Gesamte Rechtsvorschrift UFG

Umweltförderungsgesetz

UFG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.01.2024

1. Abschnitt -ZIELE

§ 1 UFG


Paragraph eins,

Ziele dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1.Ziffer einsder Schutz der Umwelt durch geordnete Abwasserentsorgung einschließlich betrieblicher Abwässer und Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung sowie durch Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (Wasserwirtschaft),
  2. 2.Ziffer 2der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit durch einen effizienten Einsatz von Energie und Ressourcen, durch Steigerung des Anteils von erneuerbaren Energieträgern oder biogenen Rohstoffen sowie durch andere Maßnahmen zur Reduktion von Belastungen in Form von sonstigen Treibhausgasemissionen oder umweltbelastenden Emissionen (Umweltförderung im Inland),
  3. 3.Ziffer 3der Schutz der Umwelt durch Maßnahmen im Ausland, die der Umsetzung nationaler, unionsrechtlicher oder internationaler Umwelt- und Klimaschutzziele gemäß den §§ 35 ff und dem 5a. Abschnitt dienen,der Schutz der Umwelt durch Maßnahmen im Ausland, die der Umsetzung nationaler, unionsrechtlicher oder internationaler Umwelt- und Klimaschutzziele gemäß den Paragraphen 35, ff und dem 5a. Abschnitt dienen,
  4. 4.Ziffer 4der Schutz der Umwelt durch Sicherung und Sanierung von Altlasten (Altlastensanierung),
  5. 5.Ziffer 5der Schutz der Umwelt durch Maßnahmen zum Schutz, Wiederherstellung und Erhalt der Biodiversität in Umsetzung der österreichischen Biodiversitäts-Strategie in Ergänzung zu den Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union und des Waldfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 91/2020, (Biodiversitätsfonds) undder Schutz der Umwelt durch Maßnahmen zum Schutz, Wiederherstellung und Erhalt der Biodiversität in Umsetzung der österreichischen Biodiversitäts-Strategie in Ergänzung zu den Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union und des Waldfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2020,, (Biodiversitätsfonds) und
  6. 6.Ziffer 6der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit durch Reduktion des Ressourcenverbrauchs, durch Maßnahmen zur Vermeidung, Vorbereitung zu Wiederverwendung und Recycling, Sammlung und sonstige Verwertung von Abfällen, durch Maßnahmen zur Vermeidung des Einsatzes besorgniserregender Chemikalien sowie durch Maßnahmen zur Nachnutzung von Standorten in Ortsgebieten (Kreislaufwirtschaft und Flächenrecycling).

§ 2 UFG


  1. (1)Absatz einsDie Gewährung einer Förderung soll einen größtmöglichen Effekt für den Umweltschutz sowie bezüglich der Förderungen gemäß § 6 Abs. 2f Z 1a und 1b als Beitrag zur Umsetzung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“ für eine Verbesserung der Energieeffizienz, insbesondere zur Erfüllung der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2018/2002/EU, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210 (im Folgenden: Energieeffizienz-Richtlinie) sowie allfälliger nationaler Vorgaben bewirken. Dabei ist insbesondere nach ökologischer Prioritätensetzung vorzugehen.Die Gewährung einer Förderung soll einen größtmöglichen Effekt für den Umweltschutz sowie bezüglich der Förderungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins a und 1b als Beitrag zur Umsetzung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“ für eine Verbesserung der Energieeffizienz, insbesondere zur Erfüllung der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2018/2002/EU, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210 (im Folgenden: Energieeffizienz-Richtlinie) sowie allfälliger nationaler Vorgaben bewirken. Dabei ist insbesondere nach ökologischer Prioritätensetzung vorzugehen.
  2. (2)Absatz 2Das öffentliche Interesse am Umweltschutz im Sinne der in § 1 genannten Zielsetzungen, im Besonderen an der Transformation der Wirtschaft hin zur Klimaneutralität und Kreislaufwirtschaft, die technische Wirksamkeit sowie die betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Maßnahme sind zu beachten. Auf die Art und das Ausmaß der voraussichtlichen Auswirkungen der Maßnahme auf die genannten Zielsetzungen, die Verhinderung einer Verlagerung von Umweltbelastungen, den Anreiz zur Entwicklung und Verbesserung umweltschonender, rohstoff- und energiesparender Technologien sowie die Abfederung der mit dem Einsatz dieser Technologien verbundenen erhöhten Kosten ist Bedacht zu nehmen.Das öffentliche Interesse am Umweltschutz im Sinne der in Paragraph eins, genannten Zielsetzungen, im Besonderen an der Transformation der Wirtschaft hin zur Klimaneutralität und Kreislaufwirtschaft, die technische Wirksamkeit sowie die betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Maßnahme sind zu beachten. Auf die Art und das Ausmaß der voraussichtlichen Auswirkungen der Maßnahme auf die genannten Zielsetzungen, die Verhinderung einer Verlagerung von Umweltbelastungen, den Anreiz zur Entwicklung und Verbesserung umweltschonender, rohstoff- und energiesparender Technologien sowie die Abfederung der mit dem Einsatz dieser Technologien verbundenen erhöhten Kosten ist Bedacht zu nehmen.

