§ 79 T-LGG

Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.03.2020 bis 31.12.9999

An den Landtag gerichtete Petitionen sind auf der Internetseite des Landes Tirol in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Ab diesem Zeitpunkt können sie von jeder Person durch eine entsprechende Erklärung im Internet unterstützt werden (elektronische Unterstützungserklärung). Die Abgabe einer elektronischen Unterstützungserklärung ist längstens bis zum Ende der Behandlung der Petition im Ausschuss für Petitionen zulässig. Der Name von Personen, die eine elektronische Unterstützungserklärung abgegeben haben, ist nach dem Ablauf der auf die laufende Gesetzgebungsperiode folgenden Gesetzgebungsperiode zu löschen.

Stand vor dem 27.03.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 27.03.2020

An den Landtag gerichtete Petitionen sind auf der Internetseite des Landes Tirol in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Ab diesem Zeitpunkt können sie von jeder Person durch eine entsprechende Erklärung im Internet unterstützt werden (elektronische Unterstützungserklärung). Die Abgabe einer elektronischen Unterstützungserklärung ist längstens bis zum Ende der Behandlung der Petition im Ausschuss für Petitionen zulässig. Der Name von Personen, die eine elektronische Unterstützungserklärung abgegeben haben, ist nach dem Ablauf der auf die laufende Gesetzgebungsperiode folgenden Gesetzgebungsperiode zu löschen.

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