(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1969 in Kraft.(2)Absatz 2Soweit das Bundesministerium für Justiz bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entsprechende Maßnahmen zur Vollziehung des IV. Hauptstückes des Jugendgerichtsgesetzes 1961, BGBl. Nr. 278, getroffen hat, gelt... mehr lesen...
(1)Absatz einsAn der Vorbereitung der Entscheidung (§ 156d Abs. 1 StVG) und der Betreuung des Strafgefangenen während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest (§ 156d Abs. 2 StVG) wirken auf Ersuchen der Justizanstalten in der Sozialarbeit erfahrene Personen als Betreuer mit.An... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Bewährungshilfe (§ 52 des Strafgesetzbuches) sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hauptamtlich oder ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer heranzuziehen.Zur Bewährungshilfe (Paragraph 52, des Strafgesetzbuches) sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesge... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.07.2025 § 0 gültig von 17.05.2018 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013, dessen § 121 und dessen § 122 Abs. 3 treten hingegen am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013, dessen Paragraph 121 und dessen Paragraph 122, Absatz 3, treten hingegen am Tag nach ihrer Kundmach... mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle Ein- und Auszahlungen sind zu ihrem Nominalwert in der Finanzierungsrechnung zu verrechnen.(2)Absatz 2Liquide Mittel sind mit ihrem Nominalwert zu verrechnen. Beträge in fremder Währung sind zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) umzurechnen; ist dieser nicht verfü... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 bis 3, sowie der Budgetbericht (Abs. 3) und die Teilhefte (§ 43) sind der Bundesregierung von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, der Entwurf des Personalplanes (§ 4... mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle mit der Vorbereitung der Erlassung von Rechtsvorschriften des Bundes (Gesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG), der Vorbereitung sonstiger rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 oder von Vor... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Haushaltsführung gemäß § 3 hat der Erfüllung der Aufgaben des Bundes durch die Ermittlung und Bereitstellung der hiefür benötigten finanziellen und personellen Ressourcen unter Beachtung der Grundsätze der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels d... mehr lesen...
Anlagen zur Herstellung folgender Produkte aus Sektoren, für die eine Förderung im Rahmen der Transformation der Industrie gewährt werden kannNr.NACE-CodeBeschreibung 1.0710Eisenerzbergbau 2.0729Sonstiger NE-Metallerzbergbau 3.0891Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale 4.0893Gewinnung von ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Fonds) wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nur mehr als Träger der Rechte und Pflichten tätig, die auf Grund von Förderungen nach den §§ 12, 13 und 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1984 in der jeweils geltenden Fas... mehr lesen...
§ 48q.Paragraph 48 q, Die gemäß § 7 Z 6 eingerichtete Kommission in Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft und des Flächenrecyclings besteht aus Die gemäß Paragraph 7, Ziffer 6, eingerichtete Kommission in Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft und des Flächenrecyclings besteht aus1.Ziffer eins... mehr lesen...
§ 48i.Paragraph 48 i, Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 in Angelegenheiten des Biodiversitätsfonds eingerichtete Kommission („Biodiversitätsfonds-Kommission“) besteht aus Die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, in Angelegenheiten des Biodiversitätsfonds eingerichtete Kommission („Biodiversitätsfonds... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Förderung im Rahmen des Biodiversitätsfonds setzt jedenfalls voraus, dass die geförderten Maßnahmen1.Ziffer einsin Einklang mit den Zielen des Biodiversitätsfonds gemäß § 48d stehen,in Einklang mit den Zielen des Biodiversitätsfonds gemäß Paragraph 48 d, stehen,2.Ziffer 2zur Err... mehr lesen...
§ 48b.Paragraph 48 b, Mit der Abwicklung der Beiträge aus Mitteln des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wird die gemäß § 46 Abs. 1 festgelegte Abwicklungsstelle betraut. Beiträge anderer Stellen können gegen entsprechende Abge... mehr lesen...
§ 48c.Paragraph 48 c, Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat für Projekte aus Beiträgen gemäß § 48b Richtlinien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für europäische und internationale Angel... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit der Abwicklung des Programms ist ab 1. Jänner 2004 eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) zu betrauen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, die Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen un... mehr lesen...
§ 47.Paragraph 47, Mit der Führung des nationalen Registers ist eine geeignete Stelle (Registerstelle) zu betrauen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, die Registerstelle und deren Aufgaben per Verordnung festzu... mehr lesen...
§ 45.Paragraph 45, Die gemäß § 7 Z 4 (österreichisches JI/CDM-Programm) eingerichtete Kommission besteht aus Die gemäß Paragraph 7, Ziffer 4, (österreichisches JI/CDM-Programm) eingerichtete Kommission besteht aus1.Ziffer einszwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, K... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat Richtlinien zu erlassen über die Anerkennung von Projekten als JI oder CDM-Projekte und über den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten gemäß § 37 Abs. 1. Die ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zum Ankauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten aus einem Projekt gemäß § 37 Abs. 1 setzt voraus, dassDie Zustimmung des Bundesministers für Land- und ... mehr lesen...
§ 38.Paragraph 38, Die Anerkennung eines Projekts als JI- oder CDM-Projekt erfolgt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft. Sie setzt jedenfalls voraus, dass das Projekt die in den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Über... mehr lesen...
