§ 24 T-LGG Selbstständige Anträge von Abgeordneten

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Jede/Jeder Abgeordnete ist berechtigt, Anträge im Landtag einzubringen. Diese Anträge müssen neben der Antragstellerin/dem Antragsteller von mindestens drei weiteren Abgeordneten unterstützt werden. Die Unterstützung hat durch das Beisetzen der eigenhändigen Unterschrift oder auf die von der Präsidentin/vom Präsidenten im Landtag gestellte Frage (Unterstützungsfrage) durch Erheben der Hand zu erfolgen. Bei Anträgen, die der Unterstützungsfrage bedürfen, ist auf Verlangen einer/eines Abgeordneten der Text des begehrten Beschlusses zu verlesen.

(2) Weiters ist jeder Klub berechtigt, Anträge im Landtag einzubringen. Diese Anträge müssen als solche bezeichnet werden und von mehr als der Hälfte der dem Klub angehörenden Abgeordneten unterfertigt sein.

(3) Jeder Antrag muss eine den Gegenstand bezeichnende kurze Überschrift tragen, mit der Formel versehen sein „Der Landtag wolle beschließen“ und den Wortlaut des zu fassenden Beschlusses sowie einen Vorschlag über die Zuweisung an einen Ausschuss, höchstens jedoch an drei Ausschüsse, enthalten.

(4) Die Anträge sind spätestens bis 12.00 Uhr des Donnerstages der Woche, die der nächsten Sitzung vorangeht, in der Landtagsdirektion schriftlich und mit einem Datum versehen einzubringen. Fällt dieser Donnerstag auf einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist um 12.00 Uhr des vorangehenden Werktages. Die Anträge sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens in ein Verzeichnis einzutragen.

(5) Als Antragstellerin/Antragsteller gilt die/der im Antrag erstgenannte Abgeordnete.

(6) Die Behandlung der Anträge in den Ausschüssen ist erst nach ihrer Mitteilung im Einlauf und ihrer Zuweisung an die Ausschüsse durch die Präsidentin/den Präsidenten zulässig.

(7) Anträge können bis zum Schluss der Debatte im Landtag zurückgezogen werden. Bei selbstständigen Anträgen obliegt dies der Antragstellerin/dem Antragsteller. Die Zurückziehung von Anträgen eines Klubs muss von mehr als der Hälfte der dem Klub angehörenden Abgeordneten unterfertigt werden.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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