§ 22 Wr. KAG § 22 a

Wr. KAG - Wiener Krankenanstaltengesetz 1987

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) In Krankenanstalten, in denen dies auf Grund des Anstaltszwecks und des Leistungsangebots erforder-lich ist, ist eine ausreichende psychotherapeutische Versorgung sowie eine ausreichende klinisch psychologische und gesundheitspsychologische Betreuung vorzusehen.

(2) Psychotherapeutische sowie klinisch psychologische und gesundheitspsychologische Hilfen sind insbesondere für folgende Patienten vorzusehen:

a)

onkologische Patienten,

b)

psychiatrische Patienten,

c)

Patienten mit psychosomatischen Erkrankungen und

d)

sonstige Patienten mit besonders belastender Krankheits- bzw. Lebensproblematik und langen Aufenthalten in Krankenanstalten.

(3) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben zumindest sicherzustellen, daß sowohl für psychotherapeutische Hilfen als auch für klinisch psychologische und gesundheitspsychologische Hilfen in Standardkrankenanstalten je ein Dienstposten, in Schwerpunktkrankenanstalten je zwei Dienstposten und in Zentralkrankenanstalten je drei Dienstposten für entsprechend qualifizierte Personen bestehen.

Supervision

§ 22 b

Die Rechtsträger von Krankenanstalten, in denen dies nach Anstaltszweck und Leistungsangebot in Betracht kommt, haben vorzusorgen, daß für die in der Krankenanstalt Beschäftigten, die einer entsprechenden Belastung ausgesetzt sind, in der Dienstzeit die Gelegenheit besteht, im erforderlichen Ausmaß an einer berufsbegleitenden Supervision teilzunehmen. Zur Durchführung der Supervision sind entsprechend ausgebildete Personen heranzuziehen.

§ 22 c

Fortbildung

(1) Der ärztliche bzw. zahnärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dass die in der Krankenanstalt tätigen Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sich im erforderlichen Ausmaß fortbilden können.

(2) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben sicherzustellen, daß eine regelmäßige Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen der medizinischtechnischen Dienste sowie des übrigen in Betracht kommenden Personals gewährleistet ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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