§ 64f Wr. KAG Nicht-Fondskrankenanstalten

Wr. KAG - Wiener Krankenanstaltengesetz 1987

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Beziehungen der Versicherungsträger nach § 64b Abs. 8 zu den Nicht-Fondskrankenanstalten werden durch privatrechtliche Verträge geregelt. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form und haben nähere Bestimmungen über die Einweisung und die im Zweifelsfall vorzunehmende Überprüfung der Identität der Patientin oder des Patienten und die rechtmäßige Verwendung der e-card zu enthalten.

(2) Die Versicherungsträger sind hinsichtlich der Patientinnen und Patienten, für deren Anstaltspflege sie aufzukommen haben, berechtigt, in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Krankenanstalt, wie Krankengeschichten, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, Einsicht zu nehmen und durch eine beauftragte Fachärztin oder einen beauftragten Facharzt die Patientin oder den Patienten in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen. Krankenanstalten, die in einer Vertragsbeziehung zu Sozialversicherungsträgern stehen, sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 64f Wr. KAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 64f Wr. KAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 64f Wr. KAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 64f Wr. KAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 64f Wr. KAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 64e Wr. KAG
§ 64g Wr. KAG