§ 34 T-LGG Aktuelle Stunde

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Am Beginn des zweiten Tages jeder Sitzung des Landtages findet eine Aktuelle Stunde statt. In der Aktuellen Stunde wird jeweils ein Thema von landespolitischer Bedeutung ohne Beschlussfassung debattiert. In einer Sitzung nach § 41 Abs. 3 findet die Aktuelle Stunde anstelle der Fragestunde statt.

(2) Das Recht, für die Aktuelle Stunde ein Thema vorzugeben, kommt am Beginn der Gesetzgebungsperiode dem mandatsschwächsten Klub zu. In den folgenden Sitzungen wechselt das Recht zur Themenvorgabe im Rotationsprinzip vom mandatsschwächsten zum nächst stärkeren Klub usw. Bei gleicher Klubstärke entscheidet das Los über die Reihung.

(3) Das Thema ist spätestens bis 12.00 Uhr des Donnerstages der Woche, die der nächsten Sitzung vorangeht, in der Landtagsdirektion schriftlich und mit einem Datum versehen einzubringen. Fällt dieser Donnerstag auf einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist um 12.00 Uhr des vorangehenden Werktages.

(4) In der Aktuellen Stunde steht jedem Klub jene Redezeit zur Verfügung, die sich aus einer Basisredezeit von je zehn Minuten und je einer Minute pro Abgeordnete/Abgeordneten des betreffenden Klubs errechnet. Die Debatte wird von einer Vertreterin/einem Vertreter des vorschlagsberechtigten Klubs oder der Antragsteller nach Abs. 5 eröffnet. Wortmeldungen zur tatsächlichen Berichtigung oder zur Geschäftsordnung sowie Wortmeldungen der Mitglieder der Landesregierung und der Mitglieder des Bundesrates – die Bestimmung über die Redezeit eines Mitgliedes des Bundesrates nach § 17 Abs. 2 bleibt hievon unberührt – werden in die Gesamtredezeit des betreffenden Klubs eingerechnet. Einem Mitglied der Landesregierung, das keinem Klub zugerechnet werden kann, kommt eine Redezeit von zehn Minuten zu. Einer/Einem Abgeordneten, die/der keinem Klub angehört, kommt eine Redezeit von zwei Minuten zu. Wortmeldungen zur tatsächlichen Berichtigung oder zur Geschäftsordnung sind in diese Redezeit einzurechnen.

(5) In einer Sitzung nach § 41 Abs. 3, die auf Antrag von Abgeordneten einberufen wurde, kommt das Recht nach Abs. 2 diesen Antragstellern zu. Das vorgegebene Thema muss in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem Gegenstand der Tagesordnung dieser Sitzung stehen.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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