Gesamte Rechtsvorschrift T-LGG

Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

T-LGG
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Stand der Gesetzesgebung: 03.07.2025

§ 1 T-LGG Sitz des Landtages


(1) Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt Innsbruck.

(2) Die Präsidentin/Der Präsident kann jedoch den Landtag für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse sowie dann, wenn der Landtag dies für besondere Ausnahmefälle beschließt, an einen Ort außerhalb der Landeshauptstadt einberufen.

(3) Die Obfrau/Der Obmann eines Ausschusses kann mit Zustimmung der Präsidentin/des Präsidenten den Ausschuss für besondere Ausnahmefälle an einen Ort außerhalb der Landeshauptstadt einberufen.

§ 2 T-LGG Legitimation der Abgeordneten


(1) Die Abgeordneten haben den ihnen von der Landeswahlbehörde ausgestellten Wahlschein vor der konstituierenden Sitzung in der Landtagsdirektion zu hinterlegen.

(2) Die Landtagsdirektion hat jeder Abgeordneten/jedem Abgeordneten einen mit ihrem/seinem Lichtbild versehenen Ausweis auszustellen.

§ 3 T-LGG Verhandlungs- und Geschäftssprache


Die deutsche Sprache ist die ausschließliche Verhandlungs- und Geschäftssprache des Landtages und seiner Ausschüsse. Die Verwendung der Österreichischen Gebärdensprache unter Beiziehung einer Gebärdensprachdolmetscherin/eines Gebärdensprachdolmetschers ist zulässig. Zitate in fremder Sprache sind zulässig.

§ 4 T-LGG Erste Sitzung


(1) Der neue Landtag hat spätestens am 35. Tag nach dem Wahltag zur ersten Sitzung zusammenzutreten. Er ist von der Präsidentin/vom Präsidenten des bisherigen Landtages, bei deren/ dessen Verhinderung von der ersten Vizepräsidentin/vom ersten Vizepräsidenten und bei deren/bei dessen Verhinderung von der zweiten Vizepräsidentin/vom zweiten Vizepräsidenten des bisherigen Landtages einzuberufen. Ist auch diese/dieser verhindert, so ist der neue Landtag von der/dem an Jahren ältesten Abgeordneten, bei deren/dessen Verhinderung von der/vom jeweils nächstältesten Abgeordneten des bisherigen Landtages einzuberufen.

(2) In der ersten Sitzung hat die Präsidentin/der Präsident des bisherigen Landtages bis zur Angelobung der Präsidentin/des Präsidenten des neuen Landtages den Vorsitz zu führen. Ist die Präsidentin/der Präsident des bisherigen Landtages verhindert oder weigert sie/er sich, den Vorsitz zu führen, so hat die/der an Jahren älteste anwesende Abgeordnete, im Fall ihrer/seiner Weigerung die/der jeweils nächstälteste, bis zur Angelobung der Präsidentin/des Präsidenten des neuen Landtages den Vorsitz zu führen (Altersvorsitzende/Altersvorsitzender).

(3) Die Altersvorsitzende/Der Altersvorsitzende hat vor dem Landtag die gewissenhafte Erfüllung ihrer/seiner Pflichten zu geloben. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(4) Die/Der Vorsitzende nach Abs. 2 hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die Präsidentin/der Präsident nach § 19.

§ 5 T-LGG Gelöbnis der Abgeordneten


(1) In der ersten Sitzung haben die Abgeordneten in die Hand der/des Vorsitzenden die Beachtung der Bundesverfassung und der Landesverfassung, der sonstigen Bundes- und Landesgesetze sowie die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(2) Später eintretende Abgeordnete haben dieses Gelöbnis in der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, abzulegen.

(3) Die Ablegung des Gelöbnisses gilt für die gesamte Gesetzgebungsperiode.

§ 6 T-LGG Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und der


(1) Nach der Angelobung der Abgeordneten hat der Landtag nach § 37 aus seiner Mitte die Präsidentin/den Präsidenten sowie jedenfalls vor der Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundesrates die erste und die zweite Vizepräsidentin/den ersten und den zweiten Vizepräsidenten zu wählen.

(2) Die Präsidentin/Der Präsident und die Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten haben nach ihrer Wahl in die Hand der/des Vorsitzenden nach § 4 Abs. 2 die Beachtung der Bundesverfassung und der Landesverfassung, der sonstigen Bundes- und Landesgesetze sowie die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(3) Ist die Präsidentin/der Präsident oder eine Vizepräsidentin/ein Vizepräsident vorzeitig aus dem Amt geschieden, so hat der Landtag binnen vier Wochen die Neuwahl durchzuführen.

(4) Der Landtag kann die Präsidentin/den Präsidenten und die Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten auf Antrag von mehr als der Hälfte der Abgeordneten durch Beschluss abberufen. Im Übrigen gilt für den Beschluss § 61 Abs. 2.

§ 7 T-LGG Wahl der Landesregierung


(1) Nach der Wahl der Präsidentin/des Präsidenten hat der Landtag die gesamte Landesregierung in einem Wahlgang zu wählen.

(2) Jede im Landtag vertretene Wählergruppe ist berechtigt, einen Vorschlag für die Wahl der gesamten Landesregierung einzubringen. Ein solcher Vorschlag muss von mehr als der Hälfte der neu gewählten Abgeordneten der Wählergruppe unterfertigt sein. Enthält ein solcher Vorschlag Vertreterinnen/Vertreter mehrerer Wählergruppen, so muss er von mehr als der Hälfte der neugewählten Abgeordneten jeder dieser Wählergruppen unterfertigt sein.

(3) Bei der Wahl des Gesamtvorschlages gelten Streichungen, Hervorhebungen und andere Anmerkungen als nicht beigefügt.

(4) Im Übrigen gilt für die Wahl der Mitglieder der Landesregierung § 37 Abs. 1 und 2.

§ 8 T-LGG Neuwahl, Nachwahl und Ergänzungswahl der Landesregierung


(1) Für die Neuwahl der Landesregierung (Art. 49 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 der Tiroler Landesordnung 1989) gilt § 7 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 und 2.

(2) Für die Nachwahl (Art. 49 Abs. 1 zweiter Satz der Tiroler Landesordnung 1989) und die Ergänzungswahl (Art. 49 Abs. 3 lit. b der Tiroler Landesordnung 1989) der Landesregierung gilt § 37 Abs. 1 und 2.

(3) Für das Vorschlagsrecht der Wählergruppen bei Neuwahlen, Nachwahlen und Ergänzungswahlen gilt § 7 Abs. 2 sinngemäß.

§ 9 T-LGG Wahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Bundesrates


(1) Weiters hat der Landtag in der ersten Sitzung die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundesrates nach dem Verhältniswahlrecht im Sinn des § 38 zu wählen. Dabei ist zu bestimmen, welches Mitglied an welcher Stelle entsandt wird. Wenigstens ein Mitglied muss der zweitstärksten Partei angehören. Für die Stärke der Parteien ist die Anzahl der Abgeordneten, bei gleicher Anzahl von Abgeordneten die bei der Wahl zum Landtag erreichte Anzahl der Stimmen maßgebend.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundesrates können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Präsidentin/dem Präsidenten auf ihr Mandat verzichten. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landtagsdirektion unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.

(3) Ist ein Mitglied des Bundesrates vorzeitig aus dem Amt geschieden, so tritt sein Ersatzmitglied an seine Stelle. Ist ein Ersatzmitglied des Bundesrates an die Stelle eines Mitgliedes getreten oder vorzeitig aus dem Amt geschieden, so hat der Landtag unverzüglich die Nachwahl durchzuführen. Für die Nachwahl gilt § 38 sinngemäß.

§ 10 T-LGG Klubs


  1. (1)Absatz einsAbgeordnete derselben Wählergruppe haben das Recht, einen Klub zu bilden. Abgeordnete, die nicht derselben Wählergruppe angehören, können nur mit Zustimmung des Landtages einen Klub bilden. Ein Klub muss mindestens zwei Abgeordnete umfassen.
  2. (2)Absatz 2Die Bildung eines Klubs ist der Landtagsdirektion schriftlich vor Beginn der ersten Sitzung (§ 4) bekannt zu geben. Die Bekanntgabe hat den Namen des Klubs, die Anzahl und die Namen seiner Mitglieder sowie den Namen der Klubobfrau/des Klubobmannes und ihrer allfälligen Stellvertreterin/ihres Stellvertreters/seiner allfälligen Stellvertreterin/seines allfälligen Stellvertreters zu enthalten. Sie gilt so lange, als nicht durch die Klubobfrau/den Klubobmann (Stellvertreterin/Stellvertreter) der Präsidentin/dem Präsidenten eine Änderung seiner Mitglieder, der Klubobfrau/des Klubobmannes (Stellvertreterin/Stellvertreters), der Namensbezeichnung oder die Auflösung des Klubs bekannt gegeben wird. Die Präsidentin/Der Präsident hat die Bildung eines Klubs und die bekannt gegebenen Änderungen dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.Die Bildung eines Klubs ist der Landtagsdirektion schriftlich vor Beginn der ersten Sitzung (Paragraph 4,) bekannt zu geben. Die Bekanntgabe hat den Namen des Klubs, die Anzahl und die Namen seiner Mitglieder sowie den Namen der Klubobfrau/des Klubobmannes und ihrer allfälligen Stellvertreterin/ihres Stellvertreters/seiner allfälligen Stellvertreterin/seines allfälligen Stellvertreters zu enthalten. Sie gilt so lange, als nicht durch die Klubobfrau/den Klubobmann (Stellvertreterin/Stellvertreter) der Präsidentin/dem Präsidenten eine Änderung seiner Mitglieder, der Klubobfrau/des Klubobmannes (Stellvertreterin/Stellvertreters), der Namensbezeichnung oder die Auflösung des Klubs bekannt gegeben wird. Die Präsidentin/Der Präsident hat die Bildung eines Klubs und die bekannt gegebenen Änderungen dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
  3. (3)Absatz 3Die Bildung eines Klubs nach dem im Abs. 2 erster Satz genannten Zeitpunkt bedarf der Zustimmung des Landtages.Die Bildung eines Klubs nach dem im Absatz 2, erster Satz genannten Zeitpunkt bedarf der Zustimmung des Landtages.
  4. (4)Absatz 4Mitglieder der Landesregierung und Mitglieder des Bundesrates haben das Recht, sich dem Klub jener Wählergruppe anzuschließen, auf deren Vorschlag sie gewählt wurden, dürfen aber keine Funktion für den Klub ausüben.
  5. (5)Absatz 5Jeder Klub hat der Präsidentin/dem Präsidenten schriftlich vor Beginn der ersten Sitzung (§ 4) je eine Datenschutzansprechperson namhaft zu machen; diese gilt damit für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode als Datenschutzansprechperson des jeweiligen Klubs.Jeder Klub hat der Präsidentin/dem Präsidenten schriftlich vor Beginn der ersten Sitzung (Paragraph 4,) je eine Datenschutzansprechperson namhaft zu machen; diese gilt damit für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode als Datenschutzansprechperson des jeweiligen Klubs.
  6. (6)Absatz 6Die Klubobfrau/der Klubobmann kann sich jederzeit durch ihre/seine Stellvertreterin/ihren/seinen Stellvertreter vertreten lassen. Ein Klub hat bekanntzugeben, welche Regierungsmitglieder und Mitglieder des Bundesrates diesem angehören.
  7. (7)Absatz 7Bei verwechslungsfähigen Namensbezeichnungen von Klubs entscheidet auf Verlangen eines betroffenen Klubs, das von mehr als der Hälfte der Abgeordneten dieses Klubs unterfertigt sein muss, nach Anhörung des Obleuterates auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten der Landtag.

§ 11 T-LGG Obleuterat


(1) Die Präsidentin/Der Präsident und die Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten sowie die Klubobleute bilden den Obleuterat.

(2) Die Präsidentin/Der Präsident kann den Obleuterat zu ihrer/seiner Beratung bei der Führung der Geschäfte jederzeit einberufen. Auf Verlangen einer Klubobfrau/eines Klubobmannes hat die Präsidentin/der Präsident den Obleuterat einzuberufen. Während der sitzungsfreien Zeit (§ 41 Abs. 2) ist ein solches Verlangen nicht zulässig.

(3) In folgenden Angelegenheiten ist der Obleuterat jedenfalls zu befassen:

a)

bei der Festlegung der Tagesordnung nach § 19 Abs. 3,

b)

bei einer Zurückstellung von Anträgen nach § 29 Abs. 3,

c)

bei der Festlegung der Sitzungstage und Sitzungszeiten nach § 41 Abs. 4 und 6,

d)

bei einem Einspruch einer/eines Abgeordneten gegen eine Entscheidung der Präsidentin/des Präsidenten über die Zulässigkeit von Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen nach § 42 Abs. 1,

e)

bei der Erhebung von Einwendungen gegen die Fassung oder den Inhalt von Kurzprotokollen, wenn die Präsidentin/der Präsident die verlangte Berichtigung nicht vornimmt, nach § 47 Abs. 3 und 4,

f)

bei einem Antrag auf Beschränkung der Redezeit nach § 57 Abs. 2,

g)

vor der Erstattung des Vorschlages für die Wahl der Direktorin/des Direktors des Landesrechnungshofes,

h)

vor der Zurückweisung eines Antrages auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über Untersuchungsausschüsse, LGBl. Nr. 105/1998, in der jeweils geltenden Fassung).

§ 12 T-LGG


(1) Eine/Ein Abgeordneter kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Präsidentin/dem Präsidenten auf ihr/sein Mandat verzichten. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landtagsdirektion unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.

(2) Der Landtag hat den Antrag auf Mandatsverlust einer/eines Abgeordneten nach Art. 141 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen,

a)

wenn die/der Abgeordnete nach der Wahl ihre/seine Wählbarkeit verliert,

b)

wenn die/der Abgeordnete das Gelöbnis nicht oder nicht in der im § 5 Abs. 1 vorgeschriebenen Weise leistet,

c)

wenn die/der Abgeordnete wenigstens zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Landtages, von denen die letzte mehr als 30 Tage nach der ersten stattgefunden hat, unentschuldigt ferngeblieben ist und der in öffentlicher Sitzung des Landtages an sie/ihn gerichteten Aufforderung der Präsidentin/des Präsidenten, zur nächsten Sitzung zu erscheinen oder ihre/seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht gefolgt ist; die Aufforderung darf frühestens in der zweiten Sitzung, der die/der Abgeordnete fern geblieben ist, ergehen,

d)

in den im Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetz, BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2021, vorgesehenen Fällen.

(3) Gelangt der Präsidentin/dem Präsidenten einer der im Abs. 2 lit. a bis d genannten Umstände zur Kenntnis, so hat sie/er diesen dem Landtag unverzüglich bekannt zu geben. Der Landtag hat in der nächsten Sitzung über die Einbringung eines Antrages auf Mandatsverlust zu beschließen.

(4) Eine/Ein Abgeordnete/Abgeordneter kann für die Dauer ihrer/seiner Zugehörigkeit zur Landesregierung auf die Ausübung ihres/seines Mandates verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Präsidentin/dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landtagsdirektion unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Der Verzicht wird unwirksam, sobald die/der Abgeordnete aus der Landesregierung ausscheidet. Während der Wirksamkeit des Verzichtes gilt die/der Abgeordnete als beurlaubt.

§ 12a T-LGG Vorübergehender Verzicht auf die Ausübung des Mandates aus bestimmten Gründen


  1. (1)Absatz einsEine Abgeordnete/Ein Abgeordneter kann aus Anlass der Geburt oder Adoption eines Kindes vorübergehend auf die Ausübung des Mandates zur Betreuung dieses Kindes verzichten:
    1. a)Litera aeine Abgeordnete, die ein Kind erwartet, für einen Zeitraum von frühestens acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, bis längstens zum Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes,
    2. b)Litera bein Abgeordneter für den Zeitraum von der Geburt bis zum Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und der andere Elternteil nicht gleichzeitig Karenzurlaub in Anspruch nimmt,
    3. c)Litera ceine Abgeordnete/ein Abgeordneter für den Zeitraum von der Adoption eines Kindes bis zum Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes, wenn die Abgeordnete/der Abgeordnete mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und der andere Elternteil nicht gleichzeitig Karenzurlaub in Anspruch nimmt.
  2. (2)Absatz 2Eine Abgeordnete/Ein Abgeordneter kann, wenn eine Beurlaubung für einen Zeitraum von drei Monaten (§ 15) nicht ausreicht, im Anschluss daran für die Dauer von höchstens neun MonatenEine Abgeordnete/Ein Abgeordneter kann, wenn eine Beurlaubung für einen Zeitraum von drei Monaten (Paragraph 15,) nicht ausreicht, im Anschluss daran für die Dauer von höchstens neun Monaten
    1. a)Litera azur Pflege von nahestehenden Personen oder
    2. b)Litera baufgrund einer eigenen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung
    vorübergehend auf die Ausübung des Mandates verzichten.
  3. (3)Absatz 3Der vorübergehende Verzicht auf die Ausübung des Mandates nach den Abs. 1 und 2 ist gegenüber der Präsidentin/dem Präsidenten unter Angabe des Beginns und der beabsichtigten Dauer schriftlich zu erklären. Die Erklärung wird mit ihrem Einlangen bei der Landtagsdirektion verbindlich. Ist die in der Erklärung angegebene Dauer kürzer als der in den Abs. 1 lit. a, b oder c und 2 mögliche Zeitraum, so kann die Dauer einmal, höchstens jedoch bis zum Ablauf des jeweils längsten möglichen Zeitraumes, verlängert werden.Der vorübergehende Verzicht auf die Ausübung des Mandates nach den Absatz eins und 2 ist gegenüber der Präsidentin/dem Präsidenten unter Angabe des Beginns und der beabsichtigten Dauer schriftlich zu erklären. Die Erklärung wird mit ihrem Einlangen bei der Landtagsdirektion verbindlich. Ist die in der Erklärung angegebene Dauer kürzer als der in den Absatz eins, Litera a,, b oder c und 2 mögliche Zeitraum, so kann die Dauer einmal, höchstens jedoch bis zum Ablauf des jeweils längsten möglichen Zeitraumes, verlängert werden.
  4. (4)Absatz 4Der vorübergehende Verzicht auf die Ausübung des Mandates kann jederzeit schriftlich widerrufen werden; der Widerruf wird, sofern darin kein späterer Zeitpunkt angegeben ist, mit dem Einlagen bei der Landtagsdirektion wirksam und ist endgültig. Zudem ist der Wegfall der Voraussetzungen für den vorübergehenden Verzicht der Präsidentin/dem Präsidenten unverzüglich zu melden. In einem solchen Fall wird der vorübergehende Verzicht mit dem Wegfall des Grundes unwirksam.
  5. (5)Absatz 5Während der Wirksamkeit des vorübergehenden Verzichtes auf die Ausübung des Mandates gilt die/der Abgeordnete als beurlaubt.

