(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1969 in Kraft.(2)Absatz 2Soweit das Bundesministerium für Justiz bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entsprechende Maßnahmen zur Vollziehung des IV. Hauptstückes des Jugendgerichtsgesetzes 1961, BGBl. Nr. 278, getroffen hat, gelt... mehr lesen...
(1)Absatz einsAn der Vorbereitung der Entscheidung (§ 156d Abs. 1 StVG) und der Betreuung des Strafgefangenen während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest (§ 156d Abs. 2 StVG) wirken auf Ersuchen der Justizanstalten in der Sozialarbeit erfahrene Personen als Betreuer mit.An... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Bewährungshilfe (§ 52 des Strafgesetzbuches) sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hauptamtlich oder ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer heranzuziehen.Zur Bewährungshilfe (Paragraph 52, des Strafgesetzbuches) sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesge... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.07.2025 § 0 gültig von 17.05.2018 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013, dessen § 121 und dessen § 122 Abs. 3 treten hingegen am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013, dessen Paragraph 121 und dessen Paragraph 122, Absatz 3, treten hingegen am Tag nach ihrer Kundmach... mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle Ein- und Auszahlungen sind zu ihrem Nominalwert in der Finanzierungsrechnung zu verrechnen.(2)Absatz 2Liquide Mittel sind mit ihrem Nominalwert zu verrechnen. Beträge in fremder Währung sind zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) umzurechnen; ist dieser nicht verfü... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 bis 3, sowie der Budgetbericht (Abs. 3) und die Teilhefte (§ 43) sind der Bundesregierung von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, der Entwurf des Personalplanes (§ 4... mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle mit der Vorbereitung der Erlassung von Rechtsvorschriften des Bundes (Gesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG), der Vorbereitung sonstiger rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 oder von Vor... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Haushaltsführung gemäß § 3 hat der Erfüllung der Aufgaben des Bundes durch die Ermittlung und Bereitstellung der hiefür benötigten finanziellen und personellen Ressourcen unter Beachtung der Grundsätze der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde hat die nach § 6a Abs. 8 gemeldeten Daten in einem Verzeichnis festzuhalten und auf Verlangen den Behörden und Dienststellen des Landes und des Bundes, den Verwaltungsgerichten und den ordentlichen Gerichten, sofern die Übermittlung aus Gründen des Tierschutzes, aus vete... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Bezug auf dem Landtag zugeleitete Verhandlungsgegenstände sind die Rechte der betroffenen Personen nach den Art. 12 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 des Datenschutzgesetzes bei der jeweiligen Urheberin/beim jeweiligen Urheber (Abs. 2) geltend zu machen, soweit nicht... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür Verhandlungsgegenstände und sonstige Dokumente, die im Landtag entstehen, sowie deren Vorbereitung gelten die Rechte der betroffenen Personen nach den Art. 13 bis 19 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geän... mehr lesen...
Der Landtag hat eine oder mehrere geeignete Personen zu Datenschutzbeauftragten des Landtages zu bestellen. Sie beraten die Präsidentin/den Präsidenten in datenschutzrechtlichen Fragen des Landtages und unterstützen sie/ihn in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in datenschutzrechtlichen An... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Landtag und dessen Mitglieder in Ausübung ihres Mandates sind berechtigt, personenbezogene Daten für Zwecke der Gesetzgebung, der Kontrolle der Landesverwaltung, der Mitwirkung an der Vollziehung des Landes, der Mitwirkung an der Bildung des Bundesrates sowie der Mitwirkung an V... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber die Sitzungen der Ausschüsse sind Verhandlungsschriften zu führen. Die Schriftführerin/Der Schriftführer ist von der Landtagsdirektion zu stellen. Die Verhandlungsschriften sind von der Obfrau/vom Obmann zu unterfertigen und werden den Klubs in der Landtagsevidenz zur Verfügung... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behandlung der Berichte des Landesrechnungshofes über Prüfungen aus dem Bereich des Landes, der Berichte des Rechnungshofes sowie der Berichte der Landesregierung nach Art. 69 Abs. 4 der Tiroler Landesordnung 1989 obliegt dem Finanzkontrollausschuss. Die Präsidentin/der Präsiden... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landtagsdirektion hat über die öffentlichen Sitzungen des Landtages Sitzungsberichte zu verfassen; diese sind in der Landtagsevidenz zu veröffentlichen. Sie haben die vollständige Darstellung der Verhandlung zu enthalten. Unterlagen zu den Geschäftsgegenständen können den Sitzun... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber jede Sitzung ist ein Kurzprotokoll zu führen. Es hat die Geschäftsgegenstände, die wörtliche Fassung der zur Abstimmung gestellten Anträge und das Ergebnis der Abstimmung sowie die gefassten Beschlüsse zu enthalten. Der Landtag kann außerdem auf Vorschlag der Präsidentin/des Pr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Präsidentin/Der Präsident beruft den Landtag zu den Sitzungen ein und erklärt diese für geschlossen. Vor Erledigung der Tagesordnung kann eine Sitzung nur durch Beschluss des Landtages für geschlossen erklärt werden.(2)Absatz 2In der Zeit zwischen dem 10. Juli und dem 10. Septem... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst eine Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts durchzuführen, so hat die Präsidentin/der Präsident vorher bekannt zu geben, wie viele der zu vergebenden Mandate auf die einzelnen im Landtag vertretenen Wählergruppen entfallen. Für diese Berechnung ist auf der Grundlage ... mehr lesen...
