Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.08.2025
Paragraph 33 a, Arzneimittelkommission
(1)Absatz einsDie Träger von bettenführenden Krankenanstalten haben hinsichtlich der Auswahl und des Einsatzes von Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten. Eine Arzneimittelkommission kann auch für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden. Träger mehrerer Krankenanstalten können auch eine trägerweite Arzneimittelkommission einrichten, die zur Gänze oder mit Teilbereichen von Aufgaben der Arzneimittelkommission betraut werden kann.
(2)Absatz 2Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.Ziffer einsErstellen einer Liste der Arzneimittel, die in der Krankenanstalt Anwendung finden (Arzneimittelliste);
2.Ziffer 2Adaptierung der Arzneimittelliste;
3.Ziffer 3Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln; Träger mehrerer Krankenanstalten haben hiezu detaillierte grundsätzliche Richtlinien zu erlassen.
(3)Absatz 3Darüber hinaus kann der Träger der Krankenanstalt die Arzneimittelkommission mit weiteren Aufgaben betrauen, wie insbesondere:
1.Ziffer einsBefassung mit allen beabsichtigten Nichtinterventionellen Studien von zugelassenen Arzneispezialitäten;
2.Ziffer 2regelmäßiges Arzneimittel-Controlling;
3.Ziffer 3Erstellen einer Notfall-Arzneimittelliste.
(4)Absatz 4Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Arzneimittelkommission unter Anwendung der Empfehlungen des Bewertungsboardes gemäß § 62d des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) insbesondere nachstehende Grundsätze zu berücksichtigen:Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Arzneimittelkommission unter Anwendung der Empfehlungen des Bewertungsboardes gemäß Paragraph 62 d, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) insbesondere nachstehende Grundsätze zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsfür die Anwendung der Arzneimittel ist ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten maßgeblich;
2.Ziffer 2die Auswahl und Anwendung der Arzneimittel darf nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft erfolgen;
3.Ziffer 3die Erstellung der Arzneimittelliste hat unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot so zu erfolgen, dass die gebotene Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln sicher gestellt ist;
4.Ziffer 4bei Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw. einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, ist darüber hinaus zu gewährleisten, dass diese ihre Aufgaben auf dem Gebiet der universitären Forschung und Lehre uneingeschränkt erfüllen können.
(5)Absatz 5Bei der Erarbeitung von Richtlinien gemäß Abs. 2 Z 3 über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln ist neben den Grundsätzen gemäß Abs. 4 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, insbesondere, dassBei der Erarbeitung von Richtlinien gemäß Absatz 2, Ziffer 3, über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln ist neben den Grundsätzen gemäß Absatz 4, auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, insbesondere, dass
1.Ziffer einsvon mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das ökonomisch günstigste gewählt wird;
2.Ziffer 2gegebenenfalls statt der Verordnung von Arzneimitteln überhaupt andere Maßnahmen ergriffen werden, z. B. therapeutisch gleichwertige Maßnahmen, die zweckmäßiger und wirtschaftlicher sind;
3.Ziffer 3bei der Verordnung von Arzneimitteln für die Versorgung nach der Entlassung von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das im Falle einer entgeltlichen Beschaffung ökonomisch günstigste gewählt und, wenn medizinisch vertretbar, der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger herausgegebene Erstattungskodex sowie die Richtlinien für die ökonomische Verschreibweise berücksichtigt werden. Diese Vorgangsweise ist mit der Vertreterin oder dem Vertreter der Sozialversicherung nach § 33a Abs. 7 Z 4 abzustimmen.bei der Verordnung von Arzneimitteln für die Versorgung nach der Entlassung von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das im Falle einer entgeltlichen Beschaffung ökonomisch günstigste gewählt und, wenn medizinisch vertretbar, der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger herausgegebene Erstattungskodex sowie die Richtlinien für die ökonomische Verschreibweise berücksichtigt werden. Diese Vorgangsweise ist mit der Vertreterin oder dem Vertreter der Sozialversicherung nach Paragraph 33 a, Absatz 7, Ziffer 4, abzustimmen.
(6)Absatz 6Die Träger von Krankenanstalten sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ausschließlich die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden und dass bei einer Abweichung von der Arzneimittelliste im Einzelfall die medizinische Notwendigkeit dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis zu bringen und zu begründen ist.
(7)Absatz 7Die nicht trägerweite Arzneimittelkommission hat mindestens zu bestehen aus:
1.Ziffer einsder Leiterin oder dem Leiter des ärztlichen Dienstes (einer der Leiterinnen oder einem der Leiter des ärztlichen Dienstes);
2.Ziffer 2der Leiterin oder dem Leiter der Anstaltsapotheke (einer der Leiterinnen oder einem der Leiter der Anstaltsapotheke) oder einer Konsiliarapothekerin oder einem Konsiliarapotheker mit klinischer Erfahrung;
3.Ziffer 3einer weiteren ärztlichen Vertreterin oder einem weiteren ärztlichen Vertreter, die oder der von der ärztlichen Leiterin oder vom ärztlichen Leiter (den ärztlichen Leiterinnen oder Leitern) zu nominieren ist;
4.Ziffer 4einer Vertreterin oder einem Vertreter der Sozialversicherung.
