§ 64 T-LGG Finanzkontrollausschuss

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.09.2025
  1. (1)Absatz einsDie Behandlung der Berichte des Landesrechnungshofes über Prüfungen aus dem Bereich des Landes, der Berichte des Rechnungshofes sowie der Berichte der Landesregierung nach Art. 69 Abs. 4 der Tiroler Landesordnung 1989 obliegt dem Finanzkontrollausschuss. Die Präsidentin/der Präsident hat diese Berichte unverzüglich an den Finanzkontrollausschuss weiterzuleiten.Die Behandlung der Berichte des Landesrechnungshofes über Prüfungen aus dem Bereich des Landes, der Berichte des Rechnungshofes sowie der Berichte der Landesregierung nach Artikel 69, Absatz 4, der Tiroler Landesordnung 1989 obliegt dem Finanzkontrollausschuss. Die Präsidentin/der Präsident hat diese Berichte unverzüglich an den Finanzkontrollausschuss weiterzuleiten.
  2. (2)Absatz 2Eine Behandlung von Berichten des Landesrechnungshofes, die die Gebarung von Gemeinden betreffen (Art. 69 Abs. 5 und 6 der Tiroler Landesordnung 1989), hat im Finanzkontrollausschuss und im Landtag zu unterbleiben.Eine Behandlung von Berichten des Landesrechnungshofes, die die Gebarung von Gemeinden betreffen (Artikel 69, Absatz 5 und 6 der Tiroler Landesordnung 1989), hat im Finanzkontrollausschuss und im Landtag zu unterbleiben.
  3. (3)Absatz 3Die Direktorin/Der Direktor des Landesrechnungshofes hat an den Verhandlungen des Finanzkontrollausschusses über die Berichte des Landesrechnungshofes teilzunehmen und den Inhalt der Berichte kurz darzulegen. Sie/Er hat das Recht, bei den Beratungen über diese Berichte gehört zu werden.
  4. (4)Absatz 4Der Finanzkontrollausschuss hat dem Landtag über die Prüfberichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes, über den Bericht über den Rechnungsabschluss sowie über den Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes einen Bericht zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Die Vorsitzende/Der Vorsitzende des Finanzkontrollausschusses sowie deren Stellvertreterin/Stellvertreter/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter sind aus den Reihen jener Wählergruppen zu wählen, die nicht in der Landesregierung vertreten sind.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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