§ 71 T-LGG Verhandlungen der Ausschüsse

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Obfrau/der Obmann oder deren Stellvertreterin/deren Stellvertreter/dessen Stellvertreterin/dessen Stellvertreter und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(2) Die Anwesenheit der zur Beschlussfähigkeit erforderlichen Anzahl von Mitgliedern ist bei Abstimmungen und Wahlen erforderlich.

(3) Für das Verfahren in den Ausschüssen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die für die Sitzungen des Landtages geltenden Bestimmungen sinngemäß.

(4) Für die Verhandlungen der Ausschüsse gilt keine Beschränkung der Anzahl der Wortmeldungen. Jede/Jeder Abgeordnete ist berechtigt, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung einer Rednerin/eines Redners, einen Antrag auf Beschränkung der Redezeit zu stellen. Dieser Antrag muss einen konkreten Vorschlag über die Beschränkung der Redezeit enthalten. Zu einem Beschluss auf Annahme der Beschränkung der Redezeit ist die Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5) Jedes Ausschussmitglied ist berechtigt, Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Anträge auf Aussetzung zu stellen. Über Anträge auf Aussetzung eines Geschäftsgegenstandes ist jedenfalls vor Anträgen auf Annahme oder Ablehnung abzustimmen.

(6) Beschlüsse werden in den Ausschüssen mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Obfrau/Der Obmann übt ihr/sein Stimmrecht wie die anderen Mitglieder aus. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen, für den die Obfrau/der Obmann gestimmt hat.

(7) Ein Ausschuss kann, solange der Bericht im Landtag nicht erstattet ist, seine Beschlüsse jederzeit ändern. Anträge, die ausgesetzt wurden, sind in weiterer Folge nur noch im von der Präsidentin/dem Präsidenten als führend bestimmten Ausschuss zu behandeln.

(8) Der von der Präsidentin/vom Präsidenten als führend bestimmte Ausschuss hat aus dem Kreis der Antragbefürworterinnen/Antragbefürworter eine Berichterstatterin/einen Berichterstatter für den Landtag zu wählen. Diese Berichterstatterin/Dieser Berichterstatter gilt auch als Berichterstatterin/Berichterstatter für den Ausschuss, sofern der Ausschuss intern nicht eine andere Berichterstatterin/einen anderen Berichterstatter bestimmt. Die Berichterstatterin/Der Berichterstatter für den Landtag hat das Ergebnis der Beratung in einem schriftlichen Bericht zusammenzufassen und die Beschlüsse der Mehrheit des Ausschusses im Landtag zu vertreten.

(9) Wenn eine Minderheit des Ausschusses von mindestens zwei Mitgliedern einen gesonderten Bericht abgeben will, so hat sie das Recht, einen Minderheitsbericht zu erstatten und für die Verhandlung im Landtag aus ihrer Mitte eine Berichterstatterin/einen Berichterstatter zu nennen.

(10) Ein ausgesetzter Antrag ist längstens nach Ablauf eines Jahres vom Vorsitzenden erneut auf die Tagesordnung zu setzen, auch wenn das die Aussetzung beendende Ereignis bis dahin nicht eingetreten ist.

(11) Der Landtag kann jederzeit, auch während des Laufes der Ausschussverhandlungen, auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten oder auf Antrag einer/eines Abgeordneten einem Ausschuss eine Frist zur Berichterstattung setzen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist der Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten planmäßigen Sitzung des Landtages, die nach dem Ablauf der gesetzten Frist einberufen wird, zu setzen. Die Präsidentin/Der Präsident hat in diesem Fall eine Abgeordnete/einen Abgeordneten zur mündlichen Berichterstattung zu bestimmen.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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