Die Landtagsdirektion hat nach dem Ablauf der jeweiligen Einbringungsfrist den Abgeordneten und den Klubs ehestmöglich Unterlagen zu den Verhandlungsgegenständen in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen; dies hat nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten tunlichst in elektronisch... mehr lesen...
(1)Absatz einsVerweigert ein Mitglied der Landesregierung nach Art. 65a Abs. 2 der Tiroler Landesordnung 1989 einer/einem Abgeordneten die Akteneinsicht, so hat es innerhalb von zwei Wochen die Verweigerung gegenüber der/dem Abgeordneten schriftlich zu begründen.Verweigert ein Mitglied der Landes... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Sitzung des Landtages beginnt mit einer Fragestunde.(2)Absatz 2In Sitzungen nach § 41 Abs. 3 findet keine Fragestunde statt.In Sitzungen nach Paragraph 41, Absatz 3, findet keine Fragestunde statt.(3)Absatz 3In der Fragestunde darf nach Ablauf von 60 Minuten keine neue Anfrage ... mehr lesen...
(1)Absatz einsSelbstständige Anträge von Abgeordneten, Regierungsvorlagen und Anträge von Ausschüssen, die ohne bzw. bei Anträgen von Ausschüssen ohne weitere Vorberatung in einem Ausschuss behandelt werden sollen, sind als dringlich zu bezeichnen.(2)Absatz 2Die Begründung der Dringlichkeit hat s... mehr lesen...
(1)Absatz einsJeder Ausschuss ist berechtigt, Anträge auf die Erlassung von Gesetzen oder auf die Fassung von sonstigen Beschlüssen zu stellen.(2)Absatz 2Jeder Antrag muss eine den Gegenstand bezeichnende kurze Überschrift tragen, mit der Formel versehen sein „Der Landtag wolle beschließen“ und d... mehr lesen...
(1)Absatz einsRegierungsvorlagen sind spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der Ausschusssitzungstage jener Landtagssitzung, in der sie behandelt werden sollen, in der Landtagsdirektion einzubringen. Wird der Entwurf des Landesvoranschlages, der nach Art. 62 Abs. 2 der Tiroler Landesordnung 1989 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede/Jeder Abgeordnete ist berechtigt, Anträge im Landtag einzubringen. Diese Anträge müssen neben der Antragstellerin/dem Antragsteller von mindestens drei weiteren Abgeordneten unterstützt werden. Die Unterstützung hat durch das Beisetzen der eigenhändigen Unterschrift oder auf di... mehr lesen...
(1)Absatz einsVerhandlungsgegenstände des Landtages sind:a)Litera aselbstständige Anträge von Abgeordneten,b)Litera bAnträge von Ausschüssen,c)Litera cRegierungsvorlagen,d)Litera dVolksbegehren,e)Litera eErsuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten nach Art. 32 Abs. 2 und 3... mehr lesen...
(1)Absatz einsGeschäftsgegenstände des Landtages sind Verhandlungsgegenstände und Wahlen.(2)Absatz 2Die Landtagsdirektion führt das elektronische Evidenzsystem des Landtages (Landtagsevidenz). Die Landtagsevidenz dient der elektronischen Verwaltung der Geschäftsgegenstände. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Präsidentin/Der Präsident hat darüber zu wachen, dass die Würde und die Rechte des Landtages gewahrt, die dem Landtag obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen ohne unnötigen Aufschub durchgeführt werden.(2)Absatz 2Die Präsidentin/Der Präsident übt in den Räumen des Lan... mehr lesen...
(1)Absatz einsAbgeordnete derselben Wählergruppe haben das Recht, einen Klub zu bilden. Abgeordnete, die nicht derselben Wählergruppe angehören, können nur mit Zustimmung des Landtages einen Klub bilden. Ein Klub muss mindestens zwei Abgeordnete umfassen.(2)Absatz 2Die Bildung eines Klubs ist der... mehr lesen...
(1)Absatz einsHaben Organe keinen Anspruch auf Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, so gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung eine Fortzahlung in der Höhe von 75 v. H. der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.(2)Absatz 2Bestehen Einkünfte nach ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.(2)Absatz 2Wird – außer im Fall des Abs. 3 – die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, so gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung e... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bezüge betragen füra)Litera aden Landeshauptmann 180 v. H., b)Litera beinen Landeshauptmannstellvertreter 170 v. H., c)Litera ceinen Landesrat 160 v. H., d)Litera dden Präsidenten des Landtages1.Ziffer einswenn er keinen weiteren Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt 120 v. H., 2.Ziff... mehr lesen...