§ 80 T-LGG Datenschutzbeauftragte des Landtages

Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999

(1) Die LandesregierungDer Landtag hat im Weg dereine oder mehrere geeignete Personen zu Datenschutzbeauftragten des Landtages zu bestellen. Sie beraten die Präsidentin/desden Präsidenten die Klubs über alle für die Entwicklungin datenschutzrechtlichen Fragen des Landes wesentlichenLandtages und unterstützen sie/ihn in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten schriftlich zu informieren. Insbesondere sind den Klubs die Ergebnisse von Finanzausgleichsverhandlungen, Landeshauptleutekonferenzen und Verhandlungen im Konsultationsgremium nach Art. 3 sowie von Verhandlungen nach Art. 5 Abs. 1 vierter Satz der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, LGBl. Nr. 101/1998, bekannt zu gebendes Landtages.

(2) Darüber hinaus kann bei für das Land besonders bedeutenden aktuellen Entwicklungen im Sinn des Abs. 1 die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann oder ein von ihr/ihm beauftragtes Mitglied der Landesregierung dem Landtag für die Landesregierung mündlich berichten. Der Wunsch der Landeshauptfrau/des Landeshauptmanns, einen solchen mündlichen Bericht abzugeben, ist der Präsidentin/dem Präsidenten bis zum Ende der Einbringungsfrist nach § 27 Abs. 5 schriftlich bekannt zu geben. Der mündliche Bericht erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Fragestunde (§ 33) und soll eine Redezeit von 15 Minuten nicht überschreiten. Unmittelbar im Anschluss an den Bericht findet über diesen eine Debatte ohne Beschlussfassung statt.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.08.2025

(1) Die LandesregierungDer Landtag hat im Weg dereine oder mehrere geeignete Personen zu Datenschutzbeauftragten des Landtages zu bestellen. Sie beraten die Präsidentin/desden Präsidenten die Klubs über alle für die Entwicklungin datenschutzrechtlichen Fragen des Landes wesentlichenLandtages und unterstützen sie/ihn in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten schriftlich zu informieren. Insbesondere sind den Klubs die Ergebnisse von Finanzausgleichsverhandlungen, Landeshauptleutekonferenzen und Verhandlungen im Konsultationsgremium nach Art. 3 sowie von Verhandlungen nach Art. 5 Abs. 1 vierter Satz der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, LGBl. Nr. 101/1998, bekannt zu gebendes Landtages.

(2) Darüber hinaus kann bei für das Land besonders bedeutenden aktuellen Entwicklungen im Sinn des Abs. 1 die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann oder ein von ihr/ihm beauftragtes Mitglied der Landesregierung dem Landtag für die Landesregierung mündlich berichten. Der Wunsch der Landeshauptfrau/des Landeshauptmanns, einen solchen mündlichen Bericht abzugeben, ist der Präsidentin/dem Präsidenten bis zum Ende der Einbringungsfrist nach § 27 Abs. 5 schriftlich bekannt zu geben. Der mündliche Bericht erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Fragestunde (§ 33) und soll eine Redezeit von 15 Minuten nicht überschreiten. Unmittelbar im Anschluss an den Bericht findet über diesen eine Debatte ohne Beschlussfassung statt.

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