§ 21 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2023
In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 21 StGB


Kommentar zum § 21 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

Abs 1 behandelt die Kriterien unter denen eine Person, die nach § 11 StGB zurechungsunfähig und daher schuldlos (§ 4 StGB) ist, eingewiesen werden kann. Es handelt sich hier um eine vorbeugende Maßnahme und um keine Strafe.Abs 2 spricht dagegen auch von der Möglichkeit P... mehr lesen...

§ 21 StGB | 1. Version | 4587 Aufrufe | 08.03.17

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