Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Landtagsdirektion hat jeder Rednerin/jedem Redner vor der Drucklegung ihrer/seiner Ausführungen die Sitzungsberichte unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vornahme stilistischer Änderungen zu übersenden. Im Zweifelsfall entscheidet die Präsidentin/der Präsident über deren Zulässigkeit.
(2) Die Landtagsdirektion hat jeder Rednerin/jedem Redner vor der Drucklegung ihrer/seiner Ausführungen die Sitzungsberichte unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vornahme stilistischer Änderungen zu übersenden. Im Zweifelsfall entscheidet die Präsidentin/der Präsident über deren Zulässigkeit.