dem gemäß § 12 Abs. 2 mit der Führung der Abteilung betrauten Arzt, sondern dem Leiter des Departments zu.

(2) In Gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken und Instituten an Medizinischen Universitäten, zu deren Aufgaben auch die Erbringung ärztlicher Leistungen gehört, kommt die Verantwortung für diese ärztlichen Aufgaben dem Vorstand der Gemeinsamen Einrichtung zu.

§ 12b Wr. KAG § 12 b.


(1) In Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten, die als Universitäts-kliniken oder als Klinische Institute in Klinische Abteilungen gegliedert sind, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht dem gemäß § 12 Abs. 2 mit der Führung der Abteilung bzw. sonstigen Organisationseinheit betrauten Arzt, sondern dem Leiter der Klinischen Abteilung zu. In Abteilungen von Krankenanstalten, in deren Rahmen Departments gemäß § 3 Abs. 4 geführt werden, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht dem gemäß § 12 Abs. 2 mit der Führung der Abteilung betrauten Arzt, sondern dem Leiter des Departments zu.

(2) In Gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken und Instituten an Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, zu deren Aufgaben auch die Erbringung ärztlicher Leistungen gehört, kommt die Verantwortung für diese ärztlichen Aufgaben dem Leiter der Gemeinsamen Einrichtung zu.

§ 13 Wr. KAG (weggefallen)


§ 13 Wr. KAG seit 18.10.2019 weggefallen.

§ 13a Wr. KAG § 13 a.


Die Träger von Krankenanstalten, die über den Wiener Gesundheitsfonds abgerechnet werden, sind verpflichtet, entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärzten für Allgemeinmedizin entsprechend und unter Bedachtnahme auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. für Wien Nr. 28/2008, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 43/2013, eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin zur Verfügung steht.

§ 14 Wr. KAG (weggefallen)


§ 14 Wr. KAG seit 18.10.2019 weggefallen.

§ 15 Wr. KAG Ethikkommission


(1) In einer Krankenanstalt, an der

1.

klinische Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten durchgeführt werden,

2.

neue medizinische Methoden und Nicht-Interventionelle Studien angewendet werden,

3.

angewandte medizinische Forschung betrieben wird, und

4.

Pflegeforschungsprojekte (experimentelle oder Pflegeinterventionsstudien) durchgeführt werden sowie neue Pflege- und Behandlungskonzepte und neue Pflege- und Behandlungsmethoden angewendet werden,

ist vom Rechtsträger eine Ethikkommission einzurichten.

Eine Ethikkommission kann auch für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden.

(1a) Die Rechtsträger der Krankenanstalten sind verpflichtet, durch Bereitstellung der erforderlichen Personal- und Sachausstattung den Ethikkommissionen zu ermöglichen, ihre Tätigkeit fristgerecht durchzuführen. Die Rechtsträger sind berechtigt, von der Sponsorin oder vom Sponsor bzw. sonst zur Befassung Berechtigten oder Verpflichteten einen Kostenbeitrag entsprechend der erfahrungsgemäß im Durchschnitt erwachsenden Kosten einer Beurteilung zu verlangen.

(2) Die Beurteilung neuer medizinischer Methoden, angewandter medizinischer Forschung, von Pflegeforschungsprojekten und neuen Pflege- und Behandlungskonzepten und neuen Pflege- und Behandlungsmethoden hat sich insbesondere zu beziehen auf:

1.

beteiligte Personen und Einrichtungen (personelle und strukturelle Rahmenbedingungen),

2.

Prüfplan unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der wissenschaftlichen Aussagekraft,

3.

Beurteilung des Nutzen/Risiko-Verhältnisses,

4.

Vorgangsweise bei der Auswahl der Patientinnen und Patienten sowie bei der Aufklärung und Zustimmung,

5.

Maßnahmen für den Eintritt eines Schadensfalls bei einer klinischen Prüfung oder der Anwendung einer neuen medizinischen Methode.

(3) Neue medizinische Methoden nach Abs. 1 sind Methoden, die auf Grund der Ergebnisse der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung sowie unter Berücksichtigung der medizinischen Erfahrung die Annahme rechtfertigen, dass eine Verbesserung der medizinischen Versorgung zu erwarten ist, die jedoch in Österreich noch nicht angewendet werden und einer methodischen Überprüfung bedürfen. Vor der Anwendung einer neuen medizinischen Methode hat die Befassung der Ethikkommission durch die Leiterin oder den Leiter der Organisationseinheit zu erfolgen, in deren Bereich die neue medizinische Methode angewendet werden soll.

(3a) Vor der Durchführung angewandter medizinischer Forschung und von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflege- und Behandlungskonzepte und neuer Pflege- und Behandlungsmethoden kann die Ethikkommission befasst werden. Dies hat hinsichtlich von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflegekonzepte und -methoden durch die Leiterin oder den Leiter des Pflegedienstes, hinsichtlich angewandter medizinischer Forschung und neuer Behandlungskonzepte und -methoden durch die Leiterin oder den Leiter der Organisationseinheit, in deren Bereich das Forschungsprojekt, das Konzept oder die Methode angewandt werden soll, zu erfolgen.

(4) Die Ethikkommission hat mindestens zu bestehen aus:

1.

einer im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztin oder einem im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt,

2.

einer Fachärztin oder einem Facharzt, in deren oder dessen Sonderfach die jeweilige klinische Prüfung, die neue medizinische Methode oder das angewandte medizinische Forschungsprojekt fällt, oder gegebenenfalls einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt, und die nicht Prüferinnen bzw. Prüfer sind, und gegebenenfalls einer oder einem sonstigen entsprechenden Angehörigen eines Gesundheitsberufes,

3.

einer Vertreterin oder einem Vertreter des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,

4.

einer Juristin oder einem Juristen,

5.

einer Pharmazeutin oder einem Pharmazeuten,

6.

einer Person, die über biometrische Expertise verfügt,

7.

einer Patientenvertreterin oder einem Patientenvertreter und einer Vertreterin oder einem Vertreter der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft,

8.

einer von der Personalvertretung zu bestellenden Person,

9.

einer oder einem von der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung (§ 38 Chancengleichheitsgesetz Wien – CGW, LGBl. für Wien Nr. 45/2010) gewählten Vertreterin oder Vertreter sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter der Seniorinnen und Senioren, welche oder welcher einer Seniorenorganisation, deren Einrichtung dem Bundes-Seniorengesetz entspricht, anzugehören hat und

10.

einer weiteren, nicht unter Z 1 bis 9 fallenden Person, die mit der Wahrnehmung seelsorgerischer Angelegenheiten in der Krankenanstalt betraut ist oder sonst über die entsprechende ethische Kompetenz verfügt.

(4a) Bei der Beurteilung von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflege- und Behandlungskonzepte und neuer Pflege- und Behandlungsmethoden hat der Ethikkommission überdies eine Person anzugehören, die über Expertise hinsichtlich Methoden der qualitativen Forschung verfügt.

(5) Der ärztliche Leiter der Krankenanstalt und der Prüfungsleiter dürfen nicht zu Mitgliedern der Ethikkommission bestellt werden. Ist ein Mitglied der Ethikkommission Prüfungsleiter, ruht in diesem Fall die Funktion in der Ethikkommission. Für jedes Mitglied ist ein in gleicher Weise qualifizierter Vertreter zu bestellen. Die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) hat der Rechtsträger der Krankenanstalt zu veranlassen.

(5a) Die Mitglieder der Ethikkommission haben allfällige Beziehungen zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie gegenüber dem Träger vollständig offenzulegen. Sie haben sich ihrer Tätigkeit in der Ethikkommission – unbeschadet weiterer allfälliger Befangenheitsgründe – in allen Angelegenheiten zu enthalten, in denen eine Beziehung zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

(6) Die Ethikkommission hat sich in einem ausgewogenen Verhältnis aus Frauen und Männern zusammenzusetzen.

(7) Bei der Beurteilung eines Medizinproduktes ist ein Technischer Sicherheitsbeauftragter beizuziehen. Wird die Ethikkommission im Rahmen einer multizentrischen klinischen Prüfung eines Arzneimittels befasst, so haben ihr weiters ein Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie anzugehören. Erforderlichenfalls sind weitere Experten in die Beurteilung einzubeziehen.

(8) Die Ethikkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Landesregierung anzuzeigen ist. Die Geschäftsordnung gilt als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten untersagt wird.

(8a) Für Änderungen der Geschäftsordnung gilt Abs. 8 sinngemäß. Geringfügige Änderungen der Geschäftsordnung, insbesondere Aktualisierungen von Verweisungen sowie bloße formelle Anpassungen des Wortlauts, sind von der Anzeigepflicht an die Landesregierung ausgenommen.

(8b) Die Leiterin oder der Leiter jener Organisationseinheit, an der ein Pflegeforschungsprojekt oder die Anwendung neuer Pflegekonzepte oder -methoden durchgeführt werden soll, hat das Recht, im Rahmen der Sitzung der Ethikkommission zu dem geplanten Pflegeforschungsprojekt oder der Anwendung neuer Pflegekonzepte oder -methoden Stellung zu nehmen.

(9) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Ethikkommission sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.

(10) Vor Beginn der Durchführung einer klinischen Prüfung oder der Anwendung einer neuen medizinischen Methode hat der Prüfungsleiter die Stellungnahme der Ethikkommission einzuholen. Er hat dieser sämtliche Unterlagen und Informationen zu geben, die für eine Beurteilung erforderlich sind. Falls er zu den Beratungen der Ethikkommission eingeladen wird, ist er verpflichtet, dieser Einladung nachzukommen.

(11) Über jede Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind dem Rechtsträger, der ärztlichen Leiterin oder dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt, bei der Beurteilung einer klinischen Prüfung auch der Prüfungsleiterin oder dem Prüfungsleiter, bei der Anwendung einer neuen medizinischen Methode, einem angewandten medizinischen Forschungsprojekt oder einem neuen Behandlungskonzept und einer neuen Behandlungsmethode auch der Leiterin oder dem Leiter der Organisationseinheit, bei der Beurteilung von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflegekonzepte und -methoden der Leiterin oder dem Leiter des Pflegedienstes und den ärztlichen Leiterinnen oder Leitern der betroffenen Organisationseinheiten zur Kenntnis zu bringen. Die Protokolle sind gemeinsam mit allen für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen nach § 17 Abs. 2 aufzubewahren.

(12) Für Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, sind keine Ethikkommissionen nach Abs. 1 zu errichten, wenn an der Medizinischen Universität nach universitätsrechtlichen Vorschriften gleichwertige Kommissionen eingerichtet sind, die die Aufgaben der Ethikkommission wahrnehmen.

(13) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über sämtliche Gegenstände der Geschäftsführung der Ethikkommission zu unterrichten. Diese ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen. Personenbezogene Daten von Patientinnen und Patienten sind nicht Gegenstand der Auskunftsverpflichtung.

(14) Mitglieder der Ethikkommission sind von der Landesregierung ihres Amtes zu entheben, wenn sie die ihnen obliegenden Aufgaben gröblich vernachlässigen. Ein derart enthobenes Mitglied darf einer Ethikkommission nur mit vorheriger Zustimmung der Landesregierung erneut angehören.

(15) Die Abs. 13 und 14 gelten nur für Ethikkommissionen von Krankenanstalten, deren Rechtsträger die Stadt Wien ist.

§ 15 b

Qualitätssicherung

(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben für die Sicherung der Qualität in den Krankenanstalten vorzusorgen. Die Maßnahmen sind so zu gestalten, daß sie den wissenschaftlich anerkannten Maßstäben der Qualitätssicherung entsprechen und regelmäßige vergleichende Prüfungen der Qualität mit anderen Krankenanstalten ermöglichen.

(2) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben vorzusorgen, daß die Voraussetzungen für interne Maßnahmen der Qualitätssicherung geschaffen werden. Diese Maßnahmen haben die Struktur-, Prozeß- und Ergebnisqualität zu umfassen.

(3) Die kollegiale Führung hat die Durchführung umfassender Maßnahmen der Qualitätssicherung sicherzustellen. Für Krankenanstalten ohne kollegiale Führung hat der Rechtsträger der Krankenanstalt in jedem Bereich vorzusorgen, daß die jeweils Verantwortlichen die Durchführung von Maßnahmen der Qualitätssicherung sicherstellen.

(4) Für jede bettenfrührende Krankenanstalt ist zur Qualitätssicherung eine Kommission einzusetzen, die von einer fachlich geeigneten Person zu leiten ist. Diese Kommission hat mindestens aus dem Leiter der Prosektur sowie aus je einem Vertreter des ärztlichen Dienstes, des Pflegedienstes, des medizinischtechnischen Dienstes und des Verwaltungsdienstes zu bestehen. In Krankenanstalten, in denen keine Prosektur eingerichtet ist, hat dieser Kommission ein Facharzt für Pathologie anzugehören. In Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, gehört dieser Kommission auch der Rektor oder ein von der Universität vorgeschlagener Universitätsprofessor der Medizinischen Universität an. Auf Verlangen eines Mitglieds hat der Leiter die Kommission jedenfalls einzuberufen.

(5) Die Kommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Landesregierung anzuzeigen ist. Die Geschäftsordnung gilt als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten untersagt wird.

(6) Aufgabe dieser Kommission ist es, Qualitätssicherungsmaßnahmen zu initiieren, zu koordinieren, zu unterstützen, die Umsetzung der Qualitätssicherung zu fördern und die kollegiale Führung der Krankenanstalt bzw. in Krankenanstalten ohne kollegiale Führung den jeweiligen Verantwortlichen über alle erforderlichen Maßnahmen zu beraten.

(7) Alle durch diagnostische und therapeutische Eingriffe jeglicher Art gewonnenen Zellen und Gewebe müssen einer zytopathologischen bzw. histopathologischen Untersuchung unterzogen werden.

(8) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben an einer regelmäßigen österreichweiten Qualitätsberichterstattung teilzunehmen und die dafür gemäß § 6 Gesundheitsqualitätsgesetz erforderlichen nicht personenbezogenen Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium zur Verfügung zu stellen, soweit diese nicht ohnehin auf Grund anderer Dokumentationsverpflichtungen zu melden sind.

§ 15 c

Die Rechtsträger von bettenführenden Krankenanstalten sind verpflichtet, regelmäßig den Personalbedarf, bezogen auf Berufsgruppen, auf Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten, zu ermitteln. Die Personalplanung, insbesondere die Personalbedarfsermittlung, der Personaleinsatz und der Dienstpostenplan, ist hiefür fachlich geeigneten Personen zu übertragen. Über die Ergebnisse der Personalplanung (Sollstand, Iststand) hat der Rechtsträger der Landesregierung jährlich bis spätestens 31. März zu berichten.

§ 15 d

Früherkennung von Gewalt

(1) In Zentral- sowie Schwerpunktkrankenanstalten sind Opferschutzgruppen einzurichten. Soweit die Wahrnehmung der Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird, können für Krankenanstalten, deren Größe keine eigene Opferschutzgruppe erfordert, Opferschutzgruppen auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten eingerichtet werden.

(2) Den Opferschutzgruppen obliegt die Früherkennung von sexueller, körperlicher und psychischer Gewalt, insbesondere gegen Frauen, sowie die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen in Bezug auf Gewalt.

(3) Den Opferschutzgruppen haben jedenfalls folgende in der Krankenanstalt tätige Personen anzugehören:

1.

eine Person mit fachärztlicher Ausbildung auf dem Gebiet der Psychiatrie,

2.

eine Fachärztin oder ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

3.

eine Ärztin oder ein Arzt der Erstversorgungs- oder Unfallabteilung, sofern eine solche an der Krankenanstalt vorhanden ist,

4.

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Pflegedienstes und

5.

eine Person, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig ist.

(4) Die Betreuung von Opfern sexueller, körperlicher und psychischer Gewalt innerhalb der Familie, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, obliegt den Kinderschutzgruppen gemäß Abs. 5. Dies gilt auch für Personen, die das 18. Lebensjahr zwar vollendet haben, auf Grund deren psychischen Reifegrades jedoch die Betreuung durch die Kinderschutzgruppe angezeigt erscheint.

(5) In Sonderkrankenanstalten für Kinder- und Jugendheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendchirurgie und in allgemeinen Krankenanstalten mit Abteilungen oder sonstigen bettenführenden Organisationseinheiten für die genannten Sonderfächer sind Kinderschutzgruppen einzurichten. Soweit die Wahrnehmung der Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird, können für Krankenanstalten, deren Größe keine eigene Kinderschutzgruppe erfordert, Kinderschutzgruppen auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten eingerichtet werden.

(6) Der Kinderschutzgruppe obliegt die Früherkennung von Gewalt an Kindern und Jugendlichen und die Früherkennung der Vernachlässigung von Kindern und Jugendlichen sowie die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für Gewalt an Kindern und Jugendlichen.

(7) Der Kinderschutzgruppe haben jedenfalls folgende in der Krankenanstalt tätige Personen anzugehören:

1.

eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendchirurgie,

2.

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Pflegedienstes und

3.

eine Person, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig ist.

(8) Die Kinderschutzgruppe kann im Einzelfall beschließen, den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger beizuziehen.

(9) In Zentral- und Schwerpunktkrankenanstalten kann anstelle einer Opferschutzgruppe und einer Kinderschutzgruppe eine Gewaltschutzgruppe eingerichtet werden, die sowohl die Aufgaben nach Abs. 2 als auch nach Abs. 6 wahrnimmt.

(10) Der Gewaltschutzgruppe gemäß Abs. 9 haben jedenfalls folgende in der Krankenanstalt tätige Personen anzugehören:

1.

eine Person mit fachärztlicher Ausbildung auf dem Gebiet der Psychiatrie,

2.

eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendchirurgie,

3.

eine Fachärztin oder ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

4.

eine Ärztin oder ein Arzt der Erstversorgungs- oder Unfallabteilung, sofern eine solche an der Krankenanstalt vorhanden ist,

5.

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Pflegedienstes und

6.

eine Person, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig ist.

§ 15 e

Blutdepot

(1) Jede nach Art und Leistungsangebot in Betracht kommende bettenführende Krankenanstalt hat über ein Blutdepot zu verfügen. Dieses dient der Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen sowie der Durchführung der Kompatibilitätstests für krankenhausinterne Zwecke.

(2) Das Blutdepot ist von einem fachlich geeigneten Facharzt zu leiten und mit dem zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen und fachlich qualifizierten Personal auszustatten. Der Leiter und das Personal müssen durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen rechtzeitig und regelmäßig auf den neuesten Stand der Wissenschaft gebracht werden.

(3) Für die Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen ist ein auf den Grundsätzen der guten Herstellungspraxis basierendes Qualitätssicherungssystem einzuführen und zu betreiben. Die Bestandteile des Qualitätssicherungssystems, wie Qualitätssicherungshandbuch, Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures-SOPs) und Ausbildungshandbücher sind mindestens einmal jährlich oder bei Bedarf auf den neuesten Stand der Wissenschaft zu bringen.

