1.Ziffer einsBienen (Unterposition 0106 41 00 der Kombinierten Nomenklatur) und Assistenzhunde gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von Behinderten bestimmt sind.Bienen (Unterposition 0106 41 00 der Kombinierten Nomenklatur) und... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union in Kraft *). Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden;(2)Absatz 2Auf Umsätze und sons... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnternehmer können die abziehbaren Vorsteuerbeträge wahlweise nach folgenden Durchschnittssätzen ermitteln:1.Ziffer einsUnternehmer, bei denen die Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 für die Ermittlung der Betriebsausgaben mit einem Durchschn... mehr lesen...
(1)Absatz einsVon den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:Von den unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, fallenden Umsätzen sind steuerfrei:1.Ziffer einsDie Ausfuhrlieferungen (§ 7) und die Lohnveredlungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 8);Die Ausfuhrlieferungen (Para... mehr lesen...
§ 82i.Paragraph 82 i, Prüfungskandidatinnen und -kandidaten der Reifeprüfung des Haupttermins oder Herbsttermins 2025, die im Schuljahr 2024/25 die letzte Schulstufe besucht haben oder zum Haupttermin angetreten sind oder gerechtfertigt verhindert waren, des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums „Dreie... mehr lesen...
§ 144.Paragraph 144, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.Ziffer einshinsichtlich des § 17 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 17, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 137 und 1... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.(2)Absatz 2Der II. Teil dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.Der römisch II. Teil dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.(3)... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität gilt das ArbVG.(2)Absatz 2Die Universität gilt als Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG.Die Universität gilt als Betrieb im Sinne des Paragraph 34, ArbVG.(3)Absatz 3An jeder der in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 22 genannten Universitäten i... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Studienbeitrag ist ordentlichen Studierenden insbesondere zu erlassen1.Ziffer einsfür die Semester, in denen sie nachweislich Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolvieren werden;2.Ziffer 2für die Sem... mehr lesen...
(1)Absatz einsOrdentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Stud... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen Studien, mit Ausnahme der Erweiterungsstudien, nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und in den Diplom-, Master-... mehr lesen...
(1)Absatz einsPositiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind anzuerkennen, wenn1.Ziffer einskeine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und2.Ziffer 2sie an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden:a)Litera aein... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem, mit Ausnahme des ersten Semesters, die Studierenden die Meldung der Fortsetzung ihres Studiums vornehmen und bei Bestehen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen. Das Rektorat ist berechtigt, die höchstzulässige Anzahl der Anträge auf Zulassung zum Studium innerhalb einer Zulassungsfrist pro Studie... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht,1.Ziffer einssowohl an der Universität, an der sie zum Studium zugelassen wurden, als auch an anderen Universitäten die Zulassung für andere Studien zu erlangen;2.Zi... mehr lesen...
(1)Absatz einsAn jeder Universität ist vom Senat ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen durch Universitätsorgane auf Grund des Geschlechts sowie auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Rektorin oder der Rektor hat folgende Aufgaben:1.Ziffer einsVorsitzende oder Vorsitzender sowie Sprecherin oder Sprecher des Rektorats;2.Ziffer 2Erstellung eines Vorschlags für die Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren;3.Ziffer 3Leitung des Amts der Universität;4.Ziffer 4Ver... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Universitätsrat hat in seiner Funktion als begleitend und vorausschauend tätiges Aufsichtsorgan folgende Aufgaben:1.Ziffer einsGenehmigung des Entwicklungsplans, des Organisationsplans, des Entwurfs der Leistungsvereinbarung sowie der Geschäftsordnung des Rektorats;2.Ziffer 2Aus... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern.(2)Absatz 2In der Satzung sind insbeso... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Entscheidung über Anträge nach § 13 Abs. 8 ist eine Schlichtungskommission beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung zu errichten.Zur Entscheidung über Anträge nach Paragraph 13, Absatz 8, ist eine Schlichtungskommission beim Bundesministerium für Frauen, Wis... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Leistungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie ist zwischen den einzelnen Universitäten und dem Bund im Rahmen der Gesetze für jeweils drei Jahre abzuschließen.(2)Absatz 2Inhalt der Leistungsvereinbarung ist insbesondere:1.Ziffer einsdie von der Universität zu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1974 in Kraft.(1a)Absatz eins a§ 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. September 1999 in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1999, tr... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Fall einer Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach den §§ 201, 202, 205, 206, 207, 207a oder 207b StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder im Fall einer Anordnung einer Unterbringung gemäß § 21 Abs. 1 StGB wegen einer solchen Tat verlängert sich die Tilgungsfrist ... mehr lesen...
