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(2) Die Wählergruppen haben nach Maßgabe der ihnen zustehenden Mandate der Präsidentin/dem Präsidenten Wahlvorschläge zu überreichen, die von mehr als der Hälfte der Abgeordneten der betreffenden Wählergruppe unterfertigt sein müssen. Diese Wahlvorschläge müssen so viele Namen von Wahlwerberinnen/Wahlwerbern enthalten, wie der betreffenden Wählergruppe nach ihrer verhältnismäßigen Stärke zu wählende Personen zukommen. Für jedes zustehende Mandat darf nur ein Wahlvorschlag eingebracht werden. Bei Verhältniswahlen sind nur jene Stimmen gültig, die unzweideutig auf einen ordnungsgemäßen Wahlvorschlag entfallen. Gewählt ist, wer mindestens so viele gültige Stimmen erhält, als der Wahlvorschlag, der seiner Wahl zu Grunde liegt, Unterschriften aufweisen muss.
(3) Für Nachwahlen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gelten die Abs. 1 und 2, wobei das Vorschlagsrecht jener Wählergruppe zukommt, der nach Abs. 1 das Mandat zusteht.
(2) Die Wählergruppen haben nach Maßgabe der ihnen zustehenden Mandate der Präsidentin/dem Präsidenten Wahlvorschläge zu überreichen, die von mehr als der Hälfte der Abgeordneten der betreffenden Wählergruppe unterfertigt sein müssen. Diese Wahlvorschläge müssen so viele Namen von Wahlwerberinnen/Wahlwerbern enthalten, wie der betreffenden Wählergruppe nach ihrer verhältnismäßigen Stärke zu wählende Personen zukommen. Für jedes zustehende Mandat darf nur ein Wahlvorschlag eingebracht werden. Bei Verhältniswahlen sind nur jene Stimmen gültig, die unzweideutig auf einen ordnungsgemäßen Wahlvorschlag entfallen. Gewählt ist, wer mindestens so viele gültige Stimmen erhält, als der Wahlvorschlag, der seiner Wahl zu Grunde liegt, Unterschriften aufweisen muss.
(3) Für Nachwahlen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gelten die Abs. 1 und 2, wobei das Vorschlagsrecht jener Wählergruppe zukommt, der nach Abs. 1 das Mandat zusteht.