Gesetzesaktualisierungen

50 Gesetze aktualisiert am 03.07.2025

Gesetze 11-20 von 50

3 Paragrafen zu Bewährungshilfegesetz (BewHG) aktualisiert


§ 30 BewHG In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1969 in Kraft.(2)Absatz 2Soweit das Bundesministerium für Justiz bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entsprechende Maßnahmen zur Vollziehung des IV. Hauptstückes des Jugendgerichtsgesetzes 1961, BGBl. Nr. 278, getroffen hat, gelt... mehr lesen...


§ 29c BewHG Betreuung während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest

(1)Absatz einsAn der Betreuung des Strafgefangenen während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest wirken auf Ersuchen der Justizanstalten in der Sozialarbeit erfahrene Personen als Betreuer mit.(2)Absatz 2Der Betreuer unterrichtet den Strafgefangenen über das Wesen des Strafv... mehr lesen...


§ 1 BewHG Bewährungshelfer

§ 1.Paragraph eins, Zur Bewährungshilfe (§ 52 des Strafgesetzbuches) sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hauptamtlich oder ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer heranzuziehen. Zur Bewährungshilfe (Paragraph 52, des Strafgesetzbuches) sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses B... mehr lesen...


Aktualisiert am 03.07.25

10 Paragrafen zu Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG 1987) aktualisiert


§ 16 GrEStG 1987 Mitteilungspflicht

(1)Absatz einsStellt sich die Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage für die Selbstberechnung bei der Grunderwerbsteuer heraus, hat das Finanzamt Österreich ohne unnötigen Aufschub dem Grundbuchsgericht in elektronischer Form die richtige Bemessungsgrundlage mitzuteilen. Die nähere Regelung betref... mehr lesen...


§ 13 GrEStG 1987 Erhebung der Steuer bei Selbstberechnung

(1)Absatz einsParteienvertreter haben für Erwerbsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechne... mehr lesen...


§ 12 GrEStG 1987 Selbstberechnungserklärung

§ 12.Paragraph 12, Der Parteienvertreter ist befugt, gegenüber dem Grundbuchsgericht je Erwerbsvorgang elektronisch zu erklären, dass eine Selbstberechnung gemäß § 11 vorgenommen worden ist und die Grunderwerbsteuer sowie die Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz, soweit dieses die ge... mehr lesen...


§ 10 GrEStG 1987 Abgabenerklärung

(1)Absatz einsErwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, sind bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats beim Finanzamt Österreich mit einer Abgabenerklärung anzuzeigen; die Abgabenerklärung hat die Sozialversicherungsnummer... mehr lesen...


§ 9 GrEStG 1987 Steuerschuldner

§ 9.Paragraph 9, Steuerschuldner sind1.Ziffer einsbeim Erwerb kraft Gesetzes der bisherige Eigentümer und Erwerber, bei Erwerben von Todes wegen und bei Schenkungen auf den Todesfall der Erwerber,2.Ziffer 2beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahrender Erwerber,2a... mehr lesen...


§ 7 GrEStG 1987 Tarif

(1)Absatz eins1. a) Ein Erwerb gilt als–Strichaufzählungunentgeltlich, wenn die Gegenleistung nicht mehr als 30%,–Strichaufzählungteilentgeltlich, wenn die Gegenleistung mehr als 30%, aber nicht mehr als 70%,–Strichaufzählungentgeltlich, wenn die Gegenleistung mehr als 70%des Grundstückswertes ge... mehr lesen...


§ 6 GrEStG 1987 Wert des Grundstückes

(1)Absatz einsAls Wert des Grundstückes ist1.Ziffer einsbei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken der Einheitswert, wobei jener Einheitswert maßgeblich ist, der auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist;2.Ziffer 2bei allen anderen Grund... mehr lesen...