(7a)Absatz 7 aDie trägerweite Arzneimittelkommission hat mindestens zu bestehen aus:
1.Ziffer einseiner oder einem oder mehreren medizinischen Verantwortlichen des Trägers;
2.Ziffer 2einer oder einem oder mehreren pharmazeutischen Verantwortlichen des Trägers, soweit solche nicht bestellt sind, einer Leiterin oder einem Leiter oder mehreren Leiterinnen oder Leitern einer Anstaltsapotheke;
3.Ziffer 3weiteren ärztlichen Vertreterinnen oder Vertretern, die von der oder dem medizinischen Verantwortlichen des Trägers zu nominieren sind;
4.Ziffer 4einer Vertreterin oder einem Vertreter der Sozialversicherung;
5.Ziffer 5einer oder einem Qualitätsbeauftragten des Trägers.
(8)Absatz 8Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht können im Anlassfall weitere Personen beigezogen werden. Für die nicht trägerweite Arzneimittelkommission kann der Träger der Krankenanstalt (können die Träger der Krankenanstalten) eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden.
(9)Absatz 9Der Träger der Krankenanstalt kann (die Träger der Krankenanstalten können) die Funktion einer oder eines oder mehrerer Vorsitzenden und einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers festlegen. Werden keine derartigen Festlegungen getroffen, wählen die Mitglieder der Arzneimittelkommission aus ihrem Kreis mit einfacher Stimmenmehrheit die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter in gesonderten Wahlgängen. Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden übernimmt deren oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter den Vorsitz. Bei Abwesenheit der oder des Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters übernimmt das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied den Vorsitz.
(10)Absatz 10Die oder der Vorsitzende hat die Arzneimittelkommission nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, in Krankenanstalten mit mehr als 400 systemisierten Betten sowie bei trägerweiter Zuständigkeit mindestens viermal jährlich einzuberufen. Die Mitglieder sind verpflichtet, über Einladung der oder des Vorsitzenden an den Sitzungen teilzunehmen. Ist ein Mitglied verhindert, hat es die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ehestmöglich davon zu benachrichtigen.
(11)Absatz 11Die Arzneimittelkommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter jedenfalls eine ärztliche Vertreterin oder ein ärztlicher Vertreter und eine Apothekerin oder ein Apotheker, anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(12)Absatz 12Über jede Sitzung der Arzneimittelkommission ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind dem Rechtsträger der Krankenanstalt (den Rechtsträgern der Krankenanstalten) zur Kenntnis zu bringen.
(13)Absatz 13Die Arzneimittelkommission hat sich unter Beachtung der Bestimmungen der Abs. 8 bis 12 eine Geschäftsordnung zu geben. In dieser sind insbesondere folgende Angelegenheiten näher zu regeln:Die Arzneimittelkommission hat sich unter Beachtung der Bestimmungen der Absatz 8 bis 12 eine Geschäftsordnung zu geben. In dieser sind insbesondere folgende Angelegenheiten näher zu regeln:
1.Ziffer einskanzleimäßiger interner Geschäftsgang (insbesondere Protokollierung eingehender Geschäftsstücke, Führung der Bürogeschäfte, Aufbewahrung von Unterlagen);
2.Ziffer 2Einberufung der Sitzungen;
3.Ziffer 3Erstellung der Tagesordnung;
4.Ziffer 4Gang der Verhandlungen und Verhandlungsleitung;
5.Ziffer 5Rechte und Pflichten der Mitglieder.
Die Geschäftsordnung ist dem Träger der Krankenanstalt (den Trägern der Krankenanstalten) anzuzeigen.
(13a)Absatz 13 aDie Mitglieder der Arzneimittelkommission sowie deren Vertretungen haben allfällige Beziehungen zu pharmazeutischen Unternehmen oder Marketingunternehmen, die Arzneimittel bewerben oder vermarkten, gegenüber dem Träger der Krankenanstalt vollständig offenzulegen. Sie haben sich ihrer Tätigkeit in der Arzneimittelkommission in allen Angelegenheiten zu enthalten, in denen eine Beziehung zu pharmazeutischen Unternehmen oder Marketingunternehmen, die Arzneimittel bewerben oder vermarkten, geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
(14)Absatz 14(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Arzneimittelkommissionen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.
(15)Absatz 15Die Landesregierung ist berechtigt, sich über sämtliche Gegenstände der Geschäftsführung der Arzneimittelkommission zu unterrichten. Diese ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen. Personenbezogene Daten von Patientinnen und Patienten sind nicht Gegenstand der Auskunftsverpflichtung.
(17)Absatz 17Die Abs. 15 und 16 gelten nur für Arzneimittelkommissionen von Krankenanstalten, deren Rechtsträger die Stadt Wien ist.Die Absatz 15 und 16 gelten nur für Arzneimittelkommissionen von Krankenanstalten, deren Rechtsträger die Stadt Wien ist.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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