Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 77/2022Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2022,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 77/2022 bewilligte Leistung I. A. (WG-KIJU) gemäß Anlage 1 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2022 kann längstens bis 30. Septe... mehr lesen...
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 41/2024Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2024,(1)Absatz einsDie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 77/2022 bewilligte Leistung I. A. (WG-KIJU) gemäß Anlage 1 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2022 kann mit dem P... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 38/2025 § 0 gültig von 01.10.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 91/2023... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Bezug auf dem Landtag zugeleitete Verhandlungsgegenstände sind die Rechte der betroffenen Personen nach den Art. 12 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 des Datenschutzgesetzes bei der jeweiligen Urheberin/beim jeweiligen Urheber (Abs. 2) geltend zu machen, soweit nicht... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür Verhandlungsgegenstände und sonstige Dokumente, die im Landtag entstehen, sowie deren Vorbereitung gelten die Rechte der betroffenen Personen nach den Art. 13 bis 19 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geän... mehr lesen...
Der Landtag hat eine oder mehrere geeignete Personen zu Datenschutzbeauftragten des Landtages zu bestellen. Sie beraten die Präsidentin/den Präsidenten in datenschutzrechtlichen Fragen des Landtages und unterstützen sie/ihn in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in datenschutzrechtlichen An... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Landtag und dessen Mitglieder in Ausübung ihres Mandates sind berechtigt, personenbezogene Daten für Zwecke der Gesetzgebung, der Kontrolle der Landesverwaltung, der Mitwirkung an der Vollziehung des Landes, der Mitwirkung an der Bildung des Bundesrates sowie der Mitwirkung an V... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber die Sitzungen der Ausschüsse sind Verhandlungsschriften zu führen. Die Schriftführerin/Der Schriftführer ist von der Landtagsdirektion zu stellen. Die Verhandlungsschriften sind von der Obfrau/vom Obmann zu unterfertigen und werden den Klubs in der Landtagsevidenz zur Verfügung... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behandlung der Berichte des Landesrechnungshofes über Prüfungen aus dem Bereich des Landes, der Berichte des Rechnungshofes sowie der Berichte der Landesregierung nach Art. 69 Abs. 4 der Tiroler Landesordnung 1989 obliegt dem Finanzkontrollausschuss. Die Präsidentin/der Präsiden... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landtagsdirektion hat über die öffentlichen Sitzungen des Landtages Sitzungsberichte zu verfassen; diese sind in der Landtagsevidenz zu veröffentlichen. Sie haben die vollständige Darstellung der Verhandlung zu enthalten. Unterlagen zu den Geschäftsgegenständen können den Sitzun... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber jede Sitzung ist ein Kurzprotokoll zu führen. Es hat die Geschäftsgegenstände, die wörtliche Fassung der zur Abstimmung gestellten Anträge und das Ergebnis der Abstimmung sowie die gefassten Beschlüsse zu enthalten. Der Landtag kann außerdem auf Vorschlag der Präsidentin/des Pr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Präsidentin/Der Präsident beruft den Landtag zu den Sitzungen ein und erklärt diese für geschlossen. Vor Erledigung der Tagesordnung kann eine Sitzung nur durch Beschluss des Landtages für geschlossen erklärt werden.(2)Absatz 2In der Zeit zwischen dem 10. Juli und dem 10. Septem... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst eine Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts durchzuführen, so hat die Präsidentin/der Präsident vorher bekannt zu geben, wie viele der zu vergebenden Mandate auf die einzelnen im Landtag vertretenen Wählergruppen entfallen. Für diese Berechnung ist auf der Grundlage ... mehr lesen...
Die Landtagsdirektion hat nach dem Ablauf der jeweiligen Einbringungsfrist den Abgeordneten und den Klubs ehestmöglich Unterlagen zu den Verhandlungsgegenständen in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen; dies hat nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten tunlichst in elektronisch... mehr lesen...
(1)Absatz einsVerweigert ein Mitglied der Landesregierung nach Art. 65a Abs. 2 der Tiroler Landesordnung 1989 einer/einem Abgeordneten die Akteneinsicht, so hat es innerhalb von zwei Wochen die Verweigerung gegenüber der/dem Abgeordneten schriftlich zu begründen.Verweigert ein Mitglied der Landes... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Sitzung des Landtages beginnt mit einer Fragestunde.(2)Absatz 2In Sitzungen nach § 41 Abs. 3 findet keine Fragestunde statt.In Sitzungen nach Paragraph 41, Absatz 3, findet keine Fragestunde statt.(3)Absatz 3In der Fragestunde darf nach Ablauf von 60 Minuten keine neue Anfrage ... mehr lesen...