Anlagen zur Herstellung folgender Produkte aus Sektoren, für die eine Förderung im Rahmen der Transformation der Industrie gewährt werden kannNr.NACE-CodeBeschreibung 1.0710Eisenerzbergbau 2.0729Sonstiger NE-Metallerzbergbau 3.0891Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale 4.0893Gewinnung von ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Fonds) wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nur mehr als Träger der Rechte und Pflichten tätig, die auf Grund von Förderungen nach den §§ 12, 13 und 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1984 in der jeweils geltenden Fas... mehr lesen...
§ 48q.Paragraph 48 q, Die gemäß § 7 Z 6 eingerichtete Kommission in Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft und des Flächenrecyclings besteht aus Die gemäß Paragraph 7, Ziffer 6, eingerichtete Kommission in Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft und des Flächenrecyclings besteht aus1.Ziffer eins... mehr lesen...
§ 48i.Paragraph 48 i, Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 in Angelegenheiten des Biodiversitätsfonds eingerichtete Kommission („Biodiversitätsfonds-Kommission“) besteht aus Die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, in Angelegenheiten des Biodiversitätsfonds eingerichtete Kommission („Biodiversitätsfonds... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Förderung im Rahmen des Biodiversitätsfonds setzt jedenfalls voraus, dass die geförderten Maßnahmen1.Ziffer einsin Einklang mit den Zielen des Biodiversitätsfonds gemäß § 48d stehen,in Einklang mit den Zielen des Biodiversitätsfonds gemäß Paragraph 48 d, stehen,2.Ziffer 2zur Err... mehr lesen...
§ 48b.Paragraph 48 b, Mit der Abwicklung der Beiträge aus Mitteln des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wird die gemäß § 46 Abs. 1 festgelegte Abwicklungsstelle betraut. Beiträge anderer Stellen können gegen entsprechende Abge... mehr lesen...
§ 48c.Paragraph 48 c, Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat für Projekte aus Beiträgen gemäß § 48b Richtlinien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für europäische und internationale Angel... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit der Abwicklung des Programms ist ab 1. Jänner 2004 eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) zu betrauen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, die Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen un... mehr lesen...
§ 47.Paragraph 47, Mit der Führung des nationalen Registers ist eine geeignete Stelle (Registerstelle) zu betrauen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, die Registerstelle und deren Aufgaben per Verordnung festzu... mehr lesen...
§ 45.Paragraph 45, Die gemäß § 7 Z 4 (österreichisches JI/CDM-Programm) eingerichtete Kommission besteht aus Die gemäß Paragraph 7, Ziffer 4, (österreichisches JI/CDM-Programm) eingerichtete Kommission besteht aus1.Ziffer einszwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, K... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat Richtlinien zu erlassen über die Anerkennung von Projekten als JI oder CDM-Projekte und über den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten gemäß § 37 Abs. 1. Die ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zum Ankauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten aus einem Projekt gemäß § 37 Abs. 1 setzt voraus, dassDie Zustimmung des Bundesministers für Land- und ... mehr lesen...
§ 38.Paragraph 38, Die Anerkennung eines Projekts als JI- oder CDM-Projekt erfolgt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft. Sie setzt jedenfalls voraus, dass das Projekt die in den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Über... mehr lesen...
(1)Absatz einsGegenstand des Programms ist der Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten, die zur Vermeidung oder Verringerung von Emissionen von Treibhausgasen im Sinne der relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünfte führen.(2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forst... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie gemäß § 7 Z 3 (Altlastensanierung) eingerichtete Kommission besteht ausDie gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, (Altlastensanierung) eingerichtete Kommission besteht aus1.Ziffer einsje einem Vertretera)Litera ades Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz... mehr lesen...
§ 22.Paragraph 22, Die gemäß § 7 Z 1 (Wasserwirtschaft) eingerichtete Kommission besteht aus 13 Mitgliedern. Elf der Mitglieder werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft nach dem Stärkeverhältnis der im Nationalrat vertretenen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, einen gemeinsamen Arbeitskreis des Bundes und der Länder für die Förderungsangelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft und der Verbesserung des ökologischen Zu... mehr lesen...
