§ 39 T-LGG Antrittsreden

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Nach der Wahl der Präsidentin/des Präsidenten ist eine Antrittsrede zulässig. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Abgeordneten hat die Präsidentin/der Präsident eine Debatte über die Antrittsrede auf die Tagesordnung der auf die Wahl folgenden Sitzung des Landtages zu setzen.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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