§ 13 T-LGG


(1) Wird ein Mandat frei, so hat die Präsidentin/der Präsident das jeweils nächste Ersatzmitglied auf demselben Wahlvorschlag bzw. den (einen der) vom Zustellungsbevollmächtigten nach § 72 Abs. 2 oder 3 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 bekannt gegebenen Bewerber zu berufen.

(2) Ist ein zu berufendes Ersatzmitglied bereits in einem Wahlkreis oder auf einem Landeswahlvorschlag gewählt, so hat es innerhalb einer Woche nach Aufforderung durch die Präsidentin/den Präsidenten zu erklären, für welchen Wahlvorschlag es sich entscheidet. Gibt es innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, so entscheidet für das Ersatzmitglied die Präsidentin/der Präsident. Die von der Entscheidung berührten Wahlbehörden sind hievon in Kenntnis zu setzen.

(3) Ein Mandat wird frei, wenn

a)

die Wahl einer/eines Abgeordneten aufgehoben oder für nichtig erklärt wird,

b)

der Verlust des Mandates einer/eines Abgeordneten ausgesprochen wird,

c)

eine Abgeordnete/ein Abgeordneter stirbt,

d)

eine Abgeordnete/ein Abgeordneter auf ihr/sein Mandat verzichtet.

(4) Ein Mandat wird weiters für die Dauer der Beurlaubung frei, wenn

a)

eine Abgeordnete/ein Abgeordneter als beurlaubt gilt (§ 12 Abs. 4 fünfter Satz und § 12a Abs. 5) oder

b)

eine Abgeordnete/ein Abgeordneter für einzelne Sitzungstage oder die gesamte Dauer einer Sitzung beurlaubt wird.

Im Fall der lit. b ist der Abs. 2 nicht anzuwenden.

(5) Lehnt ein Ersatzmitglied, das für ein frei gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt es dennoch an derselben Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(6) Das Mandat einer/eines Abgeordneten, die/der nach dem Erlöschen bzw. Freiwerden des Mandates einer/eines Abgeordneten als Ersatzmitglied einberufen wird, beginnt mit der Zustellung ihrer/seiner Einberufung.

§ 14 T-LGG Teilnahmepflicht


(1) Jede/Jeder Abgeordnete ist verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse, in die sie/er gewählt ist, teilzunehmen.

(2) Ist eine/ein Abgeordneter durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert, an einer Sitzung oder mehreren Sitzungen des Landtages teilzunehmen, so hat sie/er dies unverzüglich der Präsidentin/dem Präsidenten mitzuteilen.

(3) Das Erscheinen in Uniform oder mit Waffen bei den Sitzungen ist verboten.

§ 15 T-LGG Beurlaubung


(1) Einer/Einem Abgeordneten ist auf ihren/seinen Antrag bei Vorliegen triftiger Gründe für einzelne Sitzungstage oder die gesamte Dauer einer Sitzung des Landtages Beurlaubung zu gewähren.

(2) Eine Beurlaubung für einzelne Sitzungstage, für die gesamte Dauer einer Sitzung oder eine Beurlaubung für mehrere innerhalb von drei Monaten stattfindende Sitzungen gewährt die Präsidentin/der Präsident. Sie/Er hat dem Landtag ihre/seine Entscheidung mitzuteilen. Beurlaubungen für die gesamte Dauer einzelner Sitzungen während eines drei Monate überschreitenden Zeitraumes gewährt der Landtag. Der Landtag entscheidet darüber ohne Debatte.

§ 16 T-LGG Teilnahme der Mitglieder der Landesregierung und der Landesamtsdirektorin/des Landesamtsdirektors


(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Auf Beschluss des Landtages bzw. seiner Ausschüsse sind sie hiezu verpflichtet. Ist ein Mitglied der Landesregierung an der Teilnahme an einer Sitzung eines Ausschusses verhindert, so kann es sich durch eine Landesbedienstete/einen Landesbediensteten vertreten lassen. Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, zu ihrer Beratung bei den Sitzungen der Ausschüsse Landesbedienstete beizuziehen.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, in den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse zu einem in Verhandlung stehenden Gegenstand jederzeit und zu wiederholtem Male, jedoch ohne Unterbrechung der Rednerin/des Redners, das Wort zu ergreifen, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Landesamtsdirektorin/der Landesamtsdirektor oder ihre/seine Stellvertreterin/ihr/sein Stellvertreter ist berechtigt, an den Sitzungen des Landtages teilzunehmen.

§ 17 T-LGG Teilnahme der Mitglieder des Bundesrates


(1) Die vom Land Tirol entsandten Mitglieder des Bundesrates sind berechtigt, an den Sitzungen des Landtages mit beratender Stimme teilzunehmen.

(2) Einem Mitglied des Bundesrates ist auf sein Verlangen im Rahmen von Debatten insgesamt höchstens zweimal in einer Sitzung des Landtages das Wort zu erteilen. Diese Beschränkung gilt nicht für Verlangen nach einer Wortmeldung zur Geschäftsordnung (§ 53) und zur tatsächlichen Berichtigung (§ 54). Die Wortmeldung darf die Dauer von jeweils zehn Minuten nicht überschreiten.

§ 18 T-LGG Vorsitz, Vertretung


(1) Die Präsidentin/Der Präsident hat von ihrer/seiner Angelobung an den Vorsitz im Landtag zu führen. Die Präsidentin/der Präsident kann sich jederzeit bei der Vorsitzführung durch ihre/seine Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten vertreten lassen. Der zweite Satz des Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Ist die Präsidentin/der Präsident bei ihrer/seiner sonstigen Amtsführung verhindert oder vorzeitig aus dem Amt geschieden, so wird sie/er durch die erste Vizepräsidentin/den ersten Vizepräsidenten vertreten, wenn jedoch auch diese/dieser verhindert oder vorzeitig aus dem Amt geschieden ist, durch die zweite Vizepräsidentin/den zweiten Vizepräsidenten. Sind die erste und die zweite Vizepräsidentin/der erste und der zweite Vizepräsident verhindert oder vorzeitig aus dem Amt geschieden, so wird die Präsidentin/der Präsident durch die an Jahren älteste Abgeordnete/den an Jahren ältesten Abgeordneten, wenn jedoch auch diese/dieser verhindert ist, durch die jeweils nächstälteste Abgeordnete/den jeweils nächstältesten Abgeordneten vertreten.

§ 19 T-LGG Aufgaben der Präsidentin/des Präsidenten


  1. (1)Absatz einsDie Präsidentin/Der Präsident hat darüber zu wachen, dass die Würde und die Rechte des Landtages gewahrt, die dem Landtag obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen ohne unnötigen Aufschub durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Präsidentin/Der Präsident übt in den Räumen des Landtages das Hausrecht aus. Sie/Er hat für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal und in den Räumen des Landtages zu sorgen. Sie/Er kann die Räumung des Zuhörerraumes oder die Entfernung einzelner Ruhestörer verfügen.
  3. (3)Absatz 3Die Präsidentin/Der Präsident handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf deren Einhaltung. Sie/Er legt die Tagesordnung nach Anhören des Obleuterates fest, eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, leitet die Abstimmungen und Wahlen und verkündet deren Ergebnis. Die Präsidentin/Der Präsident entscheidet über die Gültigkeit von Stimmzetteln und hat sich dabei am erkennbaren Willen der/des Abstimmenden bzw. der Wählerin/des Wählers zu orientieren.
  4. (4)Absatz 4Der Präsidentin/Dem Präsidenten obliegt die Entgegennahme und die Zuteilung aller an den Landtag gelangenden Schriftstücke sowie die Veröffentlichung von Verhandlungsgegenständen und Stellungnahmen in der Landtagsevidenz. Berichte des Landesrechnungshofes hat sie/er unmittelbar nach deren Einlangen in der Landtagsdirektion an die Mitglieder des Finanzkontrollausschusses zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Die Präsidentin/Der Präsident hat Geschäftsstücke im Sinn des § 23 Abs. 1 lit. a, b, c, d, h, i, p und q einem Ausschuss, höchstens jedoch drei Ausschüssen, sowie Geschäftsstücke im Sinn des § 23 Abs. 1 lit. e dem Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss zuzuweisen. Die Präsidentin/Der Präsident bestimmt, welchem Ausschuss die führende Geschäftsbehandlung obliegt. Die Präsidentin/Der Präsident kann diese Festlegung ändern, wenn ein Wechsel in der führenden Geschäftsbehandlung zweckmäßig ist.Die Präsidentin/Der Präsident hat Geschäftsstücke im Sinn des Paragraph 23, Absatz eins, Litera a,, b, c, d, h, i, p und q einem Ausschuss, höchstens jedoch drei Ausschüssen, sowie Geschäftsstücke im Sinn des Paragraph 23, Absatz eins, Litera e, dem Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss zuzuweisen. Die Präsidentin/Der Präsident bestimmt, welchem Ausschuss die führende Geschäftsbehandlung obliegt. Die Präsidentin/Der Präsident kann diese Festlegung ändern, wenn ein Wechsel in der führenden Geschäftsbehandlung zweckmäßig ist.
  6. (5a)Absatz 5 aGeschäftsstücke im Sinne des § 23 Abs. 1 lit. o hat die Präsidentin/der Präsident ohne vorherige Bekanntgabe im Einlauf unverzüglich dem Ausschuss für Petitionen zuzuweisen. Die Präsidentin/Der Präsident kann der Einbringerin/dem Einbringer einer Eingabe, die ein Begehren nicht erkennen lässt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist eine Verbesserung auftragen. Anonyme Eingaben sind nicht zu behandeln.Geschäftsstücke im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Litera o, hat die Präsidentin/der Präsident ohne vorherige Bekanntgabe im Einlauf unverzüglich dem Ausschuss für Petitionen zuzuweisen. Die Präsidentin/Der Präsident kann der Einbringerin/dem Einbringer einer Eingabe, die ein Begehren nicht erkennen lässt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist eine Verbesserung auftragen. Anonyme Eingaben sind nicht zu behandeln.
  7. (6)Absatz 6Die Präsidentin/Der Präsident hat das verfassungsgemäße Zustandekommen der Beschlüsse des Landtages zu beurkunden. Gesetzesbeschlüsse hat sie/er unverzüglich der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann zu übersenden. Bis zum Zeitpunkt der Übersendung kann die Präsidentin/der Präsident zur Behebung von Formgebrechen und stilistischen Fehlern Änderungen in deren Text vornehmen.
  8. (7)Absatz 7Die Präsidentin/Der Präsident vertritt den Landtag und seine Ausschüsse nach außen.
  9. (8)Absatz 8Die Präsidentin/Der Präsident hat die ihr/ihm gesetzlich zugewiesenen Verwaltungsangelegenheiten zu besorgen; soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist, hat sie/er alle ihr/ihm ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten.Die Präsidentin/Der Präsident hat die ihr/ihm gesetzlich zugewiesenen Verwaltungsangelegenheiten zu besorgen; soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich ist, hat sie/er alle ihr/ihm ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten.

§ 20 T-LGG Schriftführerin/Schriftführer


(1) Jeder Klub hat bis zum Beginn der ersten Sitzung (§ 4) bei der Präsidentin/dem Präsidenten eine Schriftführerin/einen Schriftführer zu nominieren. Für eine Nachnominierung finden § 62 Abs. 3 und 4 sinngemäß Anwendung.

(2) Die Schriftführerinnen/Schriftführer haben die Präsidentin/den Präsidenten bei der Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben zu unterstützen. Sie haben insbesondere bei der Ermittlung des Ergebnisses von Abstimmungen und Wahlen im Landtag mitzuwirken sowie die gesonderten Kurzprotokolle bei vertraulichen Sitzungen zu führen.

§ 21 T-LGG Landtagsdirektion


(1) Die Landtagsdirektion unterstützt den Landtag, seine Ausschüsse und die Präsidentin/den Präsidenten bei der Besorgung ihrer Aufgaben.

(2) Die Landtagsdirektion wird von der Landtagsdirektorin/vom Landtagsdirektor geleitet. Die Landtagsdirektorin/Der Landtagsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse teilzunehmen.

(3) Die Landtagsdirektorin/Der Landtagsdirektor wird von der Präsidentin/vom Präsidenten bestellt und abberufen und untersteht nur dieser/diesem. Für den Fall der Verhinderung kann die Präsidentin/der Präsident eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter beauftragen.

(4) Der Präsidentin/Dem Präsidenten obliegt die Ausübung der sonst der Landesregierung zustehenden Diensthoheit über die Landtagsdirektorin/den Landtagsdirektor und die bei der Landtagsdirektion verwendeten Landesbediensteten, mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen. Die Präsidentin/Der Präsident kann die Besorgung der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten dieser Personen dem Amt der Landesregierung übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist. In diesem Fall hat das Amt der Landesregierung diese Angelegenheiten im Namen und nach den Weisungen der Präsidentin/des Präsidenten zu besorgen.

§ 21a T-LGG (weggefallen)


§ 21a T-LGG seit 31.08.2025 weggefallen.

§ 22 T-LGG Geschäftsgegenstände, Landtagsevidenz


  1. (1)Absatz einsGeschäftsgegenstände des Landtages sind Verhandlungsgegenstände und Wahlen.
  2. (2)Absatz 2Die Landtagsdirektion führt das elektronische Evidenzsystem des Landtages (Landtagsevidenz). Die Landtagsevidenz dient der elektronischen Verwaltung der Geschäftsgegenstände.

§ 23 T-LGG Verhandlungsgegenstände


  1. (1)Absatz einsVerhandlungsgegenstände des Landtages sind:
    1. a)Litera aselbstständige Anträge von Abgeordneten,
    2. b)Litera bAnträge von Ausschüssen,
    3. c)Litera cRegierungsvorlagen,
    4. d)Litera dVolksbegehren,
    5. e)Litera eErsuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten nach Art. 32 Abs. 2 und 3 der Tiroler Landesordnung 1989 sowie Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinn des Art. 32 Abs. 3 der Tiroler Landesordnung 1989 und Mitteilungen von Behörden nach Art. 32 Abs. 5 der Tiroler Landesordnung 1989,Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten nach Artikel 32, Absatz 2 und 3 der Tiroler Landesordnung 1989 sowie Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinn des Artikel 32, Absatz 3, der Tiroler Landesordnung 1989 und Mitteilungen von Behörden nach Artikel 32, Absatz 5, der Tiroler Landesordnung 1989,
    6. f)Litera fAnfragen und Anfragebeantwortungen,
    7. g)Litera gBerichte des Finanzkontrollausschusses,
    8. h)Litera hBerichte des Rechnungshofes,
    9. i)Litera iJahresberichte der Landesvolksanwältin/des Landesvolksanwaltes,
    10. j)Litera jBerichte von Untersuchungsausschüssen,
    11. k)Litera kRegierungserklärungen,
    12. l)Litera lThemenvorschläge für die Aktuelle Stunde,
    13. m)Litera mVerlangen nach Begründung der Verweigerung der Akteneinsicht,
    14. n)Litera ndie Abberufung der Landesvolksanwältin/des Landesvolksanwalts und der Direktorin/des Direktors des Landesrechnungshofes,
    15. o)Litera oPetitionen nach Art. 12 der Tiroler Landesordnung 1989, die an den Landtag gerichtet sind;Petitionen nach Artikel 12, der Tiroler Landesordnung 1989, die an den Landtag gerichtet sind;
    16. p)Litera pBerichte des Landesrechnungshofes,
    17. q)Litera qBerichte der Volksanwaltschaft,
    18. r)Litera rMisstrauensanträge nach Artikel 64 Abs. 3 der Tiroler Landesordnung 1989,Misstrauensanträge nach Artikel 64 Absatz 3, der Tiroler Landesordnung 1989,
    19. s)Litera smündliche Berichte nach § 25a,mündliche Berichte nach Paragraph 25 a,,
    20. t)Litera tDokumente, die dem Landtag im Rahmen des Länderbeteiligungsverfahrens nach Art. 23d B-VG nach Maßgabe des Landesverfassungsgesetzes über die Mitwirkung des Landes Tirol in Angelegenheiten der europäischen Integration, LGBl. Nr. 17/1993, durch die Landesregierung sowie im Rahmen des Subsidiaritätskontrollverfahrens nach Art. 23g B-VG durch den Bundesrat zugeleitet werden.Dokumente, die dem Landtag im Rahmen des Länderbeteiligungsverfahrens nach Artikel 23 d, B-VG nach Maßgabe des Landesverfassungsgesetzes über die Mitwirkung des Landes Tirol in Angelegenheiten der europäischen Integration, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1993,, durch die Landesregierung sowie im Rahmen des Subsidiaritätskontrollverfahrens nach Artikel 23 g, B-VG durch den Bundesrat zugeleitet werden.
  2. (2)Absatz 2Auf die Tagesordnung des Landtages dürfen nur Geschäftsgegenstände gesetzt werden. Bei der Festlegung der Tagesordnung haben Gesetzesvorlagen den übrigen Verhandlungsgegenständen voranzugehen.
  3. (3)Absatz 3Verhandlungsgegenstände dürfen nur bis zum Ablauf jener Gesetzgebungsperiode, in der sie beim Landtag anhängig gemacht wurden, behandelt werden.
  4. (4)Absatz 4Regierungserklärungen (§ 40) und mündliche Berichte (§ 25a) sind Verhandlungsgegenstände in der Sitzung, in der sie vorgetragen werden.Regierungserklärungen (Paragraph 40,) und mündliche Berichte (Paragraph 25 a,) sind Verhandlungsgegenstände in der Sitzung, in der sie vorgetragen werden.

