§ 45 T-LGG Tagesordnung

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Präsidentin/Der Präsident hat den Eingang in die Tagesordnung zu verkünden.

(2) Die Präsidentin/Der Präsident kann die Tagesordnung umstellen. Sie/Er kann weiters anordnen, dass Verhandlungsgegenstände, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen, gemeinsam behandelt werden. Wird dagegen von einer/einem Abgeordneten Einspruch erhoben, so entscheidet darüber der Landtag ohne Debatte.

(3) Auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten oder auf Antrag einer/eines Abgeordneten beschließt der Landtag ohne Debatte, ob ein Geschäftsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder ob ein nicht auf der Tagesordnung stehender Geschäftsgegenstand behandelt wird. Für einen solchen Beschluss ist die Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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