(4) Der Träger der Krankenanstalt hat sicherzustellen, dass jeder Eingang und jede Abgabe bzw. Anwendung von Blut oder Blutbestandteilen im Rahmen des Blutdepots dokumentiert wird. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transfusionskette, soweit dies in den Aufgabenbereich des Blutdepots fällt, sicherzustellen. Die Dokumentation ist durch mindestens dreißig Jahre aufzubewahren.

(5) Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen durch Blutdepots müssen den Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 2004/33/EG zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile, ABl. Nr. L 091 vom 30. März 2004, S. 25, entsprechen.

(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Bestimmungen über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen erlassen.

§ 15a Wr. KAG Forschung in öffentlichen Krankenanstalten


(1) Öffentliche Krankenanstalten, die nicht ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, haben die Forschung zu fördern, indem nach Maßgabe der zur Erbringung des bewilligten Leistungsspektrums zur Verfügung stehenden Ressourcen die personellen, organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass

1.

klinische Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten durchgeführt werden,

2.

neue medizinische Methoden angewendet und Nicht-Interventionelle Studien durchgeführt werden,

3.

angewandte medizinische oder nichttherapeutische biomedizinische Forschung betrieben wird,

4.

genetische Untersuchungen durchgeführt werden,

5.

Pflegeforschungsprojekte (experimentelle oder Pflegeinterventionsstudien) durchgeführt sowie neue Pflege- und Behandlungskonzepte und neue Pflege- und Behandlungsmethoden angewendet werden,

6.

sonstige Forschungsprojekte betreffend Gesundheitsberufe mit Ausbildungen auf Hochschulniveau und

7.

Akademische Studien durchgeführt werden können.

(2) Hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Forschungsmaßnahmen gilt für Krankenanstalten der Stadt Wien, dass die der Forschung zugrunde liegenden Verträge auf Seiten der Krankenanstalt ausschließlich vom Rechtsträger der Krankenanstalt abgeschlossen werden dürfen. Diese Regelung gilt nicht, insoweit räumliche, personelle oder infrastrukturelle Ressourcen der Krankenanstalt anderen Rechtsträgern zur Nutzung überlassen worden sind.

(3) Im Zusammenhang mit Verträgen über Forschungsmaßnahmen nach Abs. 1 in den Krankenanstalten der Stadt Wien ist es den an der Forschung beteiligten Bediensteten der Stadt Wien gestattet, von den Vertragspartnern der Stadt Wien ein mit diesen zu vereinbarendes Honorar zu verlangen. Alle diesbezüglichen Geldflüsse haben für den Rechtsträger transparent stattzufinden.

§ 15b Wr. KAG § 15 b.


Ethikkommission(1) In einer Krankenanstalt, an der

1.

klinische Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten durchgeführt werden,

2.

neue medizinische Methoden und Nicht-Interventionelle Studien angewendet werden,

3.

angewandte medizinische Forschung betrieben wird, und

4.

Pflegeforschungsprojekte (experimentelle oder Pflegeinterventionsstudien) durchgeführt werden sowie neue Pflege- und Behandlungskonzepte und neue Pflege- und Behandlungsmethoden angewendet werden,

ist vom Rechtsträger eine Ethikkommission einzurichten.

Eine Ethikkommission kann auch für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden.

(1a) Die Rechtsträger der Krankenanstalten sind verpflichtet, durch Bereitstellung der erforderlichen Personal- und Sachausstattung den Ethikkommissionen zu ermöglichen, ihre Tätigkeit fristgerecht durchzuführen. Die Rechtsträger sind berechtigt, von der Sponsorin oder vom Sponsor bzw. sonst zur Befassung Berechtigten oder Verpflichteten einen Kostenbeitrag entsprechend der erfahrungsgemäß im Durchschnitt erwachsenden Kosten einer Beurteilung zu verlangen.

(2) Die Beurteilung neuer medizinischer Methoden, angewandter medizinischer Forschung, von Pflegeforschungsprojekten und neuen Pflege- und Behandlungskonzepten und neuen Pflege- und Behandlungsmethoden hat sich insbesondere zu beziehen auf:

1.

beteiligte Personen und Einrichtungen (personelle und strukturelle Rahmenbedingungen),

2.

Prüfplan unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der wissenschaftlichen Aussagekraft,

3.

Beurteilung des Nutzen/Risiko-Verhältnisses,

4.

Vorgangsweise bei der Auswahl der Patientinnen und Patienten sowie bei der Aufklärung und Zustimmung,

5.

Maßnahmen für den Eintritt eines Schadensfalls bei einer klinischen Prüfung oder der Anwendung einer neuen medizinischen Methode.

(3) Neue medizinische Methoden nach Abs. 1 sind Methoden, die auf Grund der Ergebnisse der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung sowie unter Berücksichtigung der medizinischen Erfahrung die Annahme rechtfertigen, dass eine Verbesserung der medizinischen Versorgung zu erwarten ist, die jedoch in Österreich noch nicht angewendet werden und einer methodischen Überprüfung bedürfen. Vor der Anwendung einer neuen medizinischen Methode hat die Befassung der Ethikkommission durch die Leiterin oder den Leiter der Organisationseinheit zu erfolgen, in deren Bereich die neue medizinische Methode angewendet werden soll.

(3a) Vor der Durchführung angewandter medizinischer Forschung und von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflege- und Behandlungskonzepte und neuer Pflege- und Behandlungsmethoden kann die Ethikkommission befasst werden. Dies hat hinsichtlich von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflegekonzepte und -methoden durch die Leiterin oder den Leiter des Pflegedienstes, hinsichtlich angewandter medizinischer Forschung und neuer Behandlungskonzepte und -methoden durch die Leiterin oder den Leiter der Organisationseinheit, in deren Bereich das Forschungsprojekt, das Konzept oder die Methode angewandt werden soll, zu erfolgen.

(4) Die Ethikkommission hat mindestens zu bestehen aus:

1.

einer im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztin oder einem im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt,

2.

einer Fachärztin oder einem Facharzt, in deren oder dessen Sonderfach die jeweilige klinische Prüfung, die neue medizinische Methode oder das angewandte medizinische Forschungsprojekt fällt, oder gegebenenfalls einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt, und die nicht Prüferinnen bzw. Prüfer sind, und gegebenenfalls einer oder einem sonstigen entsprechenden Angehörigen eines Gesundheitsberufes,

3.

einer Vertreterin oder einem Vertreter des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,

4.

einer Juristin oder einem Juristen,

5.

einer Pharmazeutin oder einem Pharmazeuten,

6.

einer Person, die über biometrische Expertise verfügt,

7.

einer Patientenvertreterin oder einem Patientenvertreter und einer Vertreterin oder einem Vertreter der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft,

8.

einer von der Personalvertretung zu bestellenden Person,

9.

einer oder einem von der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung (§ 38 Chancengleichheitsgesetz Wien – CGW, LGBl. für Wien Nr. 45/2010) gewählten Vertreterin oder Vertreter sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter der Seniorinnen und Senioren, welche oder welcher einer Seniorenorganisation, deren Einrichtung dem Bundes-Seniorengesetz entspricht, anzugehören hat und

10.

einer weiteren, nicht unter Z 1 bis 9 fallenden Person, die mit der Wahrnehmung seelsorgerischer Angelegenheiten in der Krankenanstalt betraut ist oder sonst über die entsprechende ethische Kompetenz verfügt.

(4a) Bei der Beurteilung von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflege- und Behandlungskonzepte und neuer Pflege- und Behandlungsmethoden hat der Ethikkommission überdies eine Person anzugehören, die über Expertise hinsichtlich Methoden der qualitativen Forschung verfügt.

(5) Der ärztliche Leiter der Krankenanstalt und der Prüfungsleiter dürfen nicht zu Mitgliedern der Ethikkommission bestellt werden. Ist ein Mitglied der Ethikkommission Prüfungsleiter, ruht in diesem Fall die Funktion in der Ethikkommission. Für jedes Mitglied ist ein in gleicher Weise qualifizierter Vertreter zu bestellen. Die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) hat der Rechtsträger der Krankenanstalt zu veranlassen.

(5a) Die Mitglieder der Ethikkommission haben allfällige Beziehungen zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie gegenüber dem Träger vollständig offenzulegen. Sie haben sich ihrer Tätigkeit in der Ethikkommission – unbeschadet weiterer allfälliger Befangenheitsgründe – in allen Angelegenheiten zu enthalten, in denen eine Beziehung zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

(6) Die Ethikkommission hat sich in einem ausgewogenen Verhältnis aus Frauen und Männern zusammenzusetzen.

(7) Bei der Beurteilung eines Medizinproduktes ist ein Technischer Sicherheitsbeauftragter beizuziehen. Wird die Ethikkommission im Rahmen einer multizentrischen klinischen Prüfung eines Arzneimittels befasst, so haben ihr weiters ein Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie anzugehören. Erforderlichenfalls sind weitere Experten in die Beurteilung einzubeziehen.

(8) Die Ethikkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Landesregierung anzuzeigen ist. Die Geschäftsordnung gilt als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten untersagt wird.

(8a) Für Änderungen der Geschäftsordnung gilt Abs. 8 sinngemäß. Geringfügige Änderungen der Geschäftsordnung, insbesondere Aktualisierungen von Verweisungen sowie bloße formelle Anpassungen des Wortlauts, sind von der Anzeigepflicht an die Landesregierung ausgenommen.

(8b) Die Leiterin oder der Leiter jener Organisationseinheit, an der ein Pflegeforschungsprojekt oder die Anwendung neuer Pflegekonzepte oder -methoden durchgeführt werden soll, hat das Recht, im Rahmen der Sitzung der Ethikkommission zu dem geplanten Pflegeforschungsprojekt oder der Anwendung neuer Pflegekonzepte oder -methoden Stellung zu nehmen.

(9) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Ethikkommission sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.

(10) Vor Beginn der Durchführung einer klinischen Prüfung oder der Anwendung einer neuen medizinischen Methode hat der Prüfungsleiter die Stellungnahme der Ethikkommission einzuholen. Er hat dieser sämtliche Unterlagen und Informationen zu geben, die für eine Beurteilung erforderlich sind. Falls er zu den Beratungen der Ethikkommission eingeladen wird, ist er verpflichtet, dieser Einladung nachzukommen.

(11) Über jede Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind dem Rechtsträger, der ärztlichen Leiterin oder dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt, bei der Beurteilung einer klinischen Prüfung auch der Prüfungsleiterin oder dem Prüfungsleiter, bei der Anwendung einer neuen medizinischen Methode, einem angewandten medizinischen Forschungsprojekt oder einem neuen Behandlungskonzept und einer neuen Behandlungsmethode auch der Leiterin oder dem Leiter der Organisationseinheit, bei der Beurteilung von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflegekonzepte und -methoden der Leiterin oder dem Leiter des Pflegedienstes und den ärztlichen Leiterinnen oder Leitern der betroffenen Organisationseinheiten zur Kenntnis zu bringen. Die Protokolle sind gemeinsam mit allen für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen nach § 17 Abs. 2 aufzubewahren.

(12) Für Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, sind keine Ethikkommissionen nach Abs. 1 zu errichten, wenn an der Medizinischen Universität nach universitätsrechtlichen Vorschriften gleichwertige Kommissionen eingerichtet sind, die die Aufgaben der Ethikkommission wahrnehmen.

(13) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über sämtliche Gegenstände der Geschäftsführung der Ethikkommission zu unterrichten. Diese ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen. Personenbezogene Daten von Patientinnen und Patienten sind nicht Gegenstand der Auskunftsverpflichtung.

(14) Mitglieder der Ethikkommission sind von der Landesregierung ihres Amtes zu entheben, wenn sie die ihnen obliegenden Aufgaben gröblich vernachlässigen. Ein derart enthobenes Mitglied darf einer Ethikkommission nur mit vorheriger Zustimmung der Landesregierung erneut angehören.

(15) Die Abs. 13 und 14 gelten nur für Ethikkommissionen von Krankenanstalten, deren Rechtsträger die Stadt Wien ist.

§ 15c Wr. KAG (weggefallen)


§ 15c Wr. KAG seit 18.10.2019 weggefallen.

§ 15d Wr. KAG § 15 d.


Die Rechtsträger von bettenführenden Krankenanstalten sind verpflichtet, regelmäßig den Personalbedarf, bezogen auf Berufsgruppen, auf Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten, zu ermitteln. Die Personalplanung, insbesondere die Personalbedarfsermittlung, der Personaleinsatz und der Dienstpostenplan, ist hiefür fachlich geeigneten Personen zu übertragen. Über die Ergebnisse der Personalplanung (Sollstand, Iststand) hat der Rechtsträger der Landesregierung jährlich bis spätestens 31. März zu berichten.

§ 15e Wr. KAG (weggefallen)


§ 15e Wr. KAG seit 18.10.2019 weggefallen.

§ 15f Wr. KAG Blutdepot


(1) Jede nach Art und Leistungsangebot in Betracht kommende bettenführende Krankenanstalt hat über ein Blutdepot zu verfügen. Dieses dient der Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen sowie der Durchführung der Kompatibilitätstests für krankenhausinterne Zwecke.

(2) Das Blutdepot ist von einem fachlich geeigneten Facharzt zu leiten und mit dem zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen und fachlich qualifizierten Personal auszustatten. Der Leiter und das Personal müssen durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen rechtzeitig und regelmäßig auf den neuesten Stand der Wissenschaft gebracht werden.

(3) Für die Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen ist ein auf den Grundsätzen der guten Herstellungspraxis basierendes Qualitätssicherungssystem einzuführen und zu betreiben. Die Bestandteile des Qualitätssicherungssystems, wie Qualitätssicherungshandbuch, Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures-SOPs) und Ausbildungshandbücher sind mindestens einmal jährlich oder bei Bedarf auf den neuesten Stand der Wissenschaft zu bringen.

(4) Der Träger der Krankenanstalt hat sicherzustellen, dass jeder Eingang und jede Abgabe bzw. Anwendung von Blut oder Blutbestandteilen im Rahmen des Blutdepots dokumentiert wird. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transfusionskette, soweit dies in den Aufgabenbereich des Blutdepots fällt, sicherzustellen. Die Dokumentation ist durch mindestens dreißig Jahre aufzubewahren.

(5) Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen durch Blutdepots müssen den Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 2004/33/EG zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile, ABl. Nr. L 091 vom 30. März 2004, S. 25, entsprechen.

(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Bestimmungen über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen erlassen.

§ 15g Wr. KAG § 15g.


Allgemeine Krankenanstalten, an denen Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden, sowie Sonderkrankenanstalten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sind berechtigt, Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch zu betreiben.

§ 16 Wr. KAG Verschwiegenheitspflicht


(1) Für die bei Trägern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten Personen sowie für die Mitglieder von Kommissionen gemäß § 13 Abs. 4 und § 15b besteht Verschwiegenheitspflicht, sofern ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Patienten, die ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind, bei der Entnahme und Transplantation von Organen und Organteilen auch auf die Person des Spenders und des Empfängers.

(2) Durchbrechungen der Verschwiegenheitspflicht bestimmen sich nach den dienst- oder berufsrechtlichen Vorschriften. Im Übrigen besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege gerechtfertigt ist.

(3) Wenn es im wichtigen persönlichen Interesse einer Patientin oder eines Patienten gelegen ist, darf der Träger der Krankenanstalt Auskunft darüber geben, ob die Patientin oder der Patient in die Krankenanstalt aufgenommen wurde.

(4) Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht sind nach § 67 zu ahnden.

§ 16a Wr. KAG


(1) Rechtsträger von Krankenanstalten sind ermächtigt, die im Rahmen des Betriebes einer

Krankenanstalt nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zwecke der

1. Dokumentation und Auskunftserteilung (§ 17), und

2. Abrechnung (§§ 44 bis 55, 61 Abs. 2b und 64b bis 64h)

zu verarbeiten.

(2) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Pflichten und Rechte gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. Personenbezogene Daten gemäß Abs. 1, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen zur Sicherstellung des Schutzes der betroffenen Personen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert werden.

§ 17 Wr. KAG (weggefallen)


§ 17 Wr. KAG seit 18.10.2019 weggefallen.

§ 17a Wr. KAG Sicherung der Patientenrechte, transparente Anmelde- und Wartelistenorganisation


(1) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat unter Beachtung des Anstaltszwecks und des Leistungsangebots vorzusorgen, daß die Rechte der Patienten in der Krankenanstalt beachtet werden und daß den Patienten die Wahrnehmung ihrer Rechte in der Krankenanstalt ermöglicht wird.

(2) Dies betrifft insbesondere folgende Patientenrechte:

a)

Recht auf rücksichtsvolle Behandlung;

b)

Recht auf ausreichende Wahrung der Privatsphäre, auch in Mehrbetträumen;

c)

Recht auf Vertraulichkeit;

d)

Recht auf fachgerechte und möglichst schmerzarme Behandlung und Pflege;

e)

Recht auf Aufklärung und umfassende Information über Behandlungsmöglichkeiten und Risken sowie Recht auf aktive Beteiligung an den ihren Gesundheitszustand betreffenden Entscheidungsprozessen;

f)

Recht auf Zustimmung zur Behandlung oder Verweigerung der Behandlung;

g)

Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte bzw. auf Herstellung einer Kopie der Krankengeschichte gegen Kostenersatz;

h)

Recht des Patienten oder einer Vertrauensperson auf medizinische Informationen durch einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt in möglichst verständlicher und schonungsvoller Art;

i)

Recht auf ausreichend Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten mit der Außenwelt;

j)

Recht auf Kontakt mit Vertrauenspersonen auch außerhalb der Besuchszeiten im Fall nachhaltiger Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Patienten;

k)

Recht der zur stationären Versorgung aufgenommenen Kinder auf eine möglichst kindergerechte Ausstattung der Krankenräume;

l)

Recht auf religiöse Betreuung und psychische Untersützung;

m)

Recht auf vorzeitige Entlassung;

n)

Recht auf Ausstellung eines Patientenbriefes;

o)

Recht auf Einbringung von Anregungen und Beschwerden;

p)

Recht auf Sterbebegleitung;

q)

Recht auf würdevolles Sterben und Kontakt mit Vertrauenspersonen.

(3) Die Organisations- und Behandlungsabläufe in der Krankenanstalt sind nach den Bedürfnissen der Patienten auszurichten.

(4) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat dafür zu sorgen, daß die Patienten über ihre Rechte und deren Durchsetzung in der Krankenanstalt schriftlich informiert werden.

(4a) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Patientinnen und Patienten auf Nachfrage über die Haftpflichtversicherung nach § 6c zu informieren.

(5) In jeder Krankenanstalt ist den Patienten eine Person oder Stelle bekanntzugeben, die ihnen für Informationen, Anregungen oder Beschwerden zur Verfügung steht.

(6) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Patienten über die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft zu informieren.

