§ 23 T-LGG Verhandlungsgegenstände

Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Verhandlungsgegenstände des Landtages sind:

a)

selbstständige Anträge von Abgeordneten,

b)

Anträge von Ausschüssen,

c)

Regierungsvorlagen,

d)

Volksbegehren,

e)

Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten nach Art. 32 Abs. 2 und 3 der Tiroler Landesordnung 1989 sowie Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinn des Art. 32 Abs. 3 der Tiroler Landesordnung 1989 und Mitteilungen von Behörden nach Art. 32 Abs. 5 der Tiroler Landesordnung 1989,

f)

Anfragen und Anfragebeantwortungen,

g)

Berichte des Finanzkontrollausschusses,

h)

Berichte des Rechnungshofes,

i)

Jahresberichte der Landesvolksanwältin/des Landesvolksanwaltes,

j)

Berichte von Untersuchungsausschüssen,

k)

Regierungserklärungen,

l)

Themenvorschläge für die Aktuelle Stunde,

m)

Verlangen nach Begründung der Verweigerung der Akteneinsicht,

n)

die Abberufung der Landesvolksanwältin/des Landesvolksanwalts und der Direktorin/des Direktors des Landesrechnungshofes,

o)

Petitionen nach Art. 12 der Tiroler Landesordnung 1989, die an den Landtag gerichtet sind; als Petitionen gelten auch Bürgerinitiativen und sonstige Geschäftsgegenstände, die nicht als Petition bezeichnet sind, jedoch ihrem Inhalt nach einer Petition oder Bürgerinitiative entsprechen; nicht als Petitionen gelten anonyme Eingaben und solche Eingaben, die ein Begehren nicht erkennen lassen,

p)

Berichte des Landesrechnungshofes,

q)

Berichte der Volksanwaltschaft,

r)

Misstrauensanträge nach Artikel 64 Abs. 3 der Tiroler Landesordnung 1989.

(2) Auf die Tagesordnung des Landtages dürfen nur Geschäftsgegenstände gesetzt werden. Bei der Festlegung der Tagesordnung haben Gesetzesvorlagen den übrigen Verhandlungsgegenständen voranzugehen.

(3) Verhandlungsgegenstände dürfen nur bis zum Ablauf jener Gesetzgebungsperiode, in der sie beim Landtag anhängig gemacht wurden, behandelt werden.

(4) Regierungserklärungen sind Verhandlungsgegenstände in der Sitzung, in der sie vorgetragen werden.

