§ 64c Wr. KAG

Wr. KAG - Wiener Krankenanstaltengesetz 1987

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Als besondere Versorgungsfunktionen im Rahmen der LKF-Abrechnung gelten:

  1. a)
In Kraft seit 21.02.2023 bis 31.12.9999
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