(7) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat dafür zu sorgen, dass die Patienten spätestens bei ihrer Aufnahme über das Leistungsangebot und die damit im Zusammenhang stehende Ausstattung der Krankenanstalt informiert werden. Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat den Patientinnen und Patienten klare Preisinformationen zur Verfügung zu stellen, soweit diese im Zeitpunkt der Aufnahme vorhersehbar sind und die Leistungen nicht über den Wiener Gesundheitsfonds abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden.

(8) Träger von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten gemäß § 26 haben jene Prozesse, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Operation an einer Patientin oder einem Patienten stehen, beginnend mit der Planung und Terminvergabe der Operation zu regeln und schriftlich zu dokumentieren.

(9) Das Datum der Vereinbarung der Operation sowie der festgelegte Operationstermin sind zeitnah zu dokumentieren. Die Zeitspanne zwischen diesen beiden Daten ergibt die geplante Wartezeit. Die Vergabe der Operationstermine hat ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten und nach betriebsorganisatorischen Aspekten der jeweiligen Krankenanstalt zu erfolgen. Darüber hinaus ist ein allfälliger Wunsch der Patientin oder des Patienten nach einem späteren Termin zu berücksichtigen und zu dokumentieren.

(10) Bei der Terminplanung für invasive diagnostische Maßnahmen in den Sonderfächern Augenheilkunde und Optometrie, Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Neurochirurgie ist Abs. 9 sinngemäß anzuwenden.

(11) Träger von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten gemäß § 26 haben pro Abteilung der Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Neurochirurgie die Gesamtanzahl der für eine elektive Operation sowie der für eine invasive diagnostische Maßnahme in diesen Sonderfächern vorgemerkten Personen, und von diesen die der Sonderklasse angehörigen vorgemerkten Personen, zu dokumentieren.

(12) Die vorgemerkte Person ist auf ihr Verlangen über die gegebene Wartezeit zu informieren. Dabei ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten tunlichst eine Auskunftseinholung auf elektronischem Weg zu ermöglichen.

§ 18 Wr. KAG Allgemeines


(1) Jede Krankenanstalt muss über das erforderliche Verwaltungspersonal verfügen. Für Krankenanstalten mit nicht mehr als 800 Betten ist eine Person als Leiterin oder Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten zu bestellen, die auf dem Gebiet der Betriebsführung besonders ausgebildet und erfahren ist sowie zur Leitung (Organisation, Personalführung) geeignet ist. Für diese Krankenanstalten ist auch die Bestellung jeweils einer nach den gleichen Gesichtspunkten geeigneten Person als Leiterin oder Leiter der wirtschaftlichen und administrativen Angelegenheiten sowie als Leiterin oder Leiter der technischen Angelegenheiten zulässig; für Krankenanstalten mit mehr als 800 Betten ist eine derartige gesonderte Bestellung verpflichtend vorzunehmen. Für die Ausbildung und Fortbildung des Verwaltungspersonals ist vorzusorgen.

(2) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben Aufzeichnungen über die Erträge und Aufwendungen (bei doppischer Verrechnung) bzw. über die Einnahmen und Ausgaben (bei kameraler Verrechnung) zu führen, aus denen die für den Betrieb der betreffenden Krankenanstalt aufgelaufenen Kosten sowie deren Zuordnung zu den einzelnen Kostenstellen ermittelt werden können.

(3) Der Abschluß von Verträgen nach § 148 Z 10 ASVG bedarf, soweit sich die Verträge auf Krankenanstalten beziehen, deren Rechtsträger nicht die Stadt Wien ist, zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Wiener Gesundheitsfonds. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Verträge nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen.

(4) Die Verträge sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach deren Abschluß dem Wiener Gesundheitsfonds vorzulegen; zur Vorlage ist jeder Vertragspartner berechtigt.

(5) Krankenanstalten, die Beiträge zum Betriebsabgang oder zum Errichtungsaufwand oder sonstige Zahlungen durch den Wiener Gesundheitsfonds oder das Land Wien erhalten, unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch den Wiener Gesundheitsfonds und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof. Der Wiener Gesundheitsfonds entscheidet endgültig.

Die Rechtsträger solcher Krankenanstalten haben insbesondere

a)

ihr dem Betrieb der Krankenanstalt gewidmetes Vermögen durch genaue Inventare in ständiger Übersicht zu halten und über die Erträge und Aufwendungen bzw. die Einnahmen und Ausgaben Aufzeichnungen zu führen, aus denen die für den Betrieb der betreffenden Krankenanstalt aufgelaufenen Kosten und deren Zuordnung zu den einzelnen Kostenstellen ersichtlich sind;

b)

jährlich bis 31. Juli Voranschläge und Dienstpostenpläne für das folgende Jahr und bis längstens 30. April des dem Gebarungsjahr nachfolgenden Jahres Rechnungsabschlüsse, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen müssen, zu erstellen und dem Wiener Gesundheitsfonds zur Genehmigung vorzulegen;

c)

den mit der Handhabung der Wirtschaftsaufsicht betrauten Organen oder beauftragten Sachverständigen des Wiener Gesundheitsfonds, die sich durch einen schriftlichen Auftrag ausweisen, jederzeit Zutritt zu allen Räumen, Anlagen und Einrichtungen der Krankenanstalt und Einsicht in alle sie betreffenden Aufzeichnungen zu gewähren sowie ihnen alle verlangten Auskünfte über die Krankenanstalt zu erteilen und ihnen von den eingesehenen Unterlagen unentgeltlich Abschriften und Kopien herzustellen;

d)

alle vom Wiener Gesundheitsfonds im Zusammenhang mit der Wirtschaftsführung angeforderten Unterlagen unverzüglich vorzulegen.

(6) Der Wiener Gesundheitsfonds kann nähere Richtlinien bezüglich der gleichzeitig mit den Voranschlägen, Dienstpostenplänen und Rechnungsabschlüssen vorzulegenden Unterlagen und Daten, insbesondere Leistungsdaten, erlassen.

(7) Die Voranschläge, Dienstpostenpläne und Rechnungsabschlüsse der in Abs. 5 genannten Krankenanstalten sind vom Wiener Gesundheitsfonds zu genehmigen, wenn die Vollständigkeit und rechnerische Richtigkeit festgestellt wird und keine Bedenken hinsichtlich der Wirschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit bestehen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach vollständiger Vorlage versagt wird.

§ 20 Wr. KAG Rechnungsabschluß


(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten, die unter die Bestimmungen des § 18 Abs. 5 fallen, haben für jede Krankenanstalt die gesamte Gebarung in einem Rechnungsabschluß, der der Gliederung des Voranschlages entspricht, nachzuweisen. Im Rechnungsabschluß sind die für das Rechnungsjahr an Hand der Äquivalenzbeträge für stationär erbrachte Leistungen, an ambulanten Patienten erbrachte Leistungen und der aus der Anzahl der Gesundenuntersuchungen ermittelten Beträge als Erträge bzw. Einnahmen auszuweisen (§ 19 lit. b).

(2) Der Rechnungsabschluß ist vom Wiener Gesundheitsfonds auf seine rechnerische Richtigkeit, Vollständigkeit sowie auf Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Weist der Rechnungsabschluß wesentliche Mängel auf, so ist er dem Rechtsträger der Krankenanstalt zurückzustellen. Die Genehmigung des Rechnungsabschlusses gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach vollständiger Vorlage versagt wird.

§ 21 Wr. KAG Krankenanstalten des Landes Wien oder der Stadt Wien


Die Bestimmungen des § 18 Abs. 5 bis 7 sowie der §§ 19 und 20 gelten nicht für jene Krankenanstalten, deren Rechtsträger das Land Wien oder die Stadt Wien ist und die von dem der Genehmigung durch den Gemeinderat unterliegenden Wirtschaftsplan, Dienstpostenplan und Jahresabschluss der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund erfasst sind.

§ 22 Wr. KAG § 22 a


(1) In Krankenanstalten, in denen dies auf Grund des Anstaltszwecks und des Leistungsangebots erforder-lich ist, ist eine ausreichende psychotherapeutische Versorgung sowie eine ausreichende klinisch psychologische und gesundheitspsychologische Betreuung vorzusehen.

(2) Psychotherapeutische sowie klinisch psychologische und gesundheitspsychologische Hilfen sind insbesondere für folgende Patienten vorzusehen:

a)

onkologische Patienten,

b)

psychiatrische Patienten,

c)

Patienten mit psychosomatischen Erkrankungen und

d)

sonstige Patienten mit besonders belastender Krankheits- bzw. Lebensproblematik und langen Aufenthalten in Krankenanstalten.

(3) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben zumindest sicherzustellen, daß sowohl für psychotherapeutische Hilfen als auch für klinisch psychologische und gesundheitspsychologische Hilfen in Standardkrankenanstalten je ein Dienstposten, in Schwerpunktkrankenanstalten je zwei Dienstposten und in Zentralkrankenanstalten je drei Dienstposten für entsprechend qualifizierte Personen bestehen.

Supervision

§ 22 b

Die Rechtsträger von Krankenanstalten, in denen dies nach Anstaltszweck und Leistungsangebot in Betracht kommt, haben vorzusorgen, daß für die in der Krankenanstalt Beschäftigten, die einer entsprechenden Belastung ausgesetzt sind, in der Dienstzeit die Gelegenheit besteht, im erforderlichen Ausmaß an einer berufsbegleitenden Supervision teilzunehmen. Zur Durchführung der Supervision sind entsprechend ausgebildete Personen heranzuziehen.

§ 22 c

Fortbildung

(1) Der ärztliche bzw. zahnärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dass die in der Krankenanstalt tätigen Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sich im erforderlichen Ausmaß fortbilden können.

(2) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben sicherzustellen, daß eine regelmäßige Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen der medizinischtechnischen Dienste sowie des übrigen in Betracht kommenden Personals gewährleistet ist.

§ 22a Wr. KAG § 22 a


(1) In Krankenanstalten, in denen dies auf Grund des Anstaltszwecks und des Leistungsangebots erforder-lich ist, ist eine ausreichende psychotherapeutische Versorgung sowie eine ausreichende klinisch psychologische und gesundheitspsychologische Betreuung vorzusehen.

(2) Psychotherapeutische sowie klinisch psychologische und gesundheitspsychologische Hilfen sind insbesondere für folgende Patienten vorzusehen:

a)

onkologische Patienten,

b)

psychiatrische Patienten,

c)

Patienten mit psychosomatischen Erkrankungen und

d)

sonstige Patienten mit besonders belastender Krankheits- bzw. Lebensproblematik und langen Aufenthalten in Krankenanstalten.

(3) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben zumindest sicherzustellen, daß sowohl für psychotherapeutische Hilfen als auch für klinisch psychologische und gesundheitspsychologische Hilfen in Standardkrankenanstalten je ein Dienstposten, in Schwerpunktkrankenanstalten je zwei Dienstposten und in Zentralkrankenanstalten je drei Dienstposten für entsprechend qualifizierte Personen bestehen.

§ 22b Wr. KAG § 22 b


Die Rechtsträger von Krankenanstalten, in denen dies nach Anstaltszweck und Leistungsangebot in Betracht kommt, haben vorzusorgen, daß für die in der Krankenanstalt Beschäftigten, die einer entsprechenden Belastung ausgesetzt sind, in der Dienstzeit die Gelegenheit besteht, im erforderlichen Ausmaß an einer berufsbegleitenden Supervision teilzunehmen. Zur Durchführung der Supervision sind entsprechend ausgebildete Personen heranzuziehen.

§ 22c Wr. KAG Fortbildung


(1) Der ärztliche bzw. zahnärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dass die in der Krankenanstalt tätigen Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sich im erforderlichen Ausmaß fortbilden können.

(2) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben sicherzustellen, daß eine regelmäßige Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen der medizinischtechnischen Dienste sowie des übrigen in Betracht kommenden Personals gewährleistet ist.

§ 23 Wr. KAG Abänderung, Zurücknahme und Erlöschen von Errichtungs- und Betriebsbewilligung


(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung vorgeschriebene Voraussetzung, insbesondere durch eine Änderung des Wiener Krankenanstaltenplanes weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt. Die Bewilligung zur Errichtung einer Fondskrankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten einer Fondskrankenanstalt ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn das Leistungsangebot oder deren Ausstattung mit medizinischtechnischen Großgeräten dem Wiener Krankenanstaltenplan widerspricht. Für das Wirksamwerden der Abänderung oder Zurücknahme ist eine angemessene Frist festzulegen, wobei auf die größtmögliche Schonung wohlerworbener Rechte Bedacht zu nehmen ist.

(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn

a)

eine für die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt;

b)

der Betrieb der Krankenanstalt entgegen den Vorschriften des § 57 unterbrochen oder die Krankenanstalt aufgelassen worden ist.

(3) Die Landesregierung kann in den Fällen des Abs. 1 und 2 dem Rechtsträger eine angemessene Behebungsfrist einräumen.

(4) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten kann zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung innerhalb einer von der Landesregierung zu bestimmenden angemessenen Frist nicht behoben werden.

(5) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt oder einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten erlischt, wenn nicht binnen einer Frist von fünf Jahren ab Erlassung des Errichtungsbewilligungsbescheides ein diesbezüglicher Betriebsbewilligungsbescheid erlassen und der Betrieb tatsächlich aufgenommen wird.

(6) Die Landesregierung hat auf Grund eines Antrages der Rechtsträgerin oder des Rechtsträgers die Frist gemäß Abs. 5 mit Bescheid um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn die Durchführung eines Betriebsbewilligungsverfahrens oder die Beendigung eines anhängigen Betriebsbewilligungsverfahrens auf Grund von ihr oder ihm nicht zu verantwortender unvorhergesehener Schwierigkeiten nicht möglich ist. Diese Umstände sind im Antrag glaubhaft darzustellen.

(7) Ab Einbringung des Antrages auf Fristverlängerung gemäß Abs. 6 bis zur rechtskräftigen Entscheidung wird der Ablauf der Frist gehemmt. Die wiederholte Erstreckung der Frist um höchstens je ein weiteres Jahr ist bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen zulässig.

(8) Bei privaten Krankenanstalten, die nicht der Wirtschaftsaufsicht (§ 18 Abs. 5) unterliegen, erlischt die Errichtungsbewilligung der Krankenanstalt oder einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten, wenn nach Anzeige der freiwilligen Betriebsunterbrechung gemäß § 62 lit. h oder lit. i der Betrieb nicht innerhalb von fünf Jahren wieder aufgenommen und die Wiederaufnahme innerhalb dieser Frist der Landesregierung angezeigt wird. Die Abs. 6 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.

(9) Wird binnen einer Frist von fünf Jahren ab Zurücknahme der Betriebsbewilligung einer Krankenanstalt oder einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten (Abs. 1, 2 oder 4) für diese nicht neuerlich eine Betriebsbewilligung erteilt, so erlischt hinsichtlich der betreffenden Krankenanstalt oder der betreffenden einzelnen Abteilungen oder anderen Organisationseinheiten die Errichtungsbewilligung. Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 23a Wr. KAG


(1) Die Wiener Landesregierung wird ermächtigt, für den Fall einer Pandemie oder sonstigen Krisensituation durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Gesetzes nähere Regelungen über Ausnahmen von folgenden Anforderungen zu erlassen, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt:

1.

die Anzahl der zumindest zu führenden Betten zur Vorhaltung fachrichtungsbezogener Organisationsformen gemäß § 3a;

2.

die Prüfung des Bedarfs für die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt gemäß § 4 Abs. 2 lit. a;

3.

die Prüfung der Übereinstimmung des Leistungsumfanges mit den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes und der darin vorgesehenen Strukturqualitätskriterien bei der Errichtung von bettenführenden Krankenanstalten gemäß § 4 Abs. 2b;

4.

die Bewilligungspflicht wesentlicher Veränderungen einer Krankenanstalt gemäß § 7 Abs. 2;

5.

die Erfüllung von Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes bzw. einer Verordnung gemäß § 23 oder § 24 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes und der darin vorgesehenen Strukturqualitätskriterien bei Änderungen von Krankenanstalten gemäß § 7 Abs. 5;

6.

die Fachvorbehalte bei der Führung von Abteilungen und Departments gemäß § 12;

7.

die zu gewährleistende Anwesenheit von zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzten bzw. Fachärzten in Krankenanstalten gemäß § 13, soweit anderweitig eine ausreichende und fachlich zweckmäßige Betreuung gewährleistet wird.

(2) Bei Erlassung der Verordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass trotz krisenhafter Umstände eine bestmögliche Versorgung gewährleistet ist.

(3) In einer Verordnung aufgrund von Abs. 1 ist vorzusehen, dass diese spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt.

§ 24 Wr. KAG § 24


Dem Rechtsträger einer Krankenanstalt ist es verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Krankenanstalt zu geben.

§ 25 Wr. KAG (weggefallen)


§ 25 Wr. KAG seit 18.10.2019 weggefallen.

§ 26 Wr. KAG § 26


Als gemeinnützig ist eine Krankenanstalt zu betrachten, wenn

a)

ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt;

b)

jeder Aufnahmebedürftige nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen aufgenommen wird (§ 36);

c)

die Patienten so lange in der Krankenanstalt untergebracht, ärztlich behandelt, gepflegt und verköstigt werden, als es ihr Gesundheitszustand nach dem Ermessen des behandelnden Arztes erfordert;

d)

für die ärztliche Behandlung einschließlich der Pflege sowie, unbeschadet einer Aufnahme in die Sonderklasse, für die Verpflegung und Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten maßgebend ist;

e)

das Entgelt für die Leistungen der Krankenanstalt (Pflegegebühren) für alle Patienten derselben Gebührenklassen, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen und sonstige bettenführende Organisationseinheiten oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung (§ 10 Abs. 1 lit. a) und auf Tag- oder Nachtbetrieb sowie den halbstationären Bereich (§ 10 Abs. 1 lit. c) in gleicher Höhe (§ 46) festgesetzt ist;

f)

die Bediensteten der Krankenanstalt von den Patientinnen und Patienten oder deren Angehörigen unbeschadet der Bestimmungen der § 45, 45a und 45b dieses Gesetzes und des § 46 Abs. 1 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen;

g)

die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl nicht übersteigt.

§ 27 Wr. KAG § 27


Bei Erweiterung einer öffentlichen Krankenanstalt durch Einrichtung einer neuen Abteilung, einer sonstigen bettenführenden Organisationseinheit oder eines neuen Ambulatoriums, bei ihrer Verlegung und bei sonstigen erheblichen Veränderungen in ihrem Betrieb sind die Voraussetzungen für das Öffentlichkeitsrecht erneut zu überprüfen.

§ 28 Wr. KAG Verwendung und Offenlegung von Drittmitteln


(1) Drittmittel sind finanzielle Zuwendungen an Krankenanstalten, einzelne Abteilungen, Departments oder sonstige Organisationseinheiten, die nicht oder nicht unmittelbar der Abgeltung einer konkreten Leistung dienen oder anlässlich einer konkreten Leistung zusätzlich zur Verfügung gestellt werden.

