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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Auf die Tagesordnung des Landtages dürfen nur Geschäftsgegenstände gesetzt werden. Bei der Festlegung der Tagesordnung haben Gesetzesvorlagen den übrigen Verhandlungsgegenständen voranzugehen.
(3) Verhandlungsgegenstände dürfen nur bis zum Ablauf jener Gesetzgebungsperiode, in der sie beim Landtag anhängig gemacht wurden, behandelt werden.
(4) Regierungserklärungen sind Verhandlungsgegenstände in der Sitzung, in der sie vorgetragen werden.
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(2) Auf die Tagesordnung des Landtages dürfen nur Geschäftsgegenstände gesetzt werden. Bei der Festlegung der Tagesordnung haben Gesetzesvorlagen den übrigen Verhandlungsgegenständen voranzugehen.
(3) Verhandlungsgegenstände dürfen nur bis zum Ablauf jener Gesetzgebungsperiode, in der sie beim Landtag anhängig gemacht wurden, behandelt werden.
(4) Regierungserklärungen sind Verhandlungsgegenstände in der Sitzung, in der sie vorgetragen werden.