§ 22a UFG Gemeinsamer Arbeitskreis des Bundes und der Länder

Umweltförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie BundesministerinDer Bundesminister für LandwirtschaftLand- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und TourismusWasserwirtschaft wird ermächtigt, einen gemeinsamen Arbeitskreis des Bundes und der Länder für die Förderungsangelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft und der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer einzurichten. Dieser Arbeitskreis hat Vorschläge für die Organisation der Förderungsabwicklung zu behandeln und insbesondere bei der Erarbeitung von Richtlinien (§ 13) mitzuwirken.Die BundesministerinDer Bundesminister für LandwirtschaftLand- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und TourismusWasserwirtschaft wird ermächtigt, einen gemeinsamen Arbeitskreis des Bundes und der Länder für die Förderungsangelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft und der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer einzurichten. Dieser Arbeitskreis hat Vorschläge für die Organisation der Förderungsabwicklung zu behandeln und insbesondere bei der Erarbeitung von Richtlinien (Paragraph 13,) mitzuwirken.
  2. (2)Absatz 2Diesem Arbeitskreis werden zwei Vertreter des Bundesministeriums für LandwirtschaftLand- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und TourismusWasserwirtschaft und je ein Vertreter der gemäß § 11 Abs. 1 mit der Förderungsabwicklung betrauten Abwicklungsstelle, eines jeden Bundeslandes sowie des österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes anzugehören haben.Diesem Arbeitskreis werden zwei Vertreter des Bundesministeriums für LandwirtschaftLand- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und TourismusWasserwirtschaft und je ein Vertreter der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, mit der Förderungsabwicklung betrauten Abwicklungsstelle, eines jeden Bundeslandes sowie des österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes anzugehören haben.
  3. (3)Absatz 3Den Vorsitz dieses Arbeitskreises hat ein Vertreter des Bundesministeriums für LandwirtschaftLand- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und TourismusWasserwirtschaft zu führen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 8 Z 31, BGBl. I Nr. 98/2020)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 31,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020,)

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 07.08.2020 bis 30.06.2025
  1. (1)Absatz einsDie BundesministerinDer Bundesminister für LandwirtschaftLand- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und TourismusWasserwirtschaft wird ermächtigt, einen gemeinsamen Arbeitskreis des Bundes und der Länder für die Förderungsangelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft und der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer einzurichten. Dieser Arbeitskreis hat Vorschläge für die Organisation der Förderungsabwicklung zu behandeln und insbesondere bei der Erarbeitung von Richtlinien (§ 13) mitzuwirken.Die BundesministerinDer Bundesminister für LandwirtschaftLand- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und TourismusWasserwirtschaft wird ermächtigt, einen gemeinsamen Arbeitskreis des Bundes und der Länder für die Förderungsangelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft und der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer einzurichten. Dieser Arbeitskreis hat Vorschläge für die Organisation der Förderungsabwicklung zu behandeln und insbesondere bei der Erarbeitung von Richtlinien (Paragraph 13,) mitzuwirken.
  2. (2)Absatz 2Diesem Arbeitskreis werden zwei Vertreter des Bundesministeriums für LandwirtschaftLand- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und TourismusWasserwirtschaft und je ein Vertreter der gemäß § 11 Abs. 1 mit der Förderungsabwicklung betrauten Abwicklungsstelle, eines jeden Bundeslandes sowie des österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes anzugehören haben.Diesem Arbeitskreis werden zwei Vertreter des Bundesministeriums für LandwirtschaftLand- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und TourismusWasserwirtschaft und je ein Vertreter der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, mit der Förderungsabwicklung betrauten Abwicklungsstelle, eines jeden Bundeslandes sowie des österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes anzugehören haben.
  3. (3)Absatz 3Den Vorsitz dieses Arbeitskreises hat ein Vertreter des Bundesministeriums für LandwirtschaftLand- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und TourismusWasserwirtschaft zu führen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 8 Z 31, BGBl. I Nr. 98/2020)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 31,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020,)

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