§ 23a T-LGG Elektronischer Schriftverkehr


  1. (1)Absatz einsDer Schriftverkehr im Landtag ist nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in elektronischer Form abzuwickeln. Langen bei der Landtagsdirektion Schriftstücke von externen Stellen in nicht elektronischer Form ein, so sind sie vor der weiteren Behandlung elektronisch zu erfassen.
  2. (2)Absatz 2Geschäftsstücke von Abgeordneten und Klubs, wie insbesondere schriftliche Anträge, Anfragen, Themenvorschläge für die Aktuelle Stunde, Verlangen, Wahlvorschläge und sonstige Anbringen sind elektronisch über die Landtagsevidenz einzubringen; an die Stelle der physischen Unterschrift tritt ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 117/2024) und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG). Die Geschäftsstücke gelten in dem Zeitpunkt als eingebracht, in dem sie elektronisch über die Landtagsevidenz in der Landtagsdirektion eingelangt sind.Geschäftsstücke von Abgeordneten und Klubs, wie insbesondere schriftliche Anträge, Anfragen, Themenvorschläge für die Aktuelle Stunde, Verlangen, Wahlvorschläge und sonstige Anbringen sind elektronisch über die Landtagsevidenz einzubringen; an die Stelle der physischen Unterschrift tritt ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2024,) und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG). Die Geschäftsstücke gelten in dem Zeitpunkt als eingebracht, in dem sie elektronisch über die Landtagsevidenz in der Landtagsdirektion eingelangt sind.
  3. (3)Absatz 3Die Beurkundung des verfassungsmäßigen Zustandekommens der Beschlüsse des Landtages durch die Präsidentin/den Präsidenten (§ 19 Abs. 6) hat elektronisch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) zu erfolgen; dies gilt auch für die Gegenzeichnung der Beurkundung der Gesetzesbeschlüsse durch die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann.Die Beurkundung des verfassungsmäßigen Zustandekommens der Beschlüsse des Landtages durch die Präsidentin/den Präsidenten (Paragraph 19, Absatz 6,) hat elektronisch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) zu erfolgen; dies gilt auch für die Gegenzeichnung der Beurkundung der Gesetzesbeschlüsse durch die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann.
  4. (4)Absatz 4Ist eine elektronische Einbringung von Geschäftsstücken oder eine elektronische Beurkundung von Beschlüssen (Abs. 2 und 3) technisch nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so kann diese in Papierform erfolgen. Analog eingebrachte Geschäftsgegenstände gelten ausnahmsweise jedenfalls weiterhin als eingebracht; dies gilt auch für die Gegenzeichnung der Beurkundung der Gesetzesbeschlüsse durch die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann. Die betreffenden Geschäftsstücke und Beschlüsse sind in einem solchen Fall zusätzlich elektronisch zu erfassen.Ist eine elektronische Einbringung von Geschäftsstücken oder eine elektronische Beurkundung von Beschlüssen (Absatz 2 und 3) technisch nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so kann diese in Papierform erfolgen. Analog eingebrachte Geschäftsgegenstände gelten ausnahmsweise jedenfalls weiterhin als eingebracht; dies gilt auch für die Gegenzeichnung der Beurkundung der Gesetzesbeschlüsse durch die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann. Die betreffenden Geschäftsstücke und Beschlüsse sind in einem solchen Fall zusätzlich elektronisch zu erfassen.

§ 23b T-LGG Veröffentlichung von Verhandlungsgegenständen und Stellungnahmen


  1. (1)Absatz einsVerhandlungsgegenstände sind in der Landtagsevidenz zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Zu Verhandlungsgegenständen bei der Landtagsdirektion eingebrachte oder der Landtagsdirektion übermittelte Stellungnahmen, insbesondere Berichte sowie schriftliche Gutachten und Äußerungen nach § 72 Abs. 2, sind in der Landtagsevidenz zu veröffentlichen, soweit dem nicht ein schutzwürdiges Interesse nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG entgegensteht.Zu Verhandlungsgegenständen bei der Landtagsdirektion eingebrachte oder der Landtagsdirektion übermittelte Stellungnahmen, insbesondere Berichte sowie schriftliche Gutachten und Äußerungen nach Paragraph 72, Absatz 2,, sind in der Landtagsevidenz zu veröffentlichen, soweit dem nicht ein schutzwürdiges Interesse nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG entgegensteht.
  3. (3)Absatz 3Bei datenschutzrechtlichen Bedenken gegen eine Veröffentlichung personenbezogener Daten in einem parlamentarischen Dokument, das von Abgeordneten erstellt oder im Landtag eingebracht wurde, hat die Präsidentin/der Präsident die Abgeordnete/den Abgeordneten und die Datenschutzansprechperson des Klubs, dem die Abgeordnete/der Abgeordnete angehört, in eine datenschutzrechtliche Prüfung einzubinden. Dabei sind die schutzwürdigen Interessen an der Geheimhaltung personenbezogener Daten gegenüber anderen Interessen, insbesondere Kontroll- und Transparenzinteressen sowie der Freiheit der Meinungsäußerung, abzuwägen. Die Präsidentin/Der Präsident entscheidet nach Einbindung der Datenschutzansprechperson und hat die betreffenden Abgeordneten darüber zu informieren.
  4. (4)Absatz 4Die Präsidentin/Der Präsident entscheidet für den Landtag über datenschutzrechtliche Anträge von betroffenen Personen und vertritt den Landtag in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten des Landtages. Die Datenschutzansprechpersonen der Klubs sind anzuhören. Bezieht sich ein Antrag oder Verfahren auf personenbezogene Daten, die von einzelnen oder mehreren Abgeordneten für den Landtag verarbeitet wurden bzw. werden, hat die Präsidentin/der Präsident die Abgeordnete/den Abgeordneten unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, ihr/ihm gegenüber zu diesem Antrag bzw. Verfahren schriftlich Stellung zu nehmen, und sie/er hat die Datenschutzansprechperson des Klubs, dem die Abgeordnete/der Abgeordnete angehört, in die datenschutzrechtliche Prüfung einzubinden. Die Präsidentin/Der Präsident trifft die für den Landtag vorzunehmende Entscheidung und hat die betreffenden Abgeordneten darüber zu informieren.

§ 24 T-LGG Selbstständige Anträge von Abgeordneten


  1. (1)Absatz einsJede/Jeder Abgeordnete ist berechtigt, Anträge im Landtag einzubringen. Diese Anträge müssen neben der Antragstellerin/dem Antragsteller von mindestens drei weiteren Abgeordneten unterstützt werden. Die Unterstützung hat durch das Beisetzen der eigenhändigen Unterschrift oder auf die von der Präsidentin/vom Präsidenten im Landtag gestellte Frage (Unterstützungsfrage) durch Erheben der Hand zu erfolgen. Bei Anträgen, die der Unterstützungsfrage bedürfen, ist auf Verlangen einer/eines Abgeordneten der Text des begehrten Beschlusses zu verlesen.
  2. (2)Absatz 2Weiters ist jeder Klub berechtigt, Anträge im Landtag einzubringen. Diese Anträge müssen als solche bezeichnet werden und von mehr als der Hälfte der dem Klub angehörenden Abgeordneten unterfertigt sein.
  3. (3)Absatz 3Jeder Antrag muss eine den Gegenstand bezeichnende kurze Überschrift tragen, mit der Formel versehen sein „Der Landtag wolle beschließen“ und den Wortlaut des zu fassenden Beschlusses sowie einen Vorschlag über die Zuweisung an einen Ausschuss, höchstens jedoch an drei Ausschüsse, enthalten.
  4. (4)Absatz 4Die Anträge sind spätestens bis 12.00 Uhr des Donnerstages der Woche, die der nächsten Sitzung vorangeht, in der Landtagsdirektion schriftlich und mit einem Datum versehen einzubringen. Fällt dieser Donnerstag auf einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist um 12.00 Uhr des vorangehenden Werktages. Die Anträge sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens in ein in der Landtagsevidenz zu erfassen.
  5. (5)Absatz 5Als Antragstellerin/Antragsteller gilt die/der im Antrag erstgenannte Abgeordnete.
  6. (6)Absatz 6Die Behandlung der Anträge in den Ausschüssen ist erst nach ihrer Mitteilung im Einlauf und ihrer Zuweisung an die Ausschüsse durch die Präsidentin/den Präsidenten zulässig.
  7. (7)Absatz 7Anträge können bis zum Schluss der Debatte im Landtag zurückgezogen werden. Bei selbstständigen Anträgen obliegt dies der Antragstellerin/dem Antragsteller. Die Zurückziehung von Anträgen eines Klubs muss von mehr als der Hälfte der dem Klub angehörenden Abgeordneten unterfertigt werden.

§ 25 T-LGG Regierungsvorlagen


  1. (1)Absatz einsRegierungsvorlagen sind spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der Ausschusssitzungstage jener Landtagssitzung, in der sie behandelt werden sollen, in der Landtagsdirektion einzubringen. Wird der Entwurf des Landesvoranschlages, der nach Art. 62 Abs. 2 der Tiroler Landesordnung 1989 von der Landesregierung spätestens bis zum 15. November für das kommende Kalenderjahr zu übermitteln ist bzw. gleichzeitig für das nächstfolgende Kalenderjahr übermittelt werden kann, in der Zeit zwischen dem 1. und 15. November (Einbringungsende) übermittelt, so ist der erste Satz nicht anzuwenden. Dies gilt sinngemäß für den Landesrechnungsabschluss nach Art. 63 der Tiroler Landesordnung 1989.Regierungsvorlagen sind spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der Ausschusssitzungstage jener Landtagssitzung, in der sie behandelt werden sollen, in der Landtagsdirektion einzubringen. Wird der Entwurf des Landesvoranschlages, der nach Artikel 62, Absatz 2, der Tiroler Landesordnung 1989 von der Landesregierung spätestens bis zum 15. November für das kommende Kalenderjahr zu übermitteln ist bzw. gleichzeitig für das nächstfolgende Kalenderjahr übermittelt werden kann, in der Zeit zwischen dem 1. und 15. November (Einbringungsende) übermittelt, so ist der erste Satz nicht anzuwenden. Dies gilt sinngemäß für den Landesrechnungsabschluss nach Artikel 63, der Tiroler Landesordnung 1989.
  2. (2)Absatz 2Die Präsidentin/Der Präsident hat Regierungsvorlagen in der ursprünglichen Fassung an den führenden Ausschuss zurückzuverweisen, wenn der Beschlussantrag dieses Ausschusses von der ursprünglichen Regierungsvorlage abweicht und vom Landtag abgelehnt wird. Dies gilt nicht für Regierungsvorlagen betreffend den Landesvoranschlag.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung kann ihre Vorlagen bis zum Schluss der Debatte im Landtag zurückziehen.

§ 25a T-LGG Mündliche Berichte


Bei für das Land besonders bedeutenden aktuellen Entwicklungen im Sinn des § 84 kann die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann oder ein von ihr/ihm beauftragtes Mitglied der Landesregierung dem Landtag für die Landesregierung mündlich berichten. Der Wunsch der Landeshauptfrau/des Landeshauptmanns, einen solchen mündlichen Bericht abzugeben, ist der Präsidentin/dem Präsidenten bis zum Ende der Einbringungsfrist nach § 27 Abs. 5 schriftlich bekannt zu geben. Der mündliche Bericht erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Fragestunde (§ 33) und soll eine Redezeit von 15 Minuten nicht überschreiten. Unmittelbar im Anschluss an den Bericht findet über diesen eine Debatte ohne Beschlussfassung statt.Bei für das Land besonders bedeutenden aktuellen Entwicklungen im Sinn des Paragraph 84, kann die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann oder ein von ihr/ihm beauftragtes Mitglied der Landesregierung dem Landtag für die Landesregierung mündlich berichten. Der Wunsch der Landeshauptfrau/des Landeshauptmanns, einen solchen mündlichen Bericht abzugeben, ist der Präsidentin/dem Präsidenten bis zum Ende der Einbringungsfrist nach Paragraph 27, Absatz 5, schriftlich bekannt zu geben. Der mündliche Bericht erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Fragestunde (Paragraph 33,) und soll eine Redezeit von 15 Minuten nicht überschreiten. Unmittelbar im Anschluss an den Bericht findet über diesen eine Debatte ohne Beschlussfassung statt.

§ 26 T-LGG Anträge von Ausschüssen


  1. (1)Absatz einsJeder Ausschuss ist berechtigt, Anträge auf die Erlassung von Gesetzen oder auf die Fassung von sonstigen Beschlüssen zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Jeder Antrag muss eine den Gegenstand bezeichnende kurze Überschrift tragen, mit der Formel versehen sein „Der Landtag wolle beschließen“ und den Wortlaut des zu fassenden Beschlusses sowie einen Vorschlag über die Zuweisung an einen Ausschuss, höchstens jedoch an drei Ausschüsse, enthalten.
  3. (3)Absatz 3Die Anträge sind spätestens bis 12.00 Uhr des Donnerstages der Woche, die der nächsten Sitzung vorangeht, in der Landtagsdirektion schriftlich und mit einem Datum versehen einzubringen. Fällt dieser Donnerstag auf einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist um 12.00 Uhr des vorangehenden Werktages. Die Anträge sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens in der Landtagsevidenz zu erfassen.
  4. (4)Absatz 4Anträge können vom Ausschuss bis zum Schluss der Debatte im Landtag zurückgezogen werden.

§ 27 T-LGG Dringlichkeitsanträge, dringliche Regierungsvorlagen


  1. (1)Absatz einsSelbstständige Anträge von Abgeordneten, Regierungsvorlagen und Anträge von Ausschüssen, die ohne bzw. bei Anträgen von Ausschüssen ohne weitere Vorberatung in einem Ausschuss behandelt werden sollen, sind als dringlich zu bezeichnen.
  2. (2)Absatz 2Die Begründung der Dringlichkeit hat schriftlich zu erfolgen. Die Abstimmung über die Dringlichkeit erfolgt ohne vorausgehende Debatte.
  3. (3)Absatz 3Für die Zuerkennung der Dringlichkeit ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird die Dringlichkeit nicht zuerkannt, so ist der Verhandlungsgegenstand einem Ausschuss, höchstens jedoch drei Ausschüssen, zuzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Als dringlich bezeichnete selbstständige Anträge von Abgeordneten, Regierungsvorlagen und Anträge von Ausschüssen sind nach der Erledigung der Tagesordnung zu behandeln, sofern nicht der Landtag auf Antrag einer/eines Abgeordneten ohne Debatte eine frühere Behandlung beschließt.
  5. (5)Absatz 5Dringlichkeitsanträge und dringliche Regierungsvorlagen sind spätestens bis 12.00 Uhr des Donnerstages der Woche, die der nächsten Sitzung vorangeht, in der Landtagsdirektion schriftlich und mit einem Datum versehen einzubringen. Fällt dieser Donnerstag auf einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist um 12.00 Uhr des vorangehenden Werktages. Dringlichkeitsanträge und dringliche Regierungsvorlagen sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens in der Landtagsevidenz zu erfassen.

§ 28 T-LGG Unzulässige Anträge


(1) Selbstständige Anträge von Abgeordneten, die den Erfordernissen nach § 24 Abs. 1, 2 und 3 nicht entsprechen, sind von der Präsidentin/vom Präsidenten der Antragstellerin/dem Antragsteller zurückzustellen. Die Präsidentin/Der Präsident hat hievon den Klub, dem die Antragstellerin/der Antragsteller angehört, zu verständigen.

(2) Anträge von Ausschüssen, die den Erfordernissen nach § 26 Abs. 2 nicht entsprechen, sind von der Präsidentin/vom Präsidenten der Obfrau/dem Obmann des entsprechenden Ausschusses zurückzustellen. Die Präsidentin/Der Präsident hat hievon die Mitglieder des betreffenden Ausschusses zu verständigen.

§ 29 T-LGG Neuerliche Einbringung von Anträgen


(1) Anträge, die durch den Landtag abgelehnt worden sind, dürfen frühestens ein Jahr nach der Ablehnung wieder eingebracht werden.

(2) In Behandlung stehende Anträge dürfen nicht neuerlich eingebracht werden.

(3) Anträge, die entgegen den Abs. 1 und 2 eingebracht werden, sind von der Präsidentin/vom Präsidenten nach Anhören des Obleuterates der Antragstellerin/dem Antragsteller oder der Obfrau/dem Obmann des antragstellenden Ausschusses zurückzustellen. Die Präsidentin/Der Präsident hat hievon bei selbstständigen Anträgen den Klub, dem die Antragstellerin/der Antragsteller angehört, sowie bei Anträgen von Ausschüssen alle Mitglieder des betreffenden Ausschusses zu verständigen.

§ 30 T-LGG Volksbegehren


An den Landtag gerichtete Volksbegehren sind wie Regierungsvorlagen zu behandeln. Wird ein Volksbegehren nach Ablauf der im § 25 Abs. 1 genannten Frist im Landtag eingebracht, so hat die Präsidentin/der Präsident das Volksbegehren unverzüglich den Klubs zur Kenntnis zu bringen und im Einlauf der folgenden Sitzung des Landtages bekannt zu geben. In diesem Fall kann der Landtag mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen, das Volksbegehren ohne Vorberatung in einem Ausschuss zu behandeln. Ansonsten ist das Volksbegehren einem Ausschuss zuzuweisen. Ein einem Ausschuss zugewiesenes Volksbegehren darf längstens bis zur übernächsten planmäßigen Ausschusssitzung ausgesetzt werden (§ 72).

§ 30a T-LGG Petitionen


  1. (1)Absatz einsPetitionen sind Eingaben an den Tiroler Landtag, die ein Begehren enthalten. Anonyme Eingaben und solche Eingaben, die ein Begehren nicht erkennen lassen, gelten nicht als Petitionen.
  2. (2)Absatz 2Als Petitionen gelten auch Bürgerinitiativen und sonstige Geschäftsgegenstände, die nicht als Petition bezeichnet sind, jedoch ihrem Inhalt nach einer Petition oder Bürgerinitiative entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung können Petitionen von jeder Person durch eine entsprechende Erklärung im Internet unterstützt werden (elektronische Unterstützungserklärung). Die Abgabe einer elektronischen Unterstützungserklärung ist längstens bis zum Ende der Behandlung der Petition im Ausschuss für Petitionen zulässig. Der Name von Personen, die eine elektronische Unterstützungserklärung abgegeben haben, ist nach dem Ablauf der auf die laufende Gesetzgebungsperiode folgenden Gesetzgebungsperiode zu löschen.

