Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Eine Behandlung von Berichten des Landesrechnungshofes, die die Gebarung von Gemeinden betreffen (Art. 69 Abs. 5 und 6 der Tiroler Landesordnung 1989), hat im Finanzkontrollausschuss und im Landtag zu unterbleiben.
(3) Die Direktorin/Der Direktor des Landesrechnungshofes hat an den Verhandlungen des Finanzkontrollausschusses über die Berichte des Landesrechnungshofes teilzunehmen und den Inhalt der Berichte kurz darzulegen. Sie/Er hat das Recht, bei den Beratungen über diese Berichte gehört zu werden.
(4) Der Finanzkontrollausschuss hat dem Landtag über die Prüfberichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes, über den Bericht über den Rechnungsabschluss sowie über den Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes einen Bericht vorzulegen.
(5) Die Vorsitzende/Der Vorsitzende des Finanzkontrollausschusses sowie deren Stellvertreterin/Stellvertreter/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter sind aus den Reihen jener Wählergruppen zu wählen, die nicht in der Landesregierung vertreten sind.
(2) Eine Behandlung von Berichten des Landesrechnungshofes, die die Gebarung von Gemeinden betreffen (Art. 69 Abs. 5 und 6 der Tiroler Landesordnung 1989), hat im Finanzkontrollausschuss und im Landtag zu unterbleiben.
(3) Die Direktorin/Der Direktor des Landesrechnungshofes hat an den Verhandlungen des Finanzkontrollausschusses über die Berichte des Landesrechnungshofes teilzunehmen und den Inhalt der Berichte kurz darzulegen. Sie/Er hat das Recht, bei den Beratungen über diese Berichte gehört zu werden.
(4) Der Finanzkontrollausschuss hat dem Landtag über die Prüfberichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes, über den Bericht über den Rechnungsabschluss sowie über den Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes einen Bericht vorzulegen.
(5) Die Vorsitzende/Der Vorsitzende des Finanzkontrollausschusses sowie deren Stellvertreterin/Stellvertreter/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter sind aus den Reihen jener Wählergruppen zu wählen, die nicht in der Landesregierung vertreten sind.