(2) Drittmittel dürfen von öffentlichen Krankenanstalten - ausgenomen Universitätskliniken - ausschließlich für Zwecke verwendet werden, die den Aufgaben der Krankenanstalten dienen.

(3) Öffentliche Krankenanstalten - ausgenommen Universitätskliniken - haben der Landesregierung jährlich bis längstens 30. April eine Aufstellung über die im vorangegangenen Kalenderjahr erhaltenen Drittmittel und deren Verwendung vorzulegen.

§ 29 Wr. KAG § 29


aufgehoben; LGBl 13/1997 vom 25.04.1997

§ 30 Wr. KAG (weggefallen)


§ 30 Wr. KAG seit 18.10.2019 weggefallen.

§ 31 Wr. KAG § 31


(1) In jeder öffentlichen Krankenanstalt muß eine allgemeine Gebührenklasse bestehen. In diese sind alle Personen aufzunehmen, die nicht auf Grund der Bestimmungen des § 32 in der Sonderklasse Aufnahme finden.

(2) Die allgemeine Gebührenklasse ist insbesondere für die Aufnahme von Personen bestimmt, die gemäß § 145 ASVG oder auf Grund gleichartiger gesetzlicher Vorschriften von einem im § 64b Abs. 8 angeführten Sozialversicherungsträger in eine öffentliche Krankenanstalt eingewiesen werden.

§ 32 Wr. KAG § 32


(1) Neben der allgemeinen Gebührenklasse kann in öffentlichen Krankenanstalten eine Sonderklasse nach Maßgabe der Bestimmungen des § 26 Abs. 1 lit. g errichtet werden, wenn die Aufgliederung und Ausstattung der Räume der Krankenanstalt die Errichtung einer Sonderklasse ermöglichen.

(2) Die Sonderklasse ist für die Aufnahme von Personen oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen bestimmt, die ihre Aufnahme in diese Klasse wünschen und auf Grund ihres Einkommens oder Vermögens in der Lage sind, die Pflegegebühren und die weiteren Entgelte der Sonderklasse für sich oder ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen zu entrichten.

(3) Die Aufnahme einer Person in die Sonderklasse kann vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung oder von der Beibringung einer verbindlichen Kostenübernahmserklärung einer mit der Krankenanstalt unmittelbar verrechnenden privatrechtlichen Versicherungsanstalt (Zuschußkasse) abhängig gemacht werden.

(4) Patienten der Sonderklasse sind von Patienten der allgemeinen Gebührenklasse räumlich getrennt unterzubringen. Ausnahmen sind aus medizinischen Gründen zulässig. Die Sonderklasse hat durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung zu entsprechen.

(5) Kann einer Person, die in die Sonderklasse aufgenommen wurde, die Zahlung der Pflegegebühren und der weiteren Entgelte nicht mehr zugemutet werden, so ist sie in die allgemeine Gebührenklasse zu verlegen.

§ 33 Wr. KAG (weggefallen)


§ 33 Wr. KAG seit 18.10.2019 weggefallen.

§ 34 Wr. KAG Arzneimittelvorrat


(1) In öffentlichen Krankenanstalten, in denen Anstaltsapotheken nicht bestehen, muß ein ausreichender Vorrat an Arzneimitteln, die nach der Eigenart der Krankenanstalt gewöhnlich erforderlich sind, angelegt sein. Für die Bezeichnung und Verwahrung sind die für die ärztlichen Hausapotheken geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Eine Anfertigung oder sonstige Zubereitung von Arzneien ist nicht zulässig. Arzneien dürfen an die Patienten nur unter der Verantwortung eines Arztes verabreicht werden.

(2) Der Arzneimittelvorrat ist hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit der einzelnen Arzneimittel vom Amtsarzt des Magistrats, allenfalls, soweit nicht die Stadt Wien als Anstaltsträger über eigene Fachkräfte verfügt, unter Beiziehung eines Bediensteten des Bundesinstituts für Arzneimittel in Wien, mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen.

(3) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten haben, wenn sie keine Anstaltsapotheke betreiben, die Arzneimittel aus einer Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum zu beziehen.

(4) Öffentliche Krankenanstalten, die keine Anstaltsapotheke betreiben, haben Konsiliarapotheker zu bestellen, wenn durch die beliefernde Apotheke die Erfüllung der im Abs. 5 genannten Aufgaben nicht gewährleistet ist. Zum Konsiliarapotheker darf nur ein Magister der Pharmazie bestellt werden, der die Berechtigung zur Ausübung der fachlichen Tätigkeit im Apothekenbetrieb nach erfolgter praktischer Ausbildung erlangt hat und zumindest im überwiegenden Ausmaß in einer inländischen Apotheke tätig und in der Lage ist, die im Abs. 5 genannten Aufgaben zu erfüllen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

(5) Der Konsiliarapotheker hat den Arzneimittelvorrat der Krankenanstalt hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit der Arzneimittel mindestens einmal vierteljährlich zu überprüfen und allfällige Mängel dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu melden; diesen hat er ferner in allen Arzneimittelangelegenheiten fachlich zu beraten und zu unterstützen.

§ 35 Wr. KAG Öffentliche Stellenausschreibung


(1) Die Stellen jener Ärztinnen und Ärzte, die eine öffentliche Krankenanstalt oder eine Abteilung, ein Department (Unterabteilung), eine Prosektur oder ein Ambulatorium in einer öffentlichen Krankenanstalt leiten oder als ständige Konsiliarärztinnen oder Konsiliarärzte bzw. als ständige Konsiliarzahnärztinnen oder Konsiliarzahnärzte bestellt werden sollen, sowie die Stellen jener Apothekerinnen und Apotheker, die mit der Leitung einer Anstaltsapotheke betraut werden sollen, sind unter der Internetadresse www.gemeinderecht.wien.at auszuschreiben. Hiebei ist für die Bewerbung eine angemessene Frist, in der Regel eine solche von mindestens vier Wochen, einzuräumen.

(2) Die Stellen, die auf Grund der einschlägigen Hochschulvorschriften besetzt werden, sind von den Bestimmungen des Abs. 1 ausgenommen.

(3) Dem Bewerbungsgesuch sind folgende Unterlagen anzuschließen:

a)

Nachweis des Alters,

b)

Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder des Apothekerberufes,

c)

Nachweis der fachlichen Qualifikation oder der Facharzt-Eigenschaft,

d)

Nachweis über spezielle Ausbildung für Organisation und Personalführung (Managementausbildung),

e)

ein Lebenslauf,

f)

ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und eine Strafregisterbescheinigung, wenn der Bewerber nicht im öffentlichen Dienst steht.

Für Personen, die sich um eine Stelle als ständiger Konsiliararzt bewerben, entfällt der Nachweis nach lit. d.

(4) Die Bewerbungsgesuche sind dem Landessanitätsrat zur Erstattung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung, die Befähigung zur Leitung und die Reihung der Bewerber vorzulegen.

§ 36 Wr. KAG § 36


(1) Patienten können nur durch die Anstaltsleitung auf Grund der Untersuchung durch den hiezu bestimmten Anstaltsarzt aufgenommen werden. Bei der Aufnahme ist auf den Zweck der Krankenanstalt und auf den Umfang der Anstaltseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Soll die Aufnahme eines Patienten nur bis zur Dauer eines Tages (tagesklinisch) auf dem Gebiet eines Sonderfaches erfolgen, für das eine Abteilung oder ein Department nicht vorhanden ist, dürfen nur solche Patienten aufgenommen werden, bei denen nach den Umständen des Einzelfalles das Vorhandensein einer derartigen Organisationseinheit für allfällige Zwischenfälle voraussichtlich nicht erforderlich sein wird.

(2) Die Aufnahme von Patienten in öffentlichen Krankenanstalten ist auf Personen beschränkt, die Wiener Landesbürger sind oder als Fremde ihren Hauptwohnsitz in Wien haben, sofern sie anstaltsbedürftig sind oder sich einem operativen Eingriff unterziehen. Unabweisbare Kranke müssen jedenfalls in Anstaltspflege genommen werden, auch wenn sie ihren Hauptwohnsitz nicht in Wien haben.

(3) Anstaltsbedürftig im Sinne des Abs. 2 sind Personen, deren auf Grund ärztlicher Untersuchung festgestellter geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltspflege erfordert, Personen, die ein Sozialversicherungsträger oder ein ordentliches Gericht im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zum Zweck einer Befundung oder einer Begutachtung in die Krankenanstalt einweist, sowie Personen, die der Aufnahme in die Krankenanstalt zur Vornahme von Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin bedürfen. Den Anstaltsbedürftigen sind gesunde Personen gleichzuhalten, die zur Vornahme einer klinischen Prüfung eines Arzneimittels oder eines Medizinprodukts in einer Krankenanstalt aufgenommen werden.

(4) Unabweisbar sind Personen, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, sowie jedenfalls Frauen, wenn die Entbindung unmittelbar bevorsteht. Ferner sind Personen, die auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde eingewiesen werden, als unabweisbar anzusehen.

(5) Ist die Aufnahme eines unabweisbaren Kranken in die allgemeine Gebührenklasse wegen Platzmangels nicht möglich, hat ihn die Krankenanstalt ohne Verrechnung von Mehrkosten so lange in die Sonderklasse aufzunehmen, bis der Platzmangel in der allgemeinen Gebührenklasse behoben ist und der Zustand des Kranken die Verlegung zuläßt.

(6) Für die Aufnahme von Personen, die ihren Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland haben, in einer öffentlichen Krankenanstalt gilt, abgesehen von Abs. 2, letzter Satz, folgendes:

a)

Anstaltsbedürftige Personen und Personen, die sich einem operativen Eingriff unterziehen, sind in der allgemeinen Gebührenklasse aufzunehmen, wenn sie eine Kostenübernahmeerklärung über den Behandlungsbeitrag (§ 51 a) des Bundeslandes vorweisen, in dem sie ihren Hauptwohnsitz haben, oder wenn dieses Bundesland nach den, dem § 30 Abs. 1 dieses Gesetzes entsprechenden jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften eine Vereinbarung mit dem Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt abgeschlossen hat.

b)

Liegen die Voraussetzungen nach lit. a nicht vor, können anstaltsbedürftige Personen und Personen, die sich einem operativen Eingriff unterziehen, aufgenommen werden, wenn dadurch die Versorgung von Patienten, die Wiener Landesbürger sind oder als Fremde ihren Haupt wohnsitz in Wien haben, nicht gefährdet wird.

(7) Krankenanstalten sind, soweit die Voraussetzungen nach den Abs. 1 bis 6 gegeben sind, verpflichtet, Personen, für die Leistungsansprüche aus der sozialen Krankenversicherung bestehen, als Patienten aufzunehmen.

(8) Unbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe darf in öffentlichen Krankenanstalten niemandem verweigert werden.

(9) Die Träger von Krankenanstalten sind berechtigt, zur Feststellung der Identität von Patientinnen und Patienten die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zu verlangen. Im Falle, dass eine Patientin oder ein Patient nicht ansprechbar ist, darf in die von ihr oder ihm mitgeführten Dokumente zum Zwecke der Feststellung der Identität Einsicht genommen werden.

(10) Im Fall der Behandlung einer Patientin bzw. eines Patienten in fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten (§ 3a) oder in dislozierten Betriebsformen (§ 10 Abs. 8) ist diese Patientin bzw. dieser Patient eine oder einer der Krankenanstalt, in der sie bzw. er sich befindet.

§ 37 Wr. KAG § 37


(1) Kann ein Säugling nur gemeinsam mit der nicht anstaltsbedürftigen Mutter oder einer anderen Begleitperson oder eine anstaltsbedürftige Mutter nur gemeinsam mit ihrem Säugling aufgenommen werden, so sind Mutter (Begleitperson) und Säugling gemeinsam in Krankenanstaltspflege zu nehmen.

(2) Im übrigen sind Begleitpersonen aufzunehmen, wenn dies räumlich möglich ist.

§ 38a Wr. KAG § 38 a


(1) In Krankenanstalten sind räumliche und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, daß das Recht auf würdevolles Sterben und Kontakt mit Vertrauenspersonen (§ 17 a Abs. 2 lit. q) wahrgenommen werden kann.

(2) In Krankenanstalten ist dafür zu sorgen, daß Sterbebegleitung (§ 17 a Abs. 2 lit. p) ermöglicht wird.

§ 39 Wr. KAG § 39


(1) Die Krankenanstalt hat einen ihr bekannten Angehörigen unverzüglich vom Eintritt des Todes eines Patienten zu verständigen.

(2) In Krankenanstalten ist dafür zu sorgen, daß geeignete Räume bereitgehalten werden, um den Angehörigen eine pietätvolle Abschiednahme vom Verstorbenen zu ermöglichen.

§ 40 Wr. KAG § 40


(1) Die Leichen der in öffentlichen Krankenanstalten verstorbenen Patientinnen und Patienten sind zu obduzieren, wenn die Obduktion sanitätspolizeilich oder strafprozessual angeordnet worden oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, insbesondere wegen diagnostischer Unklarheit des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes, erforderlich ist. Als Leichen gelten auch nicht lebendgeborene Leibesfrüchte sowie Leichenteile.

(2) Liegt keiner der im Abs. 1 erwähnten Fälle vor und hat der Verstorbene nicht schon bei Lebzeiten einer Obduktion zugestimmt, so darf eine Obduktion nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen vorgenommen werden.

(3) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Krankengeschichte anzuschließen und gemäß § 17 Abs. 2 zu verwahren ist.

(4) Die Obduktionsniederschrift hat außer den zur Feststellung der Person des Obduzierten erforderlichen Angaben die pathologischen Befunde an der Leiche und die Todesursache zu enthalten. Die Niederschrift ist vom obduzierenden Arzt zu fertigen.

§ 41 Wr. KAG § 41


Für öffentliche Krankenanstalten, die der Unterbringung von mindestens 500 Patienten dienen, ist eine entsprechend eingerichtete Prosektur vorzusehen.

§ 42 Wr. KAG Anstaltsambulatorien


(1) In öffentlichen Krankenanstalten der im § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn es

a)

zur Leistung Erster ärztlicher Hilfe,

b)

zur Behandlung nach Erster ärztlicher Hilfe oder in Fortsetzung einer in der Krankenanstalt erfolgten Pflege, die im Interesse der oder des Behandelten in derselben Krankenanstalt durchgeführt werden muss,

c)

zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort der Patientin oder des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen,

d)

über ärztliche oder zahnärztliche Zuweisung zur Befunderhebung vor Aufnahme in die Anstaltspflege,

e)

im Zusammenhang mit Organ-, Gewebe- und Blutspenden,

f)

zur Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten oder

g)

für Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin

notwendig ist.

(2) Ferner steht den im Abs. 1 genannten Krankenanstalten das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tätigkeit ist der Landesregierung anzuzeigen.

(3) Für die Untersuchung und Behandlung, insbesondere nach Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2, gelten die §§ 36, 51 und 51 a sinngemäß.

(4) Über die nach Abs. 1 untersuchten oder behandelten Personen sind Aufzeichnungen zu führen, in denen insbesondere die Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese), die Diagnose und Therapie sowie der Kostenträger und die Höhe des Ambulatoriumsbeitrages einzutragen sind.

(5) Auf die Behandlungszeiten ist im Anstaltsambulatorium durch Anschlag an geeigneter Stelle hinzuweisen.

6)

Die Träger der öffentlichen Krankenanstalten können ihrer Verpflichtung nach Abs. 1 auch durch Vereinbarung mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen entsprechen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass alle einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

§ 43 Wr. KAG Blutabnahme im Dienst der Straßenpolizei


Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem Dienst habenden Arzt jene Einrichtungen der Krankenanstalt zur Verfügung zu stellen, die zur Blutabnahme gemäß § 5 Abs. 4a, 8 und 10 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, erforderlich sind.

§ 44 Wr. KAG Rechtsbeziehung bei Antragstellung auf Aufnahme in ein Pflegeheim


Es ist zulässig, dass Patienten, die nach Ablehnung der weiteren Kostentragung durch den zuständigen Krankenversicherungsträger einen Antrag auf Aufnahme in ein Pflegeheim gestellt haben, vorübergehend bis zur Aufnahme in ein Pflegeheim in der Krankenanstalt verbleiben.

§ 44a Wr. KAG Pflegegebühren (Sondergebühren) für Begleitpersonen nach § 37 Abs. 2


(1) Als Pflegegebühr (Sondergebühr) für Begleitpersonen kann durch Verordnung der Landesregierung ein Entgelt festgesetzt werden, das auf die für diese Begleitpersonen zu erbringenden Leistungen und auf das Lebensalter des Patienten Bedacht nimmt. Für Begleitpersonen von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr ist kein Entgelt festzusetzen. Von der Einhebung eines Entgeltes ist abzusehen, wenn der Patient auf die Mitbetreuung durch die mitaufgenommene Begleitperson angewiesen ist.

(2) Für Begleitpersonen von Kindern zwischen dem vollendeten dritten bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr darf diese Pflegegebühr (Sondergebühr) für höchstens 14 Tage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Ein entsprechender Antrag hat durch die Begleitperson zu erfolgen. Sie hat gleichzeitig nachzuweisen, für wie viele Tage im laufenden Kalenderjahr von ihr bereits Pflegegebühren als Begleitperson entrichtet wurden.

§ 44b Wr. KAG Rechtsbeziehung bei Antragstellung auf Aufnahme in ein Pflegeheim


Es ist zulässig, dass Patienten, die nach Ablehnung der weiteren Kostentragung durch den zuständigen Krankenversicherungsträger einen Antrag auf Aufnahme in ein Pflegeheim gestellt haben, vorübergehend bis zur Aufnahme in ein Pflegeheim in der Krankenanstalt verbleiben.

§ 45 Wr. KAG § 45


(1) Neben den Pflegegebühren dürfen folgende Sondergebühren verlangt werden:

1.

in der Sonderklasse die Anstaltsgebühr;

2.

Beiträge für die ambulatorische Behandlung von Personen, die nicht als Patientinnen oder Patienten der Anstalt aufgenommen sind (Ambulatoriumsbeitrag);

3.

Ersatz der Kosten für die Beförderung der Patientinnen oder Patienten in die Krankenanstalt oder aus derselben, für die Beistellung eines Zahnersatzes – sofern diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt – und für die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke), soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen.

(2) Für die Inanspruchnahme der Sonderklasse (Abs. 1 Z 1) ist von der Patientin oder vom Patienten eine Anstaltsgebühr zu entrichten.

(3) Der Ambulatoriumsbeitrag (Abs. 1 Z 2) ist bei Personen einzuheben, die gemäß § 42 in einem Anstaltsambulatorium untersucht oder behandelt werden und nicht als Patienten in die Anstalt aufgenommen sind.

(4) Der Ambulatoriumsbeitrag (Abs. 1 Z 2) und die Sondergebühren gemäß Abs. 1 Z 3 sind nach Maßgabe der der Krankenanstalt für die Leistung erwachsenen Kosten in Bauschbeträgen zu ermitteln.

