§ 78a T-LGG

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Mindestens einmal im Jahr hat in den von der Präsidentin/vom Präsidenten zugewiesenen Räumlichkeiten des Landtages eine Sitzung des Tiroler Schülerinnen- und Schülerparlamentes stattzufinden. Das Tiroler Schülerinnen- und Schülerparlament kann in Fragen, die die Schülerinnen/Schüler in ihrer Eigenschaft als Schülerinnen bzw. Schüler betreffen, Beschlüsse fassen. Der Sitzungstermin ist von der Landesschülervertretung mit der Präsidentin/dem Präsidenten abzustimmen.

(2) Zur Teilnahme am Tiroler Schülerinnen- und Schülerparlament berechtigt sind:

a)

die Mitglieder der Landesschülervertretung,

b)

die Schulsprecherinnen/Schulsprecher, im Fall ihrer Verhinderung je einer ihrer Vertreterinnen/Vertreter, aus den Bereichen der allgemeinbildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.

(3) Beschlüsse des Tiroler Schülerinnen- und Schülerparlamentes sind an die Präsidentin/den Präsidenten zu übermitteln. Diese/Dieser kann die Beschlüsse an

a)

einen oder mehrere Ausschüsse,

b)

das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen zuständige Mitglied der Landesregierung,

c)

das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zuständige Mitglied der Landesregierung,

d)

jedes weitere Mitglied der Landesregierung, in dessen Zuständigkeit nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung die Angelegenheit, auf die sich der Beschluss bezieht, fällt,

e)

die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für Schul- und Bildungsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit,

f)

die Präsidentin/den Präsidenten der Bildungsdirektion oder

g)

die Bildungsdirektion

zur Kenntnisnahme weiterleiten.

(4) Das Tiroler Schülerinnen- und Schülerparlament hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Zustimmung der Präsidentin/des Präsidenten bedarf. Die Geschäftsordnung hat insbesondere Vorschriften über den Ablauf der Sitzungen, die Beratung, die Beschlussfassung und die Weiterleitung der Beschlüsse an die Präsidentin/den Präsidenten zu enthalten.

(5) Die Landtagsdirektion hat das Tiroler Schülerinnen- und Schülerparlament in angemessenem Ausmaß bei der Vorbereitung und organisatorischen Abwicklung seiner Sitzungen zu unterstützen.

In Kraft seit 28.03.2020 bis 31.12.9999
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