§ 19 T-LGG Aufgaben der Präsidentin/des Präsidenten

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Präsidentin/Der Präsident hat darüber zu wachen, dass die Würde und die Rechte des Landtages gewahrt, die dem Landtag obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen ohne unnötigen Aufschub durchgeführt werden.

(2) Die Präsidentin/Der Präsident übt in den Räumen des Landtages das Hausrecht aus. Sie/Er hat für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal und in den Räumen des Landtages zu sorgen. Sie/Er kann die Räumung des Zuhörerraumes oder die Entfernung einzelner Ruhestörer verfügen.

(3) Die Präsidentin/Der Präsident handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf deren Einhaltung. Sie/Er legt die Tagesordnung nach Anhören des Obleuterates fest, eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, leitet die Abstimmungen und Wahlen und verkündet deren Ergebnis. Die Präsidentin/Der Präsident entscheidet über die Gültigkeit von Stimmzetteln und hat sich dabei am erkennbaren Willen der/des Abstimmenden bzw. der Wählerin/des Wählers zu orientieren.

(4) Der Präsidentin/Dem Präsidenten obliegt die Entgegennahme und die Zuteilung aller an den Landtag gelangenden Schriftstücke. Berichte des Landesrechnungshofes hat sie/er unmittelbar nach deren Einlangen in der Landtagsdirektion an die Mitglieder des Finanzkontrollausschusses zu übermitteln.

(5) Die Präsidentin/Der Präsident hat Geschäftsstücke im Sinn des § 23 Abs. 1 lit. a, b, c, d, h, i, p und q einem Ausschuss, höchstens jedoch drei Ausschüssen, sowie Geschäftsstücke im Sinn des § 23 Abs. 1 lit. e dem Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss zuzuweisen. Die Präsidentin/Der Präsident bestimmt, welchem Ausschuss die führende Geschäftsbehandlung obliegt. Die Präsidentin/Der Präsident kann diese Festlegung ändern, wenn ein Wechsel in der führenden Geschäftsbehandlung zweckmäßig ist. Geschäftsstücke im Sinn des § 23 Abs. 1 lit. o hat die Präsidentin/der Präsident ohne vorherige Bekanntgabe im Einlauf unverzüglich dem Ausschuss für Petitionen zuzuweisen.

(6) Die Präsidentin/Der Präsident hat das verfassungsgemäße Zustandekommen der Beschlüsse des Landtages zu beurkunden. Gesetzesbeschlüsse hat sie/er unverzüglich der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann zu übersenden. Bis zum Zeitpunkt der Übersendung kann die Präsidentin/der Präsident zur Behebung von Formgebrechen und stilistischen Fehlern Änderungen in deren Text vornehmen.

(7) Die Präsidentin/Der Präsident vertritt den Landtag und seine Ausschüsse nach außen.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 T-LGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 T-LGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 T-LGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 T-LGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 T-LGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 18 T-LGG
§ 20 T-LGG