  1. (1)Absatz einsVerhandlungsgegenstände des Landtages sind:
    1. a)Litera aselbstständige Anträge von Abgeordneten,
    2. b)Litera bAnträge von Ausschüssen,
    3. c)Litera cRegierungsvorlagen,
    4. d)Litera dVolksbegehren,
    5. e)Litera eErsuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten nach Art. 32 Abs. 2 und 3 der Tiroler Landesordnung 1989 sowie Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinn des Art. 32 Abs. 3 der Tiroler Landesordnung 1989 und Mitteilungen von Behörden nach Art. 32 Abs. 5 der Tiroler Landesordnung 1989,Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten nach Artikel 32, Absatz 2 und 3 der Tiroler Landesordnung 1989 sowie Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinn des Artikel 32, Absatz 3, der Tiroler Landesordnung 1989 und Mitteilungen von Behörden nach Artikel 32, Absatz 5, der Tiroler Landesordnung 1989,
    6. f)Litera fAnfragen und Anfragebeantwortungen,
    7. g)Litera gBerichte des Finanzkontrollausschusses,
    8. h)Litera hBerichte des Rechnungshofes,
    9. i)Litera iJahresberichte der Landesvolksanwältin/des Landesvolksanwaltes,
    10. j)Litera jBerichte von Untersuchungsausschüssen,
    11. k)Litera kRegierungserklärungen,
    12. l)Litera lThemenvorschläge für die Aktuelle Stunde,
    13. m)Litera mVerlangen nach Begründung der Verweigerung der Akteneinsicht,
    14. n)Litera ndie Abberufung der Landesvolksanwältin/des Landesvolksanwalts und der Direktorin/des Direktors des Landesrechnungshofes,
    15. o)Litera oPetitionen nach Art. 12 der Tiroler Landesordnung 1989, die an den Landtag gerichtet sind;Petitionen nach Artikel 12, der Tiroler Landesordnung 1989, die an den Landtag gerichtet sind;
    16. p)Litera pBerichte des Landesrechnungshofes,
    17. q)Litera qBerichte der Volksanwaltschaft,
    18. r)Litera rMisstrauensanträge nach Artikel 64 Abs. 3 der Tiroler Landesordnung 1989,Misstrauensanträge nach Artikel 64 Absatz 3, der Tiroler Landesordnung 1989,
    19. s)Litera smündliche Berichte nach § 25a,mündliche Berichte nach Paragraph 25 a,,
    20. t)Litera tDokumente, die dem Landtag im Rahmen des Länderbeteiligungsverfahrens nach Art. 23d B-VG nach Maßgabe des Landesverfassungsgesetzes über die Mitwirkung des Landes Tirol in Angelegenheiten der europäischen Integration, LGBl. Nr. 17/1993, durch die Landesregierung sowie im Rahmen des Subsidiaritätskontrollverfahrens nach Art. 23g B-VG durch den Bundesrat zugeleitet werden.Dokumente, die dem Landtag im Rahmen des Länderbeteiligungsverfahrens nach Artikel 23 d, B-VG nach Maßgabe des Landesverfassungsgesetzes über die Mitwirkung des Landes Tirol in Angelegenheiten der europäischen Integration, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1993,, durch die Landesregierung sowie im Rahmen des Subsidiaritätskontrollverfahrens nach Artikel 23 g, B-VG durch den Bundesrat zugeleitet werden.
  2. (2)Absatz 2Auf die Tagesordnung des Landtages dürfen nur Geschäftsgegenstände gesetzt werden. Bei der Festlegung der Tagesordnung haben Gesetzesvorlagen den übrigen Verhandlungsgegenständen voranzugehen.
  3. (3)Absatz 3Verhandlungsgegenstände dürfen nur bis zum Ablauf jener Gesetzgebungsperiode, in der sie beim Landtag anhängig gemacht wurden, behandelt werden.
  4. (4)Absatz 4Regierungserklärungen (§ 40) und mündliche Berichte (§ 25a) sind Verhandlungsgegenstände in der Sitzung, in der sie vorgetragen werden.Regierungserklärungen (Paragraph 40,) und mündliche Berichte (Paragraph 25 a,) sind Verhandlungsgegenstände in der Sitzung, in der sie vorgetragen werden.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.08.2025
(1) Verhandlungsgegenstände des Landtages sind:

a)

selbstständige Anträge von Abgeordneten,

b)

Anträge von Ausschüssen,

c)

Regierungsvorlagen,

d)

Volksbegehren,

e)

Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten nach Art. 32 Abs. 2 und 3 der Tiroler Landesordnung 1989 sowie Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinn des Art. 32 Abs. 3 der Tiroler Landesordnung 1989 und Mitteilungen von Behörden nach Art. 32 Abs. 5 der Tiroler Landesordnung 1989,

f)

Anfragen und Anfragebeantwortungen,

g)

Berichte des Finanzkontrollausschusses,

h)

Berichte des Rechnungshofes,

i)

Jahresberichte der Landesvolksanwältin/des Landesvolksanwaltes,

j)

Berichte von Untersuchungsausschüssen,

k)

Regierungserklärungen,

l)

Themenvorschläge für die Aktuelle Stunde,

m)

Verlangen nach Begründung der Verweigerung der Akteneinsicht,

n)

die Abberufung der Landesvolksanwältin/des Landesvolksanwalts und der Direktorin/des Direktors des Landesrechnungshofes,

o)

Petitionen nach Art. 12 der Tiroler Landesordnung 1989, die an den Landtag gerichtet sind; als Petitionen gelten auch Bürgerinitiativen und sonstige Geschäftsgegenstände, die nicht als Petition bezeichnet sind, jedoch ihrem Inhalt nach einer Petition oder Bürgerinitiative entsprechen; nicht als Petitionen gelten anonyme Eingaben und solche Eingaben, die ein Begehren nicht erkennen lassen,

p)

Berichte des Landesrechnungshofes,

q)

Berichte der Volksanwaltschaft,

r)

Misstrauensanträge nach Artikel 64 Abs. 3 der Tiroler Landesordnung 1989.

(2) Auf die Tagesordnung des Landtages dürfen nur Geschäftsgegenstände gesetzt werden. Bei der Festlegung der Tagesordnung haben Gesetzesvorlagen den übrigen Verhandlungsgegenständen voranzugehen.

(3) Verhandlungsgegenstände dürfen nur bis zum Ablauf jener Gesetzgebungsperiode, in der sie beim Landtag anhängig gemacht wurden, behandelt werden.

