Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.09.2025
(1)Absatz einsDie Landtagsdirektion hat über die öffentlichen Sitzungen des Landtages Sitzungsberichte zu verfassen; diese sind in der Landtagsevidenz zu veröffentlichen. Sie haben die vollständige Darstellung der Verhandlung zu enthalten. Unterlagen zu den Geschäftsgegenständen können den Sitzungsberichten als Beilagen angeschlossen werden.
(2)Absatz 2Jeder Rednerin/Jedem Redner steht eine angemessene Frist vor der Veröffentlichung ihrer/seiner Ausführungen zur Vornahme stilistischer Änderungen zu. Im Zweifelsfall entscheidet die Präsidentin/der Präsident über deren Zulässigkeit.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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