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Unterlagen zu den Verhandlungsgegenständen sind von derDie Landtagsdirektion zu vervielfältigen und den Abgeordneten sowie den Klubshat nach dem Ablauf der jeweiligen Einbringungsfrist den Abgeordneten und den Klubs ehestmöglich Unterlagen zu den Verhandlungsgegenständen in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen; dies hat nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten tunlichst in elektronischer Form, etwa im Weg der Landtagsevidenz, zu erfolgen.
Unterlagen zu den Verhandlungsgegenständen sind von derDie Landtagsdirektion zu vervielfältigen und den Abgeordneten sowie den Klubshat nach dem Ablauf der jeweiligen Einbringungsfrist den Abgeordneten und den Klubs ehestmöglich Unterlagen zu den Verhandlungsgegenständen in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen; dies hat nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten tunlichst in elektronischer Form, etwa im Weg der Landtagsevidenz, zu erfolgen.