§ 3 UFG Allgemeine Förderungsvoraussetzungen


(1) Die Förderung setzt voraus, daß

1.

die Maßnahme den Anforderungen der jeweiligen Richtlinien (§ 13) entspricht;

2.

die Finanzierung der zu fördernden Maßnahme unter Berücksichtigung der Förderung sichergestellt ist.

(2) Über zugesagte Förderungen kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Davon unberührt bleibt die vollständige Übernahme des Fördervertrages oder der Eintritt in den Fördervertrag durch eine oder mehrere Rechtspersonen. Haftungen können in geeigneten Fällen nach Maßgabe der in den Richtlinien gemäß § 6 Abs. 4 zu treffenden Regelungen abgetreten werden.

(3) Der Förderungswerber hat sich bei Stellung des Ansuchens und in der Folge über den gesamten Zeitraum der Förderungsabwicklung hin zu verpflichten, die jeweils zuständige Abwicklungsstelle über die Inanspruchnahme weiterer Förderungen zu informieren.

§ 4 UFG


Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

§ 5 UFG Mitteleinsatz


§ 5.Paragraph 5,

Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können

  1. 1.Ziffer einsFörderungen in Form von
    1. a)Litera aFinanzierungs- oder Investitionszuschüssen und
    2. b)Litera bsonstigen Zuschüssen für laufende Kosten im Rahmen der Umweltförderung im Inland gemäß § 24 Abs. 1 Z 8, für laufende Altlastensanierungs- oder sicherungsmaßnahmen gemäß § 30 Z 1 und 3, für Maßnahmen im Rahmen des Biodiversitätsfonds sowie für Maßnahmen im Bereich der Kreislaufwirtschaftsonstigen Zuschüssen für laufende Kosten im Rahmen der Umweltförderung im Inland gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 8,, für laufende Altlastensanierungs- oder sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 30, Ziffer eins und 3, für Maßnahmen im Rahmen des Biodiversitätsfonds sowie für Maßnahmen im Bereich der Kreislaufwirtschaft
    gewährt,
  2. 2.Ziffer 2Haftungen für Energie-Contracting-Projekte gemäß § 6 Abs. 4 eingegangen sowieHaftungen für Energie-Contracting-Projekte gemäß Paragraph 6, Absatz 4, eingegangen sowie
  3. 3.Ziffer 3Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten gemäß §§ 35 bis 47 angekauftAnsprüche auf Emissionsreduktionseinheiten gemäß Paragraphen 35 bis 47 angekauft
werden.