§ 4 GrEStG 1987 Bemessungsgrundlage

(1)Absatz einsDie Steuer ist zu berechnen vom Wert der Gegenleistung (§ 5), mindestens vom Wert des Grundstückes (§ 6).Die Steuer ist zu berechnen vom Wert der Gegenleistung (Paragraph 5,), mindestens vom Wert des Grundstückes (Paragraph 6,).(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 ist bei den nachstehen... mehr lesen...


§ 3 GrEStG 1987 Ausnahmen von der Besteuerung

(1)Absatz einsVon der Besteuerung sind ausgenommen:1.Ziffer einsa)Litera ader Erwerb eines Grundstückes, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert 1 100 Euro nicht übersteigt oderb)Litera bder Erwerb eines Grundstückes gemäß § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in... mehr lesen...


§ 1 GrEStG 1987 Erwerbsvorgänge

(1)Absatz einsDer Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:1.Ziffer einsein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet,2.Ziffer 2der Erwerb des Eigentums, wenn kein den Anspruch au... mehr lesen...


Aktualisiert am 03.07.25

2 Paragrafen zu Glücksspielgesetz (GSpG) aktualisiert


§ 57 GSpG Glücksspielabgaben

(1)Absatz einsAusspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, unterliegen – vorbehaltlich der folgenden Absätze – einer Glücksspielabgabe von 17,5 vH vom Einsatz. Bei turnierförmiger Ausspielung treten außerhalb des Anwendungsbereiches von § 17 Abs. 2 an Stelle der Einsätze die in A... mehr lesen...


§ 17 GSpG Konzessionsabgabe

(1)Absatz einsDer Konzessionär hat für die Überlassung des Rechts zur Durchführung der Glücksspiele eine Konzessionsabgabe zu entrichten.(2)Absatz 2Die Bemessungsgrundlage der Konzessionsabgabe bilden für1.Ziffer einsdie in Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten Ausspielungen die Summe der Einsätze der Glück... mehr lesen...


Aktualisiert am 03.07.25

2 Paragrafen zu Notariatsordnung (NO) aktualisiert


§ 189 NO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 2015

(1)Absatz eins§§ 70, 71, 72, 96 und 148 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 87/2015, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 70 ist auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 errichtet wurden.Paragraphen 70,, 71, 72, 96 und 148 in der Fassun... mehr lesen...


§ 117a NO

(1)Absatz einsDie Notariatskammer hat ein Verzeichnis über sämtliche Notariatskandidaten ihres Sprengels zu führen.(2)Absatz 2Auf Anzeige des Notars (§ 117 Abs. 2) darf als Notariatskandidat in dieses Verzeichnis nur eingetragen werden, wer nachweist, dass er Staatsangehöriger eines Mitgliedstaat... mehr lesen...


Aktualisiert am 03.07.25

16 Paragrafen zu Universitätsgesetz 2002 (UG) aktualisiert


§ 144 UG Vollziehung

§ 144.Paragraph 144, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.Ziffer einshinsichtlich des § 17 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 17, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 137 und 1... mehr lesen...


§ 143 UG Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.(2)Absatz 2Der II. Teil dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.Der römisch II. Teil dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.(3)... mehr lesen...


§ 135 UG Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität

(1)Absatz einsFür alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität gilt das ArbVG.(2)Absatz 2Die Universität gilt als Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG.Die Universität gilt als Betrieb im Sinne des Paragraph 34, ArbVG.(3)Absatz 3An jeder der in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 22 genannten Universitäten i... mehr lesen...


§ 92 UG Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

(1)Absatz einsDer Studienbeitrag ist ordentlichen Studierenden insbesondere zu erlassen1.Ziffer einsfür die Semester, in denen sie nachweislich Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolvieren werden;2.Ziffer 2für die Sem... mehr lesen...


§ 91 UG Studienbeitrag

(1)Absatz einsOrdentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Stud... mehr lesen...


§ 87 UG Verleihung akademischer Grade

(1)Absatz einsDas für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen Studien, mit Ausnahme der Erweiterungsstudien, nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und in den Diplom-, Master-... mehr lesen...