(5) Die Sondergebühr für die Beförderung einer Patientin oder eines Patienten kann auch dann vorgeschrieben werden, wenn die Beförderung aus einer Krankenanstalt in eine andere aus medizinischen Gründen erforderlich ist.

(6) § 44 Abs. 2 ist auch auf die Sonderklasse anzuwenden.

(7) Neben den in Abs. 1 genannten Sondergebühren kann von den Patientinnen und Patienten der Sonderklasse nach Maßgabe der §§ 45a und 45b ein ärztliches (zahnärztliches) Honorar verlangt werden.

(8) Ein anderes als das in den §§ 44, 44a und in den vorstehenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 vorgesehene Entgelt darf, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 46a, 51 und 64b, von Patientinnen und Patienten oder ihren Angehörigen nicht eingehoben werden.

§ 45a Wr. KAG § 45a


(1) Rechtsträgerinnen oder Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten können im Rahmen einer Vereinbarung Abteilungs- oder Institutsvorständen gestatten, von Patientinnen und Patienten der Sonderklasse ein mit diesen zu vereinbarendes Honorar zu verlangen. Im Rahmen der Vereinbarung mit der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger der Krankenanstalt kann insbesondere festgelegt werden, dass ein angemessener Anteil von den eingehobenen Honoraren an die Rechtsträgerin oder den Rechtsträger der Krankenanstalt abzuführen ist (Infrastrukturbeitrag). Dasselbe gilt hinsichtlich eines Honorars für Laboratoriums- oder Konsiliaruntersuchungen, Radium-, Röntgen- oder physikalische Behandlungen und für besondere fachärztliche Leistungen, wie zB für Anästhesiologie und Intensivmedizin. Dabei können nähere Festlegungen im Hinblick auf den ordnungsgemäßen Betrieb der Krankenanstalten vereinbart werden, die zB zur Organisation des ärztlichen Dienstes oder zur Schaffung organisatorischer Rahmenbedingungen bei Einräumung solcher Honorarbefugnisse notwendig sind. Personen, denen eine solche Berechtigung eingeräumt wurde, werden im Folgenden als Honorarberechtigte bezeichnet.

(2) Auf den Abschluss einer Vereinbarung, mit der eine Honorarbefugnis gemäß Abs. 1 gestattet wird, besteht kein Rechtsanspruch. Diese Vereinbarung kann von der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger der Krankenanstalt sowie der Ärztin oder dem Arzt aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.

(3) Mit den in Abs. 1 genannten Ärztinnen und Ärzten, die in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen, darf nur dann eine Vereinbarung abgeschlossen werden, wenn

a)

eine jährlich zu treffende einvernehmliche Einigung mit den anderen gemeindebediensteten Ärztinnen und Ärzten des ärztlichen Dienstes (Mitberechtigte) über den auf diese entfallenden Anteil der vereinbarten Honorare, der mindestens 40% der Honorare betragen muss, vorliegt und

b)

die Ausübung der Honorarbefugnis nicht aus wichtigen dienstlichen Interessen befristet oder unbefristet untersagt ist.

Bei der Festsetzung des Aufteilungsschlüssels ist insbesondere auf ein angemessenes Aufteilungsverhältnis zwischen Honorarberechtigten und Mitberechtigten im Hinblick auf deren fachliche Qualifikation, deren Leistung sowie die Anzahl der Mitberechtigten, Bedacht zu nehmen.

(4) In den Krankenanstalten der Stadt Wien darf eine Vereinbarung nur abgeschlossen werden, wenn der Stadt Wien ein Infrastrukturbeitrag von 12% der ärztlichen Honorare nach Abs. 3 und § 46 Abs. 1 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) vertraglich zugesichert wird.

(5) Die Rechtsträgerinnen oder Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind zum Zwecke der Bemessung des Infrastrukturbeitrages berechtigt, Vereinbarungen über Honorare und die Honorarnoten einzusehen. Zur Vereinfachung kann die Rechnungslegung namens der Ärztinnen und Ärzte durch bei den Rechtsträgerinnen oder Rechtsträgern einzurichtende Verrechnungsstellen erfolgen.

(6) In den Krankenanstalten der Stadt Wien sind die ärztlichen Honorare nach Abs. 3 und § 46 Abs. 1 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) im Wege einer einzigen Verrechnungsstelle zu verrechnen. Der Magistrat der Stadt Wien kann, sofern er die Tätigkeit der Verrechnungsstelle nicht selbst wahr

nimmt, mit Verordnung eine andere juristische Person, die der Kontrolle des Rechnungshofes und des Kontrollamtes unterliegt, zur Führung der Verrechnungsstelle ermächtigen.

(7) In der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien gemäß Abs. 6 ist neben der genauen Bezeichnung der juristischen Person, die zur Führung der Geschäfte der Verrechnungsstelle ermächtigt wird, festzulegen, dass die Beauftragung durch den Magistrat der Stadt Wien in Form eines schriftlichen Vertrages zu erfolgen hat. Weiters ist festzulegen, dass dieser Vertrag insbesondere Folgendes zu regeln hat:

1.

sofern die juristische Person nicht auf Grund des § 73b Wiener Stadtverfassung der Prüfbefugnis durch den Stadtrechnungshof unterliegt, die Festlegung, dass die beauftragte juristische Person hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Verrechnungsstelle der Überprüfung durch den Stadtrechnungshof unterliegt sowie

2.

die jederzeitige Kündbarkeit der Beauftragung durch die Gemeinde Wien unter Beachtung einer angemessenen Kündigungsfrist.

(8) Auf die ärztlichen Honorare finden die für Sondergebühren geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung. Honorare und Anteile an den Honoraren sind kein Entgelt aus dem Dienstverhältnis.

§ 45b Wr. KAG § 45b


(1) Für die bei Verrechnungsstellen nach § 45a Abs. 5 und 6 beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach § 16.

(2) Die Verrechnungsstellen haben insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Erstellen der Abrechnungen im Namen und für die Honorarberechtigten;

2.

Übermittlung der Abrechnungen an die jeweils Zahlungspflichtigen;

3.

Überwachung der Zahlungseingänge;

4.

Abrechnung des Infrastrukturbeitrages;

5.

Aufteilung der Honorare auf Honorarberechtigte und Mitberechtigte.

(3) Den Verrechnungsstellen sind zur Durchführung ihrer Aufgaben folgende personenbezogene Daten zu übermitteln:

1.

von der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger, jene Patientinnen und Patienten der Sonderklasse betreffend, die eine Honorarvereinbarung nach § 45a Abs. 1 mit Abteilungs- oder Institutsvorständen abgeschlossen haben:

a)

Name, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse;

b)

Daten über bestehende Privatversicherungen und Polizzennummer;

c)

Daten über Kostenübernahmeerklärungen von privatrechtlichen Versicherungen;

d)

Aufnahmedatum, Aufenthaltsdauer und Entlassungsdatum der Patientinnen und Patienten;

e)

Diagnose, Art und Umfang der Behandlung, sofern die betroffenen Personen ausdrücklich schriftlich eingewilligt und dies im Einzelfall nicht untersagt haben;

f)

Versicherungsdaten des Hauptversicherten oder der Hauptversicherten bei minderjährigen Patientinnen und Patienten;

g)

Daten über Kostenübernahmeerklärungen durch einen Sozialversicherungsträger;

h)

Daten über die Inanspruchnahme eines Einzelzimmers;

i)

Daten über mit aufgenommene Begleitpersonen;

2.

von den Honorarberechtigten Name, Adresse, Kontonummer und Bankverbindung der Honorarberechtigten und der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie deren Leistungen samt Darstellung der Positionen der Honorare.

(4) Eine Verrechnungsstelle nach § 45a Abs. 5 und die Verrechnungsstelle nach § 45a Abs. 6 kann auch mit der Abrechnung von Pflege-, Sondergebühren und Kostenbeiträgen nach § 54 Abs. 1 von Patientinnen und Patienten der Sonderklasse betraut werden. Zur Erstellung der Abrechnung sind ihnen die Daten nach § 54 Abs. 2 zu übermitteln.

(5) Verrechnungsstellen sind als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, berechtigt, die ihnen übermittelten personenbezogenen Daten zum Zweck der Abrechnung der Honorare, Gebühren und des Infrastrukturbeitrages zu verarbeiten.

(6) Verrechnungsstellen haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz – DSG, sicherstellen. Medizinische Daten sind nach Saldierung, Verzicht auf die Forderung oder deren Verjährung sofort vollständig zu löschen.

§ 46 Wr. KAG § 46


(1) Die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren (§ 44 und § 45) hat der Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter Beachtung der Vorschrift des § 44 Abs. 5 kostendeckend zu ermitteln. Die Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In diese Kundmachung sind auch die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren aufzunehmen.

(2) Für alle im Sinne der Aufzählung des § 1 Abs. 3 in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten in Wien sind die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einheitlich festzusetzen.

(3) Die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, dürfen nicht niedriger sein als die Pflege(Sonder)gebühren der nächstgelegenen von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.

§ 46a Wr. KAG Kostenbeiträge


(1) Von Patientinnen und Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege entweder LKF-Gebührenersätze durch den Wiener Gesundheitsfonds oder Pflegegebührenersätze zur Gänze (kein Selbstbehalt) durch einen Sozialversicherungsträger oder durch eine Krankenfürsorgeeinrichtung (§ 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG) getragen werden, ist durch den Rechtsträger der Krankenanstalt ein Kostenbeitrag in der Höhe von 3,63 Euro pro Tag, für den LKF-Gebührenersätze oder Pflegegebührenersätze zu entrichten sind, einzuheben. Dieser Betrag darf pro Patientin und pro Patient für höchstens 28 Tage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Im Falle einer Transferierung ist der Kostenbeitrag für den Tag der Transferierung nur von jener Krankenanstalt einzuheben, in welche die Patientin oder der Patient transferiert wird.

(1a) Der Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 wird ab dem Jahr 2008 mit 7,82 Euro pro Kalendertag festgesetzt.

(2) Ausgenommen von der Pflicht zur Leistung des Kostenbeitrages sind Patienten, für die bereits ein Kostenbeitrag nach bundesgesetzlichen Regelungen geleistet wird, die zu einer Organspende stationär aufgenommen wurden, sowie solche Patientinnen, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen, weiters jene Patienten, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist.

(2a) Personen, deren monatliches Nettoeinkommen 853,06 Euro nicht übersteigt und die nicht gemäß Abs. 2 von der Leistung des Kostenbeitrages befreit sind, bezahlen den ermäßigten Kostenbeitrag von 6,09 Euro. Dies gilt auch für Ehepaare und Lebensgemeinschaften und eingetragene Partnerschaften, deren gemeinsames monatliches Einkommen maximal 1200 Euro beträgt. Die genannten Beträge sind für jede unterhaltsberechtigte Angehörige oder jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen, für die oder den ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, jeweils um 127 Euro zu erhöhen.

(2b) Für die Errechnung des monatlichen Nettoeinkommens nach Abs. 2a sind grundsätzlich alle einer Person oder einem Ehepaar oder Lebensgemeinschaft oder einer eingetragenen Partnerschaft zufließenden geldwerten Leistungen zu berücksichtigen. Folgende Einkommen sind bei der Errechnung des monatlichen Nettoeinkommens in Abzug zu bringen:

1.

Beihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und den damit verbundenen Kinderabsetzbeträgen nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und

2.

Pflegegeld.

(3) Der Patient ist zur Leistung des Kostenbeitrages verpflichtet, es sei denn, das Vorliegen einer Befreiung nach den Abs. 1 und 2 wird vom Patienten nachgewiesen oder vom zuständigen Sozialversicherungsträger bzw. von der zuständigen Krankenfürsorgeeinrichtung bekanntgegeben.

(4) Die Landesregierung hat den Kostenbeitrag nach Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a sowie nach Abs. 2a zum 1. Jänner eines jeden Jahres zu valorisieren und zwar in jenem Verhältnis, in dem sich der Wert des vorangegangenen Oktober-Index des Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Oktober-Index des zweitvorangegangenen Jahres verändert hat. Würde für das Jahr 2005 die Summe aller Beiträge gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a, Abs. 5 und Abs. 6 unter Berücksichtigung der Valorisierung 10 Euro pro Kalendertag übersteigen, ist die Valorisierung erstmals für das Jahr 2006 vorzunehmen.

(5) Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 ist für jeden Verpflegungstag, für den ein Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 eingehoben wird, in Fondskrankenanstalten ein Betrag von 1,45 Euro für den Wiener Gesundheitsfonds einzuheben. Dieser Betrag darf pro Patientin und pro Patient für höchstens 28 Tage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß. Im Falle einer Transferierung ist der Kostenbeitrag für den Tag der Transferierung nur von jener Krankenanstalt einzuheben, in welche die Patientin oder der Patient transferiert wird.

(6) Zusätzlich zu den Kostenbeiträgen gemäß Abs. 1 und 5 ist von sozialversicherten Patientinnen und Patienten der allgemeinen Gebührenklasse und von Patientinnen und Patienten der Sonderklasse ein Beitrag von 0,73 Euro einzuheben. Dieser Beitrag darf pro Patientin und pro Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß. Im Falle einer Transferierung ist der Kostenbeitrag für den Tag der Transferierung nur von jener Krankenanstalt einzuheben, in welche die Patientin oder der Patient transferiert wird.

(7) Der Betrag gemäß Abs. 6 ist von den Trägern der Krankenanstalten einzuheben und der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft für Entschädigungen nach Schäden zur Verfügung zu stellen, die durch die Behandlung in diesen Krankenanstalten entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist. Eine Entschädigung ist auch für Schäden zu gewähren, die durch die Behandlung in der Krankenanstalt entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht gegeben ist, wenn es sich um eine seltene, schwerwiegende Komplikation handelt, die zu einer erheblichen Schädigung geführt hat.

(8) Die Kostenbeiträge gemäß Abs. 1, 2a, 5 und 6 sind für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht einzuheben.

§ 47 Wr. KAG § 47


aufgehoben; LGBl 13/1997 vom 25.04.1997

§ 49 Wr. KAG § 49


(1) aufgehoben; LGBl 13/1997 vom 25.04.1997

(2) aufgehoben; LGBl 13/1997 vom 25.04.1997

(3) aufgehoben; LGBl 13/1997 vom 25.04.1997

(4) Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze nach Abs. 1 ist die Schiedskommission an die mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festgesetzten Erhöhungssätze gemäß § 48 Abs. 4 bis 9 gebunden. Für Krankenanstalten, für die bis zum 31. Dezember 1990 noch keine Verträge über das Ausmaß der zu entrichtenden Pflegegebührenersätze bestehen, sind die zu entrichtenden Pflegegebührenersätze so zu bestimmen, daß sie 80 vH der jeweils geltenden, nach § 46 festgesetzten Pflegegebühren für die allgemeine Gebührenklasse nicht übersteigen und 60 vH dieser Pflegegebühren nicht unterschreiten. Innerhalb dieses Rahmens sind die Pflegegebührenersätze unter Bedachtnahme darauf zu bestimmen, welche Einrichtungen und Ausstattungen die betreffende Krankenanstalt besitzt, welcher Kostenaufwand mit der Einstellung und dem Betrieb von besonders aufwendigen Einrichtungen verbunden ist und wieweit die finanzielle Leistungsfähigkeit der Krankenversicherungsträger gegeben ist.

(5) Entscheidungen der Landesregierung gemäß § 46 Abs. 3 über die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit dürfen von der Schiedskommission nicht berücksichtigt werden, wenn die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit

1.

Krankenanstalten betrifft, die nicht ausdrücklich als gleichartig oder annähernd gleichwertig bezeichnet sind, oder

2.

Krankenanstalten betrifft, deren Ausstattung hinsichtlich der Zahl der Abteilungen, der Bettenzahl, des Personalstandes oder der medizinischtechnischen Geräte wesentliche Unterschiede aufweist.

(6) In den Fällen des Abs. 5 hat die Schiedskommission nach den von ihr angenommenen sachlichen Kriterien zu entscheiden.

§ 50a Wr. KAG § 50a


(1) Auf das Verfahren vor der Schiedskommission ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, anzuwenden.

(2) Die Schiedskommission entscheidet in Senaten, denen der Vorsitzende und vier Beisitzer angehören. Beisitzer sind die unter § 50 Abs. 2 Z 2 bis 5 genannten Mitglieder. Ist der am Streit beteiligte Rechtsträger der Krankenanstalt ein Orden, tritt an die Stelle des in § 50 Abs. 2 Z 5 genannten Mitgliedes das in § 50 Abs. 2 Z 6 genannte Mitglied.

(3) Endet das Amt als Mitglied (Ersatzmitglied) während eines bei der Schiedskommission anhängigen Verfahrens, so ist dieses von neuem durchzuführen.

(4) Die Beisitzer sind zu den Sitzungen vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich und unter Nachweis der Zustellung zu erfolgen.

(5) Der Senat ist beschlussfähig, wenn die Einberufung aller Mitglieder der Schiedskommission ordnungsgemäß erfolgt ist und jedenfalls der Vorsitzende und mindestens zwei Beisitzer anwesend sind.

(6) Die Beschlüsse des Senates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung der Schiedskommission zu erlassen. Die Führung der Bürogeschäfte der Schiedskommission obliegt dem Amt der Landesregierung (Geschäftsstelle). Die Geschäftsstelle hat insbesondere einen Schriftführer zu stellen, dem eine Entschädigung wie einem Beisitzer zusteht.

§ 51 Wr. KAG § 51


(1) Die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und die die voraussichtlichen Pflegegebühren (Sondergebühren) sowie Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinne des Abs. 2 nicht erlegen oder sicherstellen, ist auf die Fälle der Unabweisbarkeit (§ 36 Abs. 4) beschränkt.

(1a) Sofern es sich nicht um Fälle der Unabweisbarkeit handelt, kann der Rechtsträger einer Krankenanstalt abweichend von Abs. 1 eine Aufnahme ablehnen, wenn die Krankenanstalt durch diese Aufnahme einer Aufnahme von Personen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nicht mehr in einem angemessenem Zeitraum nachkommen könnte.

(1b) Die Landesregierung kann durch Verordnung vorsehen, dass für die Verrechnung von Leistungen für Personen, die auf Grund der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung aufgenommen werden, die entsprechenden Regelungen herangezogen werden, die für Personen gelten, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013, S. 1, aufgenommen werden.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung vorsehen, daß bei der Aufnahme fremder Staatsangehöriger statt der Pflegegebühren (Sondergebühren) die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten zu bezahlen sind. Die tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten umfassen jedenfalls die Pflegegebühren (Sondergebühren) einschließlich der mit Verordnung der Landesregierung festzusetzenden anteiligen Auslagen, die sich durch die Errichtung, die Umgestaltung oder die Erweiterung der Krankenanstalt ergeben, insbesondere Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen. Abweichend davon kann für kostenintensive Untersuchungs- und Behandlungsfälle die Landesregierung mit Verordnung als tatsächliche Untersuchungs- und Behandlungskosten die für die jeweiligen Leistungen durchschnittlich erwachsenden Kosten einschließlich der anteiligen Auslagen, die sich durch die Errichtung, die Umgestaltung oder die Erweiterung der Krankenanstalt ergeben, insbesondere Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen, festsetzen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für

1.