§ 6 UFG Nationale Mittel


  1. (1)Absatz einsFür den Einsatz nationaler Mittel gelten die in den folgenden Absätzen getroffenen Regelungen.
  2. (1a)Absatz eins aDie Mittel für Förderungen und Ankäufe von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten werden aufgebracht:
    1. 1.Ziffer einsfür Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§ 16ff) durch Vorwegabzüge und Kostenbeiträge nach Maßgabe des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes;für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (Paragraph 16 f, f,) durch Vorwegabzüge und Kostenbeiträge nach Maßgabe des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes;
    2. 1a.Ziffer eins afür Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (§§ 16a ff) einschließlich der Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (§ 51 Abs. 5a);für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (Paragraphen 16 a, ff) einschließlich der Finanzierung von Maßnahmen gemäß Paragraph 12, Absatz 9, aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Paragraph 51, Absatz 5 a,);
    3. 2.Ziffer 2für Zwecke der Umweltförderung im Inland (§ 23ff) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;für Zwecke der Umweltförderung im Inland (Paragraph 23 f, f,) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;
    4. 3.Ziffer 3für Zwecke der Altlastensanierung (§§ 29 und 30) durch Altlastenbeiträge (§ 12 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 in der jeweils geltenden Fassung);für Zwecke der Altlastensanierung (Paragraphen 29 und 30) durch Altlastenbeiträge (Paragraph 12, des Altlastensanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung);
    5. 4.Ziffer 4für Zwecke des österreichischen JI/CDM-Programms (§ 35ff) aus den für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mitteln;für Zwecke des österreichischen JI/CDM-Programms (Paragraph 35 f, f,) aus den für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mitteln;
    6. 5.Ziffer 5für Zwecke der internationalen Klimafinanzierung (§§ 48a bis 48c) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel;für Zwecke der internationalen Klimafinanzierung (Paragraphen 48 a bis 48c) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel;
    7. 6.Ziffer 6für Zwecke des Biodiversitätsfonds aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel, wobei die in einem Jahr nicht ausgeschöpften Mitteln in den Folgejahren eingesetzt werden können.
  3. (1b)Absatz eins bDie Mittel für die Abwicklung der Förderungen und Ankäufe werden aufgebracht:
    1. 1.Ziffer einsfür Zwecke der Wasserwirtschaft (§§ 16 ff) ab dem Jahr 2000 einschließlich der Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (§ 51 Abs. 5a);für Zwecke der Wasserwirtschaft (Paragraphen 16, ff) ab dem Jahr 2000 einschließlich der Finanzierung von Maßnahmen gemäß Paragraph 12, Absatz 9, aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Paragraph 51, Absatz 5 a,);
    2. 2.Ziffer 2für Zwecke der Umweltförderung im Inland (§ 23ff) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;für Zwecke der Umweltförderung im Inland (Paragraph 23 f, f,) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;
    3. 3.Ziffer 3für Zwecke der Altlastensanierung (§§ 29 und 30) durch Altlastenbeiträge (§ 12 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 in der jeweils geltenden Fassung);für Zwecke der Altlastensanierung (Paragraphen 29, und 30) durch Altlastenbeiträge (Paragraph 12, des Altlastensanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung);
    4. 4.Ziffer 4für Zwecke des österreichischen JI/CDM-Programms (§ 35ff), einschließlich der Kosten der Registerstelle (§ 47), aus den für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mitteln;für Zwecke des österreichischen JI/CDM-Programms (Paragraph 35 f, f,), einschließlich der Kosten der Registerstelle (Paragraph 47,), aus den für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mitteln;