§ 31 T-LGG Schriftliche Anfragen


(1) Jede/Jeder Abgeordnete ist berechtigt, in den Angelegenheiten der Landesverwaltung an die Mitglieder der Landesregierung schriftliche Fragen über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches zu richten.

(2) Schriftliche Anfragen sind spätestens bis 12.00 Uhr des Donnerstages der Woche, die der nächsten Sitzung vorangeht, in der Landtagsdirektion schriftlich, mit einem Datum und einem den Gegenstand der Anfrage bezeichnenden Betreff versehen, einzubringen. Fällt dieser Donnerstag auf einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist um 12.00 Uhr des vorangehenden Werktages. Die Präsidentin/Der Präsident hat die eingebrachten Anfragen der/dem Befragten unverzüglich mitzuteilen.

(3) Schriftliche Anfragen, die den Abs. 1 oder 2 nicht entsprechen, sind von der Präsidentin/vom Präsidenten der Fragestellerin/dem Fragesteller zurückzustellen. Die Präsidentin/Der Präsident hat hievon den Klub, dem die Fragestellerin/der Fragesteller angehört, zu verständigen. Die Frage der Zuständigkeit der/des Befragten ist hiebei von der Präsidentin/vom Präsidenten nicht zu prüfen.

(4) Die Fragestellerin/Der Fragesteller kann ihre/seine Anfrage bis zum Einlangen der Antwort bei der Präsidentin/beim Präsidenten schriftlich zurückziehen. Die Präsidentin/Der Präsident hat die Zurückziehung der/dem Befragten unverzüglich mitzuteilen.

(5) Die/Der Befragte kann die Anfrage nach ihrer Mitteilung im Einlauf sofort mündlich beantworten. Andernfalls hat die/der Befragte die Anfrage innerhalb von fünf Wochen nach der Mitteilung im Einlauf schriftlich der Fragestellerin/dem Fragesteller zu beantworten oder die inhaltliche Beantwortung unter Angabe der Gründe abzulehnen. Die schriftliche Antwort ist der Fragestellerin/dem Fragesteller und den Klubs im Weg der Präsidentin/des Präsidenten zu übersenden.

(6) Die Fragestellerin/Der Fragesteller kann in der Sitzung, in der die Anfrage mündlich beantwortet oder das Einlangen der Anfragebeantwortung mitgeteilt wurde, verlangen, dass über die Antwort eine Besprechung stattfinden soll. Ein solches Verlangen ist zu stellen:

a)

sofort nach der mündlichen Anfragebeantwortung bzw.

b)

sofort nach der Mitteilung des Einlangens der Anfragebeantwortung im Einlauf.

Die Besprechung der Anfragebeantwortung findet im Fall der lit. a unmittelbar im Anschluss an das diesbezügliche Verlangen, im Fall der lit. b nach der Erledigung der Tagesordnung statt. Eine Besprechung unterbleibt, wenn die Fragestellerin/der Fragesteller bei Beginn der Besprechung abwesend ist oder bis dahin ihr/sein Verlangen bei der Präsidentin/beim Präsidenten zurückgezogen hat. Die Besprechung der Anfragebeantwortung ist auf die nächste Sitzung zu vertagen, wenn die Fragestellerin/der Fragesteller entschuldigt oder die/der Befragte abwesend ist.

(7) Für die Besprechung gelten die Bestimmungen der §§ 50 bis 57 sinngemäß.

§ 32 T-LGG Dringliche Anfragen


(1) Soll eine schriftliche Anfrage in der Sitzung, in der sie im Einlauf mitgeteilt wurde, behandelt werden, so ist sie als dringlich zu bezeichnen und von mindestens acht Abgeordneten zu unterfertigen.

(2) Der Landtag beschließt ohne Debatte die dringliche Behandlung. Diese erfolgt nach der Erledigung der Tagesordnung, sofern nicht der Landtag auf Antrag einer/eines Abgeordneten ohne Debatte eine frühere Behandlung beschließt.

(3) Die/Der Befragte ist verpflichtet, die Anfrage nach deren Begründung durch die Fragestellerin/den Fragesteller mündlich zu beantworten. Hierauf findet eine Debatte statt.

(4) Soweit in den Abs. 1, 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist sowie im Fall der Ablehnung der dringlichen Behandlung gilt § 31.

§ 33 T-LGG Fragestunde


  1. (1)Absatz einsJede Sitzung des Landtages beginnt mit einer Fragestunde.
  2. (2)Absatz 2In Sitzungen nach § 41 Abs. 3 findet keine Fragestunde statt.In Sitzungen nach Paragraph 41, Absatz 3, findet keine Fragestunde statt.
  3. (3)Absatz 3In der Fragestunde darf nach Ablauf von 60 Minuten keine neue Anfrage mehr aufgerufen werden.
  4. (4)Absatz 4Jede/Jeder Abgeordnete ist berechtigt, in der Fragestunde in den Angelegenheiten der Landesverwaltung an die Mitglieder der Landesregierung kurze mündliche Fragen über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches zu richten.
  5. (5)Absatz 5Die Anfragen sind spätestens bis 12.00 Uhr des Donnerstages der Woche, die der nächsten Sitzung vorangeht, in der Landtagsdirektion schriftlich einzubringen. Fällt dieser Donnerstag auf einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist um 12.00 Uhr des vorangehenden Werktages. Die Anfragen sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens in der Landtagsevidenz zu erfassen. Die Präsidentin/Der Präsident hat die eingebrachten Anfragen der/dem Befragten unverzüglich mitzuteilen. Die Präsidentin/Der Präsident hat die für die Fragestunde eingebrachten Anfragen zu reihen, wobei einer/einem Abgeordneten des mandatsstärksten Klubs zu Beginn der Gesetzgebungsperiode die erste Anfrage zukommt, einer/einem Abgeordneten des zweitstärksten Klubs die zweite Anfrage usw. In der Folge wechseln das Recht auf die erste Anfrage und die weitere Reihung nach dem Rotationsprinzip von einer/einem Abgeordneten des mandatsstärksten Klubs zu einer/einem Abgeordneten des zweitstärksten Klubs, von einer/einem Abgeordneten des zweitstärksten Klubs zu einer/einem Abgeordneten des drittstärksten Klubs usw. Bei gleicher Klubstärke entscheidet das Los über diese Reihung. Anfragen von Abgeordneten, die keinem Klub angehören, sind nach dem mandatsschwächsten Klub in das Rotationsprinzip einzugliedern. Die Reihung der Abgeordneten ohne Klubzugehörigkeit erfolgt in alphabethischer Reihenfolge nach den Anfangsbuchstaben des Familiennamens. Bei Gleichheit der Anfangsbuchstaben des Familiennamens ist der erste Buchstabe des Familiennamens maßgeblich, der eine Unterscheidung ermöglicht.
  6. (6)Absatz 6Eine Abgeordnete/Ein Abgeordneter darf für die Fragestunde nur eine Anfrage stellen. Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage beinhalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein. Die Frage der Zuständigkeit der/des Befragten ist hiebei von der Präsidentin/vom Präsidenten nicht zu prüfen.
  7. (7)Absatz 7Anfragen, die den Abs. 4, 5 und 6 nicht entsprechen, sind von der Präsidentin/vom Präsidenten der Fragestellerin/dem Fragesteller zurückzustellen. Die Präsidentin/Der Präsident hat hievon den Klub, dem die Fragestellerin/der Fragesteller angehört, zu verständigen. Die Fragestellerin/Der Fragesteller kann die Anfrage bis zum Aufruf im Landtag zurückziehen.Anfragen, die den Absatz 4,, 5 und 6 nicht entsprechen, sind von der Präsidentin/vom Präsidenten der Fragestellerin/dem Fragesteller zurückzustellen. Die Präsidentin/Der Präsident hat hievon den Klub, dem die Fragestellerin/der Fragesteller angehört, zu verständigen. Die Fragestellerin/Der Fragesteller kann die Anfrage bis zum Aufruf im Landtag zurückziehen.
  8. (8)Absatz 8Die Präsidentin/Der Präsident hat in der Fragestunde die Anfragen entsprechend der Reihung im Verzeichnis aufzurufen. Der Aufruf hat zu unterbleiben, wenn die Fragestellerin/der Fragesteller abwesend ist. Wird eine Anfrage aufgerufen und ist die/der Befragte verhindert, so ist die Anfrage am Beginn der nächsten Fragestunde aufzurufen.
  9. (9)Absatz 9Die Fragestellerin/der Fragesteller hat nach Aufruf ihrer/seiner Anfrage diese in der schriftlich eingebrachten Fassung samt Begründung zu verlesen. Die Verlesung darf die Dauer von einer Minute nicht überschreiten.
  10. (10)Absatz 10Die/Der Befragte hat die Anfrage in der Fragestunde mündlich zu beantworten oder die Gründe für die Ablehnung der Beantwortung bekannt zu geben.
  11. (11)Absatz 11Neben der/dem Befragten kommt jedem darüber hinaus betroffenen oder in der Anfrage bzw. in der Zusatzfrage erwähnten Mitglied der Landesregierung ein Rederecht zu.
  12. (12)Absatz 12Nach der mündlichen Beantwortung der Anfrage sind die Fragestellerin/der Fragesteller und höchstens je eine Abgeordnete/ein Abgeordneter jedes Klubs berechtigt, eine Zusatzfrage zu stellen. Die Zusatzfrage darf nur eine nicht unterteilte Frage beinhalten. Zusatzfragen müssen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen.
  13. (13)Absatz 13Jeder Fragestellerin/Jedem Fragesteller (mündliche Anfrage und Zusatzfrage) kommt für die Begründung und Fragestellung eine Redezeit von höchstens zwei Minuten zu.
  14. (14)Absatz 14Die mündliche Beantwortung der Anfrage und der allfälligen Zusatzfragen durch das befragte oder nach Abs. 11 berechtigte Mitglied der Landesregierung darf jeweils die Dauer von vier Minuten nicht überschreiten.Die mündliche Beantwortung der Anfrage und der allfälligen Zusatzfragen durch das befragte oder nach Absatz 11, berechtigte Mitglied der Landesregierung darf jeweils die Dauer von vier Minuten nicht überschreiten.
  15. (15)Absatz 15Anfragen, die innerhalb der Fragestunde nach Abs. 5 nicht aufgerufen wurden, sind von der/vom Befragten spätestens innerhalb von fünf Wochen nach dieser Fragestunde der Fragestellerin/dem Fragesteller schriftlich zu beantworten. Die schriftliche Antwort ist der Fragestellerin/dem Fragesteller und den Klubs im Wege der Präsidentin/des Präsidenten zu übersenden.Anfragen, die innerhalb der Fragestunde nach Absatz 5, nicht aufgerufen wurden, sind von der/vom Befragten spätestens innerhalb von fünf Wochen nach dieser Fragestunde der Fragestellerin/dem Fragesteller schriftlich zu beantworten. Die schriftliche Antwort ist der Fragestellerin/dem Fragesteller und den Klubs im Wege der Präsidentin/des Präsidenten zu übersenden.

§ 34 T-LGG Aktuelle Stunde


(1) Am Beginn des zweiten Tages jeder Sitzung des Landtages findet eine Aktuelle Stunde statt. In der Aktuellen Stunde wird jeweils ein Thema von landespolitischer Bedeutung ohne Beschlussfassung debattiert. In einer Sitzung nach § 41 Abs. 3 findet die Aktuelle Stunde anstelle der Fragestunde statt.

(2) Das Recht, für die Aktuelle Stunde ein Thema vorzugeben, kommt am Beginn der Gesetzgebungsperiode dem mandatsschwächsten Klub zu. In den folgenden Sitzungen wechselt das Recht zur Themenvorgabe im Rotationsprinzip vom mandatsschwächsten zum nächst stärkeren Klub usw. Bei gleicher Klubstärke entscheidet das Los über die Reihung.

(3) Das Thema ist spätestens bis 12.00 Uhr des Donnerstages der Woche, die der nächsten Sitzung vorangeht, in der Landtagsdirektion schriftlich und mit einem Datum versehen einzubringen. Fällt dieser Donnerstag auf einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist um 12.00 Uhr des vorangehenden Werktages.

(4) In der Aktuellen Stunde steht jedem Klub jene Redezeit zur Verfügung, die sich aus einer Basisredezeit von je zehn Minuten und je einer Minute pro Abgeordnete/Abgeordneten des betreffenden Klubs errechnet. Die Debatte wird von einer Vertreterin/einem Vertreter des vorschlagsberechtigten Klubs oder der Antragsteller nach Abs. 5 eröffnet. Wortmeldungen zur tatsächlichen Berichtigung oder zur Geschäftsordnung sowie Wortmeldungen der Mitglieder der Landesregierung und der Mitglieder des Bundesrates – die Bestimmung über die Redezeit eines Mitgliedes des Bundesrates nach § 17 Abs. 2 bleibt hievon unberührt – werden in die Gesamtredezeit des betreffenden Klubs eingerechnet. Einem Mitglied der Landesregierung, das keinem Klub zugerechnet werden kann, kommt eine Redezeit von zehn Minuten zu. Einer/Einem Abgeordneten, die/der keinem Klub angehört, kommt eine Redezeit von zwei Minuten zu. Wortmeldungen zur tatsächlichen Berichtigung oder zur Geschäftsordnung sind in diese Redezeit einzurechnen.

(5) In einer Sitzung nach § 41 Abs. 3, die auf Antrag von Abgeordneten einberufen wurde, kommt das Recht nach Abs. 2 diesen Antragstellern zu. Das vorgegebene Thema muss in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem Gegenstand der Tagesordnung dieser Sitzung stehen.

§ 35 T-LGG Verlangen nach Begründung der Verweigerung der Akteneinsicht


  1. (1)Absatz einsVerweigert ein Mitglied der Landesregierung nach Art. 65a Abs. 2 der Tiroler Landesordnung 1989 einer/einem Abgeordneten die Akteneinsicht, so hat es innerhalb von zwei Wochen die Verweigerung gegenüber der/dem Abgeordneten schriftlich zu begründen.Verweigert ein Mitglied der Landesregierung nach Artikel 65 a, Absatz 2, der Tiroler Landesordnung 1989 einer/einem Abgeordneten die Akteneinsicht, so hat es innerhalb von zwei Wochen die Verweigerung gegenüber der/dem Abgeordneten schriftlich zu begründen.
  2. (2)Absatz 2Wird die Akteneinsicht aus anderen als den im Art. 65a Abs. 2 der Tiroler Landesordnung 1989 genannten Gründen verweigert, so kann die/der Abgeordnete verlangen, dass das betreffende Mitglied der Landesregierung die Verweigerung der Akteneinsicht im Landtag begründet.Wird die Akteneinsicht aus anderen als den im Artikel 65 a, Absatz 2, der Tiroler Landesordnung 1989 genannten Gründen verweigert, so kann die/der Abgeordnete verlangen, dass das betreffende Mitglied der Landesregierung die Verweigerung der Akteneinsicht im Landtag begründet.
  3. (3)Absatz 3Ein Verlangen nach Abs. 2 ist spätestens bis 12.00 Uhr des Donnerstages der Woche, die der nächsten Sitzung vorangeht, in der Landtagsdirektion schriftlich und mit einem Datum versehen einzubringen. Fällt dieser Donnerstag auf einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist um 12.00 Uhr des vorangehenden Werktages. Die schriftliche Begründung der Verweigerung der Akteneinsicht ist dem Verlangen beizufügen. Solche Verlangen sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens in der Landtagsevidenz zu erfassen.Ein Verlangen nach Absatz 2, ist spätestens bis 12.00 Uhr des Donnerstages der Woche, die der nächsten Sitzung vorangeht, in der Landtagsdirektion schriftlich und mit einem Datum versehen einzubringen. Fällt dieser Donnerstag auf einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist um 12.00 Uhr des vorangehenden Werktages. Die schriftliche Begründung der Verweigerung der Akteneinsicht ist dem Verlangen beizufügen. Solche Verlangen sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens in der Landtagsevidenz zu erfassen.
  4. (4)Absatz 4Ergibt sich aus der beigefügten Begründung der Verweigerung der Akteneinsicht, dass die Akteneinsicht in einer Angelegenheit begehrt wurde, die kein Verhandlungsgegenstand des Landtages ist oder kein Gegenstand eines Kollegialbeschlusses der Landesregierung war, so ist das Verlangen von der Präsidentin/vom Präsidenten der/dem betreffenden Abgeordneten zurückzustellen. Ebenso ist das Verlangen von der Präsidentin/vom Präsidenten der/dem betreffenden Abgeordneten zurückzustellen, wenn die Verweigerung der Akteneinsicht auf Art. 65a Abs. 2 zweiter oder dritter Satz gestützt wird.Ergibt sich aus der beigefügten Begründung der Verweigerung der Akteneinsicht, dass die Akteneinsicht in einer Angelegenheit begehrt wurde, die kein Verhandlungsgegenstand des Landtages ist oder kein Gegenstand eines Kollegialbeschlusses der Landesregierung war, so ist das Verlangen von der Präsidentin/vom Präsidenten der/dem betreffenden Abgeordneten zurückzustellen. Ebenso ist das Verlangen von der Präsidentin/vom Präsidenten der/dem betreffenden Abgeordneten zurückzustellen, wenn die Verweigerung der Akteneinsicht auf Artikel 65 a, Absatz 2, zweiter oder dritter Satz gestützt wird.
  5. (5)Absatz 5Ist ein Verlangen nach Abs. 2 nicht von der Präsidentin/vom Präsidenten zurückzustellen, so erfolgt die Begründung der Verweigerung der Akteneinsicht nach Erledigung der Tagesordnung. Hierauf findet eine Debatte ohne Beschlussfassung statt.Ist ein Verlangen nach Absatz 2, nicht von der Präsidentin/vom Präsidenten zurückzustellen, so erfolgt die Begründung der Verweigerung der Akteneinsicht nach Erledigung der Tagesordnung. Hierauf findet eine Debatte ohne Beschlussfassung statt.