Fälle der Unabweisbarkeit (§ 36 Abs. 4), sofern sie im Inland eingetreten sind.

2.

Flüchtlinge, denen im Sinne des Asylgesetzes 2005, Asyl gewährt wurde, und Asylwerber, denen im Sinne des Asylgesetzes 2005, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung bescheinigt wurde,

3.

Personen, die in Österreich in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Beiträge zu einer solchen Krankenversicherung entrichten, sowie Personen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Krankenversicherung als Angehörige gelten,

4.

Personen, die einem Träger der Sozialversicherung auf Grund von zwischenstaatlichem oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind und

5.

Personen, die Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) oder von EU-Mitgliedstaaten sind.

(4) Für die im Abs. 2 festgesetzten Untersuchungs- und Behandlungskosten finden die Bestimmungen des § 46 Abs. 3 und der §§ 52 bis 54 sinngemäß Anwendung.

§ 51a Wr. KAG § 51a


(1) Für Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Wien haben, ist von jenem Bundesland, in dem der Patient seinen Hauptwohnsitz hat, ein Behandlungsbeitrag zu leisten, falls dieses Bundesland mit dem Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt keine Vereinbarung (§ 36 Abs. 6 lit. a) geschlossen hat.

(2) Der Behandlungsbeitrag ist der Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten im Sinne des § 51 Abs. 2 und den vom Patienten bzw. dem Sozialversicherungsträger oder einem Dritten auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu leistenden Beträgen. Dieser Differenzbetrag ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen, wobei allfällige Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln in Durchschnittssätzen zu berücksichtigen sind.

(3) Für die Entrichtung und Einbringung des Behandlungsbeitrages gelten die Vorschriften der §§ 53 und 54 sinngemäß.

§ 52 Wr. KAG § 52


(1) Zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge ist der Patient, im Falle der Einweisung gemäß § 36 Abs. 4, letzter Satz, der Rechtsträger der Behörde verpflichtet. Soweit eine andere physische oder juristische Person auf Grund gesetzlicher Vorschriften Ersatz zu leisten hat, haftet diese im Rahmen ihrer Ersatzverpflichtung mit dem Patienten zur ungeteilten Hand. Ist der Patient sozialversichert, ist er zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren nur soweit verpflichtet, als der Sozialversicherungsträger auf Grund des ASVG, anderer Gesetze bzw. von Verträgen dem Rechtsträger der Krankenanstalt keinen Ersatz leistet.

(2) Bei unabweisbaren nicht sozialversicherten Patienten, deren Aufnahme in die stationäre Anstaltspflege einer öffentlichen Krankenanstalt zeitlich unmittelbar eine stationäre Anstaltspflege durch eine Krankenanstalt, die keine Fondskrankenanstalt ist, vorangeht, haftet deren Rechtsträger für die aufgrund der Anstaltspflege in der öffentlichen Krankenanstalt anfallenden Pflegegebühren mit dem Patienten zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn zwischen den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalt und der Krankenanstalt, die keine Fondskrankenanstalt ist, eine vertragliche Regelung bezüglich der Transferierung von Patienten besteht.

(3) Zur Bezahlung der Pflegegebühren (Sondergebühren) für eine Begleitperson (§ 37 Abs. 2) ist die Begleitperson verpflichtet.

(4) Für die Einbringung der Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge gelten die Vorschriften des § 54.

§ 53 Wr. KAG § 53


(1) Die öffentlichen Krankenanstalten sind verpflichtet, für die eheste Einbringung der Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge zu sorgen.

(2) Wenn ein Patient, seine unterhaltspflichtigen Angehörigen, der Versicherte oder die Begleitperson (§ 37 Abs. 2) zur Zahlung verpflichtet sind, dürfen die Pflegegebühren, die Sondergebühren sowie die Kostenbeiträge für die voraussichtliche Pflegedauer, höchstens jedoch für jeweils 28 Tage, vom Zahlungspflichtigen im vorhinein eingehoben werden.

(3) Die Pflege- und Sondergebühren sowie die Kostenbeiträge für die in einer angegliederten Krankenanstalt untergebrachten Patienten oder Begleitpersonen (§ 37 Abs. 2) sind von der Hauptanstalt (§ 33) einzubringen.

§ 55 Wr. KAG § 55


Die Sozialhilfeträger sind berechtigt, bezüglich jener Patienten, für deren Kosten sie aufzukommen haben, in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Krankenanstalt, wie Krankengeschichten, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, Einsicht zu nehmen und den Patienten durch einen beauftragten Facharzt in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen.

§ 56 Wr. KAG Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel


(1) Für alle öffentlichen Krankenanstalten, die für die Versorgung von Patienten mit Hauptwohnsitz in Wien zunächst bestimmt sind, ist das Gebiet des Bundeslandes Wien Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel zugleich.

(2) Zum Betrieb von öffentlichen Krankenanstalten, deren Rechtsträger nicht die Stadt Wien ist und die Zahlungen aus dem Wiener Gesundheitsfonds erhalten, leistet der Wiener Gesundheitsfonds einen Beitrag von 50 vH des Betriebsabganges. Unter Betriebsabgang ist der gesamte Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Krankenanstalt, soweit er vom Wiener Gesundheitsfonds als für wirtschaftliche, sparsame und zweckmäßige Führung der Krankenanstalt gerechtfertigt anerkannt und durch Erträge bzw. Einnahmen nicht gedeckt ist, zu verstehen. Für Leistungen der Krankenanstalt, für die dem Rechtsträger weder gegenüber dem Patienten noch gegenüber einer anderen physischen oder juristischen Person ein Anspruch auf Gebühren (Pflege- und Sondergebühren, Pflegegebührenersätze und sonstige Entgelte) zusteht, sind jene Beträge als Erträge bzw. Einnahmen als betriebsabgangsmindernd einzusetzen, die sich an Hand der Äquivalenzbeträge (§ 19 lit. b) für stationär erbrachte Leistungen, an ambulanten Patienten erbrachte Leistungen und der aus der Anzahl der Gesundenuntersuchungen ermittelten Beträge des betreffenden Jahres ergeben. Ebenso sind im Gebarungsergebnis enthaltene Personal- und Sachaufwendungen für vom Rechtsträger gewährte freiwillige (z. B. freiwillige Sozialleistungen) oder nicht krankenhausspezifische Leistungen bei der Berechnung des Betriebsabganges in Abzug zu bringen. Die für ein Kalender(Gebarungs)jahr vom Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds oder nach Gesetzesbestimmungen, die an dessen Stelle treten, geleisteten Betriebs- und sonstigen Zuschüsse sowie Investitionszuschüsse, soweit sie sich auf Ersatzanschaffungen beziehen, sowie allfällige Zuwendungen Dritter, sind in jenem Jahr betriebsabgangsmindernd in Abzug zu bringen, in welchem sie dem Rechtsträger der Krankenanstalt zugeflossen sind. Im Betriebsaufwand von Krankenanstalten, deren Träger kirchliche Einrichtungen sind, ist das Entgelt für die Arbeit des geistlichen Personals des Rechtsträgers der Krankenanstalt mit jenen Beträgen anzusetzen, die für das nichtgeistliche Personal derselben Anstalt in gleicher Verwendung gelten. Bei einer über die Altersgrenze für die Pensionierung fortdauernden Verwendung und Arbeitsfähigkeit gilt keine Beschränkung beim Ansatz derartiger Personalkosten.

(3) aufgehoben, LGBl. für Wien Nr. 56/2009 vom 16.11.2009

(4) Abgesehen von den Beschränkungen gemäß Abs. 2 und 3 kann der Wiener Gesundheitsfonds den der Bemessung der Beitragsleistung zugrundeliegenden Betriebsabgang durch Vorgaben hinsichtlich der maximal zulässigen Aufwendungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit begrenzen.

(5) Das jeweilige finanzielle Jahreserfordernis für die Betriebsabgangsdeckung gemäß Abs. 2 bis 4 ist dem Wiener Gesundheitsfonds vom Bundesland Wien bereitzustellen.

§ 57 Wr. KAG Betriebspflicht öffentlicher Krankenanstalten


(1) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betrieb der Krankenanstalt ohne Unterbrechung aufrechtzuerhalten.

(2) Der Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht, die freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die entsprechenden Anträge sind sechs Monate vorher einzubringen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn dagegen keine schwerwiegenden öffentlichen Interessen bestehen. Im Fall einer Fondskrankenanstalt hat die Landesregierung das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen von der Sachlage in Kenntnis zu setzen.

§ 58 Wr. KAG § 58 a


Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, an dem das Gesetz oder die betreffenden Bestimmungen des Gesetzes in Kraft treten. Verordnungen, mit denen Pflegegebühren, allfällige Sondergebühren und sonstige Gebühren festgesetzt werden, können auch bis zu zwei Monate rückwirkend erlassen werden.

§ 58a Wr. KAG § 58 a


Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, an dem das Gesetz oder die betreffenden Bestimmungen des Gesetzes in Kraft treten. Verordnungen, mit denen Pflegegebühren, allfällige Sondergebühren und sonstige Gebühren festgesetzt werden, können auch bis zu zwei Monate rückwirkend erlassen werden.

§ 59 Wr. KAG § 59


(1) Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind zur Aufnahme psychisch Kranker bestimmt.

(2) Zweck der Aufnahme ist

1.

die Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,

2.

die Behandlung zur Heilung, Besserung oder Rehabilitation,

3.

die Behandlung zur Vorsorge vor einer Verschlechterung oder

4.

die erforderliche Betreuung und besondere Pflege, sofern diese nur in der Krankenanstalt gewährleistet werden können.

In den Fällen der Z 2 bis 4 kann der Zweck der Aufnahme auch in der Abwehr von ernstlichen und erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit des psychisch Kranken oder anderer Personen bestehen, wenn diese Gefahren mit der psychischen Krankheit im Zusammenhang stehen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 3 und 4 können auch unheilbar psychisch Kranke in Abteilungen und in Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie aufgenommen werden.

§ 60 Wr. KAG § 60 e


Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie müssen unter der ärztlichen Leitung

1.

einer Fachärztin oder eines Facharztes für Psychiatrie,

2.

einer Fachärztin oder eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie,

3.

einer Fachärztin oder eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin,

4.

einer Fachärztin oder eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie oder

5.

einer Fachärztin oder eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie stehen.

Psychiatrische Organisationseinheiten, die für die Behandlung von Kindern bestimmt sind, haben unter der Leitung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu stehen.

§ 60 f

Die §§ 36 und 38 sind insoweit anzuwenden, als sich aus dem Unterbringungsgesetz nichts anderes ergibt.

§ 60a Wr. KAG § 60 a


(1) Geschlossene Bereiche dienen der Anhaltung von psychisch Kranken, auf die das Unterbringungsgesetz Anwendung findet. Geschlossene Bereiche von Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dienen auch der Anhaltung von Personen, deren Anhaltung oder vorläufige Anhaltung gemäß § 21 Abs. 1 StGB, nach den §§ 71 Abs. 3 und 167a StVG oder § 429 Abs. 4 StPO in einer Krankenanstalt oder Abteilung für Psychiatrie angeordnet wurde. Diese müssen von den anderen Bereichen unterscheidbar sein.

(2) Die Errichtung eines geschlossenen Bereiches ist eine wesentliche Veränderung der Krankenanstalt nach § 7 Abs. 2.

§ 60b Wr. KAG § 60 b


Durch geeignete organisatorische Maßnahmen kann vorgesorgt werden, daß psychisch Kranke auch außerhalb geschlossener Bereiche Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit nach dem Unterbringungsgesetz unterworfen werden können. Es ist sicherzustellen, daß dadurch andere psychisch Kranke nicht in ihrer Bewegungsfreiheit beeinträchtigt werden.

§ 60c Wr. KAG § 60 c


(1) Die Anstaltsordnung hat unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Betreuung psychisch Kranker entsprechende Organisationsvorschriften vorzusehen.

(2) Die Anstaltsordnung hat auch die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, daß Patientenanwälte und Gerichte ihre gesetzlichen Aufgaben in der Krankenanstalt erfüllen können. Für die Durchführung mündlicher Verhandlungen und für die Tätigkeit der Patientenanwälte sind geeignete Räume zur Verfügung zu stellen.

§ 60d Wr. KAG (weggefallen)


§ 60d Wr. KAG seit 18.10.2019 weggefallen.

§ 60e Wr. KAG § 60 e


Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie müssen unter der ärztlichen Leitung

1.

einer Fachärztin oder eines Facharztes für Psychiatrie,

2.

einer Fachärztin oder eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie,

3.

einer Fachärztin oder eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin,

4.

einer Fachärztin oder eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie oder

5.

einer Fachärztin oder eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie stehen.

Psychiatrische Organisationseinheiten, die für die Behandlung von Kindern bestimmt sind, haben unter der Leitung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu stehen.

§ 60f Wr. KAG § 60 f


Die §§ 36 und 38 sind insoweit anzuwenden, als sich aus dem Unterbringungsgesetz nichts anderes ergibt.

§ 61 Wr. KAG § 61


(1) Private Krankenanstalten sind Krankenanstalten, die das Öffentlichkeitsrecht nicht besitzen. Sie können auch von physischen Personen errichtet und betrieben werden.

(2) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Aufnahme in eine private Krankenanstalt ergeben, sind nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.

(2a) Es ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der Patientin oder dem Patienten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden.

(2b) Die Krankenanstalt hat, sofern die Leistungen nicht über den Wiener Gesundheitsfonds abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden, nach erbrachter Leistung, eine Rechnung über diese auszustellen.

(3) Eine von einer physischen Person betriebene private Krankenanstalt, die nach dem Tod der Inhaberin oder des Inhabers im Erbweg auf die Witwe oder den Witwer, auf Kinder oder auf die hinterbliebene eingetragene Partnerin oder den hinterbliebenen eingetragenen Partner übergeht, kann

a)

auf Rechnung der Witwe oder des Witwers oder der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin oder des hinterbliebenen eingetragenen Partners auf die Dauer der nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen oder nach den dienstrechtlichen Vorschriften der Länder oder des Bundes zu beurteilenden Eigenschaft als Witwe oder Witwer oder hinterbliebene eingetragene Partnerin oder hinterbliebener eingetragener Partner sowie

b)

auf Rechnung von Kindern bis zu deren Volljährigkeit

auf Grund der der Inhaberin oder dem Inhaber erteilten Bewilligungen (§§ 4, 5, 6 und 6a) durch eine von der Landesregierung zu genehmigende ärztliche Leiterin oder durch einen von der Landesregierung zu genehmigenden ärztlichen Leiter (§ 12 Abs. 3 und 5, § 12a Abs. 1 und 3) gegen Anzeige an die Landesregierung fortbetrieben werden.

(4) Während einer Verlassenschaftsabhandlung, eines Insolvenzverfahrens, einer Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung können private Krankenanstalten auf Grund der der Inhaberin oder dem Inhaber erteilten Bewilligung (§§ 4, 5, 6 und 6a) ebenfalls durch eine von der Landesregierung zu genehmigende ärztliche Leiterin oder einen von der Landesregierung zu genehmigenden ärztlichen Leiter (§ 12 Abs. 3 und 5, § 12a Abs. 1 und 3) gegen Anzeige an die Landesregierung fortbetrieben werden.

§ 62 Wr. KAG (weggefallen)


§ 62 Wr. KAG seit 18.10.2019 weggefallen.

§ 63 Wr. KAG § 63


aufgehoben; LGBl. Nr. 13/1997 vom 25.4.1997

§ 64 Wr. KAG § 64


Für die Führung von Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und in privaten Sonder-krankenanstalten für Psychiatrie sind die §§ 59 bis 62 anzuwenden.

§ 64a Wr. KAG Begriffsbestimmungen


(1) Fondskrankenanstalten sind die öffentlichen allgemeinen Krankenanstalten und die öffentlichen Sonderkrankenanstalten mit Ausnahme der Pflegeabteilungen für Psychiatrie und die privaten gemeinnützigen allgemeinen Krankenanstalten, die auf Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung oder einer an deren Stelle tretenden Vereinbarung über den Wiener Gesundheitsfonds finanziert werden.

(2) Unter Nicht-Fondskrankenanstalten sind Krankenanstalten zu verstehen, auf die die Voraussetzung des Abs. 1 nicht zutrifft.

§ 64c Wr. KAG


Als besondere Versorgungsfunktionen im Rahmen der LKF-Abrechnung gelten:

  1. a)

§ 64d Wr. KAG Dokumentation


Die auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen von den über den Wiener Gesundheitsfonds finanzierten Krankenanstalten vorzulegenden Diagnosen- und Leistungsberichte über das erste Quartal und erste Halbjahr sind dem Wiener Gesundheitsfonds in der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Form zu übermitteln. § 3 Abs. 3 des Gesundheitsqualitätsgesetzes ist anzuwenden.

§ 64f Wr. KAG Nicht-Fondskrankenanstalten


(1) Die Beziehungen der Versicherungsträger nach § 64b Abs. 8 zu den Nicht-Fondskrankenanstalten werden durch privatrechtliche Verträge geregelt. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form und haben nähere Bestimmungen über die Einweisung und die im Zweifelsfall vorzunehmende Überprüfung der Identität der Patientin oder des Patienten und die rechtmäßige Verwendung der e-card zu enthalten.

(2) Die Versicherungsträger sind hinsichtlich der Patientinnen und Patienten, für deren Anstaltspflege sie aufzukommen haben, berechtigt, in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Krankenanstalt, wie Krankengeschichten, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, Einsicht zu nehmen und durch eine beauftragte Fachärztin oder einen beauftragten Facharzt die Patientin oder den Patienten in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen. Krankenanstalten, die in einer Vertragsbeziehung zu Sozialversicherungsträgern stehen, sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden.

§ 64g Wr. KAG Zusätzliche Bestimmungen für alle Krankenanstalten


Im Falle der Einweisung von Personen durch einen Sozialversicherungsträger zur Befundung oder Begutachtung im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen sind die zu entrichtenden Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung an die Rechtsträger der Krankenanstalten in voller Höhe zu entrichten. Diese Pflegegebühren sind sechs Wochen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig und im Falle des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen in der Höhe von 5% pro Jahr zu entrichten.

§ 64h Wr. KAG Anstaltspflege nach dem Heeresversorgungsgesetz - HVG


(1) Für die Anstaltspflege von Patienten, denen nach den Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes - HVG Anstaltspflege gewährt wird (Beschädigte), sind den öffentlichen Krankenanstalten die behördlich festgesetzten Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse von dem hiezu verpflichteten Kostenträger zur Gänze zu ersetzen.