    5. 5.Ziffer 5für Zwecke der internationalen Klimafinanzierung (§§ 48a bis 48c) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel;für Zwecke der internationalen Klimafinanzierung (Paragraphen 48 a bis 48c) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel;
    6. 6.Ziffer 6für Zwecke des Biodiversitätsfonds aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel, wobei die in einem Jahr nicht ausgeschöpften Mitteln in den Folgejahren eingesetzt werden können.
  4. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren AusmaßDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (Paragraphen 16, ff) Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Absatz eins, erteilen, deren Ausmaß
    1. 1.Ziffer einsin den Jahren 1993 bis 2000 jeweils einem Barwert von insgesamt 283,424 Millionen Euro,
    2. 2.Ziffer 2im Jahr 2001 einem Barwert von insgesamt 254,355 Millionen Euro,
    3. 3.Ziffer 3in den Jahren 2002 bis 2007 jeweils einem Barwert von insgesamt 218,019 Millionen Euro,
    4. 4.Ziffer 4in den Jahren 2008 und 2009 jeweils einem Barwert von insgesamt 215 Millionen Euro,
    5. 5.Ziffer 5in den Jahren 2010 bis 2013 einen Barwert von maximal 400 Millionen Euro, hievon in den Jahren 2010 und 2011 jeweils maximal 130 Millionen Euro und im Jahr 2012 maximal 95 Millionen Euro,
    6. 6.Ziffer 6im Jahr 2014 einem Barwert von insgesamt 100 Millionen Euro,
    7. 7.Ziffer 7in den Jahren 2015 und 2016 jeweils einen Barwert von 100 Millionen Euro,
    8. 8.Ziffer 8ab dem Jahr 2017 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, jährlich jeweils einem Barwert von 80 Millionen Euro undab dem Jahr 2017 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, jährlich jeweils einem Barwert von 80 Millionen Euro und
    9. 9.Ziffer 9ab dem Jahr 2024 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023 jährlich jeweils einen Barwert von 100 Millionen Euroab dem Jahr 2024 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023, jährlich jeweils einen Barwert von 100 Millionen Euro
  1. (2a)Absatz 2 aDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann in den Jahren 1993 bis 2026 zusätzlich zu Abs. 2 im Rahmen von Sondertranchen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff), insbesondere für Maßnahmen der Trinkwasserversorgung, zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 657,839 Millionen Euro entspricht. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden, sofern sie ab 1. Jänner 2011 frei werden.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann in den Jahren 1993 bis 2026 zusätzlich zu Absatz 2, im Rahmen von Sondertranchen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (Paragraphen 16, ff), insbesondere für Maßnahmen der Trinkwasserversorgung, zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Absatz eins, erteilen, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 657,839 Millionen Euro entspricht. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden, sofern sie ab 1. Jänner 2011 frei werden.
  2. (2b)Absatz 2 bDie Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann auf Grund von Hochwasserschäden im Jahre 2002 in den Jahren 2002 bis 2004 zusätzlich zu Abs. 2 und 2a im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß insgesamt einem Barwert von 50 Millionen Euro entspricht.Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann auf Grund von Hochwasserschäden im Jahre 2002 in den Jahren 2002 bis 2004 zusätzlich zu Absatz 2 und 2a im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (Paragraphen 16, ff) zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Absatz eins, erteilen, deren Ausmaß insgesamt einem Barwert von 50 Millionen Euro entspricht.

