§ 30a T-LGG Petitionen

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.09.2025
  1. (1)Absatz einsPetitionen sind Eingaben an den Tiroler Landtag, die ein Begehren enthalten. Anonyme Eingaben und solche Eingaben, die ein Begehren nicht erkennen lassen, gelten nicht als Petitionen.
  2. (2)Absatz 2Als Petitionen gelten auch Bürgerinitiativen und sonstige Geschäftsgegenstände, die nicht als Petition bezeichnet sind, jedoch ihrem Inhalt nach einer Petition oder Bürgerinitiative entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung können Petitionen von jeder Person durch eine entsprechende Erklärung im Internet unterstützt werden (elektronische Unterstützungserklärung). Die Abgabe einer elektronischen Unterstützungserklärung ist längstens bis zum Ende der Behandlung der Petition im Ausschuss für Petitionen zulässig. Der Name von Personen, die eine elektronische Unterstützungserklärung abgegeben haben, ist nach dem Ablauf der auf die laufende Gesetzgebungsperiode folgenden Gesetzgebungsperiode zu löschen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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