(2) Wird die Anstaltspflege weder in einer öffentlichen Krankenanstalt noch in einer Anstalt des Bundes durchgeführt, so ist die Höhe des Anspruches auf Ersatz der Verpflegskosten durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Diese Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und bei Fondskrankenanstalten überdies der Genehmigung durch den Wiener Gesundheitsfonds. Werden solche Übereinkommen von einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abgeschlossen, bedürfen sie überdies der Genehmigung durch das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

§ 64i Wr. KAG § 64i


entfällt; LGBl Nr. 37/2004 vom 13.9.2004

§ 65 Wr. KAG § 65


Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme, ferner die Bestellung oder Abberufung leitender Ärzte, die auf Grund der einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes erteilt bzw. verfügt werden, sind dem Landeshauptmann unverzüglich bekanntzugeben. Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind überdies unverzüglich der Bundesgesundheitsagentur bekannt zu geben.

§ 66 Wr. KAG § 66


Hinsichtlich der sanitären Aufsicht über Krankenanstalten gelten die Vorschriften §§ 60 bis 62 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG).

§ 67 Wr. KAG § 67


Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen und sonstigen behördlichen Anordnungen werden, sofern die Handlung oder Unterlassung nicht gerichtlich oder nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 2 100 Euro oder mit Arrest bis zu einem Monat bestraft. Liegen besonders erschwerende Umstände vor, so können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.

§ 68 Wr. KAG § 68


(1) Rechte zur Führung öffentlicher Krankenanstalten sowie Bewilligungen und Genehmigungen, die den Rechtsträgern von Krankenanstalten auf Grund bisher geltender Vorschriften verliehen oder erteilt worden sind, werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. Doch finden auch auf solche Berechtigungen die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.

(2) Sind private Krankenanstalten bisher auf Grund ihrer Satzung gemeinnützig betrieben worden und erfüllen sie die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 lit. a bis f, so sind sie auch weiterhin als gemeinnützige Krankenanstalten im Sinne des § 26 zu betrachten.

(3) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, soweit in diesen das Krankenanstaltenwesen regelnde Vorschriften enthalten sind, nicht berührt.

§ 69 Wr. KAG § 69


Die §§ 48 und 49 Abs. 4 bis 6 treten gleichzeitig mit dem Außerkrafttreten der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1996, außer Kraft.

§ 70 Wr. KAG § 70


(1) Die Bestimmungen des § 19 lit. b Z 1 sind für die Dauer der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 oder der an deren Stelle tretenden Vereinbarungen für die von der Vereinbarung erfaßten Krankenanstalten nicht anzuwenden.

(2) Während der Dauer dieser Vereinbarungen (Abs. 1) sind in den Voranschlägen für stationär erbrachte Leistungen an nichtsozialversicherten Bediensteten und sonstigen Angehörigen des Rechtsträgers jene Beträge einzusetzen, die sich aus den voraussichtlichen durchschnittlichen Leistungspunkten je Patient, multipliziert mit dem vorläufigen Euro-Wert, ergeben. Für die an nichtsozialversicherten Bediensteten und sonstigen Angehörigen des Rechtsträgers ambulant erbrachten Leistungen sind die Beträge so zu bestimmen, daß sie jenen Erträgen bzw. Einnahmen entsprechen, die sich bei der Verrechnung dieser Leistungen mit dem Wiener Gesundheitsfonds je Patient und Anstaltsambulatorium bzw. sonstiger Einrichtungen (Röntgen, Laboratorium usw.) jährlich durchschnittlich ergeben würden.

(3) Während der Dauer dieser Vereinbarung (Abs. 1) sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 bei der Erstellung des Rechnungsabschlusses nach § 20 Abs. 1 und bei der Berechnung des Betriebsabganges nach § 56 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Für die am 28. Jänner 1987 noch nicht abgeschlossenen Verfahren auf Abdeckung des Betriebsabganges findet § 19 lit. b Z 2 Anwendung; die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 71 Wr. KAG


Soweit in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

  1. 1.

§ 72 Wr. KAG Umsetzung von Gemeinschaftsrecht


Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

              1. Richtlinie 2002/98/EG zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, ABl. Nr. L 33 vom 8. Februar 2003, S. 30;

              2. Richtlinie 2004/33/EG zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile, ABl. Nr. L 91 vom 30. März 2004, S. 25;

              3. Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011, S. 45.

§ 73 Wr. KAG Notifizierung


§ 15e Abs. 3 und 4 (in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 16/2007) wurde unter Einhaltung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S. 18, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2006/357/A).

§ 74 Wr. KAG In-Kraft-Treten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 21/2008


Die Änderungen der §§ 26 lit. f, 45 und 62 lit. f sowie die Bestimmungen der §§ 17 Abs. 1 lit. h, 45a, 45b sowie § 71 treten mit 1. April 2008 in Kraft.

§ 75 Wr. KAG In-Kraft-Treten und zeitlicher Geltungsbereich der Novelle LGBl. für Wien Nr. 13/2009


(1) Die §§ 14 Abs. 4a und 22 Abs. 2 sowie die Änderungen der §§ 3 Abs. 3, 10 Abs. 1, 13 Abs. 3, 14 Abs. 4, 17 Abs. 1 lit. e, 33 Abs. 1 und 2, 60a Abs. 1 treten mit 27. Jänner 2007 in Kraft.

(2) Die Änderungen der §§ 5a Abs. 1, 10 Abs. 3, 33a Abs. 5 und 7 sowie 40 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(3) Die Änderung des § 17 Abs. 1 lit. d tritt mit 20. September 2008 in Kraft.

(4) Die §§ 7 Abs. 3a und 3b, 23 Abs. 5 bis 9, 46a Abs. 2a, 46a Abs. 2b sowie die Änderungen der §§ 5a Abs. 3, 7 Abs. 3, 12 Abs. 3, 12 Abs. 5, 13a Abs. 6, 15a Abs. 4 Z 7, 15d, 17 Abs. 3, 18 Abs. 1, 23 (Überschrift), 46a Abs. 1, 46a Abs. 1a, 46a Abs. 2, 50 Abs. 1 lit. d, 64d und 71 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) § 23 in der Fassung dieses Landesgesetzes ist auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Bestimmung bereits bestehende Errichtungsbewilligungen nicht anzuwenden, sofern in Bezug auf die betreffenden Krankenanstalten oder einzelnen Abteilungen oder anderen Organisationseinheiten Betriebsbewilligungsverfahren anhängig sind. Hinsichtlich dieser Errichtungsbewilligungen ist § 23 in der bisher geltenden Fassung bis zum Abschluss des Betriebsbewilligungsverfahrens anzuwenden. Hinsichtlich der übrigen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 23 bereits erteilten Errichtungsbewilligungen ist § 23 in der Fassung dieses Landesgesetzes ab 1. Jänner 2010 anzuwenden.

§ 76 Wr. KAG In-Kraft-Treten und zeitlicher Geltungsbereich der Novelle LGBl. für Wien Nr. 18/2011


(1) Die Bestimmungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes, LGBl. für Wien Nr. 18/2011, anhängigen Bewilligungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzusetzen.

(3) Träger von Krankenanstalten, für die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes, LGBl. für Wien Nr. 18/2011, bereits eine rechtskräftige Betriebsbewilligung vorliegt und die nach § 6c zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet sind, haben dieser Verpflichtung bis zum 19. August 2011 nachzukommen und dies der Landesregierung umgehend nachzuweisen.

§ 77 Wr. KAG Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 10/2018


§ 13 Abs. 3 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft. § 46a Abs. 8 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 78 Wr. KAG Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. für Wien Nr. 49/2019


Die vor dem 1. Jänner 2018 bestehenden Satellitendepartments für Unfallchirurgie sowie Departments für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie sind bis spätestens 1. Jänner 2021 in eine zulässige Organisationsform umzuwandeln.

§ 79 Wr. KAG


§ 5 Abs. 9, § 6b Z 1, § 17b, § 19 Z 2, § 33a Abs. 5 Z 3, § 38 Abs. 2, § 48 Abs. 2, 3, 6, 7, 9 und 10, § 50 Abs. 1 lit. a und c sowie Abs. 2 Z 2 und 4, § 54 Abs. 7, § 64b Abs. 1, 3, 7, 8, 10, 12, 13 und 15, § 64c Abs. 5 und 6, § 64e Abs. 4 und § 71 Z 6 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage

Anl. 1 Wr. KAG


Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung der Wiener Landesregierung vom 24. März 1987. Vom Abdruck des Textes der Wiederverlautbarung wurde Abstand genommen.

Anl. 2 Wr. KAG


Artikel II des LGBl. Nr. 38/2002 vom 10.9.2002

Soweit in Artikel II auf Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG verwiesen wird, sind diese in jener Fassung anzuwenden, die am 31. Dezember 1996 gegolten hat.

Art. II tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht bereits eine zwischen dem Bund und den Ländern geschlossene Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für den Zeitraum ab 1. Jänner 2009 unterzeichnet ist.

1.

In § 3 Abs. 4 wird der Ausdruck „Strukturqualitätskriterien“ durch den Ausdruck „Mindeststandards“ ersetzt.

2.

§ 4 Abs. 2 lit. a lautet:

„a)

nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen Leistungsangebot sowohl nach dem Landeskrankenanstaltenplan als auch im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag, ein Bedarf gegeben ist;“

3.

In § 4 entfallen die Absätze 2a und 7.

4.

§ 5 a Abs. 1 lautet:

„(1) Die Landesregierung hat für öffentliche allgemeine Krankenanstalten und öffentliche Sonderkrankenanstalten mit Ausnahme der Pflegeabteilungen für Psychiatrie und für private gemeinnützige allgemeine Krankenanstalten einen Landeskrankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen, der sich im Rahmen des Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes befindet.“

5.

§ 5 a Abs. 3 lautet:

„(3) Die Rechtsträger der in Abs. 1 genannten Krankenanstalten haben jährlich bis zum 31. März für das vorhergehende Jahr die Anzahl der stationären Aufnahmen und die Anzahl der Pflegetage je Abteilung, getrennt nach Patienten, die ihren Hauptwohnsitz in Wien haben, und solchen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Wien haben, der Landesregierung schriftlich zu melden.“

6.

§ 6 Abs. 1 lit. b lautet:

„b)

auf Grund eines Augenscheines festgestellt ist, dass die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen sowie überdies die Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes und die darin vorgesehenen Mindeststandards erfüllt sind;“

7.

§ 7 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Bewilligung nach Abs. 2 und 3 ist insbesondere nur dann zu erteilen, wenn die Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes und die darin vorgesehenen Mindeststandards erfüllt sind.“

8.

§ 17 Abs. 4 dritter Satz lautet:

„Ferner sind den Sozialversicherungsträgern, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sowie den einweisenden oder behandelnden Ärzten über Anforderung kostenlos Abschriften von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Anstaltspatienten zu übermitteln.“

9.

§ 18 Abs. 3 bis 7 lautet:

„(3) Der Abschluss von Verträgen nach § 148 Z 7 ASVG bedarf, soweit sich die Verträge auf Krankenanstalten beziehen, deren Rechtsträger nicht das Land Wien oder die Stadt Wien ist, zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Verträge nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen.

(4) Die Verträge sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach deren Abschluss der Landesregierung vorzulegen; zur Vorlage ist jeder der Vertragspartner berechtigt. Die Genehmigung nach Abs. 3 gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten ab Vorlage der Verträge von der Landesregierung schriftlich versagt wird.

(5) Krankenanstalten, die Beiträge zum Betriebsabgang oder zum Errichtungsaufwand oder Zweckzuschüsse des Bundes erhalten, unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof. Die Rechtsträger solcher Krankenanstalten haben

a)

ihr dem Betrieb der Krankenanstalt gewidmetes Vermögen durch genaue Inventare in ständiger Übersicht zu halten und über die Erträge und Aufwendungen bzw. die Einnahmen und Ausgaben Aufzeichnungen zu führen, aus denen die für den Betrieb der betreffenden Krankenanstalt aufgelaufenen Kosten und deren Zuordnung zu den einzelnen Kostenstellen ersichtlich sind;

b)

jährlich bis längstens 31. Juli Voranschläge und Dienstpostenpläne für das folgende Jahr und bis längstens 30. April des dem Gebarungsjahr nachfolgenden Jahres Rechnungsabschlüsse, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen müssen, der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen;

c)

den mit der Handhabung der Wirtschaftsaufsicht betrauten Organen, die sich durch einen schriftlichen Auftrag ausweisen, jederzeit Zutritt zu allen Räumen, Anlagen und Einrichtungen der Krankenanstalt und Einsicht in alle sie betreffenden Aufzeichnungen zu gewähren sowie ihnen alle verlangten Auskünfte über die Krankenanstalt zu erteilen und ihnen von den eingesehenen Unterlagen Abschriften und Kopien herzustellen.

(6) Die Voranschläge, Dienstpostenpläne und Rechnungsabschlüsse der im Abs. 5 genannten Krankenanstalten sind von der Landesregierung zu genehmigen, wenn die rechnerische Richtigkeit festgestellt wird und keine Bedenken hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit bestehen.

(7) Die im Abs. 5 genannten Krankenanstalten sind nach Maßgabe der praktischen Erfordernisse durch Organe des Amtes der Landesregierung jährlich einmal einer eingehenden Besichtigung zur Überprüfung ihrer Wirtschaftsführung zu unterziehen.“

10.

§ 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Rechnungsabschluss ist von der Landesregierung auf seine rechnerische Richtigkeit sowie auf die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Weist der Rechnungsabschluss wesentliche formale Mängel auf, ist er vom Amt der Landesregierung dem Rechtsträger der Krankenanstalt zurückzustellen und zur Verbesserung eine angemessene Frist einzuräumen.“

11.

§ 21 lautet:

§ 21. Die Bestimmungen des § 18 Abs. 5 und 6 sowie der §§ 19, 20, 29 und 29a gelten nicht für jene Krankenanstalten, deren Rechtsträger das Land Wien oder die Stadt Wien ist und die von dem der Genehmigung durch den Gemeinderat unterliegenden Wirtschaftsplan, Dienstpostenplan und Jahresabschluss der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund erfasst sind.“

12.

Der Titel von Abschnitt II lautet:

„II. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten“

13.

§ 25 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

14.

Die §§ 29 und 29a samt Überschrift lauten:

„Voranschlag, Dienstpostenplan und Rechnungsabschluss

§ 29. (1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Voranschlag und der Dienstpostenplan den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. Wenn diese Voraussetzungen durch die Abänderung des Voranschlages oder des Dienstpostenplanes erreicht werden können, ist die Genehmigung unter den hiezu erforderlichen Bedingungen zu erteilen. Ist der Voranschlag derart im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes, dass auch durch entsprechende Auflagen ein gesetzeskonformer Vollzug des Voranschlages nicht erzielt werden kann, ist der Antrag auf Genehmigung abzuweisen und der Rechtsträger der Krankenanstalt zu ermächtigen, bis zur Vorlage eines entsprechend verbesserten genehmigungsfähigen Voranschlages innerhalb der von der Landesregierung hiefür gesetzten Frist als Grundlage für die monatliche Gebarung ein Zwölftel der Ansätze des letzten genehmigten Voranschlages zu verwenden (Voranschlagsprovisorium). Das Voranschlagsprovisorium gilt auch dann, wenn der Voranschlag nicht oder so verspätet vorgelegt wurde, dass eine Genehmigung des Voranschlages vor Beginn des Gebarungsjahres nicht möglich ist.

(2) Die Ansätze des genehmigten Voranschlages stellen hinsichtlich der Aufwendungen bzw. Ausgaben Höchstbeträge dar, die aufgewendet werden dürfen, hingegen sind die veranschlagten Erträge bzw. Einnahmen Mindestbeträge, die erreicht werden sollen. Ein Nachtragsvoranschlag ist nur zu genehmigen, wenn durch wesentliche, von der zuständigen Behörde bewilligte Veränderungen der Struktur und Organisation der Krankenanstalt sowie durch den Eintritt von bei der Erstellung des Voranschlages nicht vorhersehbaren Umständen der genehmigte Voranschlag teilweise undurchführbar wird. Bei Aufwands- bzw. Ausgabenüberschreitungen gegenüber dem genehmigten Voranschlag im Ausmaß von weniger als 10% der betreffenden Voranschlagspost ist der Antrag auf Genehmigung anlässlich der Vorlage des Rechnungsabschlusses zu stellen.

§ 29a. Der Rechnungsabschluss ist zu genehmigen, wenn die rechnerische Richtigkeit festgestellt wurde und er von den Ansätzen des genehmigten Voranschlages einschließlich des Nachtragsvoranschlages nicht abweicht. Abweichungen nach § 29 Abs. 2 letzter Satz sind dann mitzugenehmigen, wenn diese den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen. Alle nicht genehmigten Abweichungen vom Voranschlag und Gebarungsvorgänge, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit nicht entsprechen, sind im Genehmigungsbescheid nach Berichtigung allfälliger Rechenfehler betragsmäßig anzuführen. Im Genehmigungsbescheid ist auch auszusprechen, dass diese Beträge der Berechnung des Betriebsabganges (§ 56 Abs. 2) nicht zu Grunde gelegt werden.“

15.

In § 31 Abs. 2 tritt an Stelle des Zitates „§ 64b Abs. 8“ das Zitat „§ 47 Abs. 2“.

16.

In § 45 Abs. 8 tritt an Stelle des Zitates „§ 64b“ das Zitat „§ 47“.

17.

§ 46a lautet:

§ 46a. (1) Von Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege Pflegegebührenersätze zur Gänze (kein Selbstbehalt) durch einen Sozialversicherungsträger oder durch eine Krankenfürsorgeeinrichtung getragen werden, ist durch den Rechtsträger der Krankenanstalt ein Kostenbeitrag in der Höhe von 3,63 Euro pro Tag, für den Pflegegebührenersätze zu entrichten sind, einzuheben. Dieser Betrag darf pro Patient für höchstens 28 Tage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden.

(2) Ausgenommen von der Pflicht zur Leistung des Kostenbeitrages sind Patienten, die zu einer Organspende stationär aufgenommen wurden, sowie solche Patientinnen, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen, weiters jene Patienten, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Bei der Beurteilung der sozialen Schutzbedürftigkeit sind die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Art und Dauer der Erkrankung zu berücksichtigen. Patienten, die nachweislich von der Rezeptgebühr im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen befreit sind, sind jedenfalls von der Pflicht zur Leistung des Kostenbeitrages ausgenommen.

(3) Der Patient ist zur Leistung des Kostenbeitrages verpflichtet, es sei denn, das Vorliegen einer Befreiung nach den Abs. 1 und 2 wird vom Patienten nachgewiesen oder vom zuständigen Sozialversicherungsträger bzw. von der zuständigen Krankenfürsorgeeinrichtung bekannt gegeben.

(4) Die Landesregierung hat den in Abs. 1 genannten Kostenbeitrag zum 1. Jänner eines jeden Jahres zu valorisieren und zwar in jenem Verhältnis, in dem sich der Wert des vorangegangenen Oktober-Index des Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Oktober-Index des zweitvorangegangenen Jahres verändert hat. Die Höhe des Kostenbeitrages ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.“

18.