(4) Regierungserklärungen sind Verhandlungsgegenstände in der Sitzung, in der sie vorgetragen werden.

  1. (1)Absatz einsVerhandlungsgegenstände des Landtages sind:
    1. a)Litera aselbstständige Anträge von Abgeordneten,
    2. b)Litera bAnträge von Ausschüssen,
    3. c)Litera cRegierungsvorlagen,
    4. d)Litera dVolksbegehren,
    5. e)Litera eErsuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten nach Art. 32 Abs. 2 und 3 der Tiroler Landesordnung 1989 sowie Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinn des Art. 32 Abs. 3 der Tiroler Landesordnung 1989 und Mitteilungen von Behörden nach Art. 32 Abs. 5 der Tiroler Landesordnung 1989,Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten nach Artikel 32, Absatz 2 und 3 der Tiroler Landesordnung 1989 sowie Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinn des Artikel 32, Absatz 3, der Tiroler Landesordnung 1989 und Mitteilungen von Behörden nach Artikel 32, Absatz 5, der Tiroler Landesordnung 1989,
    6. f)Litera fAnfragen und Anfragebeantwortungen,
    7. g)Litera gBerichte des Finanzkontrollausschusses,
    8. h)Litera hBerichte des Rechnungshofes,
    9. i)Litera iJahresberichte der Landesvolksanwältin/des Landesvolksanwaltes,
    10. j)Litera jBerichte von Untersuchungsausschüssen,
    11. k)Litera kRegierungserklärungen,
    12. l)Litera lThemenvorschläge für die Aktuelle Stunde,
    13. m)Litera mVerlangen nach Begründung der Verweigerung der Akteneinsicht,
    14. n)Litera ndie Abberufung der Landesvolksanwältin/des Landesvolksanwalts und der Direktorin/des Direktors des Landesrechnungshofes,
    15. o)Litera oPetitionen nach Art. 12 der Tiroler Landesordnung 1989, die an den Landtag gerichtet sind;Petitionen nach Artikel 12, der Tiroler Landesordnung 1989, die an den Landtag gerichtet sind;
    16. p)Litera pBerichte des Landesrechnungshofes,
    17. q)Litera qBerichte der Volksanwaltschaft,
    18. r)Litera rMisstrauensanträge nach Artikel 64 Abs. 3 der Tiroler Landesordnung 1989,Misstrauensanträge nach Artikel 64 Absatz 3, der Tiroler Landesordnung 1989,
    19. s)Litera smündliche Berichte nach § 25a,mündliche Berichte nach Paragraph 25 a,,
    20. t)Litera tDokumente, die dem Landtag im Rahmen des Länderbeteiligungsverfahrens nach Art. 23d B-VG nach Maßgabe des Landesverfassungsgesetzes über die Mitwirkung des Landes Tirol in Angelegenheiten der europäischen Integration, LGBl. Nr. 17/1993, durch die Landesregierung sowie im Rahmen des Subsidiaritätskontrollverfahrens nach Art. 23g B-VG durch den Bundesrat zugeleitet werden.Dokumente, die dem Landtag im Rahmen des Länderbeteiligungsverfahrens nach Artikel 23 d, B-VG nach Maßgabe des Landesverfassungsgesetzes über die Mitwirkung des Landes Tirol in Angelegenheiten der europäischen Integration, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1993,, durch die Landesregierung sowie im Rahmen des Subsidiaritätskontrollverfahrens nach Artikel 23 g, B-VG durch den Bundesrat zugeleitet werden.
  2. (2)Absatz 2Auf die Tagesordnung des Landtages dürfen nur Geschäftsgegenstände gesetzt werden. Bei der Festlegung der Tagesordnung haben Gesetzesvorlagen den übrigen Verhandlungsgegenständen voranzugehen.
  3. (3)Absatz 3Verhandlungsgegenstände dürfen nur bis zum Ablauf jener Gesetzgebungsperiode, in der sie beim Landtag anhängig gemacht wurden, behandelt werden.
  4. (4)Absatz 4Regierungserklärungen (§ 40) und mündliche Berichte (§ 25a) sind Verhandlungsgegenstände in der Sitzung, in der sie vorgetragen werden.Regierungserklärungen (Paragraph 40,) und mündliche Berichte (Paragraph 25 a,) sind Verhandlungsgegenstände in der Sitzung, in der sie vorgetragen werden.

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