§ 36 T-LGG Unterlagen zu den Verhandlungsgegenständen


Die Landtagsdirektion hat nach dem Ablauf der jeweiligen Einbringungsfrist den Abgeordneten und den Klubs ehestmöglich Unterlagen zu den Verhandlungsgegenständen in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen; dies hat nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten tunlichst in elektronischer Form, etwa im Weg der Landtagsevidenz, zu erfolgen.

§ 37 T-LGG Wahlen


(1) Zu einer gültigen Wahl durch den Landtag bzw. in einem Ausschuss sind, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist und in diesem Gesetz keine strengeren Voraussetzungen festgelegt sind, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten bzw. der Ausschussmitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Wahlen im Landtag und in den Ausschüssen sind mit Stimmzetteln durchzuführen, sofern der Landtag bzw. die Ausschüsse mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen nichts anderes beschließen. Leere Stimmzettel und leere Wahlkuverts sind ungültig. Sind Wahlen im Landtag mit Stimmzetteln durchzuführen, so hat die Präsidentin/der Präsident in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Wahl geheim erfolgt.

(3) Wird beim ersten Wahlgang keine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erzielt, so findet ein zweiter Wahlgang (engere Wahl) statt. In die engere Wahl kommen jene Kandidatinnen/Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, und zwar in der doppelten Anzahl der zu Wählenden. Haben im ersten Wahlgang mehrere Kandidatinnen/Kandidaten gleich viele Stimmen erhalten, so entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet endgültig das Los.

§ 38 T-LGG Verhältniswahlen


  1. (1)Absatz einsIst eine Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts durchzuführen, so hat die Präsidentin/der Präsident vorher bekannt zu geben, wie viele der zu vergebenden Mandate auf die einzelnen im Landtag vertretenen Wählergruppen entfallen. Für diese Berechnung ist auf der Grundlage der Mandatsstärke der Wählergruppen im Landtag § 68 Abs. 5 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017, LGBl. Nr. 74/2017, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Haben nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf das letzte bzw. die letzten Mandate, so ist die bei der letzten Wahl zum Landtag erreichte Anzahl der Stimmen maßgebend. Ergibt sich auch daraus kein Unterschied, so entscheidet das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied des Landtages zu ziehende Los. Wird gegen die Feststellung der Präsidentin/des Präsidenten über die Mandatsverteilung ein Einspruch erhoben, so entscheidet darüber der Landtag.Ist eine Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts durchzuführen, so hat die Präsidentin/der Präsident vorher bekannt zu geben, wie viele der zu vergebenden Mandate auf die einzelnen im Landtag vertretenen Wählergruppen entfallen. Für diese Berechnung ist auf der Grundlage der Mandatsstärke der Wählergruppen im Landtag Paragraph 68, Absatz 5, der Tiroler Landtagswahlordnung 2017, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2017,, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Haben nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf das letzte bzw. die letzten Mandate, so ist die bei der letzten Wahl zum Landtag erreichte Anzahl der Stimmen maßgebend. Ergibt sich auch daraus kein Unterschied, so entscheidet das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied des Landtages zu ziehende Los. Wird gegen die Feststellung der Präsidentin/des Präsidenten über die Mandatsverteilung ein Einspruch erhoben, so entscheidet darüber der Landtag.
  2. (2)Absatz 2Die Wählergruppen haben nach Maßgabe der ihnen zustehenden Mandate der Präsidentin/dem Präsidenten Wahlvorschläge zu überreichen, die von mehr als der Hälfte der Abgeordneten der betreffenden Wählergruppe unterfertigt sein müssen. Diese Wahlvorschläge müssen so viele Namen von Wahlwerberinnen/Wahlwerbern enthalten, wie der betreffenden Wählergruppe nach ihrer verhältnismäßigen Stärke zu wählende Personen zukommen. Für jedes zustehende Mandat darf nur ein Wahlvorschlag eingebracht werden. Bei Verhältniswahlen sind nur jene Stimmen gültig, die unzweideutig auf einen ordnungsgemäßen Wahlvorschlag entfallen. Gewählt ist, wer mindestens so viele gültige Stimmen erhält, als der Wahlvorschlag, der seiner Wahl zu Grunde liegt, Unterschriften aufweisen muss.
  3. (3)Absatz 3Für Nachwahlen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gelten die Abs. 1 und 2, wobei das Vorschlagsrecht jener Wählergruppe zukommt, der nach Abs. 1 das Mandat zusteht.Für Nachwahlen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gelten die Absatz eins und 2, wobei das Vorschlagsrecht jener Wählergruppe zukommt, der nach Absatz eins, das Mandat zusteht.

§ 39 T-LGG Antrittsreden


Nach der Wahl der Präsidentin/des Präsidenten ist eine Antrittsrede zulässig. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Abgeordneten hat die Präsidentin/der Präsident eine Debatte über die Antrittsrede auf die Tagesordnung der auf die Wahl folgenden Sitzung des Landtages zu setzen.

§ 40 T-LGG Regierungserklärung


Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat nach der Wahl der Landesregierung oder in der darauf folgenden Sitzung eine Regierungserklärung abzugeben. Über diese findet im Anschluss eine Debatte ohne Beschlussfassung statt.

§ 41 T-LGG Sitzungen


  1. (1)Absatz einsDie Präsidentin/Der Präsident beruft den Landtag zu den Sitzungen ein und erklärt diese für geschlossen. Vor Erledigung der Tagesordnung kann eine Sitzung nur durch Beschluss des Landtages für geschlossen erklärt werden.
  2. (2)Absatz 2In der Zeit zwischen dem 10. Juli und dem 10. September sowie zwischen dem 23. Dezember und dem 8. Jänner finden keine Sitzungen statt (sitzungsfreie Zeit). Aus dringendem Anlass kann die Präsidentin/der Präsident auch während dieser Zeit den Landtag zu einer Sitzung einberufen.
  3. (3)Absatz 3Die Präsidentin/Der Präsident hat den Landtag binnen einer Woche zu einer Sitzung einzuberufen, wenn wenigstens zehn Abgeordnete oder die Landesregierung unter Angabe der Tagesordnung einen darauf gerichteten Antrag stellen. Der Beginn der Sitzung ist auf einen Tag innerhalb von zwei Wochen nach dem Einlangen des Antrages bei der Landtagsdirektion festzulegen. Eine solche Sitzung ist auch in der sitzungsfreien Zeit einzuberufen.
  4. (4)Absatz 4Die Präsidentin/Der Präsident hat die planmäßigen Sitzungstage für das folgende Kalenderjahr spätestens bis zum 15. Oktober nach Anhören des Obleuterates festzusetzen und den Abgeordneten, den Klubs sowie den Mitgliedern der Landesregierung mitzuteilen. Das Recht der Präsidentin/des Präsidenten, den Landtag auch zu außerplanmäßigen Sitzungen einzuberufen, bleibt von dieser Festsetzung der Sitzungstage unberührt.
  5. (5)Absatz 5Die Präsidentin/Der Präsident hat den Beginn des ersten Sitzungstages und die vorläufige Tagesordnung der Sitzung den Abgeordneten mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich mitzuteilen. Die Präsidentin/Der Präsident hat überdies die Sitzungstage und die Tagesordnung in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.
  6. (6)Absatz 6Der Beginn, mit Ausnahme des ersten Sitzungstages, und das Ende der Sitzung an den Sitzungstagen werden von der Präsidentin/vom Präsidenten nach Anhören des Obleuterates festgesetzt.
  7. (7)Absatz 7In einer Sitzung nach Abs. 3 findet die Aktuelle Stunde nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 und 5 statt und dürfen nur Dringlichkeitsanträge und dringliche Regierungsvorlagen einer Debatte und Beschlussfassung zugeführt sowie dringliche Anfragen behandelt werden.In einer Sitzung nach Absatz 3, findet die Aktuelle Stunde nach Maßgabe des Paragraph 34, Absatz eins und 5 statt und dürfen nur Dringlichkeitsanträge und dringliche Regierungsvorlagen einer Debatte und Beschlussfassung zugeführt sowie dringliche Anfragen behandelt werden.
  8. (8)Absatz 8Wird in einer Sitzung nach Abs. 3 einem Antrag oder einer Regierungsvorlage vom Landtag die Dringlichkeit zuerkannt, so kann die Präsidentin/der Präsident die Sitzung für höchstens vier Stunden unterbrechen und den Verhandlungsgegenstand einem Ausschuss, höchstens jedoch drei Ausschüssen, zur sofortigen Vorberatung zuweisen.Wird in einer Sitzung nach Absatz 3, einem Antrag oder einer Regierungsvorlage vom Landtag die Dringlichkeit zuerkannt, so kann die Präsidentin/der Präsident die Sitzung für höchstens vier Stunden unterbrechen und den Verhandlungsgegenstand einem Ausschuss, höchstens jedoch drei Ausschüssen, zur sofortigen Vorberatung zuweisen.

§ 42 T-LGG Öffentliche, nichtöffentliche und vertrauliche Sitzungen


(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich. Sie sind auf der Internetseite des Landes Tirol direkt zu übertragen. Die Aufnahmen dieser Übertragungen dürfen bis zum Ablauf der auf die laufende Gesetzgebungsperiode folgenden Gesetzgebungsperiode auf der Internetseite des Landes Tirol in geeigneter Weise veröffentlicht werden. Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen sind nur mit Genehmigung der Präsidentin/des Präsidenten zulässig. Wird von einer/einem Abgeordneten gegen eine diesbezügliche Entscheidung der Präsidentin/des Präsidenten Einspruch erhoben, so hat die Präsidentin/der Präsident unverzüglich die Sitzung zu unterbrechen und den Obleuterat in dieser Angelegenheit zu hören.

(2) Die Öffentlichkeit ist von einer Sitzung für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand auszuschließen, wenn es die Präsidentin/der Präsident oder mindestens ein Fünftel der anwesenden Abgeordneten verlangt und der Landtag in nichtöffentlicher Sitzung beschließt. Für die Dauer des Ausschlusses der Öffentlichkeit ist die Übertragung auf der Internetseite des Landes Tirol zu unterbrechen.

(3) Für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über den Landesvoranschlag und den Landesrechnungsabschluss, über die durch Landesgesetz zu regelnden Abgaben und über Angelegenheiten der Bezüge der Abgeordneten und der Mitglieder der Landesregierung darf die Öffentlichkeit von einer Sitzung nicht ausgeschlossen werden.

(4) Eine Sitzung des Landtages kann vom Landtag insoweit als vertraulich erklärt werden, als die Öffentlichkeit davon ausgeschlossen wurde. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer an einer als vertraulich erklärten Sitzung sind zur Verschwiegenheit über den Inhalt der Beratung, der Unterlagen und der Beschlüsse verpflichtet.

(5) Persönliche Angelegenheiten sind in vertraulicher Sitzung zu behandeln.

(6) Berichte des Finanzkontrollausschusses sind, soweit sie ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis berühren, in vertraulicher Sitzung zu behandeln.

(7) Zur Frage des Ausschlusses der Öffentlichkeit dürfen nur zwei Rednerinnen/Redner je bis zu zehn Minuten, und zwar eine/einer dafür und eine/einer dagegen, sprechen.

§ 43 T-LGG Anwesenheit


Die Anwesenheit der zu einem Beschluss des Landtages erforderlichen Anzahl von Abgeordneten ist im Sitzungssaal im Zeitpunkt der Eröffnung einer Sitzung bzw. der Fortsetzung einer unterbrochenen Sitzung sowie bei den Abstimmungen und Wahlen notwendig.

§ 44 T-LGG Eröffnung der Sitzung, Mitteilung des Einlaufes


(1) Die Präsidentin/Der Präsident hat die Sitzung zur festgesetzten Stunde zu eröffnen und die Beschlussfähigkeit festzustellen.

(2) Zu Beginn der Sitzung hat die Präsidentin/der Präsident den Einlauf seinem wesentlichen Inhalt nach dem Landtag mitzuteilen. Findet eine Fragestunde statt, so hat die Mitteilung nach dieser zu erfolgen.

Hiebei ist folgende Reihenfolge einzuhalten:

a)

Thema der Aktuellen Stunde,

b)

Stellungnahmen der Landesregierung zu Beschlüssen des Landtages,

c)

Anfragebeantwortungen,

d)

schriftliche Anfragen,

e)

Anträge,

f)

dringliche Regierungsvorlagen,

g)

Verlangen nach Begründung der Verweigerung der Akteneinsicht,

h)

andere Einlaufstücke.

(3) Ein vollständiges Verzeichnis der Einlaufstücke ist in die Sitzungsberichte aufzunehmen.

(4) Anfragebeantwortungen sind in der Form mitzuteilen, dass lediglich das Einlangen der Anfragebeantwortung bekannt zu geben ist.

(5) Schriftliche Anfragen sind in der Form mitzuteilen, dass das befragte Mitglied der Landesregierung und der Gegenstand der Anfrage in Kurzform bekannt zu geben sind.

(6) Anträge sind nur auf Grund eines vom Landtag ohne Debatte zu fassenden Beschlusses wörtlich zu verlesen.

(7) Mitteilungen kann die Präsidentin/der Präsident zu Beginn oder im Laufe der Sitzung vorbringen.

§ 45 T-LGG Tagesordnung


(1) Die Präsidentin/Der Präsident hat den Eingang in die Tagesordnung zu verkünden.

(2) Die Präsidentin/Der Präsident kann die Tagesordnung umstellen. Sie/Er kann weiters anordnen, dass Verhandlungsgegenstände, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen, gemeinsam behandelt werden. Wird dagegen von einer/einem Abgeordneten Einspruch erhoben, so entscheidet darüber der Landtag ohne Debatte.

(3) Auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten oder auf Antrag einer/eines Abgeordneten beschließt der Landtag ohne Debatte, ob ein Geschäftsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder ob ein nicht auf der Tagesordnung stehender Geschäftsgegenstand behandelt wird. Für einen solchen Beschluss ist die Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 46 T-LGG Unterbrechung von Sitzungen


(1) Die Präsidentin/Der Präsident kann eine Sitzung des Landtages unterbrechen

a)

im Fall der Beschlussunfähigkeit,

b)

wenn eine Beratung zweckmäßig scheint,

c)

wenn dies zur Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal, insbesondere im Zuhörerraum, erforderlich ist,

d)

aus Gründen der Zeiteinteilung,

e)

auf Antrag einer Klubobfrau/eines Klubobmannes,

f)

zur Einberufung eines Ausschusses im Fall der Zurückverweisung einer Regierungsvorlage nach § 25 Abs. 2,

g)

zur Durchführung einer Ausschusssitzung nach § 41 Abs. 8.

Die Präsidentin/Der Präsident hat eine Sitzung des Landtages zu unterbrechen zur Anhörung des Obleuterates

h)

im Fall des § 42 Abs. 1,

i)

im Fall des § 57 Abs. 2 und

j)

auf Verlangen einer Klubobfrau/eines Klubobmannes.

(2) Eine Unterbrechung der Sitzung darf nicht länger als 24 Stunden dauern. Wird eine Sitzung innerhalb dieser Frist nicht fortgesetzt, so gilt sie als geschlossen.

(3) Im Fall der Unterbrechung einer Sitzung hat die Präsidentin/der Präsident den genauen Zeitpunkt der Fortsetzung der Sitzung festzusetzen.

§ 47 T-LGG Kurzprotokoll


  1. (1)Absatz einsÜber jede Sitzung ist ein Kurzprotokoll zu führen. Es hat die Geschäftsgegenstände, die wörtliche Fassung der zur Abstimmung gestellten Anträge und das Ergebnis der Abstimmung sowie die gefassten Beschlüsse zu enthalten. Der Landtag kann außerdem auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten die Erwähnung bestimmter Vorkommnisse im Kurzprotokoll ohne Debatte beschließen.
  2. (2)Absatz 2Das Kurzprotokoll ist von der Präsidentin/vom Präsidenten und von der Landtagsdirektorin/vom Landtagsdirektor zu unterfertigen.
  3. (3)Absatz 3Das Kurzprotokoll ist spätestens eine Woche nach der Sitzung den Abgeordneten in der Landtagsevidenz zur Einsicht bereitzustellen. Einwendungen gegen das Kurzprotokoll sind der Präsidentin/dem Präsidenten außerhalb der Sitzung binnen vier Wochen mitzuteilen. Die Präsidentin/Der Präsident hat das Kurzprotokoll zu berichtigen, wenn sie/er die Einwendungen für begründet hält. Nimmt die Präsidentin/der Präsident die verlangte Berichtigung nicht vor, so hat die Präsidentin/der Präsident in der nächsten Sitzung den Obleuterat damit zu befassen.
  4. (4)Absatz 4Über eine vertrauliche Sitzung ist ein gesondertes Kurzprotokoll zu führen. Dieses Kurzprotokoll ist innerhalb einer Woche zu verfassen und bei der Präsidentin/beim Präsidenten zur Einsicht für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer an der vertraulichen Sitzung aufzulegen. Im Übrigen gilt Abs. 3 sinngemäß.Über eine vertrauliche Sitzung ist ein gesondertes Kurzprotokoll zu führen. Dieses Kurzprotokoll ist innerhalb einer Woche zu verfassen und bei der Präsidentin/beim Präsidenten zur Einsicht für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer an der vertraulichen Sitzung aufzulegen. Im Übrigen gilt Absatz 3, sinngemäß.

§ 48 T-LGG Sitzungsberichte


  1. (1)Absatz einsDie Landtagsdirektion hat über die öffentlichen Sitzungen des Landtages Sitzungsberichte zu verfassen; diese sind in der Landtagsevidenz zu veröffentlichen. Sie haben die vollständige Darstellung der Verhandlung zu enthalten. Unterlagen zu den Geschäftsgegenständen können den Sitzungsberichten als Beilagen angeschlossen werden.
  2. (2)Absatz 2Jeder Rednerin/Jedem Redner steht eine angemessene Frist vor der Veröffentlichung ihrer/seiner Ausführungen zur Vornahme stilistischer Änderungen zu. Im Zweifelsfall entscheidet die Präsidentin/der Präsident über deren Zulässigkeit.

§ 49 T-LGG Debatte


(1) Die Verhandlungsgegenstände des Landtages werden grundsätzlich in Form einer Debatte behandelt.

(2) Bei umfangreichen Vorlagen, insbesondere bei Gesetzentwürfen und beim Landesvoranschlag, kann die Debatte in eine Beratung über die Vorlage als Ganzes (Generaldebatte) und eine Beratung und Abstimmung über Teile der Vorlage (Spezialdebatte) geteilt werden. Der Landtag entscheidet darüber auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten ohne Debatte.

