Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2025
(1)Absatz einsVerweigert ein Mitglied der Landesregierung nach Art. 65a Abs. 2 der Tiroler Landesordnung 1989 einer/einem Abgeordneten die Akteneinsicht, so hat es innerhalb von zwei Wochen die Verweigerung gegenüber der/dem Abgeordneten schriftlich zu begründen.Verweigert ein Mitglied der Landesregierung nach Artikel 65 a, Absatz 2, der Tiroler Landesordnung 1989 einer/einem Abgeordneten die Akteneinsicht, so hat es innerhalb von zwei Wochen die Verweigerung gegenüber der/dem Abgeordneten schriftlich zu begründen.
(2)Absatz 2Wird die Akteneinsicht aus anderen als den im Art. 65a Abs. 2 der Tiroler Landesordnung 1989 genannten Gründen verweigert, so kann die/der Abgeordnete verlangen, dass das betreffende Mitglied der Landesregierung die Verweigerung der Akteneinsicht im Landtag begründet.Wird die Akteneinsicht aus anderen als den im Artikel 65 a, Absatz 2, der Tiroler Landesordnung 1989 genannten Gründen verweigert, so kann die/der Abgeordnete verlangen, dass das betreffende Mitglied der Landesregierung die Verweigerung der Akteneinsicht im Landtag begründet.
(3)Absatz 3Ein Verlangen nach Abs. 2 ist spätestens bis 12.00 Uhr des Donnerstages der Woche, die der nächsten Sitzung vorangeht, in der Landtagsdirektion schriftlich und mit einem Datum versehen einzubringen. Fällt dieser Donnerstag auf einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist um 12.00 Uhr des vorangehenden Werktages. Die schriftliche Begründung der Verweigerung der Akteneinsicht ist dem Verlangen beizufügen. Solche Verlangen sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens in der Landtagsevidenz zu erfassen.Ein Verlangen nach Absatz 2, ist spätestens bis 12.00 Uhr des Donnerstages der Woche, die der nächsten Sitzung vorangeht, in der Landtagsdirektion schriftlich und mit einem Datum versehen einzubringen. Fällt dieser Donnerstag auf einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist um 12.00 Uhr des vorangehenden Werktages. Die schriftliche Begründung der Verweigerung der Akteneinsicht ist dem Verlangen beizufügen. Solche Verlangen sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens in der Landtagsevidenz zu erfassen.
(4)Absatz 4Ergibt sich aus der beigefügten Begründung der Verweigerung der Akteneinsicht, dass die Akteneinsicht in einer Angelegenheit begehrt wurde, die kein Verhandlungsgegenstand des Landtages ist oder kein Gegenstand eines Kollegialbeschlusses der Landesregierung war, so ist das Verlangen von der Präsidentin/vom Präsidenten der/dem betreffenden Abgeordneten zurückzustellen. Ebenso ist das Verlangen von der Präsidentin/vom Präsidenten der/dem betreffenden Abgeordneten zurückzustellen, wenn die Verweigerung der Akteneinsicht auf Art. 65a Abs. 2 zweiter oder dritter Satz gestützt wird.Ergibt sich aus der beigefügten Begründung der Verweigerung der Akteneinsicht, dass die Akteneinsicht in einer Angelegenheit begehrt wurde, die kein Verhandlungsgegenstand des Landtages ist oder kein Gegenstand eines Kollegialbeschlusses der Landesregierung war, so ist das Verlangen von der Präsidentin/vom Präsidenten der/dem betreffenden Abgeordneten zurückzustellen. Ebenso ist das Verlangen von der Präsidentin/vom Präsidenten der/dem betreffenden Abgeordneten zurückzustellen, wenn die Verweigerung der Akteneinsicht auf Artikel 65 a, Absatz 2, zweiter oder dritter Satz gestützt wird.
(5)Absatz 5Ist ein Verlangen nach Abs. 2 nicht von der Präsidentin/vom Präsidenten zurückzustellen, so erfolgt die Begründung der Verweigerung der Akteneinsicht nach Erledigung der Tagesordnung. Hierauf findet eine Debatte ohne Beschlussfassung statt.Ist ein Verlangen nach Absatz 2, nicht von der Präsidentin/vom Präsidenten zurückzustellen, so erfolgt die Begründung der Verweigerung der Akteneinsicht nach Erledigung der Tagesordnung. Hierauf findet eine Debatte ohne Beschlussfassung statt.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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