Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.09.2025
(1)Absatz einsRegierungsvorlagen sind spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der Ausschusssitzungstage jener Landtagssitzung, in der sie behandelt werden sollen, in der Landtagsdirektion einzubringen. Wird der Entwurf des Landesvoranschlages, der nach Art. 62 Abs. 2 der Tiroler Landesordnung 1989 von der Landesregierung spätestens bis zum 15. November für das kommende Kalenderjahr zu übermitteln ist bzw. gleichzeitig für das nächstfolgende Kalenderjahr übermittelt werden kann, in der Zeit zwischen dem 1. und 15. November (Einbringungsende) übermittelt, so ist der erste Satz nicht anzuwenden. Dies gilt sinngemäß für den Landesrechnungsabschluss nach Art. 63 der Tiroler Landesordnung 1989.Regierungsvorlagen sind spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der Ausschusssitzungstage jener Landtagssitzung, in der sie behandelt werden sollen, in der Landtagsdirektion einzubringen. Wird der Entwurf des Landesvoranschlages, der nach Artikel 62, Absatz 2, der Tiroler Landesordnung 1989 von der Landesregierung spätestens bis zum 15. November für das kommende Kalenderjahr zu übermitteln ist bzw. gleichzeitig für das nächstfolgende Kalenderjahr übermittelt werden kann, in der Zeit zwischen dem 1. und 15. November (Einbringungsende) übermittelt, so ist der erste Satz nicht anzuwenden. Dies gilt sinngemäß für den Landesrechnungsabschluss nach Artikel 63, der Tiroler Landesordnung 1989.
(2)Absatz 2Die Präsidentin/Der Präsident hat Regierungsvorlagen in der ursprünglichen Fassung an den führenden Ausschuss zurückzuverweisen, wenn der Beschlussantrag dieses Ausschusses von der ursprünglichen Regierungsvorlage abweicht und vom Landtag abgelehnt wird. Dies gilt nicht für Regierungsvorlagen betreffend den Landesvoranschlag.
(3)Absatz 3Die Landesregierung kann ihre Vorlagen bis zum Schluss der Debatte im Landtag zurückziehen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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