(3) Die Debatte wird durch die Berichterstatterin/den Berichterstatter und eine allfällige nachfolgende Minderheitsberichterstatterin/einen allfälligen nachfolgenden Minderheitsberichterstatter eingeleitet.

(4) Während der Debatte können von jeder/jedem Abgeordneten ohne Unterbrechung einer Rednerin/eines Redners Anträge auf Vertagung, auf Rückverweisung an den Ausschuss, auf Zuweisung an einen Ausschuss, auf Schluss der Rednerinnenliste/Rednerliste oder auf Schluss der Debatte gestellt werden. Über solche Anträge ist sofort ohne Debatte abzustimmen. Zu Anträgen auf Rückverweisung an den Ausschuss und auf Zuweisung an einen Ausschuss ist jedoch der Antragstellerin/dem Antragsteller oder bei einer Regierungsvorlage einem Mitglied der Landesregierung vor der Abstimmung noch das Wort zu erteilen, wenn sie/er dies verlangt; diese Wortmeldung darf die Dauer von zehn Minuten nicht überschreiten.

(5) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jeder/jedem Abgeordneten zu einem Verhandlungsgegenstand gestellt werden, sobald die Debatte über diesen eröffnet ist. Sie sind in die Verhandlung einzubeziehen, wenn sie der Präsidentin/dem Präsidenten schriftlich überreicht wurden und von mindestens vier Abgeordneten, die Antragstellerin/den Antragsteller eingerechnet, unterfertigt sind. Weiters ist jeder Klub berechtigt, Abänderungs- und Zusatzanträge im Landtag einzubringen. Diese Anträge müssen von mehr als der Hälfte der dem Klub angehörenden Abgeordneten unterfertigt sein. Der Landtag kann solche Anträge einem Ausschuss zuweisen und bis zum Vorliegen eines Berichtes des Ausschusses die Verhandlungen vertagen. Abänderungs- und Zusatzanträge müssen in einem inhaltlichen Zusammenhang zu jenem Verhandlungsgegenstand stehen, auf den sie sich beziehen. Sie dürfen weiters nicht darauf gerichtet sein, die Rechtsaktform des intendierten Beschlusses abzuändern oder zu erweitern. Zu Verhandlungsgegenständen, die dem Landtag zur Genehmigung oder zur Kenntnisnahme vorgelegt werden, sind Abänderungs- oder Zusatzanträge unzulässig.

(6) Wird ein Verhandlungsgegenstand während der Debatte zurückgezogen, so ist diese sofort zu beenden.

§ 50 T-LGG Rednerinnenliste/Rednerliste, Redeordnung


(1) Rednerinnen/Redner, die zu einem in Verhandlung stehenden Gegenstand zu sprechen wünschen, haben sich bei der Präsidentin/beim Präsidenten zu Wort zu melden. Die Präsidentin/Der Präsident hat die Rednerinnen/Redner in einer Rednerinnenliste/Rednerliste einzutragen. Die bei ihr/ihm vorgemerkten Rednerinnen/Redner kommen in der Reihenfolge der Anmeldung zu Wort.

(2) Jeder/Jedem in der Rednerinnenliste/Rednerliste eingetragenen Rednerin/Redner steht es frei, einer/einem anderen auch nicht vorgemerkten Rednerin/Redner das Wort abzutreten. Rednerinnen/Redner, die nicht anwesend sind, wenn sie zur Rede aufgefordert werden, verlieren das Wort.

(3) Abgeordnete können zum gleichen Verhandlungsgegenstand nur zweimal sprechen.

(4) Will die Präsidentin/der Präsident zu einem Verhandlungsgegenstand sprechen, so hat sie/er den Vorsitz einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter zu übergeben. Sie/Er kann den Vorsitz erst wieder nach der Erledigung des Verhandlungsgegenstandes übernehmen.

§ 51 T-LGG Platz der Rednerin/des Redners


Die Berichterstatterin/Der Berichterstatter und die Rednerinnen/Redner haben von dem für sie von der Präsidentin/vom Präsidenten bestimmten Platz aus zu sprechen.

§ 52 T-LGG Besondere Rechte der Rednerinnen/Redner


Die Rednerinnen/Redner haben grundsätzlich im freien Vortrag zu sprechen. Sie dürfen Aufzeichnungen benützen. Im Wortlaut vorbereitete Reden sind nur beim Vortrag der Berichterstatterin/des Berichterstatters und der jeweiligen Generalrede der/des Abgeordneten eines Klubs zum Landesvoranschlag zulässig. In allen anderen Fällen bedürfen das Verlesen einer Rede, von Regierungserklärungen, von Erklärungen der Klubs und das Vortragen von Zitaten der Genehmigung der Präsidentin/des Präsidenten.

 

§ 53 T-LGG Wortmeldung zur Geschäftsordnung


(1) Zur Geschäftsordnung kann eine Abgeordnete/ein Abgeordneter oder ein Mitglied des Bundesrates jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung einer Rednerin/eines Redners, das Wort verlangen, wenn sie/er auf einen geschäftsordnungswidrigen Verlauf der Verhandlung oder auf sonstige Mängel der Geschäftsbehandlung aufmerksam machen will.

(2) Verlangt eine Abgeordnete/ein Abgeordneter oder ein Mitglied des Bundesrates zur Geschäftsordnung das Wort, so hat es ihr/ihm die Präsidentin/der Präsident sofort zu erteilen. Die Wortmeldung darf die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten. Überschreitet eine Rednerin/ein Redner diese Zeit, so hat ihr/ihm die Präsidentin/der Präsident das Wort zu entziehen.

(3) Befindet die Präsidentin/der Präsident, dass eine Abgeordnete/ein Abgeordneter oder ein Mitglied des Bundesrates bei einer Wortmeldung zur Geschäftsordnung nicht auf einen geschäftsordnungswidrigen Verlauf der Verhandlung oder auf sonstige Mängel der Geschäftsbehandlung aufmerksam macht, so hat die Präsidentin/der Präsident diese Wortmeldung als Wortmeldung im Sinn des § 50 zu qualifizieren.

§ 54 T-LGG Tatsächliche Berichtigung


(1) Zur tatsächlichen Berichtigung kann eine Abgeordnete/ein Abgeordneter oder ein Mitglied des Bundesrates jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung einer Rednerin/eines Redners das Wort verlangen, wenn sie/er die unrichtige Darstellung einer Tatsache richtig stellen will.

(2) Verlangt eine Abgeordnete/ein Abgeordneter oder ein Mitglied des Bundesrates zur tatsächlichen Berichtigung das Wort, so hat es ihr/ihm die Präsidentin/der Präsident in der Regel sofort zu erteilen.

(3) Eine tatsächliche Berichtigung darf die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten. Eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung ist nur zulässig, wenn es sich um eine persönliche Angelegenheit der/des sich zur Erwiderung meldenden Abgeordneten oder eines Mitgliedes des Bundesrates handelt. Auch die Erwiderung darf die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten.

(4) Überschreitet eine Rednerin/ein Redner die für die tatsächliche Berichtigung oder die Erwiderung vorgesehene Redezeit, so hat ihr/ihm die Präsidentin/der Präsident das Wort zu entziehen.

§ 55 T-LGG Unterbrechung der Redeordnung


(1) Die Reihenfolge der Rednerinnen/Redner wird unterbrochen, wenn eine Abgeordnete/ein Abgeordneter oder ein Mitglied des Bundesrates das Wort verlangt

a)

zur tatsächlichen Berichtigung,

b)

zur Geschäftsordnung,

c)

zum Antrag auf Beschränkung der Redezeit,

d)

zum Antrag auf Schluss der Rednerinnenliste/Rednerliste,

e)

zum Antrag auf Schluss der Debatte.

(2) In den im Abs. 1 genannten Fällen darf die Wortmeldung fünf Minuten nicht überschreiten.

(3) Weiters wird die Reihenfolge der Rednerinnen/Redner unterbrochen, wenn einem Mitglied der Landesregierung das Wort erteilt wird.

§ 56 T-LGG Schluss der Debatte, Schluss der Rednerinnenliste/Rednerliste


(1) Der Antrag auf Schluss der Debatte kann von einer/einem Abgeordneten jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung einer Rednerin/eines Redners, gestellt werden. Wird der Schluss der Debatte beschlossen, so muss mindestens eine Rednerin/ein Redner jeder der im Landtag vertretenen Wählergruppen das Wort erhalten, sofern noch keine Rednerin/kein Redner dieser Wählergruppe zu Wort gekommen ist.

(2) Abgeordnete, die einen Abänderungsantrag stellen wollen, können, wenn der Schluss der Debatte beschlossen wurde, ihren Antrag sofort nach dem Beschluss über den Schluss der Debatte der Präsidentin/dem Präsidenten übergeben. Die Präsidentin/Der Präsident hat den Antrag dem Landtag mitzuteilen. Der Landtag beschließt ohne Debatte, ob über den Antrag die Debatte zu eröffnen ist.

(3) Ist der Schluss der Debatte beschlossen, so darf über den Rahmen der Abs. 1 und 2 hinaus, außer zur Geschäftsordnung und zur tatsächlichen Berichtigung, das Wort nicht mehr erteilt werden.

(4) Jede/Jeder Abgeordnete ist berechtigt, einen Antrag auf Schluss der Rednerinnenliste/Rednerliste zu stellen. Der Landtag beschließt darüber ohne Debatte. Beschließt der Landtag den Schluss der Rednerinnenliste/Rednerliste, so kommen nur noch die bis zu diesem Antrag in der Rednerinnenliste/Rednerliste eingetragenen Rednerinnen/Redner zu Wort.

§ 57 T-LGG Redezeit


(1) Jede/Jeder Abgeordnete ist berechtigt, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung einer Rednerin/eines Redners, einen Antrag auf Beschränkung der Redezeit zu stellen. Dieser Antrag muss einen konkreten Vorschlag über die Beschränkung der Redezeit enthalten und von mindestens elf weiteren Abgeordneten unterfertigt sein.

(2) Wird ein Antrag auf Beschränkung der Redezeit gestellt, so ist die Sitzung zu unterbrechen und dieser Antrag unverzüglich dem Obleuterat zur Beratung vorzulegen.

(3) Empfiehlt der Obleuterat einvernehmlich eine Beschränkung der Redezeit, so gilt für die Beschlussfassung über den Antrag § 61 Abs. 1.

(4) Wird im Obleuterat kein Einvernehmen erzielt, so ist zu einem Beschluss über die Annahme des Antrages die Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 58 T-LGG Ausübung des Stimmrechtes


(1) Die Abgeordneten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Die Stimme darf stets nur durch Bejahung oder Verneinung ohne Begründung abgegeben werden. Die Stimmabgabe hat auf dem der/dem Abgeordneten zugewiesenen Sitzplatz im Sitzungssaal zu erfolgen. Dieser muss zum Zeitpunkt des Beginns der Abstimmung eingenommen sein, damit das Stimmrecht ausgeübt werden darf. Die Abstimmung beginnt, wenn die Präsidentin/der Präsident die Abgeordneten um Zustimmung zum Verhandlungsgegenstand aufruft.

(2) Die Abgeordneten dürfen sich mit Ausnahme der Präsidentin/des Präsidenten bei der Abstimmung nicht der Stimme enthalten, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.

(3) In persönlichen Angelegenheiten darf sich die/der betroffene Abgeordnete der Stimme enthalten. Sie/Er hat die beabsichtigte Stimmenthaltung der Präsidentin/dem Präsidenten mitzuteilen.

(4) Leere Stimmzettel oder leere Kuverts gelten nicht als abgegebene Stimme.

§ 59 T-LGG Reihenfolge der Abstimmung


(1) Über verschiedenartige Anträge ist derart abzustimmen, dass die wahre Meinung der Mehrheit des Landtages klar zum Ausdruck kommt. Es ist daher in der Regel über Abänderungsanträge vor dem Hauptantrag, und zwar über weitergehende vor den übrigen Anträgen, abzustimmen. Über Zusatzanträge ist dann abzustimmen, wenn der Antrag, dessen Zusatz sie bilden sollen, angenommen wurde.

(2) Nach dem Schluss der Beratung hat die Präsidentin/der Präsident zu verkünden, in welcher Reihenfolge sie/er über die Anträge abstimmen lassen will. Sie/Er hat weiters die Anträge, über die jeweils abgestimmt wird, genau zu bezeichnen. Bei Gesetzesvorlagen kann die Präsidentin/der Präsident nach einer allfälligen Abstimmung über Teile eine Abstimmung über die Gesetzesvorlage als Ganzes vornehmen.

(3) Auf Anordnung der Präsidentin/des Präsidenten oder auf Verlangen einer/eines Abgeordneten, das von mindestens drei weiteren Abgeordneten unterstützt sein muss, oder eines Klubs, das von mehr als der Hälfte der Abgeordneten eines Klubs unterstützt sein muss, ist über bestimmte Teile eines Antrages getrennt abzustimmen.

§ 60 T-LGG Arten der Abstimmung


(1) Abzustimmen ist durch das Erheben der Hand. Ist das Abstimmungsergebnis zweifelhaft, so hat die Präsidentin/der Präsident die Gegenprobe, eine neuerliche Abstimmung oder die Abstimmung durch das Erheben von den Sitzen anzuordnen. Auf Verlangen einer/eines Abgeordneten, das von mindestens elf weiteren Abgeordneten unterstützt sein muss, ist namentlich abzustimmen. Zur namentlichen Abstimmung hat eine Bedienstete/ein Bediensteter der Landtagsdirektion die Namen aller Abgeordneten zu verlesen. Jede/Jeder Abgeordnete hat nach dem Aufruf ihres/seines Namens mit „Ja“ oder „Nein“ zu antworten. Die Namen sind mit der abgegebenen Stimme in die amtliche Verhandlungsschrift aufzunehmen. Ebenso sind darin die abwesenden Abgeordneten mit Namen anzuführen.

(2) Auf Verlangen einer/eines Abgeordneten, das von mindestens elf weiteren Abgeordneten unterstützt werden muss, hat der Landtag eine geheime Abstimmung mit Stimmzetteln durchzuführen.

(3) Wird ein Verlangen auf namentliche Abstimmung gestellt, so ist die Abstimmung jedenfalls nur auf diese Weise ungeachtet des Vorliegens eines Verlangens auf eine geheime Abstimmung vorzunehmen.

(4) Abgeordnete, die bei der Abstimmung nicht anwesend sind, dürfen ihre Stimme nicht nachträglich abgeben.

§ 61 T-LGG Beschlusserfordernisse


(1) Zu einem gültigen Beschluss des Landtages ist, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist und in diesem Gesetz keine strengeren Voraussetzungen festgelegt sind, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Ein Landesverfassungsgesetz und eine Verfassungsbestimmung in einem Landesgesetz können nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Abgeordneten und mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Dies gilt insbesondere auch für einen Beschluss über die vorzeitige Auflösung des Landtages, für die Genehmigung von Vereinbarungen mit anderen Ländern oder mit dem Bund, wenn durch eine solche Vereinbarung Landesverfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, für die Genehmigung von Staatsverträgen, für deren Erfüllung es eines Landesverfassungsgesetzes bedarf, und für die Abberufung der Präsidentin/des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten des Landtages.

(3) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4) Wird ein Ablehnungsantrag abgelehnt, so ist über den dem Ablehnungsantrag zu Grunde liegenden Antrag in der ursprünglichen bzw. in der durch den Ausschuss abgeänderten Fassung abzustimmen.

§ 62a T-LGG


Anton Mattle Tiroler Volkspartei (MATTLE)     4

Freiheitliche Partei Österreichs – die Tiroler Freiheitlichen (FPÖ)  2

Sozialdemokratische Partei Österreich – Tirol (SPÖ)    2

Liste Fritz – Bürgerforum Tirol (FRITZ)     1

Die Grünen – Die Grüne Alternative Tirol (GRÜNE)    1

Neos (NEOS)        1

§ 63 T-LGG Untersuchungsausschüsse


Für Untersuchungsausschüsse gilt das Gesetz über Untersuchungsausschüsse, LGBl. Nr. 105/1998, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 64 T-LGG Finanzkontrollausschuss


  1. (1)Absatz einsDie Behandlung der Berichte des Landesrechnungshofes über Prüfungen aus dem Bereich des Landes, der Berichte des Rechnungshofes sowie der Berichte der Landesregierung nach Art. 69 Abs. 4 der Tiroler Landesordnung 1989 obliegt dem Finanzkontrollausschuss. Die Präsidentin/der Präsident hat diese Berichte unverzüglich an den Finanzkontrollausschuss weiterzuleiten.Die Behandlung der Berichte des Landesrechnungshofes über Prüfungen aus dem Bereich des Landes, der Berichte des Rechnungshofes sowie der Berichte der Landesregierung nach Artikel 69, Absatz 4, der Tiroler Landesordnung 1989 obliegt dem Finanzkontrollausschuss. Die Präsidentin/der Präsident hat diese Berichte unverzüglich an den Finanzkontrollausschuss weiterzuleiten.
  2. (2)Absatz 2Eine Behandlung von Berichten des Landesrechnungshofes, die die Gebarung von Gemeinden betreffen (Art. 69 Abs. 5 und 6 der Tiroler Landesordnung 1989), hat im Finanzkontrollausschuss und im Landtag zu unterbleiben.Eine Behandlung von Berichten des Landesrechnungshofes, die die Gebarung von Gemeinden betreffen (Artikel 69, Absatz 5 und 6 der Tiroler Landesordnung 1989), hat im Finanzkontrollausschuss und im Landtag zu unterbleiben.
  3. (3)Absatz 3Die Direktorin/Der Direktor des Landesrechnungshofes hat an den Verhandlungen des Finanzkontrollausschusses über die Berichte des Landesrechnungshofes teilzunehmen und den Inhalt der Berichte kurz darzulegen. Sie/Er hat das Recht, bei den Beratungen über diese Berichte gehört zu werden.
  4. (4)Absatz 4Der Finanzkontrollausschuss hat dem Landtag über die Prüfberichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes, über den Bericht über den Rechnungsabschluss sowie über den Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes einen Bericht zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Die Vorsitzende/Der Vorsitzende des Finanzkontrollausschusses sowie deren Stellvertreterin/Stellvertreter/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter sind aus den Reihen jener Wählergruppen zu wählen, die nicht in der Landesregierung vertreten sind.

