§ 58a Wr. KAG § 58 a

Wr. KAG - Wiener Krankenanstaltengesetz 1987

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, an dem das Gesetz oder die betreffenden Bestimmungen des Gesetzes in Kraft treten. Verordnungen, mit denen Pflegegebühren, allfällige Sondergebühren und sonstige Gebühren festgesetzt werden, können auch bis zu zwei Monate rückwirkend erlassen werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 58a Wr. KAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 58a Wr. KAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 58a Wr. KAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 58a Wr. KAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 58a Wr. KAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 58 Wr. KAG
§ 59 Wr. KAG