§ 78 UG Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen

(1)Absatz einsPositiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind anzuerkennen, wenn1.Ziffer einskeine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und2.Ziffer 2sie an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden:a)Litera aein... mehr lesen...


§ 62 UG Meldung der Fortsetzung des Studiums

(1)Absatz einsDas Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem, mit Ausnahme des ersten Semesters, die Studierenden die Meldung der Fortsetzung ihres Studiums vornehmen und bei Bestehen ... mehr lesen...


§ 60 UG Zulassung zum Studium

(1)Absatz einsDas Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen. Das Rektorat ist berechtigt, die höchstzulässige Anzahl der Anträge auf Zulassung zum Studium innerhalb einer Zulassungsfrist pro Studie... mehr lesen...


§ 59 UG Rechte und Pflichten der Studierenden

(1)Absatz einsDen Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht,1.Ziffer einssowohl an der Universität, an der sie zum Studium zugelassen wurden, als auch an anderen Universitäten die Zulassung für andere Studien zu erlangen;2.Zi... mehr lesen...


§ 42 UG Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

(1)Absatz einsAn jeder Universität ist vom Senat ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen durch Universitätsorgane auf Grund des Geschlechts sowie auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder d... mehr lesen...


§ 23 UG Rektorin oder Rektor

(1)Absatz einsDie Rektorin oder der Rektor hat folgende Aufgaben:1.Ziffer einsVorsitzende oder Vorsitzender sowie Sprecherin oder Sprecher des Rektorats;2.Ziffer 2Erstellung eines Vorschlags für die Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren;3.Ziffer 3Leitung des Amts der Universität;4.Ziffer 4Ver... mehr lesen...


§ 21 UG Universitätsrat

(1)Absatz einsDer Universitätsrat hat in seiner Funktion als begleitend und vorausschauend tätiges Aufsichtsorgan folgende Aufgaben:1.Ziffer einsGenehmigung des Entwicklungsplans, des Organisationsplans, des Entwurfs der Leistungsvereinbarung sowie der Geschäftsordnung des Rektorats;2.Ziffer 2Aus... mehr lesen...


§ 19 UG Satzung

(1)Absatz einsJede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern.(2)Absatz 2In der Satzung sind insbeso... mehr lesen...


§ 13a UG Schlichtungskommission

(1)Absatz einsZur Entscheidung über Anträge nach § 13 Abs. 8 ist eine Schlichtungskommission beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung zu errichten.Zur Entscheidung über Anträge nach Paragraph 13, Absatz 8, ist eine Schlichtungskommission beim Bundesministerium für Frauen, Wis... mehr lesen...


§ 13 UG Leistungsvereinbarung

(1)Absatz einsDie Leistungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie ist zwischen den einzelnen Universitäten und dem Bund im Rahmen der Gesetze für jeweils drei Jahre abzuschließen.(2)Absatz 2Inhalt der Leistungsvereinbarung ist insbesondere:1.Ziffer einsdie von der Universität zu... mehr lesen...


Aktualisiert am 03.07.25

1 Paragraf zu Bundesimmobiliengesetz (BImmoG) aktualisiert


Bundesimmobiliengesetz (BImmoG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.07.2025 § 0 gültig von 17.05.2018 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 03.07.25

9 Paragrafen zu Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) aktualisiert


§ 55 FLAG

(1)Absatz einsDie §§ 2 Abs. 8 erster Satz und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten mit 1. Jänner 2006, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. ... mehr lesen...


§ 30o FLAG

(1)Absatz einsDie Fahrtenbeihilfe wird für einen Lehrling nur einmal gewährt.(2)Absatz 2Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge wird für jeden Monat gewährt, in dem der Lehrling auf Grund eines gültigen Lehrverhältnisses in Ausbildung steht, in einem Kalenderjahr jedoch höchstens für neun Monate. Liege... mehr lesen...


§ 30n FLAG

(1)Absatz einsDie Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge beträgt, wenn der Weg zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte in jeder Richtung wenigstens dreimal pro Woche zurückgelegt wird, bei einer Wegstrecke in einer Richtunga)Litera abis 10 km oder wenn der Weg innerhalb eines Ortsgebi... mehr lesen...