    (Anm. : Abs. 2c aufgehoben durch Art. 8 Z 3, BGBl. I Nr. 98/2020): Absatz 2 c, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020,)

  3. (2d)Absatz 2 dDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann ab dem Jahr 2003 für Zwecke des österreichischen JI/CDM-Programms (§ 35ff) für Ankäufe von Ansprüchen auf Reduktionseinheiten Verpflichtungen eingehen. Im Jahr 2003 stehen mindestens 1 Million Euro, im Jahr 2004 12 Millionen Euro, im Jahr 2005 24 Millionen Euro und ab dem Jahr 2006 36 Millionen Euro zur Verfügung. Im Jahr 2007 werden zusätzlich 10 Millionen Euro, im Jahr 2008 20 Millionen Euro und ab dem Jahr 2009 jeweils zusätzlich 53 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2012 werden darüber hinaus zusätzlich 20 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Soweit Verpflichtungen bis zu diesem Ausmaß nicht eingegangen oder diese Mittel nicht in vollem Ausmaß in Anspruch genommen werden, können diese Verpflichtungen in den Folgejahren zusätzlich eingegangen werden bzw. stehen diese Mittel in den Folgejahren zusätzlich zur Verfügung. Als Vorgriff auf Folgejahre können von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich Verpflichtungen im Ausmaß von höchstens 100 Millionen Euro eingegangen werden; darüber hinausgehende Vorgriffe bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann ab dem Jahr 2003 für Zwecke des österreichischen JI/CDM-Programms (Paragraph 35 f, f,) für Ankäufe von Ansprüchen auf Reduktionseinheiten Verpflichtungen eingehen. Im Jahr 2003 stehen mindestens 1 Million Euro, im Jahr 2004 12 Millionen Euro, im Jahr 2005 24 Millionen Euro und ab dem Jahr 2006 36 Millionen Euro zur Verfügung. Im Jahr 2007 werden zusätzlich 10 Millionen Euro, im Jahr 2008 20 Millionen Euro und ab dem Jahr 2009 jeweils zusätzlich 53 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2012 werden darüber hinaus zusätzlich 20 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Soweit Verpflichtungen bis zu diesem Ausmaß nicht eingegangen oder diese Mittel nicht in vollem Ausmaß in Anspruch genommen werden, können diese Verpflichtungen in den Folgejahren zusätzlich eingegangen werden bzw. stehen diese Mittel in den Folgejahren zusätzlich zur Verfügung. Als Vorgriff auf Folgejahre können von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich Verpflichtungen im Ausmaß von höchstens 100 Millionen Euro eingegangen werden; darüber hinausgehende Vorgriffe bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.
  4. (2e)Absatz 2 eDie Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann in den Jahren 2007 bis 2017 für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (§§ 16a ff) Förderungen zusagen oder Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 finanzieren, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 140 Millionen Euro entspricht. Davon steht für die Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 höchstens ein Barwert von insgesamt 20 Millionen Euro zur Verfügung. In den Jahren 2020 bis 2027 können für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer und unbeschadet des im 3. Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan festzustellenden Finanzierungsbedarfs zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie, Förderungen zugesagt oder Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 finanziert werden, deren Ausmaß insgesamt jedenfalls dem Barwert von 200 Millionen Euro entsprechen. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden.Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann in den Jahren 2007 bis 2017 für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (Paragraphen 16 a, ff) Förderungen zusagen oder Maßnahmen gemäß Paragraph 12, Absatz 9, finanzieren, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 140 Millionen Euro entspricht. Davon steht für die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Paragraph 12, Absatz 9, höchstens ein Barwert von insgesamt 20 Millionen Euro zur Verfügung. In den Jahren 2020 bis 2027 können für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer und unbeschadet des im 3. Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan festzustellenden Finanzierungsbedarfs zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie, Förderungen zugesagt oder Maßnahmen gemäß Paragraph 12, Absatz 9, finanziert werden, deren Ausmaß insgesamt jedenfalls dem Barwert von 200 Millionen Euro entsprechen. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden.
  5. (2f)Absatz 2 fDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann für Zwecke der Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff)Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann für Zwecke der Umweltförderung im Inland (Paragraphen 23, ff)
    1. 1.Ziffer einsFörderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2009 bis 2020 jeweils einen Barwert von insgesamt maximal 90,238 Millionen Euro entsprechen; im Jahr 2020 erhöht sich der Betrag um bis zu 20 Millionen Euro, wobei die Förderungen hiezu auch im Jahr 2021 zugesagt werden können; zusätzlich können die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2009 und 2010 weitere Zusagerahmen für Förderungen im Rahmen von Konjunkturpaketen festlegen; weiters kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Zwecke der thermischen Sanierung und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2011 bis 2020 weitere Zusagerahmen festlegen;