§ 65 T-LGG Ausschuss für Petitionen


  1. (1)Absatz einsDem Ausschuss für Petitionen obliegt die Behandlung von Petitionen, die an den Landtag gerichtet sind. Auf die Tagesordnung dürfen nur Petitionen gesetzt werden, die spätestens zwei Wochen vor dem Tag der nächsten Ausschusssitzung in der Landtagsdirektion eingelangt sind.
  2. (2)Absatz 2Bei der erstmaligen Behandlung einer Petition hat der Ausschuss zu prüfen, ob ihr Inhalt Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des Landes betrifft, und, sofern dies der Fall ist, zu beschließen, ob die Einbringerin/der Einbringer und gegebenenfalls weitere Auskunftspersonen angehört werden sollen.
  3. (3)Absatz 3Beschließt der Ausschuss eine Anhörung, so ist die Behandlung der Petition in der darauffolgenden Ausschusssitzung fortzusetzen. Die Einbringerin/Der Einbringer – bei mehreren Einbringern bis zu drei Personen – und allfällige weitere Auskunftspersonen sind zu dieser Sitzung einzuladen. Sie haben das Recht, bei den Beratungen gehört zu werden.
  4. (4)Absatz 4Beschließt der Ausschuss, dass keine Anhörung stattfinden soll, so ist die Petition noch in derselben Sitzung zu behandeln.
  5. (5)Absatz 5Kommt der Ausschuss zum Ergebnis, dass
    1. a)Litera adie Petition keine Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des Landes betrifft, so beschließt er, dies der Einbringerin/dem Einbringer mitzuteilen;
    2. b)Litera bkeine weiteren Maßnahmen erforderlich sind, so beschließt er, die Petition zur Kenntnis zu nehmen;
    3. c)Litera ceine weitere Behandlung durch die Landesvolksanwältin/den Landesvolksanwalt zielführend scheint, so beschließt er, diese/diesen damit zu betrauen;
    4. d)Litera deine weitere Behandlung durch ein Mitglied/mehrere Mitglieder der Landesregierung zielführend scheint, so beschließt er, dieses/diese im Weg der Präsidentin/des Präsidenten darum zu ersuchen;
    5. e)Litera eein den Inhalten der Petition entsprechender Antrag an den Landtag gestellt werden soll, so beschließt er einen Antrag im Sinn des § 26;ein den Inhalten der Petition entsprechender Antrag an den Landtag gestellt werden soll, so beschließt er einen Antrag im Sinn des Paragraph 26 ;,
    6. f)Litera fdas Begehren der Petition ohne Weiteres vom Landtag beschlossen werden soll, so beschließt er die Vorlage der Petition mit Bericht und Antrag an den Landtag.
  6. (6)Absatz 6Die Landtagsdirektion hat die Einbringerin/den Einbringer über die Art der Erledigung der Petition nach Abs. 5 schriftlich zu informieren. In der Information sind die bei der Beschlussfassung anwesenden Ausschussmitglieder namentlich anzuführen sowie, ob der Beschluss einstimmig oder mehrheitlich gefasst wurde.Die Landtagsdirektion hat die Einbringerin/den Einbringer über die Art der Erledigung der Petition nach Absatz 5, schriftlich zu informieren. In der Information sind die bei der Beschlussfassung anwesenden Ausschussmitglieder namentlich anzuführen sowie, ob der Beschluss einstimmig oder mehrheitlich gefasst wurde.
  7. (7)Absatz 7Bei einer weiteren Behandlung nach Abs. 5 lit. c und/oder d, haben sich die Landesvolksanwältin/der Landesvolksanwalt und/oder das Mitglied/die Mitglieder der Landesregierung binnen drei Monaten nach Beschlussfassung im Ausschuss an die Einbringerin/den Einbringer zu wenden. Gleichzeitig sind die Mitglieder des Petitionsausschusses über die Art der Behandlung zu informieren.Bei einer weiteren Behandlung nach Absatz 5, Litera c, und/oder d, haben sich die Landesvolksanwältin/der Landesvolksanwalt und/oder das Mitglied/die Mitglieder der Landesregierung binnen drei Monaten nach Beschlussfassung im Ausschuss an die Einbringerin/den Einbringer zu wenden. Gleichzeitig sind die Mitglieder des Petitionsausschusses über die Art der Behandlung zu informieren.
  8. (8)Absatz 8Der Ausschuss hat dem Landtag jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit im jeweils abgelaufenen Kalenderjahr zu erstatten. Der Bericht ist vom Ausschuss so rechtzeitig zu beschließen, dass er vom Landtag in der zweiten planmäßigen Sitzung des nächsten Kalenderjahres behandelt werden kann.

§ 66 T-LGG Konstituierung der Ausschüsse


(1) Jeder Ausschuss hat unter dem Vorsitz der Präsidentin/des Präsidenten aus seiner Mitte eine Obfrau/einen Obmann und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu wählen. Die Präsidentin/Der Präsident hat das Ergebnis der Wahl dem Landtag mitzuteilen.

(2) Die Obfrau/Der Obmann wird im Fall ihrer/seiner Verhinderung durch die Stellvertreterin/den Stellvertreter vertreten.

(3) Für die Abberufung der Obfrau/des Obmannes sowie deren/dessen Stellvertreterin/deren/dessen Stellvertreter ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Ausschussmitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 67 T-LGG Sitzungen der Ausschüsse


(1) Die Präsidentin/der Präsident hat die planmäßigen Sitzungstage der Ausschüsse für das folgende Kalenderjahr spätestens bis zum 15. Oktober nach Anhörung des Obleuterates festzusetzen und den Abgeordneten, den Klubs sowie den Mitgliedern der Landesregierung mitzuteilen.

(2) Die Obfrau/Der Obmann hat den Ausschuss unter Bekanntgabe der von ihr/ihm festgesetzten Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Auf die Tagesordnung dürfen nur dem Ausschuss zugewiesene oder gesetzlich aufgetragene Geschäftsgegenstände sowie Anträge von Ausschüssen gesetzt werden. Auf Antrag eines Mitgliedes des Ausschusses kann der Ausschuss die Aufnahme weiterer Geschäftsgegenstände in die Tagesordnung beschließen. Die Obfrau/Der Obmann eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf deren Einhaltung. Sie/Er hat weiters für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung während der Sitzungen zu sorgen.

(3) Die Obfrau/Der Obmann hat den Ausschuss unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Ausschusses unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangt wird. Kommt die Obfrau/der Obmann einem solchen Verlangen binnen zwei Wochen nicht nach, so hat die Präsidentin/der Präsident den Ausschuss einzuberufen. Die Präsidentin/Der Präsident ist überdies berechtigt, jederzeit einen Ausschuss zu einer Sitzung einzuberufen.

(4) Die Ladungen zu den Sitzungen der Ausschüsse müssen in der Regel eine Woche vor dem Sitzungstermin zugestellt sein. Von den Sitzungen der Ausschüsse sind auch die Mitglieder der Landesregierung rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu verständigen.

(5) Den Ausschüssen steht es frei, Abgeordnete, die nicht Mitglieder des Ausschusses sind, den Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen. Bei der Beratung über selbstständige Anträge von Abgeordneten ist die Antragstellerin/der Antragsteller zur Begründung ihres/seines Antrages der Sitzung beizuziehen und bei Anträgen von Klubs eine/ein von diesen jeweils namhaft gemachte Abgeordnete/gemachter Abgeordneter.

(6) Die Präsidentin/Der Präsident ist, sofern sie/er nicht Mitglied des Ausschusses ist, berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.

(7) Abgeordnete, die nicht Mitglieder des Ausschusses sind, und Mitglieder des Bundesrates sind berechtigt, an den Sitzungen ohne Rederecht teilzunehmen.

(8) Die Landtagsdirektorin/Der Landtagsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen aller Ausschüsse teilzunehmen.

(9) Die Direktorin/Der Direktor des Landesrechnungshofes ist berechtigt, auch an den Sitzungen des Finanzausschusses teilzunehmen.

(10) Die Präsidentin/Der Präsident des Rechnungshofes ist berechtigt, an den Sitzungen des Finanzkontrollausschusses, in denen die Berichte des Rechnungshofes behandelt werden, teilzunehmen.

(11) Die Landesvolksanwältin/Der Landesvolksanwalt ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse, in denen ihre/seine Berichte behandelt werden, sowie an den Sitzungen des Ausschusses für Petitionen teilzunehmen. Zu den Sitzungen des Ausschusses für Petitionen ist sie/er einzuladen.

(12) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse, in denen die Berichte nach Art. 59 Abs. 10 der Tiroler Landesordnung 1989 behandelt werden, teilzunehmen.

(13) Die Obfrau/Der Obmann des Ausschusses kann den in den Abs. 7 bis 12 genannten Personen das Wort erteilen. Sie/Er hat ihnen das Wort zu erteilen, wenn dies ein Mitglied des Ausschusses verlangt.

(14) Die Klubdirektorin/Der Klubdirektor oder ihr/ihre/seine/sein zu Beginn der Gesetzgebungsperiode der Präsidentin/dem Präsidenten namhaft gemachte Vertreterin/gemachter Vertreter kann ohne Rederecht zur Beratung der Abgeordneten ihres/seines Klubs an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Verliert die/der namhaft gemachte Vertreterin/Vertreter ihre/seine Stellung als Klubbedienstete/Klubbediensteter, so kann eine andere Bedienstete/ein anderer Bediensteter an ihrer/seiner Stelle namhaft gemacht werden.

§ 68 T-LGG Nichtöffentlichkeit und Vertraulichkeit von Ausschusssitzungen


(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(2) Ein Ausschuss kann jederzeit beschließen, dass eine Sitzung oder die Beratung über einzelne Verhandlungsgegenstände als vertraulich erklärt werden.

(3) Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer einer als vertraulich erklärten Sitzung sind zur Verschwiegenheit über den Inhalt der Beratung, der Unterlagen und der Beschlüsse verpflichtet.

§ 69 T-LGG Unterausschüsse


(1) Ein Ausschuss kann zur Vorberatung eines ihm zugewiesenen Geschäftsgegenstandes aus seiner Mitte einen Unterausschuss einsetzen. Dem Unterausschuss kommt nur beratende Funktion zu.

(2) Der Unterausschuss hat aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden zu wählen. Die Bestimmungen über die Pflichten der Ausschussmitglieder, die Einberufung und die Verhandlungen der Ausschüsse sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Unterausschuss hat dem Ausschuss über das Ergebnis seiner Beratungen durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden mündlich oder schriftlich zu berichten. Der Ausschuss kann dem Unterausschuss jederzeit eine Frist zur Berichterstattung setzen. Nach Erledigung seiner Tätigkeit ist der Unterausschuss vom Ausschuss aufzulösen.

§ 70 T-LGG Pflichten der Ausschussmitglieder


(1) Jedes Ausschussmitglied ist verpflichtet, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen.

(2) Ist ein Ausschussmitglied verhindert, so wird es durch eines der gewählten Ersatzmitglieder des Ausschusses vertreten.

(3) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied eines Ausschusses scheidet vorzeitig aus dem Amt durch

a)

Abberufung durch den Landtag,

b)

Erlöschen des Mandates,

c)

Nachwahl einer/eines anderen Abgeordneten der Wählergruppe zum Mitglied oder Ersatzmitglied (§ 62 Abs. 4).

(4) Der Landtag hat ein Mitglied eines Ausschusses abzuberufen, wenn es drei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Ausschusses unentschuldigt fern geblieben ist oder wenn es seine Abberufung aus wichtigen Gründen verlangt.

§ 71 T-LGG Verhandlungen der Ausschüsse


(1) Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Obfrau/der Obmann oder deren Stellvertreterin/deren Stellvertreter/dessen Stellvertreterin/dessen Stellvertreter und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(2) Die Anwesenheit der zur Beschlussfähigkeit erforderlichen Anzahl von Mitgliedern ist bei Abstimmungen und Wahlen erforderlich.

(3) Für das Verfahren in den Ausschüssen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die für die Sitzungen des Landtages geltenden Bestimmungen sinngemäß.

(4) Für die Verhandlungen der Ausschüsse gilt keine Beschränkung der Anzahl der Wortmeldungen. Jede/Jeder Abgeordnete ist berechtigt, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung einer Rednerin/eines Redners, einen Antrag auf Beschränkung der Redezeit zu stellen. Dieser Antrag muss einen konkreten Vorschlag über die Beschränkung der Redezeit enthalten. Zu einem Beschluss auf Annahme der Beschränkung der Redezeit ist die Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5) Jedes Ausschussmitglied ist berechtigt, Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Anträge auf Aussetzung zu stellen. Über Anträge auf Aussetzung eines Geschäftsgegenstandes ist jedenfalls vor Anträgen auf Annahme oder Ablehnung abzustimmen.

(6) Beschlüsse werden in den Ausschüssen mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Obfrau/Der Obmann übt ihr/sein Stimmrecht wie die anderen Mitglieder aus. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen, für den die Obfrau/der Obmann gestimmt hat.

(7) Ein Ausschuss kann, solange der Bericht im Landtag nicht erstattet ist, seine Beschlüsse jederzeit ändern. Anträge, die ausgesetzt wurden, sind in weiterer Folge nur noch im von der Präsidentin/dem Präsidenten als führend bestimmten Ausschuss zu behandeln.

(8) Der von der Präsidentin/vom Präsidenten als führend bestimmte Ausschuss hat aus dem Kreis der Antragbefürworterinnen/Antragbefürworter eine Berichterstatterin/einen Berichterstatter für den Landtag zu wählen. Diese Berichterstatterin/Dieser Berichterstatter gilt auch als Berichterstatterin/Berichterstatter für den Ausschuss, sofern der Ausschuss intern nicht eine andere Berichterstatterin/einen anderen Berichterstatter bestimmt. Die Berichterstatterin/Der Berichterstatter für den Landtag hat das Ergebnis der Beratung in einem schriftlichen Bericht zusammenzufassen und die Beschlüsse der Mehrheit des Ausschusses im Landtag zu vertreten.

(9) Wenn eine Minderheit des Ausschusses von mindestens zwei Mitgliedern einen gesonderten Bericht abgeben will, so hat sie das Recht, einen Minderheitsbericht zu erstatten und für die Verhandlung im Landtag aus ihrer Mitte eine Berichterstatterin/einen Berichterstatter zu nennen.

(10) Ein ausgesetzter Antrag ist längstens nach Ablauf eines Jahres vom Vorsitzenden erneut auf die Tagesordnung zu setzen, auch wenn das die Aussetzung beendende Ereignis bis dahin nicht eingetreten ist.

(11) Der Landtag kann jederzeit, auch während des Laufes der Ausschussverhandlungen, auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten oder auf Antrag einer/eines Abgeordneten einem Ausschuss eine Frist zur Berichterstattung setzen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist der Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten planmäßigen Sitzung des Landtages, die nach dem Ablauf der gesetzten Frist einberufen wird, zu setzen. Die Präsidentin/Der Präsident hat in diesem Fall eine Abgeordnete/einen Abgeordneten zur mündlichen Berichterstattung zu bestimmen.

§ 72 T-LGG Veranlassung von Erhebungen, Teilnahme von Auskunftspersonen und Landesbediensteten


(1) Die Ausschüsse sind berechtigt, die Behandlung von Geschäftsgegenständen auszusetzen und allenfalls durch die Präsidentin/den Präsidenten die Landesregierung um die Einleitung von Erhebungen zu ersuchen.

(2) Die Ausschüsse können im Weg der Präsidentin/des Präsidenten zu ihren Sitzungen sachkundige Auskunftspersonen zur mündlichen Äußerung oder zur Abgabe eines schriftlichen Gutachtens oder einer Äußerung beiziehen.

(3) Zur Beratung der Abgeordneten können im Weg der Präsidentin/des Präsidenten über die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann Landesbedienstete zu den Ausschusssitzungen beigezogen werden.

(4) Die Obfrau/Der Obmann des Ausschusses kann den in den Abs. 2 und 3 genannten Personen das Wort erteilen. Sie/Er hat ihnen das Wort zu erteilen, wenn dies ein Mitglied des Ausschusses verlangt.

§ 73 T-LGG Verhandlungsschriften der Ausschüsse


  1. (1)Absatz einsÜber die Sitzungen der Ausschüsse sind Verhandlungsschriften zu führen. Die Schriftführerin/Der Schriftführer ist von der Landtagsdirektion zu stellen. Die Verhandlungsschriften sind von der Obfrau/vom Obmann zu unterfertigen und werden den Klubs in der Landtagsevidenz zur Verfügung gestellt.
  2. (2)Absatz 2In den Verhandlungsschriften sind die Namen der anwesenden und der abwesenden Mitglieder sowie die Tatsache der Entschuldigung abwesender Mitglieder anzuführen. Die Verhandlungsschriften haben weiters alle im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung und die gefassten Beschlüsse zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Ein Ausschussmitglied kann verlangen, dass kurzgefasste Ausführungen zu einem Verhandlungsgegenstand wörtlich in die Verhandlungsschrift aufgenommen werden. Bei einem solchen Verlangen sind die zu protokollierenden Ausführungen gegenüber der Schriftführerin/dem Schriftführer wörtlich zu formulieren.
  4. (4)Absatz 4Die Verhandlungsschrift ist auf Verlangen eines Ausschussmitgliedes am Beginn der nächsten Sitzung des Ausschusses zu besprechen. Sie gilt als genehmigt, wenn bis dahin keine Einwendungen erhoben werden. Über allfällige Einwendungen ist abzustimmen.

§ 74 T-LGG Unterbrechung einer Rednerin/eines Redners


Die Präsidentin/Der Präsident kann jederzeit, auch während der Rede einer/eines Abgeordneten, eines Mitgliedes des Bundesrates oder der Landesregierung, das Wort ergreifen. Sobald die Präsidentin/der Präsident zu sprechen beginnt, hat die Rednerin/der Redner ihre/seine Rede so lange zu unterbrechen, bis die Präsidentin/der Präsident ihre/seine Ausführungen beendet hat, widrigenfalls ihr/ihm das Wort entzogen werden kann.

§ 75 T-LGG Ruf zur Sache


(1) Die Präsidentin/Der Präsident kann bei Abweichungen von der Sache den Ruf zur Sache erteilen.

