Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.09.2025
(1)Absatz einsÜber jede Sitzung ist ein Kurzprotokoll zu führen. Es hat die Geschäftsgegenstände, die wörtliche Fassung der zur Abstimmung gestellten Anträge und das Ergebnis der Abstimmung sowie die gefassten Beschlüsse zu enthalten. Der Landtag kann außerdem auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten die Erwähnung bestimmter Vorkommnisse im Kurzprotokoll ohne Debatte beschließen.
(2)Absatz 2Das Kurzprotokoll ist von der Präsidentin/vom Präsidenten und von der Landtagsdirektorin/vom Landtagsdirektor zu unterfertigen.
(3)Absatz 3Das Kurzprotokoll ist spätestens eine Woche nach der Sitzung den Abgeordneten in der Landtagsevidenz zur Einsicht bereitzustellen. Einwendungen gegen das Kurzprotokoll sind der Präsidentin/dem Präsidenten außerhalb der Sitzung binnen vier Wochen mitzuteilen. Die Präsidentin/Der Präsident hat das Kurzprotokoll zu berichtigen, wenn sie/er die Einwendungen für begründet hält. Nimmt die Präsidentin/der Präsident die verlangte Berichtigung nicht vor, so hat die Präsidentin/der Präsident in der nächsten Sitzung den Obleuterat damit zu befassen.
(4)Absatz 4Über eine vertrauliche Sitzung ist ein gesondertes Kurzprotokoll zu führen. Dieses Kurzprotokoll ist innerhalb einer Woche zu verfassen und bei der Präsidentin/beim Präsidenten zur Einsicht für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer an der vertraulichen Sitzung aufzulegen. Im Übrigen gilt Abs. 3 sinngemäß.Über eine vertrauliche Sitzung ist ein gesondertes Kurzprotokoll zu führen. Dieses Kurzprotokoll ist innerhalb einer Woche zu verfassen und bei der Präsidentin/beim Präsidenten zur Einsicht für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer an der vertraulichen Sitzung aufzulegen. Im Übrigen gilt Absatz 3, sinngemäß.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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