§ 48 T-LGG Sitzungsberichte

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.09.2025
  1. (1)Absatz einsDie Landtagsdirektion hat über die öffentlichen Sitzungen des Landtages Sitzungsberichte zu verfassen; diese sind in der Landtagsevidenz zu veröffentlichen. Sie haben die vollständige Darstellung der Verhandlung zu enthalten. Unterlagen zu den Geschäftsgegenständen können den Sitzungsberichten als Beilagen angeschlossen werden.
  2. (2)Absatz 2Jeder Rednerin/Jedem Redner steht eine angemessene Frist vor der Veröffentlichung ihrer/seiner Ausführungen zur Vornahme stilistischer Änderungen zu. Im Zweifelsfall entscheidet die Präsidentin/der Präsident über deren Zulässigkeit.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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