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(1) Die LandesregierungDer Landtag hat im Weg dereine oder mehrere geeignete Personen zu Datenschutzbeauftragten des Landtages zu bestellen. Sie beraten die Präsidentin/desden Präsidenten die Klubs über alle für die Entwicklungin datenschutzrechtlichen Fragen des Landes wesentlichenLandtages und unterstützen sie/ihn in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten schriftlich zu informieren. Insbesondere sind den Klubs die Ergebnisse von Finanzausgleichsverhandlungen, Landeshauptleutekonferenzen und Verhandlungen im Konsultationsgremium nach Art. 3 sowie von Verhandlungen nach Art. 5 Abs. 1 vierter Satz der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, LGBl. Nr. 101/1998, bekannt zu gebendes Landtages.
(1) Die LandesregierungDer Landtag hat im Weg dereine oder mehrere geeignete Personen zu Datenschutzbeauftragten des Landtages zu bestellen. Sie beraten die Präsidentin/desden Präsidenten die Klubs über alle für die Entwicklungin datenschutzrechtlichen Fragen des Landes wesentlichenLandtages und unterstützen sie/ihn in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten schriftlich zu informieren. Insbesondere sind den Klubs die Ergebnisse von Finanzausgleichsverhandlungen, Landeshauptleutekonferenzen und Verhandlungen im Konsultationsgremium nach Art. 3 sowie von Verhandlungen nach Art. 5 Abs. 1 vierter Satz der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, LGBl. Nr. 101/1998, bekannt zu gebendes Landtages.