(1)Absatz einsSelbstständige Anträge von Abgeordneten, Regierungsvorlagen und Anträge von Ausschüssen, die ohne bzw. bei Anträgen von Ausschüssen ohne weitere Vorberatung in einem Ausschuss behandelt werden sollen, sind als dringlich zu bezeichnen.(2)Absatz 2Die Begründung der Dringlichkeit hat s... mehr lesen...
(1)Absatz einsJeder Ausschuss ist berechtigt, Anträge auf die Erlassung von Gesetzen oder auf die Fassung von sonstigen Beschlüssen zu stellen.(2)Absatz 2Jeder Antrag muss eine den Gegenstand bezeichnende kurze Überschrift tragen, mit der Formel versehen sein „Der Landtag wolle beschließen“ und d... mehr lesen...
(1)Absatz einsRegierungsvorlagen sind spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der Ausschusssitzungstage jener Landtagssitzung, in der sie behandelt werden sollen, in der Landtagsdirektion einzubringen. Wird der Entwurf des Landesvoranschlages, der nach Art. 62 Abs. 2 der Tiroler Landesordnung 1989 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede/Jeder Abgeordnete ist berechtigt, Anträge im Landtag einzubringen. Diese Anträge müssen neben der Antragstellerin/dem Antragsteller von mindestens drei weiteren Abgeordneten unterstützt werden. Die Unterstützung hat durch das Beisetzen der eigenhändigen Unterschrift oder auf di... mehr lesen...
(1)Absatz einsVerhandlungsgegenstände des Landtages sind:a)Litera aselbstständige Anträge von Abgeordneten,b)Litera bAnträge von Ausschüssen,c)Litera cRegierungsvorlagen,d)Litera dVolksbegehren,e)Litera eErsuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten nach Art. 32 Abs. 2 und 3... mehr lesen...
(1)Absatz einsGeschäftsgegenstände des Landtages sind Verhandlungsgegenstände und Wahlen.(2)Absatz 2Die Landtagsdirektion führt das elektronische Evidenzsystem des Landtages (Landtagsevidenz). Die Landtagsevidenz dient der elektronischen Verwaltung der Geschäftsgegenstände. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Präsidentin/Der Präsident hat darüber zu wachen, dass die Würde und die Rechte des Landtages gewahrt, die dem Landtag obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen ohne unnötigen Aufschub durchgeführt werden.(2)Absatz 2Die Präsidentin/Der Präsident übt in den Räumen des Lan... mehr lesen...
(1)Absatz einsAbgeordnete derselben Wählergruppe haben das Recht, einen Klub zu bilden. Abgeordnete, die nicht derselben Wählergruppe angehören, können nur mit Zustimmung des Landtages einen Klub bilden. Ein Klub muss mindestens zwei Abgeordnete umfassen.(2)Absatz 2Die Bildung eines Klubs ist der... mehr lesen...
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten sowie die Kontaktfrauen haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichtes entlassen werden.(2)Absatz 2Das Gericht darf die Zustimmung zur Entlassung nur erteilen, wenn die Dienstnehmerina)L... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie (Der) Antidiskriminierungsbeauftragte sowie die Mitglieder des Monitoringausschusses sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.(2)Absatz 2Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Aufgabenbereiche der (des) Antidiskriminierungsbeauf... mehr lesen...
Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission, die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Vertrauenspersonen haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweit... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf das Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16, 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG anzuwenden.Auf das Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission sind die Paragraphen 6, Absatz eins,, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsHaben Organe keinen Anspruch auf Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, so gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung eine Fortzahlung in der Höhe von 75 v. H. der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.(2)Absatz 2Bestehen Einkünfte nach ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.(2)Absatz 2Wird – außer im Fall des Abs. 3 – die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, so gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung e... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bezüge betragen füra)Litera aden Landeshauptmann 180 v. H., b)Litera beinen Landeshauptmannstellvertreter 170 v. H., c)Litera ceinen Landesrat 160 v. H., d)Litera dden Präsidenten des Landtages1.Ziffer einswenn er keinen weiteren Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt 120 v. H., 2.Ziff... mehr lesen...