§ 73 T-LGG Verhandlungsschriften der Ausschüsse

Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.08.2025

(1) Über die Sitzungen der Ausschüsse sind Verhandlungsschriften zu führen. Die Schriftführerin/Der Schriftführer ist von der Landtagsdirektion zu stellen. Die Verhandlungsschriften sind von der Obfrau/vom Obmann zu unterfertigen, in der Landtagsdirektion zu hinterlegen und den Klubs in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.

(2) In den Verhandlungsschriften sind die Namen der anwesenden und der abwesenden Mitglieder sowie die Tatsache der Entschuldigung abwesender Mitglieder anzuführen. Die Verhandlungsschriften haben weiters alle im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung und die gefassten Beschlüsse zu enthalten.

(3) Ein Ausschussmitglied kann verlangen, dass kurzgefasste Ausführungen zu einem Verhandlungsgegenstand wörtlich in die Verhandlungsschrift aufgenommen werden. Bei einem solchen Verlangen sind die zu protokollierenden Ausführungen gegenüber der Schriftführerin/dem Schriftführer wörtlich zu formulieren.

(4) Die Verhandlungsschrift ist auf Verlangen eines Ausschussmitgliedes am Beginn der nächsten Sitzung des Ausschusses zu besprechen. Sie gilt als genehmigt, wenn bis dahin keine Einwendungen erhoben werden. Über allfällige Einwendungen ist abzustimmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.08.2025

(1) Über die Sitzungen der Ausschüsse sind Verhandlungsschriften zu führen. Die Schriftführerin/Der Schriftführer ist von der Landtagsdirektion zu stellen. Die Verhandlungsschriften sind von der Obfrau/vom Obmann zu unterfertigen, in der Landtagsdirektion zu hinterlegen und den Klubs in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.

(2) In den Verhandlungsschriften sind die Namen der anwesenden und der abwesenden Mitglieder sowie die Tatsache der Entschuldigung abwesender Mitglieder anzuführen. Die Verhandlungsschriften haben weiters alle im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung und die gefassten Beschlüsse zu enthalten.

(3) Ein Ausschussmitglied kann verlangen, dass kurzgefasste Ausführungen zu einem Verhandlungsgegenstand wörtlich in die Verhandlungsschrift aufgenommen werden. Bei einem solchen Verlangen sind die zu protokollierenden Ausführungen gegenüber der Schriftführerin/dem Schriftführer wörtlich zu formulieren.

(4) Die Verhandlungsschrift ist auf Verlangen eines Ausschussmitgliedes am Beginn der nächsten Sitzung des Ausschusses zu besprechen. Sie gilt als genehmigt, wenn bis dahin keine Einwendungen erhoben werden. Über allfällige Einwendungen ist abzustimmen.

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