Die Landtagsdirektion hat nach dem Ablauf der jeweiligen Einbringungsfrist den Abgeordneten und den Klubs ehestmöglich Unterlagen zu den Verhandlungsgegenständen in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen; dies hat nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten tunlichst in elektronischer Form, etwa im Weg der Landtagsevidenz, zu erfolgen.
0 Kommentare zu § 36 T-LGG