§ 81 T-LGG Auflösung

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Landtag kann vor dem Ablauf der fünfjährigen Gesetzgebungsperiode seine Auflösung beschließen. Der Beschluss darf frühestens am siebten Tag nach dem Einlangen eines darauf gerichteten Antrages gefasst werden.

(2) Die Gesetzgebungsperiode dauert auch dann, wenn der Landtag seine Auflösung beschlossen hat, bis zu dem Tag, an dem der neue Landtag zur ersten Sitzung zusammentritt.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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