§ 22 T-LGG Geschäftsgegenstände, Landtagsevidenz

Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
Geschäftsgegenstände des Landtages sind Verhandlungsgegenstände und Wahlen.

  1. (1)Absatz einsGeschäftsgegenstände des Landtages sind Verhandlungsgegenstände und Wahlen.
  2. (2)Absatz 2Die Landtagsdirektion führt das elektronische Evidenzsystem des Landtages (Landtagsevidenz). Die Landtagsevidenz dient der elektronischen Verwaltung der Geschäftsgegenstände.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.08.2025
Geschäftsgegenstände des Landtages sind Verhandlungsgegenstände und Wahlen.

  1. (1)Absatz einsGeschäftsgegenstände des Landtages sind Verhandlungsgegenstände und Wahlen.
  2. (2)Absatz 2Die Landtagsdirektion führt das elektronische Evidenzsystem des Landtages (Landtagsevidenz). Die Landtagsevidenz dient der elektronischen Verwaltung der Geschäftsgegenstände.

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