(2) Nach dem dritten Ruf zur Sache kann die Präsidentin/der Präsident der Rednerin/dem Redner das Wort entziehen.

(3) Wurde einer Rednerin/einem Redner das Wort entzogen, so kann der Landtag ohne Wechselrede beschließen, dass er die Rednerin/den Redner dennoch hören will.

§ 76 T-LGG Ruf zur Ordnung


(1) Bei Reden und Zwischenrufen sowie schriftlichen Äußerungen, die den Anstand oder die Sitte verletzen, kann die Präsidentin/der Präsident den Ruf zur Ordnung erteilen.

(2) Nach dem dritten Ruf zur Ordnung kann die Präsidentin/der Präsident der Rednerin/dem Redner das Wort entziehen.

§ 77 T-LGG Verlangen des Rufes zur Sache oder zur Ordnung


(1) Jede/Jeder Abgeordnete, die/der an der Sitzung teilnimmt, kann von der Präsidentin/vom Präsidenten jederzeit den Ruf zur Sache oder den Ruf zur Ordnung verlangen. Die Entscheidung darüber obliegt der Präsidentin/dem Präsidenten.

(2) Der Ruf zur Ordnung kann von der Präsidentin/vom Präsidenten auch am Schluss der Sitzung oder am Beginn der nächsten Sitzung nachträglich ausgesprochen werden.

§ 78 T-LGG


Die §§ 74 bis 77 gelten sinngemäß auch für die Verhandlungen in den Ausschüssen.

§ 78a T-LGG


(1) Mindestens einmal im Jahr hat in den von der Präsidentin/vom Präsidenten zugewiesenen Räumlichkeiten des Landtages eine Sitzung des Tiroler Schülerinnen- und Schülerparlamentes stattzufinden. Das Tiroler Schülerinnen- und Schülerparlament kann in Fragen, die die Schülerinnen/Schüler in ihrer Eigenschaft als Schülerinnen bzw. Schüler betreffen, Beschlüsse fassen. Der Sitzungstermin ist von der Landesschülervertretung mit der Präsidentin/dem Präsidenten abzustimmen.

(2) Zur Teilnahme am Tiroler Schülerinnen- und Schülerparlament berechtigt sind:

a)

die Mitglieder der Landesschülervertretung,

b)

die Schulsprecherinnen/Schulsprecher, im Fall ihrer Verhinderung je einer ihrer Vertreterinnen/Vertreter, aus den Bereichen der allgemeinbildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.

(3) Beschlüsse des Tiroler Schülerinnen- und Schülerparlamentes sind an die Präsidentin/den Präsidenten zu übermitteln. Diese/Dieser kann die Beschlüsse an

a)

einen oder mehrere Ausschüsse,

b)

das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen zuständige Mitglied der Landesregierung,

c)

das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zuständige Mitglied der Landesregierung,

d)

jedes weitere Mitglied der Landesregierung, in dessen Zuständigkeit nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung die Angelegenheit, auf die sich der Beschluss bezieht, fällt,

e)

die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für Schul- und Bildungsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit,

f)

die Präsidentin/den Präsidenten der Bildungsdirektion oder

g)

die Bildungsdirektion

zur Kenntnisnahme weiterleiten.

(4) Das Tiroler Schülerinnen- und Schülerparlament hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Zustimmung der Präsidentin/des Präsidenten bedarf. Die Geschäftsordnung hat insbesondere Vorschriften über den Ablauf der Sitzungen, die Beratung, die Beschlussfassung und die Weiterleitung der Beschlüsse an die Präsidentin/den Präsidenten zu enthalten.

(5) Die Landtagsdirektion hat das Tiroler Schülerinnen- und Schülerparlament in angemessenem Ausmaß bei der Vorbereitung und organisatorischen Abwicklung seiner Sitzungen zu unterstützen.

§ 79 T-LGG Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich des Landtages


  1. (1)Absatz einsDer Landtag und dessen Mitglieder in Ausübung ihres Mandates sind berechtigt, personenbezogene Daten für Zwecke der Gesetzgebung, der Kontrolle der Landesverwaltung, der Mitwirkung an der Vollziehung des Landes, der Mitwirkung an der Bildung des Bundesrates sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu verarbeiten.
  2. (2)Absatz 2Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, ist für Zwecke nach Abs. 1 zulässig, soweit und solange dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen.Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, Sitzung 1, ist für Zwecke nach Absatz eins, zulässig, soweit und solange dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen.
  3. (3)Absatz 3Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist für Zwecke nach Abs. 1 zulässig, soweit und solange dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist für Zwecke nach Absatz eins, zulässig, soweit und solange dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages und dessen Mitglieder, einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Landtag.Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages und dessen Mitglieder, einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Landtag.

§ 80 T-LGG Datenschutzbeauftragte des Landtages


Der Landtag hat eine oder mehrere geeignete Personen zu Datenschutzbeauftragten des Landtages zu bestellen. Sie beraten die Präsidentin/den Präsidenten in datenschutzrechtlichen Fragen des Landtages und unterstützen sie/ihn in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten des Landtages.

§ 81 T-LGG Rechte betroffener Personen


  1. (1)Absatz einsFür Verhandlungsgegenstände und sonstige Dokumente, die im Landtag entstehen, sowie deren Vorbereitung gelten die Rechte der betroffenen Personen nach den Art. 13 bis 19 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2024, im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e und h der Datenschutz-Grundverordnung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8.Für Verhandlungsgegenstände und sonstige Dokumente, die im Landtag entstehen, sowie deren Vorbereitung gelten die Rechte der betroffenen Personen nach den Artikel 13 bis 19 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024,, im Hinblick auf Artikel 23, Absatz eins, Litera e und h der Datenschutz-Grundverordnung nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8.
  2. (2)Absatz 2Die nach Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflichten nach Art. 13 Abs. 1 lit. e sowie Art. 14 Abs. 1 lit. d und e und Abs. 2 lit. f der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung.Die nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflichten nach Artikel 13, Absatz eins, Litera e, sowie Artikel 14, Absatz eins, Litera d und e und Absatz 2, Litera f, der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Das Recht auf Auskunft (Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes) findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Landtag einschließlich dessen Mitglieder keine AnwendungDas Recht auf Auskunft (Artikel 15, der Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes) findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Landtag einschließlich dessen Mitglieder keine Anwendung
    1. a)Litera abei Gegenständen und Inhalten nicht-öffentlicher oder vertraulicher Beratungen, Verhandlungen, Sitzungen und Beschlüsse,
    2. b)Litera bhinsichtlich der Rechte nach Art. 15 Abs. 1 lit. c und g sowie Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung sowiehinsichtlich der Rechte nach Artikel 15, Absatz eins, Litera c und g sowie Absatz 3, der Datenschutz-Grundverordnung sowie
    3. c)Litera cin Bezug auf einzelne oder mehrere Mitglieder des Landtages in Ausübung ihres Mandates.
  4. (4)Absatz 4Das Recht auf Berichtigung (Art. 16 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes) ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die ohne Kosten für die betroffene Person gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten zu veröffentlichen ist. In Bezug auf wörtliche Protokolle über die Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen in einem Untersuchungsausschuss des Landtages besteht das Recht auf Berichtigung für Auskunftspersonen bzw. Sachverständige nur im Rahmen und Umfang des § 14 Abs. 4 des Gesetzes über Untersuchungsausschüsse, LGBl. Nr. 105/1998, in der jeweils geltenden Fassung.Das Recht auf Berichtigung (Artikel 16, der Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes) ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die ohne Kosten für die betroffene Person gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten zu veröffentlichen ist. In Bezug auf wörtliche Protokolle über die Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen in einem Untersuchungsausschuss des Landtages besteht das Recht auf Berichtigung für Auskunftspersonen bzw. Sachverständige nur im Rahmen und Umfang des Paragraph 14, Absatz 4, des Gesetzes über Untersuchungsausschüsse, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung.
  5. (5)Absatz 5Das Recht auf Löschung (Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes) umfasst bei den in Abs. 1 genannten parlamentarischen Dokumenten nur das Recht auf Entfernung veröffentlichter personenbezogener Daten aus der Landtagsevidenz.Das Recht auf Löschung (Artikel 17, der Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes) umfasst bei den in Absatz eins, genannten parlamentarischen Dokumenten nur das Recht auf Entfernung veröffentlichter personenbezogener Daten aus der Landtagsevidenz.
  6. (6)Absatz 6Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung) und die Mitteilungspflicht (Art. 19 der Datenschutz-Grundverordnung) kommen nicht zur Anwendung.Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung) und die Mitteilungspflicht (Artikel 19, der Datenschutz-Grundverordnung) kommen nicht zur Anwendung.
  7. (7)Absatz 7Das Widerspruchsrecht (Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung) ist auf die Veröffentlichung der in Abs. 1 genannten parlamentarischen Dokumente beschränkt. Anstelle eines Nachweises überwiegender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung durch den Verantwortlichen genügt die Glaubhaftmachung solcher Gründe.Das Widerspruchsrecht (Artikel 21, der Datenschutz-Grundverordnung) ist auf die Veröffentlichung der in Absatz eins, genannten parlamentarischen Dokumente beschränkt. Anstelle eines Nachweises überwiegender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung durch den Verantwortlichen genügt die Glaubhaftmachung solcher Gründe.
  8. (8)Absatz 8Die in Abs. 3 bis 7 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages und dessen Mitglieder geeignet und erforderlich ist.Die in Absatz 3 bis 7 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages und dessen Mitglieder geeignet und erforderlich ist.

§ 82 T-LGG Datenschutz bei zugeleiteten Verhandlungsgegenständen


  1. (1)Absatz einsIn Bezug auf dem Landtag zugeleitete Verhandlungsgegenstände sind die Rechte der betroffenen Personen nach den Art. 12 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 des Datenschutzgesetzes bei der jeweiligen Urheberin/beim jeweiligen Urheber (Abs. 2) geltend zu machen, soweit nicht der Landtag Verantwortlicher ist. Die Urheberin/Der Urheber hat den Landtag unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls eine datenschutzrechtlich angepasste Version zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landtag zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.In Bezug auf dem Landtag zugeleitete Verhandlungsgegenstände sind die Rechte der betroffenen Personen nach den Artikel 12 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, des Datenschutzgesetzes bei der jeweiligen Urheberin/beim jeweiligen Urheber (Absatz 2,) geltend zu machen, soweit nicht der Landtag Verantwortlicher ist. Die Urheberin/Der Urheber hat den Landtag unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls eine datenschutzrechtlich angepasste Version zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landtag zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2Urheberin/Urheber ist das Organ, unter dessen Aufsicht und Verantwortung Informationen erstellt oder dem Landtag zugeleitet wurden.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 erster und zweiter Satz gelten sinngemäß in Bezug auf Akten, die einem Untersuchungsausschuss des Landtages vorgelegt wurden, sowie für sonstige zugeleitete parlamentarische Dokumente und Stellungnahmen.Absatz eins, erster und zweiter Satz gelten sinngemäß in Bezug auf Akten, die einem Untersuchungsausschuss des Landtages vorgelegt wurden, sowie für sonstige zugeleitete parlamentarische Dokumente und Stellungnahmen.

§ 83 T-LGG Datenschutzbelehrung


Jede/Jeder Abgeordnete ist nachweislich über die einschlägigen datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten sowie über die Folgen einer Verletzung von Datenschutzvorschriften zu belehren.

§ 84 T-LGG Information der Klubs


Die Landesregierung hat im Weg der Präsidentin/des Präsidenten die Klubs über alle für die Entwicklung des Landes wesentlichen Angelegenheiten schriftlich zu informieren. Insbesondere sind den Klubs die Ergebnisse von Finanzausgleichsverhandlungen, Landeshauptleutekonferenzen und Verhandlungen im Konsultationsgremium nach Art. 3 sowie von Verhandlungen nach Art. 5 Abs. 1 vierter Satz der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, LGBl. Nr. 101/1998, bekannt zu geben.Die Landesregierung hat im Weg der Präsidentin/des Präsidenten die Klubs über alle für die Entwicklung des Landes wesentlichen Angelegenheiten schriftlich zu informieren. Insbesondere sind den Klubs die Ergebnisse von Finanzausgleichsverhandlungen, Landeshauptleutekonferenzen und Verhandlungen im Konsultationsgremium nach Artikel 3, sowie von Verhandlungen nach Artikel 5, Absatz eins, vierter Satz der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 1998,, bekannt zu geben.

§ 85 T-LGG Auflösung


  1. (1)Absatz einsDer Landtag kann vor dem Ablauf der fünfjährigen Gesetzgebungsperiode seine Auflösung beschließen. Der Beschluss darf frühestens am siebten Tag nach dem Einlangen eines darauf gerichteten Antrages gefasst werden.
  2. (2)Absatz 2Die Gesetzgebungsperiode dauert auch dann, wenn der Landtag seine Auflösung beschlossen hat, bis zu dem Tag, an dem der neue Landtag zur ersten Sitzung zusammentritt.

§ 86 T-LGG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. August 2015 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages, LGBl. Nr. 110/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 73/2013, außer Kraft.Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2013,, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 62a tritt mit dem Ende der 18. Gesetzgebungsperiode des Tiroler Landtages außer Kraft.Paragraph 62 a, tritt mit dem Ende der 18. Gesetzgebungsperiode des Tiroler Landtages außer Kraft.

Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz (T-LGG) Fundstelle


Gesetz vom 6. Mai 2015 über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015

LGBl. Nr. 63/2015

Änderung

STF: LGBl. Nr. 63/2015 - Landtagsmaterialien: 129/15

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Eröffnung und Bildung des Landtages

§ 1

Sitz des Landtages

§ 2

Legitimation der Abgeordneten

§ 3

Verhandlungs- und Geschäftssprache

§ 4

Erste Sitzung

§ 5

Gelöbnis der Abgeordneten

§ 6

Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und der
Vizepräsidentinnen/der Vizepräsidenten, Abberufung

§ 7

Wahl der Landesregierung

§ 8

Neuwahl, Nachwahl und Ergänzungswahl der Landesregierung

§ 9

Wahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Bundesrates

§ 10

Klubs

§ 11

Obleuterat

§ 12

Mandatsverzicht, Aberkennung des Mandats

§ 13

Ersatzmitglieder

2. Abschnitt
Allgemeine Rechte und Pflichten der Abgeordneten, Teilnahme der Mitglieder der Landesregierung und des Bundesrates

§ 14

Teilnahmepflicht

§ 15

Beurlaubung

§ 16

Teilnahme der Mitglieder der Landesregierung und der Landesamtsdirektorin/des Landesamtsdirektors

§ 17

Teilnahme der Mitglieder des Bundesrates

3. Abschnitt
Präsidentin/Präsident, Schriftführerin/Schriftführer, Landtagsdirektion

§ 18

Vorsitz, Vertretung

§ 19

Aufgaben der Präsidentin/des Präsidenten

§ 20

Schriftführerin/Schriftführer

§ 21

Landtagsdirektion

4. Abschnitt
Geschäftsgegenstände des Landtages, Verfahren

§ 22

Geschäftsgegenstände

§ 23

Verhandlungsgegenstände

§ 24

Selbstständige Anträge von Abgeordneten

§ 25

Regierungsvorlagen

§ 26

Anträge von Ausschüssen

§ 27

Dringlichkeitsanträge, dringliche Regierungsvorlagen

§ 28

Unzulässige Anträge

§ 29

Neuerliche Einbringung von Anträgen

§ 30

Volksbegehren

§ 31

Schriftliche Anfragen

§ 32

Dringliche Anfragen

§ 33

Fragestunde

§ 34

Aktuelle Stunde

§ 35

Verlangen nach Begründung der Verweigerung der Akteneinsicht

§ 36

Unterlagen zu den Verhandlungsgegenständen

§ 37

Wahlen

§ 38

Verhältniswahlen

§ 39

Antrittsreden

§ 40

Regierungserklärung

5. Abschnitt
Sitzungen des Landtages

§ 41

Sitzungen

§ 42

Öffentliche, nichtöffentliche und vertrauliche Sitzungen

§ 43

Anwesenheit

§ 44

Eröffnung der Sitzung, Mitteilung des Einlaufes

§ 45

Tagesordnung

§ 46

Unterbrechung von Sitzungen

§ 47

Kurzprotokoll

§ 48

Sitzungsberichte

6. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung im Landtag

§ 49

Debatte

§ 50

Rednerinnenliste/Rednerliste, Redeordnung

§ 51

Platz der Rednerin/des Redners

§ 52

Besondere Rechte der Rednerinnen/Redner

§ 53

Wortmeldung zur Geschäftsordnung

§ 54

Tatsächliche Berichtigung

§ 55

Unterbrechung der Redeordnung

§ 56

Schluss der Debatte, Schluss der Rednerinnenliste/Rednerliste

§ 57

Redezeit

§ 58

Ausübung des Stimmrechtes

§ 59

Reihenfolge der Abstimmung

§ 60

Arten der Abstimmung

§ 61

Beschlusserfordernisse

7. Abschnitt
Bildung der Ausschüsse, Verfahren

§ 62

Wahl der Ausschüsse

§ 63

Untersuchungsausschüsse

§ 64

Finanzkontrollausschuss

§ 65

Ausschuss für Petitionen

§ 66

Konstituierung der Ausschüsse

§ 67

Sitzungen der Ausschüsse

§ 68

Nichtöffentlichkeit und Vertraulichkeit von Ausschusssitzungen

§ 69

Unterausschüsse

§ 70

Pflichten der Ausschussmitglieder

§ 71

Verhandlungen der Ausschüsse

§ 72

Veranlassung von Erhebungen, Teilnahme von Auskunftspersonen und Landesbediensteten

§ 73

Verhandlungsschriften der Ausschüsse

8. Abschnitt
Ordnungsbestimmungen

§ 74

Unterbrechung einer Rednerin/eines Redners

§ 75

Ruf zur Sache

§ 76

Ruf zur Ordnung

§ 77

Verlangen des Rufes zur Sache oder zur Ordnung

§ 78

Ordnungsbestimmungen für Ausschüsse

9. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 79

Veröffentlichung und Unterstützung von Petitionen

§ 80

Information der Klubs

§ 81

Auflösung

§ 82

Inkrafttreten

Der Landtag hat beschlossen:

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