Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.09.2025
(1)Absatz einsVerhandlungsgegenstände sind in der Landtagsevidenz zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2Zu Verhandlungsgegenständen bei der Landtagsdirektion eingebrachte oder der Landtagsdirektion übermittelte Stellungnahmen, insbesondere Berichte sowie schriftliche Gutachten und Äußerungen nach § 72 Abs. 2, sind in der Landtagsevidenz zu veröffentlichen, soweit dem nicht ein schutzwürdiges Interesse nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG entgegensteht.Zu Verhandlungsgegenständen bei der Landtagsdirektion eingebrachte oder der Landtagsdirektion übermittelte Stellungnahmen, insbesondere Berichte sowie schriftliche Gutachten und Äußerungen nach Paragraph 72, Absatz 2,, sind in der Landtagsevidenz zu veröffentlichen, soweit dem nicht ein schutzwürdiges Interesse nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG entgegensteht.
(3)Absatz 3Bei datenschutzrechtlichen Bedenken gegen eine Veröffentlichung personenbezogener Daten in einem parlamentarischen Dokument, das von Abgeordneten erstellt oder im Landtag eingebracht wurde, hat die Präsidentin/der Präsident die Abgeordnete/den Abgeordneten und die Datenschutzansprechperson des Klubs, dem die Abgeordnete/der Abgeordnete angehört, in eine datenschutzrechtliche Prüfung einzubinden. Dabei sind die schutzwürdigen Interessen an der Geheimhaltung personenbezogener Daten gegenüber anderen Interessen, insbesondere Kontroll- und Transparenzinteressen sowie der Freiheit der Meinungsäußerung, abzuwägen. Die Präsidentin/Der Präsident entscheidet nach Einbindung der Datenschutzansprechperson und hat die betreffenden Abgeordneten darüber zu informieren.
(4)Absatz 4Die Präsidentin/Der Präsident entscheidet für den Landtag über datenschutzrechtliche Anträge von betroffenen Personen und vertritt den Landtag in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten des Landtages. Die Datenschutzansprechpersonen der Klubs sind anzuhören. Bezieht sich ein Antrag oder Verfahren auf personenbezogene Daten, die von einzelnen oder mehreren Abgeordneten für den Landtag verarbeitet wurden bzw. werden, hat die Präsidentin/der Präsident die Abgeordnete/den Abgeordneten unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, ihr/ihm gegenüber zu diesem Antrag bzw. Verfahren schriftlich Stellung zu nehmen, und sie/er hat die Datenschutzansprechperson des Klubs, dem die Abgeordnete/der Abgeordnete angehört, in die datenschutzrechtliche Prüfung einzubinden. Die Präsidentin/Der Präsident trifft die für den Landtag vorzunehmende Entscheidung und hat die betreffenden Abgeordneten darüber zu informieren.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 23b T-LGG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23b T-LGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 23b T-LGG