Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.10.2025
(1)Absatz einsIn Bezug auf dem Landtag zugeleitete Verhandlungsgegenstände sind die Rechte der betroffenen Personen nach den Art. 12 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 des Datenschutzgesetzes bei der jeweiligen Urheberin/beim jeweiligen Urheber (Abs. 2) geltend zu machen, soweit nicht der Landtag Verantwortlicher ist. Die Urheberin/Der Urheber hat den Landtag unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls eine datenschutzrechtlich angepasste Version zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landtag zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.In Bezug auf dem Landtag zugeleitete Verhandlungsgegenstände sind die Rechte der betroffenen Personen nach den Artikel 12 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, des Datenschutzgesetzes bei der jeweiligen Urheberin/beim jeweiligen Urheber (Absatz 2,) geltend zu machen, soweit nicht der Landtag Verantwortlicher ist. Die Urheberin/Der Urheber hat den Landtag unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls eine datenschutzrechtlich angepasste Version zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landtag zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.
(2)Absatz 2Urheberin/Urheber ist das Organ, unter dessen Aufsicht und Verantwortung Informationen erstellt oder dem Landtag zugeleitet wurden.
(3)Absatz 3Abs. 1 erster und zweiter Satz gelten sinngemäß in Bezug auf Akten, die einem Untersuchungsausschuss des Landtages vorgelegt wurden, sowie für sonstige zugeleitete parlamentarische Dokumente und Stellungnahmen.Absatz eins, erster und zweiter Satz gelten sinngemäß in Bezug auf Akten, die einem Untersuchungsausschuss des Landtages vorgelegt wurden, sowie für sonstige zugeleitete parlamentarische Dokumente und Stellungnahmen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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