§ 11 UFG

UFG - Umweltförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2025
  1. (1)Absatz einsUngeachtet der Abwicklung der Haftungen gemäß § 6 Abs. 4 ist mit der Abwicklung der übrigen Förderungen nach diesem Bundesgesetz eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) zu betrauen. Der jeweils zuständige Bundesminister wird ermächtigt, die Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen.Ungeachtet der Abwicklung der Haftungen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, ist mit der Abwicklung der übrigen Förderungen nach diesem Bundesgesetz eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) zu betrauen. Der jeweils zuständige Bundesminister wird ermächtigt, die Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1997)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1997,)

  2. (3)Absatz 3Der Vertrag hat insbesondere zu regeln
    1. 1.Ziffer einsdie Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien;
    2. 2.Ziffer 2die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an die entsprechende Kommission zur Beratung des jeweils zuständigen Bundesministers hinsichtlich der Förderungsentscheidung;
    3. 3.Ziffer 3den Abschluss der Verträge im Namen und auf Rechnung des jeweils zuständigen Bundesministers mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;
    4. 4.Ziffer 4die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln und den Kostenersatz bei den in § 33 angeführten Fällen;die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln und den Kostenersatz bei den in Paragraph 33, angeführten Fällen;
    5. 5.Ziffer 5die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der Entscheidung des jeweils zuständigen Bundesministers hinsichtlich der Maßnahmen nach § 12 Abs. 8;die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der Entscheidung des jeweils zuständigen Bundesministers hinsichtlich der Maßnahmen nach Paragraph 12, Absatz 8 ;,
    6. 6.Ziffer 6die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den jeweils zuständigen Bundesminister;
    7. 7.Ziffer 7die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den jeweils zuständigen Bundesminister;
    8. 8.Ziffer 8die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den jeweils zuständigen Bundesminister;
    9. 9.Ziffer 9Vertragsauflösungsgründe;
    10. 10.Ziffer 10den Gerichtsstand.
  3. (4)Absatz 4Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt festzusetzen.
  4. (5)Absatz 5Die Abwicklungsstelle hat bei der Erarbeitung von Entwürfen dem jeweils zuständigen Bundesminister betreffend Förderungsprogramme für einen mindestens die nächsten drei Jahre umfassenden Zeitraum mitzuwirken. Dazu ist eine Finanzvorschau von der Abwicklungsstelle vorzulegen. Darin sind die bereits in Durchführung befindlichen und die beabsichtigten Projekte, die zu künftigen Belastungen führen, darzustellen.
  5. (6)Absatz 6Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt einer ordentlichen Unternehmerin zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.
  6. (7)Absatz 7Dem jeweils zuständigen Bundesminister ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
  7. (8)Absatz 8Dem jeweils zuständigen Bundesminister sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
  8. (8a)Absatz 8 aDie Abwicklungsstelle ist verpflichtet, für ein transparentes Monitoring über den Verlauf der Liquidität der jeweiligen Förderinstrumente in standardisierter Form zu sorgen.
    1. 1.Ziffer einsDiese Daten sind dem Bundesministerium für Finanzen, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus alle zwei Monate zu übermitteln.
    2. 2.Ziffer 2Die Abwicklungsstelle sorgt für die Vollständigkeit und Aktualität der übermittelten Daten, wobei der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt sein muss.
  9. (9)Absatz 9Für die Prüfung der Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz hat der jeweils zuständige Bundesminister einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem jeweils zuständigen Bundesminister umgehend vorzulegen.
  10. (10)Absatz 10Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.

    (Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1997)Anmerkung, Absatz 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1997,)

In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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