§ 30j FLAG

(1)Absatz einsDer Bundesminister für Jugend und Familie ist ermächtigt, mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs Verträge abzuschließen, wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die im Tarif jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die Beförderung der Lehrlinge zwischen der Wohnung und der bet... mehr lesen...


§ 30f FLAG

(1)Absatz einsDer Bundesminister für Jugend und Familie ist ermächtigt, mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs Verträge abzuschließen, wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die im Tarif jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die Beförderung der Schüler zur und von der Schule ersetzt, we... mehr lesen...


§ 30d FLAG

(1)Absatz einsDie Schulfahrtbeihilfe wird für ein Kind nur einmal gewährt.(2)Absatz 2Die Schulfahrtbeihilfe wird für jeden Monat gewährt, in dem der Schüler die Schule besucht, in einem Schuljahr jedoch höchstens für zehn Monate und in Verbindung mit einem Praktikum (§ 30a Abs. 1 lit. d und e) hö... mehr lesen...


§ 30c FLAG

(1)Absatz einsDie Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg nicht länger als 10 km ist unda)Litera aan einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 4,4 €,b)Litera ban drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 8,8 €,c)Litera can meh... mehr lesen...


§ 9 FLAG

Paragraph 9, Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 2011... mehr lesen...


§ 8 FLAG

(1)Absatz einsDer einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.(2)Absatz 2Die Familienbeihilfe beträgt monatlich(Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer eins... mehr lesen...


Aktualisiert am 03.07.25

1 Paragraf zu Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) aktualisiert


§ 417 GSVG

§ 417.Paragraph 417, § 91 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. mehr lesen...


Aktualisiert am 03.07.25

3 Paragrafen zu Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) aktualisiert


§ 50 KBGG

(1)Absatz eins§§ 24a Abs. 1, 25 Abs. 2 und 3, 31 Abs. 4, 32 Abs. 1 und 3, 36 Abs. 2, 37 Abs. 1, 38 Abs. 2 und 3, 42 und 43 samt Überschriften sowie 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.Paragraphen 24 a, Absatz eins,, 25 Absatz 2 und 3, 31 Ab... mehr lesen...


§ 24d KBGG Sonderleistungen

(1)Absatz einsLiegt der nach § 24a Abs. 1 ermittelte Tagesbetrag unter 41,14 Euro oder erfüllt der Elternteil die Anspruchsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 1 Z 2 nicht, so gebührt bei Erfüllung sämtlicher anderer Anspruchsvoraussetzungen auf Antrag des Elternteiles ein Kinderbetreuungsgeld als Ersa... mehr lesen...


§ 3 KBGG Höhe und Anspruchsdauer

(1)Absatz einsDas Kinderbetreuungsgeld beträgt bei einer Anspruchsdauer von bis zu 365 Tagen ab der Geburt des Kindes 41,14 Euro täglich. Eine kürzere Inanspruchnahme erhöht nicht den Tagesbetrag. Eine verlängerte Inanspruchnahme ist gemäß § 5 möglich.Das Kinderbetreuungsgeld beträgt bei einer An... mehr lesen...


Aktualisiert am 03.07.25

2 Paragrafen zu Tilgungsgesetz 1972 (TilgG) aktualisiert


§ 9 TilgG Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1974 in Kraft.(1a)Absatz eins a§ 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. September 1999 in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1999, tr... mehr lesen...


§ 4a TilgG Tilgung von Verurteilungen wegen Sexualstraftaten

(1)Absatz einsIm Fall einer Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach den §§ 201, 202, 205, 206, 207, 207a oder 207b StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder im Fall einer Anordnung einer Unterbringung gemäß § 21 Abs. 1 StGB wegen einer solchen Tat verlängert sich die Tilgungsfrist ... mehr lesen...


Aktualisiert am 03.07.25
Gesetze 11-20 von 50