Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.09.2025
(1)Absatz einsGeschäftsgegenstände des Landtages sind Verhandlungsgegenstände und Wahlen.
(2)Absatz 2Die Landtagsdirektion führt das elektronische Evidenzsystem des Landtages (Landtagsevidenz). Die Landtagsevidenz dient der elektronischen Verwaltung der Geschäftsgegenstände.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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