Paragraph 14, Der jeweils zuständige Bundesminister hat die wesentlichen Effekte der Förderungen und Ankäufe in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten sowie dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen. Bei di... mehr lesen...
(1)Absatz einsUngeachtet der Abwicklung der Haftungen gemäß § 6 Abs. 4 ist mit der Abwicklung der übrigen Förderungen nach diesem Bundesgesetz eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) zu betrauen. Der jeweils zuständige Bundesminister wird ermächtigt, die Abwicklungsstelle per Verordnung festzul... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Kommissionen sind zur konstituierenden Sitzung von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, im Rahmen seiner Zuständigkeit von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, einzuberufen.(2)Absatz 2Eine ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Empfehlungen der Kommissionen für die Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten an den jeweils zuständigen Bundesminister sind unter Bedachtnahme auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, die Best... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitglieder und deren jeweilige Ersatzmitglieder der Kommissionen (§ 7) werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft auf Vorschlag der entsendenden Stellen bestellt. Die ... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Zur Beratung des jeweils zuständigen Bundesministers bei der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten, der Erstellung der Richtlinien (§ 13) und der Förderungs- und Ankaufsprogramme werden folgende Kommis... mehr lesen...
§ 6a.Paragraph 6 a, Für Förderungen nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ungeachtet des Einsatzes nationaler Mittel auch Europäische Mittel heranziehen. Dabei gilt Folgendes:1.Ziffer einsFür die im Ö... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können1.Ziffer einsFörderungen in Form vona)Litera aFinanzierungs- oder Investitionszuschüssen undb)Litera bsonstigen Zuschüssen für laufende Kosten im Rahmen der Umweltförderung im Inland gemäß § 24 Abs. 1 Z 8, für laufende Altlaste... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Förderung setzt voraus, daß1.Ziffer einsdie Maßnahme den Anforderungen der jeweiligen Richtlinien (§ 13) entspricht;die Maßnahme den Anforderungen der jeweiligen Richtlinien (Paragraph 13,) entspricht;2.Ziffer 2die Umsetzung der zu fördernden Maßnahme unter Berücksichtigung der ... mehr lesen...
Paragraph eins, Ziele dieses Bundesgesetzes sind1.Ziffer einsder Schutz der Umwelt durch geordnete Abwasserentsorgung einschließlich betrieblicher Abwässer und Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung sowie durch Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (Wasserwirtschaft),2... mehr lesen...
(1) Die Behörde hat die nach § 6a Abs. 8 gemeldeten Daten in einem Verzeichnis festzuhalten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen:a)den Behörden und Dienststellen des Landes und des Bundes, den Verwaltungsgerichten und den ordentlichen Gerichten, sofern die Übermittlung aus Gründen des Tierschut... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1966 in Kraft.(2)Absatz 2Der Titel sowie § 1, § 2 Abs. 2 lit. d bis i und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 644/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.Der Titel sowie Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2, Litera d bis i u... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Gen... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer es unterlässt1.Ziffer einsauf von ihm für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenständen eine Ausfuhrpunze gemäß § 7 Abs. 1 anzubringen,auf von ihm für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenständen eine Ausfuhrpunze gemäß Paragraph 7,... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der NÖ Landesregierung, LGBl. 0001/1–11, außer Kraft.(2)Absatz 2§ 2 I. Z 2, § 2 II. Z 1, § 2 VI. Z 13, § 2 VII. Z 7, § 4 Abs. 1 Z 19 und § 4 Abs. 1 Z 24 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 95/2019 treten mit 1. Jänner ... mehr lesen...
(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordn... mehr lesen...
(1) Die Sitzungen der Landesregierung finden in der Regel wöchentlich einmal an einem von der Landesregierung festgesetzten Tag statt. Die Anberaumung der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden, durch welchen auch die Tagesordnung erstellt wird. Die Vorbereitung der Regierungssitzungen erfolgt un... mehr lesen...
Die Angelegenheiten der Landesverwaltung und der mittelbaren Bundesverwaltung (einschließlich der Auftragsverwaltung des Bundes) werden auf die Mitglieder der Landesregierung wie folgt verteilt:I.römisch eins.Landeshauptfrau Mag.a Johanna Mikl-Leitner:1.Ziffer einsAngelegenheiten der Landesverfas... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 02.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 60/2025 § 0 gültig von 28.03.2025 bis 01.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 46/2025... mehr lesen...