§ 47 samt Überschrift lautet:

„Beziehungen der öffentlichen Krankenanstalten zu den Sozialversicherungsträgern

§ 47. (1) Für die Beziehungen der öffentlichen Krankenanstalten zu den Versicherungsträgern nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG gilt Folgendes:

a)

Ein gemäß § 145 ASVG (§ 31 Abs. 2 dieses Gesetzes) eingewiesener Patient ist in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen; er kann jedoch auf seinen Wunsch auch in die Sonderklasse (§ 32) aufgenommen werden, ist jedoch vorbehaltlich einer anderen Bestimmung in dem zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Rechtsträger der Krankenanstalt abgeschlossenen Vertrag verpflichtet, die allfälligen Sondergebühren (§ 45 Abs. 1) aus eigenem zu tragen. Über die Tragung dieser Mehrkosten muss vor der Aufnahme in die Sonderklasse eine schriftliche Verpflichtungserklärung beigebracht werden. Über den Umfang der Verpflichtungen ist der Patient bzw. sein gesetzlicher Vertreter in geeigneter Weise aufzuklären. Die Aufnahme kann ferner vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung oder von der Beibringung einer verbindlichen Kostenübernahmserklärung einer mit der Krankenanstalt unmittelbar verrechnenden privatrechtlichen Versicherungsanstalt (Zuschusskasse) abhängig gemacht werden.

b)

Die der Krankenanstalt gebührenden Pflegegebührenersätze sind für Versicherte zur Gänze vom Versicherungsträger, für Angehörige von Versicherten zu 90% vom Versicherungsträger und zu 10% vom Versicherten zu entrichten. Sobald die in einem Zeitraum von zwölf Monaten begonnenen Zeiten der Anstaltspflege die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der ersten Einweisung, übersteigen, hat der Versicherungsträger auch für Angehörige des Versicherten die Pflegegebührenersätze zur Gänze zu entrichten; bei Anstaltspflege aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft sowie bei der Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit gemäß § 120 Abs. 2 ASVG hat der Versicherungsträger für Angehörige des Versicherten die Pflegegebührenersätze vom Tag der Einweisung an zur Gänze zu entrichten. Für die Anstaltspflege von Patienten, denen nach den Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes – HVG Anstaltspflege gewährt wird (Beschädigte), sind den öffentlichen Krankenanstalten die behördlich festgesetzten Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse von dem hiezu verpflichteten Kostenträger zur Gänze zu ersetzen.

c)

Mit den gemäß lit. b vom Versicherungsträger bezahlten Pflegegebührenersätzen einschließlich des vom Versicherten für Angehörige zu entrichtenden Kostenbeitrags und dem Kostenbeitrag gemäß § 46a sind die Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse (§ 44 Abs. 1) abgegolten. Die in § 44 Abs. 4 angeführten Leistungen sind damit nicht abgegolten.

d)

Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat gegenüber dem gemäß § 145 ASVG (§ 31 Abs. 2 dieses Gesetzes) eingewiesenen Patienten und den für ihn unterhaltspflichtigen Personen, soweit nach lit. a, b und c nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren für die Dauer der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege. Nach Ablauf dieser Pflegedauer hat der Versicherte für den weiteren Anstaltsaufenthalt die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren zu tragen.

e)

Die Versicherungsträger sind hinsichtlich der Patienten, für deren Anstaltspflege sie aufzukommen haben, berechtigt, in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Krankenanstalt, wie Krankengeschichten, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, Einsicht zu nehmen und durch einen beauftragten Facharzt den Patienten in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen.

(2) Versicherungsträger im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungsträger, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und Sozialversicherungsanstalt der Bauern. Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, auf die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung im Sinne des § 473 ASVG, auf die Gewerbliche Selbstständigen-Krankenversicherung und auf die Bauernkrankenversicherung mit der Abweichung Anwendung, dass die im Abs. 1 lit. b vorgesehene Ermäßigung der Pflegegebührenersätze für die Angehörigen der Versicherten dieser Versicherungsträger nicht anzuwenden ist.

(3) Zur Feststellung und Überprüfung eines allfälligen Anspruches auf Bezahlung des vereinbarten Pflegegebührenersatzes durch den Krankenversicherungsträger und zur Durchsetzung des Anspruches auf Bezahlung der Pflegegebühren gegenüber dem Patienten und dessen Angehörigen haben die gesetzlichen Krankenversicherungsträger über Aufforderung bekannt zu geben, für welche Zeiten und durch wen (Name und Anschrift) der Patient oder dessen Angehörige zur Krankenversicherung angemeldet waren oder sind.

(4) Handelt es sich um einen Versicherten oder um einen anspruchsberechtigten Angehörigen nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, hat abweichend von Abs. 1 lit. b der Versicherungsträger 90% und der Versicherte 10% der den Krankenanstalten gebührenden Pflegegebührenersätze zu entrichten, soweit nicht im Bauern-Sozialversicherungsgesetz Ausnahmen von der Kostenbeteiligung vorgesehen sind.“

19.

§ 48 lautet:

§ 48. (1) Die von den Trägern der Sozialversicherung an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebühren sind in den Fällen der Befundung oder Begutachtung gemäß § 36 Abs. 3 zweiter Halbsatz in voller Höhe zu entrichten. Diese Pflegegebühren sind sechs Wochen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig und im Falle des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen in der Höhe von 5% pro Jahr zu entrichten.

(2) Das Ausmaß der von den Trägern der Sozialversicherung an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebührenersätze – unter Berücksichtigung der Abgeltung für therapeutische Behelfe – und allfälligen Sondergebühren (§ 45 Abs. 1) sowie die Dauer, für welche die Pflegegebührenersätze zu zahlen sind, abgesehen von den Fällen des § 49 Abs. 1, wird durch privatrechtliche Verträge geregelt. Die Verträge sind zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Sozialversicherungsträgern einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt andererseits abzuschließen. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form der Abfassung. Pflegegebührenersätze und Sondergebühren sind binnen sechs Wochen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig und im Falle des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen in der Höhe von 5% pro Jahr zu entrichten.

(3) Über Streitigkeiten, die sich zwischen dem Rechtsträger einer Krankenanstalt einerseits und einem Krankenversicherungsträger oder dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger andererseits aus einem gemäß Abs. 2 geschlossenen Vertrag ergeben, entscheidet die Schiedskommission (§ 50). Der Antrag auf Entscheidung kann von jedem der Streitteile gestellt werden.“

20.

§ 49 lautet:

§ 49. (1) Kommt innerhalb von zwei Monaten nach der Aufkündigung eines Vertrages ein neuer Vertrag zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zu Stande, so entscheidet auf Antrag die Schiedskommission (§ 50) mit Wirksamkeit ab der ansonsten bewirkten Vertragsauflösung über die gemäß § 48 Abs. 2 zu regelnden Angelegenheiten. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Rechtsträger der Krankenanstalt oder der Hauptverband zum Abschluss eines Vertrages aufgefordert hat, jedoch innerhalb von zwei Monaten ein solcher Vertrag nicht zu Stande gekommen ist. Der Antrag auf Entscheidung kann vom Rechtsträger der Krankenanstalt, von der Landesregierung oder vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gestellt werden.

(2) Wenn ein Antrag nach Abs. 1 vor dem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Vertrag aufgelöst würde, bleibt der Vertrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig in Kraft.

(3) Besteht zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger kein Vertrag (Abs. 2 und § 48 Abs. 2), sind bis zur Entscheidung der Schiedskommission die zuletzt geltenden Pflegegebührenersätze als Vorauszahlungen auf die von der Schiedskommission festzusetzenden Pflegegebührenersätze zu leisten. Ebenso sind die Bestimmungen des zuletzt geltenden Vertrages über die Verrechnung und Zahlung auf die Vorauszahlungen sinngemäß anzuwenden. Im Falle des Verzuges von Vorauszahlungen sind Verzugszinsen in der in § 63 Abs. 2 ASVG vorgeschriebenen Höhe zu entrichten.

(4) Betrifft die Entscheidung der Schiedskommission das Ausmaß der von den Trägern der Sozialversicherung an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebührenersätze, so sind diese so zu bestimmen, dass sie 80% der jeweils geltenden, nach § 46 festgesetzten Pflegegebühren für die allgemeine Gebührenklasse nicht übersteigen und 60% dieser Pflegegebühren nicht unterschreiten. Innerhalb dieses Rahmens sind die Pflegegebührenersätze unter Bedachtnahme darauf zu bestimmen, welche Einrichtungen und Ausstattungen die betreffende Krankenanstalt besitzt, welcher Kostenaufwand mit der Einstellung und dem Betrieb von besonders aufwändigen Einrichtungen verbunden ist und inwieweit die finanzielle Leistungsfähigkeit der Krankenversicherungsträger gegeben ist.

(5) Betrifft die Entscheidung der Schiedskommission das Ausmaß der von den Trägern der Sozialversicherung an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu entrichtenden Sondergebühren, so darf das Ausmaß 70% der jeweils geltenden, nach § 46 festgesetzten Sondergebühren nicht unterschreiten, wobei das Ausmaß der Sondergebühren unter Bedachtnahme auf die Einrichtungen und Ausstattungen der betreffenden Krankenanstalt, auf die Kosten der für die Untersuchung oder Behandlung notwendigen besonders aufwändigen Einrichtungen und auf die von den Sozialversicherungsträgern an andere Personen und Institutionen für gleichartige Leistungen zu entrichtenden Entgelte festzusetzen ist. Über Antrag einer Partei hat die Festsetzung des Ausmaßes der Sondergebühren in Bauschbeträgen zu erfolgen, die nach den durchschnittlich pro Patient anfallenden Gesamtkosten aller ambulanten Untersuchungen und Behandlungen zu ermitteln sind und mindestens 70% dieser durchschnittlichen Kosten zu betragen haben; von der Festsetzung in Bauschbeträgen sind besonders kostenintensive Untersuchungen und Behandlungen ausgenommen.“

21.

§ 50 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die sich zwischen dem Rechtsträger einer Krankenanstalt einerseits und einem Krankenversicherungsträger oder dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger andererseits aus einem gemäß § 48 geschlossenen Vertrag ergeben, sowie zur Entscheidung gemäß § 49 Abs. 1 ist eine Schiedskommission berufen.“

22.

In § 50 Abs. 2 zweiter Satz tritt an Stelle des Wortes „fünf“ das Wort „vier“.

23.

§ 50 Abs. 2 Z 2 lautet:

„2.

Die übrigen Mitglieder sind wie folgt zu bestellen:

a)

eines auf Vorschlag des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,

b)

eines auf Vorschlag der Orden, die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten in Wien sind,

c)

eines aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten des Aktivstandes des Amtes der Landesregierung,

d)

wenn der am Streit beteiligte Rechtsträger der Krankenanstalt weder ein Orden noch das Land (Gemeinde) Wien ist, eines auf Vorschlag des betreffenden Rechtsträgers der Krankenanstalt für die Dauer des Verfahrens.

Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.“

24.

§ 50 Abs. 2 Z 3 bis 6 samt Schlusssatz entfällt.

25.

§ 50 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Wird innerhalb einer vom Amt der Landesregierung zu bestimmenden angemessenen Frist von mindestens sechs Wochen kein Vorschlag erstattet, der den im Abs. 2 Z 2 angeführten Voraussetzungen entspricht, so ist die Landesregierung bei der Bestellung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) nicht an das Vorliegen eines Vorschlages gebunden.

(4) Die im Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a bis c bezeichneten Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission sind für eine Amtsdauer von drei Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig, und zwar auch von Mitgliedern nach Abs. 1 Z 2 lit. d.“

26.

§ 50 Abs. 11 bis 18 lautet:

„(11) Auf das Verfahren vor der Schiedskommission ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002, anzuwenden.

(12) Die Schiedskommission entscheidet in Senaten, denen der Vorsitzende und als Beisitzer

1.

das auf Vorschlag des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger bestellte Mitglied und

2.

von den Mitgliedern gemäß Abs. 2 Z 2 lit. b bis d dasjenige, das nach Art des am Streit beteiligten Rechtsträgers der Krankenanstalt in Betracht kommt, angehören.

(13) Bei Ablauf der Amtsdauer von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) oder bei einem sonstigen Wechsel in der Person von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) ist ein anhängiges Verfahren von neuem durchzuführen.

(14) Die Beisitzer sind zu den Sitzungen vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich und unter Nachweis der Zustellung zu erfolgen.

(15) Ein Senat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und die beiden Beisitzer anwesend sind.

(16) Die Beschlüsse der Senate werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als Letzter ab.

(17) Nähere Bestimmungen über die Geschäftsordnung der Schiedskommission hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen. Die Kanzleigeschäfte der Schiedskommission hat der Magistrat zu führen.

(18) Die Entscheidungen der Schiedskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.“

27.

§ 50 a entfällt.

28.

§ 53 Abs. 2 lautet:

„(2) Wenn ein Patient, seine unterhaltspflichtigen Angehörigen, der Versicherte (§ 47 Abs. 1 lit. b) oder die Begleitperson (§ 37 Abs. 2) zur Zahlung verpflichtet sind, dürfen die Pflegegebühren, die Sondergebühren sowie die Kostenbeiträge für die voraussichtliche Pflegedauer, höchstens jedoch für jeweils 28 Tage, vom Zahlungspflichtigen im Vorhinein eingehoben werden.“

29.

§ 56 Abs. 2 lautet:

„(2) Zum Betriebsabgang einer öffentlichen Krankenanstalt leistet das Land Wien einen Beitrag von 50% des von der Landesregierung nach den Grundsätzen dieses Gesetzes festgestellten Betriebsabganges der Krankenanstalt. Unter Betriebsabgang ist der gesamte Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Krankenanstalt, soweit er von der Landesregierung als für die wirtschaftliche, sparsame und zweckmäßige Führung der Krankenanstalt gerechtfertigt anerkannt und durch Erträge bzw. Einnahmen nicht gedeckt ist, zu verstehen. Für Leistungen der Krankenanstalt, für die dem Rechtsträger weder gegenüber dem Patienten noch gegenüber einer anderen physischen oder juristischen Person ein Anspruch auf Gebühren (Pflege- und Sondergebühren, Pflegegebührenersätze und sonstige Entgelte) zusteht, sind jene Beträge als Erträge bzw. Einnahmen als betriebsabgangsmindernd einzusetzen, die sich an Hand der Äquivalenzbeträge (§ 19 lit. b) für stationär erbrachte Leistungen, an ambulanten Patienten erbrachte Leistungen und der aus der Anzahl der Gesundenuntersuchungen ermittelten Beträge des betreffenden Jahres ergeben. Ebenso sind im Gebarungsergebnis enthaltene Personal- und Sachaufwendungen für vom Rechtsträger gewährte freiwillige (zB freiwillige Sozialleistungen) oder nicht krankenhausspezifische Leistungen bei der Berechnung des Betriebsabganges in Abzug zu bringen. Zweckzuschüsse des Bundes sowie Investitionszuschüsse, soweit sie sich auf Ersatzanschaffungen beziehen, sowie allfällige Zuwendungen Dritter sind in jenem Jahr betriebsabgangmindernd in Abzug zu bringen, in welchem sie dem Rechtsträger der Krankenanstalt zugeflossen sind. Im Betriebsaufwand von Krankenanstalten, deren Träger kirchliche Einrichtungen sind, ist das Entgelt für die Arbeit des geistlichen Personals des Rechtsträgers der Krankenanstalt mit jenen Beträgen anzusetzen, die für das nichtgeistliche Personal derselben Anstalt in gleicher Verwendung gelten. Bei einer über die Altersgrenze für die Pensionierung fortdauernden Verwendung und Arbeitsfähigkeit gilt keine Beschränkung beim Ansatz derartiger Personalkosten.“

30.

§ 56 Abs. 4 und 5 entfällt.

31.

§ 57 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Wenn die Krankenanstalt Zuschüsse des Bundes erhalten hat, ist das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen von der Sachlage durch die Landesregierung in Kenntnis zu setzen.“

32.

§ 62 lit. m entfällt.

33.

§ 63 lautet:

§ 63. (1) Die Beziehungen der Versicherungsträger nach § 47 Abs. 2 erster Satz zu den privaten Krankenanstalten werden durch privatrechtliche Verträge geregelt, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen. Die Höhe des Anspruches auf Ersatz der Verpflegskosten in einer privaten Krankenanstalt für Patienten, denen nach dem Heeresversorgungsgesetz – HVG Anstaltspflege gewährt wird, ist durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Übereinkommen bedürfen, wenn sie von einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abgeschlossen werden, der Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen. Diese Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der Genehmigung der Landesregierung gemäß § 18 Abs. 4.

(2) Die mit gemeinnützigen privaten Krankenanstalten zu vereinbarenden Pflegegebührenersätze dürfen nicht niedriger sein als die Pflegegebührenersätze, die vom gleichen Versicherungsträger an die nächstgelegene öffentliche Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen geleistet werden.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 47 Abs. 1 lit. e und die des § 48 Abs. 1 sinngemäß.“

34.

Abschnitt IV samt Überschrift entfällt mit Ausnahme von § 64i. § 64i erhält die Bezeichnung „§ 64a“.

35.

Abschnitt V erhält die Bezeichnung „IV. Abschnitt“.

36.

§ 65 letzter Satz entfällt.

Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 (Wr. KAG) Fundstelle


Wiener Krankenanstaltengesetz 1987

Änderung

LGBl. Nr. 19/1988

LGBl. Nr. 22/1988

LGBl. Nr. 40/1989

LGBl. Nr. 19/1990

LGBl. Nr. 74/1990

LGBl. Nr. 26/1993

LGBl. Nr. 09/1995, EWR/Anh. VI: CELEX Nr. 371 R 1408 und 372 R 0574

LGBl. Nr. 14/1996

LGBl. Nr. 13/1997

LGBl. Nr. 60/1998

LGBl. Nr. 22/2000

LGBl. Nr. 48/2001

LGBl. Nr. 38/2002

LGBl. Nr. 43/2002

LGBl. Nr. 37/2004

LGBl. Nr. 46/2004

LGBl. Nr. 44/2005

LGBl. Nr. 59/2006

LGBl. Nr. 16/2007, CELEX-Nrn.: 32002L0098 und 32004L0033

LGBl. Nr. 23/2007

LGBl. Nr. 21/2008

LGBl. Nr. 13/2009, CELEX-Nrn.: 32004L0023, 32006L0017 und 32006L0086

LGBl. Nr. 56/2009

LGBl. Nr. 56/2010

LGBl. Nr. 18/2011

LGBl. Nr. 47/2012

LGBl. Nr. 89/2012

LGBl. Nr. 29/2013

LGBl. Nr. 30/2013

LGBl. Nr. 50/2013

LGBl. Nr. 05/2014

LGBl. Nr. 33/2014, CELEX-Nr.: 32011L0024

Präambel/Promulgationsklausel

Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG

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