(1)Absatz einsGegenstand des Programms ist der Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten, die zur Vermeidung oder Verringerung von Emissionen von Treibhausgasen im Sinne der relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünfte führen.(2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forst... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie gemäß § 7 Z 3 (Altlastensanierung) eingerichtete Kommission besteht ausDie gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, (Altlastensanierung) eingerichtete Kommission besteht aus1.Ziffer einsje einem Vertretera)Litera ades Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz... mehr lesen...
§ 22.Paragraph 22, Die gemäß § 7 Z 1 (Wasserwirtschaft) eingerichtete Kommission besteht aus 13 Mitgliedern. Elf der Mitglieder werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft nach dem Stärkeverhältnis der im Nationalrat vertretenen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, einen gemeinsamen Arbeitskreis des Bundes und der Länder für die Förderungsangelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft und der Verbesserung des ökologischen Zu... mehr lesen...
Paragraph 14, Der jeweils zuständige Bundesminister hat die wesentlichen Effekte der Förderungen und Ankäufe in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten sowie dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen. Bei di... mehr lesen...
(1)Absatz einsUngeachtet der Abwicklung der Haftungen gemäß § 6 Abs. 4 ist mit der Abwicklung der übrigen Förderungen nach diesem Bundesgesetz eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) zu betrauen. Der jeweils zuständige Bundesminister wird ermächtigt, die Abwicklungsstelle per Verordnung festzul... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Kommissionen sind zur konstituierenden Sitzung von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, im Rahmen seiner Zuständigkeit von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, einzuberufen.(2)Absatz 2Eine ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Empfehlungen der Kommissionen für die Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten an den jeweils zuständigen Bundesminister sind unter Bedachtnahme auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, die Best... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitglieder und deren jeweilige Ersatzmitglieder der Kommissionen (§ 7) werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft auf Vorschlag der entsendenden Stellen bestellt. Die ... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Zur Beratung des jeweils zuständigen Bundesministers bei der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten, der Erstellung der Richtlinien (§ 13) und der Förderungs- und Ankaufsprogramme werden folgende Kommis... mehr lesen...
§ 6a.Paragraph 6 a, Für Förderungen nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ungeachtet des Einsatzes nationaler Mittel auch Europäische Mittel heranziehen. Dabei gilt Folgendes:1.Ziffer einsFür die im Ö... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können1.Ziffer einsFörderungen in Form vona)Litera aFinanzierungs- oder Investitionszuschüssen undb)Litera bsonstigen Zuschüssen für laufende Kosten im Rahmen der Umweltförderung im Inland gemäß § 24 Abs. 1 Z 8, für laufende Altlaste... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Förderung setzt voraus, daß1.Ziffer einsdie Maßnahme den Anforderungen der jeweiligen Richtlinien (§ 13) entspricht;die Maßnahme den Anforderungen der jeweiligen Richtlinien (Paragraph 13,) entspricht;2.Ziffer 2die Umsetzung der zu fördernden Maßnahme unter Berücksichtigung der ... mehr lesen...
Paragraph eins, Ziele dieses Bundesgesetzes sind1.Ziffer einsder Schutz der Umwelt durch geordnete Abwasserentsorgung einschließlich betrieblicher Abwässer und Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung sowie durch Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (Wasserwirtschaft),2... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 2 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.Paragraph 2, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.(2)Absatz 2§ 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, tritt mit 1. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde hat die nach § 6a Abs. 8 gemeldeten Daten in einem Verzeichnis festzuhalten und auf Verlangen den Behörden und Dienststellen des Landes und des Bundes, den Verwaltungsgerichten und den ordentlichen Gerichten, sofern die Übermittlung aus Gründen des Tierschutzes, aus vete... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.(2)Absatz 2§ 18 Abs. 8 und § 26 Abs. 1 in der F... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Forschungszentrum erbringt seine Leistungen gegen Entgelt oder Kostenersatz, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.(2)Absatz 2Die Höhe der Entgelte oder Kostenersätze insbesondere in Form1.Ziffer einsdes Tarifes für die Leistungen und Inanspruchnahmen des Forschungs... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.(2)Absatz 2Der Differenzbetrag, der sich für das Jahr 2012 zwischen der Berechnung der Fördermittel des Bundes nach der Regelung des § 2 Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, un... mehr lesen...
(1)Absatz einsAb dem Jahr 2019 vermindern oder erhöhen sich der im Einleitungssatz des § 1 Abs. 2, in § 1 Abs. 2 Z 1, in § 1 Abs. 3 sowie der in § 2 Abs. 2 angeführte Betrag jeweils in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpr... mehr lesen...
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 77/2022Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2022,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 77/2022 bewilligte Leistung I. A. (WG-KIJU) gemäß Anlage 1 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2022 kann längstens bis 30. Septe... mehr lesen...
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 41/2024Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2024,(1)Absatz einsDie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 77/2022 bewilligte Leistung I. A. (WG-KIJU) gemäß Anlage 1 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2022 kann mit dem P... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 38/2025 § 0 gültig von 01.10.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 91/2023... mehr lesen...