§ 36 T-LGG Unterlagen zu den Verhandlungsgegenständen

Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.08.2025

Unterlagen zu den Verhandlungsgegenständen sind von der Landtagsdirektion zu vervielfältigen und den Abgeordneten sowie den Klubs nach Ablauf der jeweiligen Einbringungsfrist ehestmöglich in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.08.2025

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