§ 61 Wr. KAG § 61

Wr. KAG - Wiener Krankenanstaltengesetz 1987

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Private Krankenanstalten sind Krankenanstalten, die das Öffentlichkeitsrecht nicht besitzen. Sie können auch von physischen Personen errichtet und betrieben werden.

(2) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Aufnahme in eine private Krankenanstalt ergeben, sind nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.

(2a) Es ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der Patientin oder dem Patienten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden.

(2b) Die Krankenanstalt hat, sofern die Leistungen nicht über den Wiener Gesundheitsfonds abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden, nach erbrachter Leistung, eine Rechnung über diese auszustellen.

(3) Eine von einer physischen Person betriebene private Krankenanstalt, die nach dem Tod der Inhaberin oder des Inhabers im Erbweg auf die Witwe oder den Witwer, auf Kinder oder auf die hinterbliebene eingetragene Partnerin oder den hinterbliebenen eingetragenen Partner übergeht, kann

a)

auf Rechnung der Witwe oder des Witwers oder der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin oder des hinterbliebenen eingetragenen Partners auf die Dauer der nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen oder nach den dienstrechtlichen Vorschriften der Länder oder des Bundes zu beurteilenden Eigenschaft als Witwe oder Witwer oder hinterbliebene eingetragene Partnerin oder hinterbliebener eingetragener Partner sowie

b)

auf Rechnung von Kindern bis zu deren Volljährigkeit

auf Grund der der Inhaberin oder dem Inhaber erteilten Bewilligungen (§§ 4, 5, 6 und 6a) durch eine von der Landesregierung zu genehmigende ärztliche Leiterin oder durch einen von der Landesregierung zu genehmigenden ärztlichen Leiter (§ 12 Abs. 3 und 5, § 12a Abs. 1 und 3) gegen Anzeige an die Landesregierung fortbetrieben werden.

(4) Während einer Verlassenschaftsabhandlung, eines Insolvenzverfahrens, einer Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung können private Krankenanstalten auf Grund der der Inhaberin oder dem Inhaber erteilten Bewilligung (§§ 4, 5, 6 und 6a) ebenfalls durch eine von der Landesregierung zu genehmigende ärztliche Leiterin oder einen von der Landesregierung zu genehmigenden ärztlichen Leiter (§ 12 Abs. 3 und 5, § 12a Abs. 1 und 3) gegen Anzeige an die Landesregierung fortbetrieben werden.

In Kraft seit 30.10.2014 bis 31.12.9999
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