§ 53 T-LGG Wortmeldung zur Geschäftsordnung

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Zur Geschäftsordnung kann eine Abgeordnete/ein Abgeordneter oder ein Mitglied des Bundesrates jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung einer Rednerin/eines Redners, das Wort verlangen, wenn sie/er auf einen geschäftsordnungswidrigen Verlauf der Verhandlung oder auf sonstige Mängel der Geschäftsbehandlung aufmerksam machen will.

(2) Verlangt eine Abgeordnete/ein Abgeordneter oder ein Mitglied des Bundesrates zur Geschäftsordnung das Wort, so hat es ihr/ihm die Präsidentin/der Präsident sofort zu erteilen. Die Wortmeldung darf die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten. Überschreitet eine Rednerin/ein Redner diese Zeit, so hat ihr/ihm die Präsidentin/der Präsident das Wort zu entziehen.

(3) Befindet die Präsidentin/der Präsident, dass eine Abgeordnete/ein Abgeordneter oder ein Mitglied des Bundesrates bei einer Wortmeldung zur Geschäftsordnung nicht auf einen geschäftsordnungswidrigen Verlauf der Verhandlung oder auf sonstige Mängel der Geschäftsbehandlung aufmerksam macht, so hat die Präsidentin/der Präsident diese Wortmeldung als Wortmeldung im Sinn des § 50 zu qualifizieren.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 53 T-LGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53 T-LGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 53 T-LGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 53 T-LGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 53 T-LGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 52 T-LGG
§ 54 T-LGG