§ 25 T-LGG Regierungsvorlagen

Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.08.2025

(1) Regierungsvorlagen sind spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der Ausschusssitzungstage jener Landtagssitzung, in der sie behandelt werden sollen, in der Landtagsdirektion einzubringen. Wird der Entwurf des Landesvoranschlages, der nach Art. 61 Abs. 2 der Tiroler Landesordnung 1989 von der Landesregierung spätestens bis zum 15. November für das kommende Kalenderjahr vorzulegen ist bzw. gleichzeitig für das nächst folgende Kalenderjahr vorgelegt werden kann, in der Zeit zwischen dem 1. und 15. November (Einbringungsende) vorgelegt, so ist der erste Satz nicht anzuwenden. Dies gilt sinngemäß für den Landesrechnungsabschluss nach Art. 63 der Tiroler Landesordnung 1989.

(2) Die Präsidentin/Der Präsident hat Regierungsvorlagen in der ursprünglichen Fassung an den führenden Ausschuss zurückzuverweisen, wenn der Beschlussantrag dieses Ausschusses von der ursprünglichen Regierungsvorlage abweicht und vom Landtag abgelehnt wird. Dies gilt nicht für Regierungsvorlagen betreffend den Landesvoranschlag.

(3) Die Landesregierung kann ihre Vorlagen bis zum Schluss der Debatte im Landtag zurückziehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.08.2025

(1) Regierungsvorlagen sind spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der Ausschusssitzungstage jener Landtagssitzung, in der sie behandelt werden sollen, in der Landtagsdirektion einzubringen. Wird der Entwurf des Landesvoranschlages, der nach Art. 61 Abs. 2 der Tiroler Landesordnung 1989 von der Landesregierung spätestens bis zum 15. November für das kommende Kalenderjahr vorzulegen ist bzw. gleichzeitig für das nächst folgende Kalenderjahr vorgelegt werden kann, in der Zeit zwischen dem 1. und 15. November (Einbringungsende) vorgelegt, so ist der erste Satz nicht anzuwenden. Dies gilt sinngemäß für den Landesrechnungsabschluss nach Art. 63 der Tiroler Landesordnung 1989.

(2) Die Präsidentin/Der Präsident hat Regierungsvorlagen in der ursprünglichen Fassung an den führenden Ausschuss zurückzuverweisen, wenn der Beschlussantrag dieses Ausschusses von der ursprünglichen Regierungsvorlage abweicht und vom Landtag abgelehnt wird. Dies gilt nicht für Regierungsvorlagen betreffend den Landesvoranschlag.

(3) Die Landesregierung kann ihre Vorlagen bis zum Schluss der Debatte im Landtag zurückziehen.

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