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(2) Die Präsidentin/Der Präsident hat Regierungsvorlagen in der ursprünglichen Fassung an den führenden Ausschuss zurückzuverweisen, wenn der Beschlussantrag dieses Ausschusses von der ursprünglichen Regierungsvorlage abweicht und vom Landtag abgelehnt wird. Dies gilt nicht für Regierungsvorlagen betreffend den Landesvoranschlag.
(3) Die Landesregierung kann ihre Vorlagen bis zum Schluss der Debatte im Landtag zurückziehen.
(2) Die Präsidentin/Der Präsident hat Regierungsvorlagen in der ursprünglichen Fassung an den führenden Ausschuss zurückzuverweisen, wenn der Beschlussantrag dieses Ausschusses von der ursprünglichen Regierungsvorlage abweicht und vom Landtag abgelehnt wird. Dies gilt nicht für Regierungsvorlagen betreffend den Landesvoranschlag.
(3) Die Landesregierung kann ihre Vorlagen bis zum Schluss der Debatte im Landtag zurückziehen.