§ 30n FLAG

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

§ 30n.(1) Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge beträgt, wenn der Weg

zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte in jeder

Richtung wenigstens dreimal pro Woche zurückgelegt wird, bei einer

Wegstrecke in einer Richtung

a)

bis 10 km oder wenn der Weg innerhalb eines Ortsgebietes zurückgelegt
wird

monatlich 5,1 Euro,

b)

über 10 km

monatlich 7,3 Euro.

a(2) bis 10 km oderDie Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge beträgt, wenn der Weg innerhalbLehrling für Zwecke seiner Lehre notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb seines inländischen Hauptwohnortes am Ort der betrieblichen Ausbildungsstätte oder in der Nähe des Ortes der betrieblichen Ausbildungsstätte bewohnt, bei einer Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft

eines Ortsgebietes zurückgelegt wird monatlich 5,1 Euro,

b) über 10 km .......................... monatlich 7,3 Euro.

a)

bis einschließlich 50 km monatlich

19 €,

b)

über 50 km bis einschließlich 100 km monatlich

32 €,

c)

über 100 km bis einschließlich 300 km monatlich

42 €,

d)

über 300 km bis einschließlich 600 km monatlich

50 €,

e)

über 600 km monatlich

58 €.

Die Entfernung ist nach der Wegstrecke des zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel auf der Strecke nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung zu messen.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.08.2002

§ 30n.(1) Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge beträgt, wenn der Weg

zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte in jeder

Richtung wenigstens dreimal pro Woche zurückgelegt wird, bei einer

Wegstrecke in einer Richtung

a)

bis 10 km oder wenn der Weg innerhalb eines Ortsgebietes zurückgelegt
wird

monatlich 5,1 Euro,

b)

über 10 km

monatlich 7,3 Euro.

a(2) bis 10 km oderDie Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge beträgt, wenn der Weg innerhalbLehrling für Zwecke seiner Lehre notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb seines inländischen Hauptwohnortes am Ort der betrieblichen Ausbildungsstätte oder in der Nähe des Ortes der betrieblichen Ausbildungsstätte bewohnt, bei einer Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft

eines Ortsgebietes zurückgelegt wird monatlich 5,1 Euro,

b) über 10 km .......................... monatlich 7,3 Euro.

a)

bis einschließlich 50 km monatlich

19 €,

b)

über 50 km bis einschließlich 100 km monatlich

32 €,

c)

über 100 km bis einschließlich 300 km monatlich

42 €,

d)

über 300 km bis einschließlich 600 km monatlich

50 €,

e)

über 600 km monatlich

58 €.

Die Entfernung ist nach der Wegstrecke des zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel auf der Strecke nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung zu messen.

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