§ 25a T-LGG Mündliche Berichte

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.09.2025

Bei für das Land besonders bedeutenden aktuellen Entwicklungen im Sinn des § 84 kann die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann oder ein von ihr/ihm beauftragtes Mitglied der Landesregierung dem Landtag für die Landesregierung mündlich berichten. Der Wunsch der Landeshauptfrau/des Landeshauptmanns, einen solchen mündlichen Bericht abzugeben, ist der Präsidentin/dem Präsidenten bis zum Ende der Einbringungsfrist nach § 27 Abs. 5 schriftlich bekannt zu geben. Der mündliche Bericht erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Fragestunde (§ 33) und soll eine Redezeit von 15 Minuten nicht überschreiten. Unmittelbar im Anschluss an den Bericht findet über diesen eine Debatte ohne Beschlussfassung statt.Bei für das Land besonders bedeutenden aktuellen Entwicklungen im Sinn des Paragraph 84, kann die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann oder ein von ihr/ihm beauftragtes Mitglied der Landesregierung dem Landtag für die Landesregierung mündlich berichten. Der Wunsch der Landeshauptfrau/des Landeshauptmanns, einen solchen mündlichen Bericht abzugeben, ist der Präsidentin/dem Präsidenten bis zum Ende der Einbringungsfrist nach Paragraph 27, Absatz 5, schriftlich bekannt zu geben. Der mündliche Bericht erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Fragestunde (Paragraph 33,) und soll eine Redezeit von 15 Minuten nicht überschreiten. Unmittelbar im Anschluss an den Bericht findet über diesen eine Debatte ohne Beschlussfassung statt.

In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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