§ 79 T-LGG Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich des Landtages

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.09.2025
  1. (1)Absatz einsDer Landtag und dessen Mitglieder in Ausübung ihres Mandates sind berechtigt, personenbezogene Daten für Zwecke der Gesetzgebung, der Kontrolle der Landesverwaltung, der Mitwirkung an der Vollziehung des Landes, der Mitwirkung an der Bildung des Bundesrates sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu verarbeiten.
  2. (2)Absatz 2Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, ist für Zwecke nach Abs. 1 zulässig, soweit und solange dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen.Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, Sitzung 1, ist für Zwecke nach Absatz eins, zulässig, soweit und solange dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen.
  3. (3)Absatz 3Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist für Zwecke nach Abs. 1 zulässig, soweit und solange dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist für Zwecke nach Absatz eins, zulässig, soweit und solange dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages und dessen Mitglieder, einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Landtag.Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages und dessen Mitglieder, einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Landtag.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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