§ 36 T-LGG Unterlagen zu den Verhandlungsgegenständen

Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999

Unterlagen zu den Verhandlungsgegenständen sind von derDie Landtagsdirektion zu vervielfältigen und den Abgeordneten sowie den Klubshat nach dem Ablauf der jeweiligen Einbringungsfrist den Abgeordneten und den Klubs ehestmöglich Unterlagen zu den Verhandlungsgegenständen in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen; dies hat nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten tunlichst in elektronischer Form, etwa im Weg der Landtagsevidenz, zu erfolgen.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.08.2025

Unterlagen zu den Verhandlungsgegenständen sind von derDie Landtagsdirektion zu vervielfältigen und den Abgeordneten sowie den Klubshat nach dem Ablauf der jeweiligen Einbringungsfrist den Abgeordneten und den Klubs ehestmöglich Unterlagen zu den Verhandlungsgegenständen in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen; dies hat nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten tunlichst in elektronischer Form, etwa im Weg der Landtagsevidenz, zu erfolgen.

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