Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.09.2025
(1)Absatz einsDer Landtag kann vor dem Ablauf der fünfjährigen Gesetzgebungsperiode seine Auflösung beschließen. Der Beschluss darf frühestens am siebten Tag nach dem Einlangen eines darauf gerichteten Antrages gefasst werden.
(2)Absatz 2Die Gesetzgebungsperiode dauert auch dann, wenn der Landtag seine Auflösung beschlossen hat, bis zu dem Tag, an dem der neue Landtag zur ersten Sitzung zusammentritt.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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