    2. 1a.Ziffer eins aweitere Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die im Jahr 2021 einem Barwert von maximal 110,238 Millionen Euro sowie im Jahr 2022 einem Barwert von maximal 150,238 Millionen Euro sowie in den Jahren 2023 bis 2026 insgesamt einem maximalen Barwert von 600,714 Millionen Euro entsprechen, wobei Förderungen hiezu auch in den Folgejahren zugesagt und ausbezahlt werden können, sofern das Ansuchen im Jahr des jeweiligen Zusagerahmens gestellt ist; der maximale Barwert erhöht sich
      1. a)Litera afür die Jahre 2023 bis 2030 um jenen Betrag, der zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben für zusätzliche Förderungen und Aufträge zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich ist, wobei der daraus sich ergebende Mittelmehrbedarf zuzüglich jener aus den zusätzlichen Zusagen und Aufträgen gemäß Z 1b bis zum Jahr 2030 den Betrag von 190 Millionen Euro pro Jahr nicht unterschreiten darf; eine allfällige Reduktion des Mindestbetrags für einzelne oder mehrere Jahre ist möglich, wenn die aufgrund der Betragsreduktion nicht über Förderungen und Aufträge zu erbringenden Endenergieeinsparungen durch andere strategische Maßnahmen erzielt werden; die Reduktion des Mindestbetrages ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Weise zu verlautbaren;für die Jahre 2023 bis 2030 um jenen Betrag, der zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben für zusätzliche Förderungen und Aufträge zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich ist, wobei der daraus sich ergebende Mittelmehrbedarf zuzüglich jener aus den zusätzlichen Zusagen und Aufträgen gemäß Ziffer eins b bis zum Jahr 2030 den Betrag von 190 Millionen Euro pro Jahr nicht unterschreiten darf; eine allfällige Reduktion des Mindestbetrags für einzelne oder mehrere Jahre ist möglich, wenn die aufgrund der Betragsreduktion nicht über Förderungen und Aufträge zu erbringenden Endenergieeinsparungen durch andere strategische Maßnahmen erzielt werden; die Reduktion des Mindestbetrages ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Weise zu verlautbaren;
      2. b)Litera bfür das Jahr 2023 um insgesamt bis zu 20,53 Millionen Euro für Förderungen und Aufträge für Zwecke der Kreislaufwirtschaft (§ 24 Abs. 1 Z 8);für das Jahr 2023 um insgesamt bis zu 20,53 Millionen Euro für Förderungen und Aufträge für Zwecke der Kreislaufwirtschaft (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 8,);
    3. 1b.Ziffer eins bfür Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen weitere Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt einem Barwert von maximal 800 Millionen Euro sowie in den Jahren 2023 bis 2026 insgesamt einem Barwert von maximal 1 935 Millionen Euro entsprechen; der maximale Barwert für die Jahre 2023 bis 2030 erhöht sich um jenen Betrag, der – unter Einrechnung der zusätzlichen Förderungen und Aufträge gemäß Z 1a lit. a – zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben für zusätzliche Förderungen und Aufträge zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich ist;für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen weitere Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt einem Barwert von maximal 800 Millionen Euro sowie in den Jahren 2023 bis 2026 insgesamt einem Barwert von maximal 1 935 Millionen Euro entsprechen; der maximale Barwert für die Jahre 2023 bis 2030 erhöht sich um jenen Betrag, der – unter Einrechnung der zusätzlichen Förderungen und Aufträge gemäß Ziffer eins a, Litera a, – zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben für zusätzliche Förderungen und Aufträge zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich ist;
    4. 1c.Ziffer eins cfür die Unterstützung von einkommensschwachen Haushalte zur Abdeckung erhöhter Kosten infolge von thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen den Ländern in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt einen Barwert von maximal 140 Millionen Euro sowie in den Jahren 2023 bis 2026 insgesamt einen Barwert von maximal 570 Millionen Euro zur Verfügung stellen, wobei die Mittelbereitstellung an die Gewährung einer Förderung von Maßnahmen, die im Rahmen der Förderungen gemäß Z 1b gesetzt wurden, und von einschlägigen Förderungen durch die Länder gebunden sind; die Länder haben zudem den Nachweis zu erbringen, dass durch die Bundesmittel keine Landesmittel ersetzt werden; die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die näheren Bedingungen für die Bereitstellung dieser Mittel festzulegen;für die Unterstützung von einkommensschwachen Haushalte zur Abdeckung erhöhter Kosten infolge von thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen den Ländern in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt einen Barwert von maximal 140 Millionen Euro sowie in den Jahren 2023 bis 2026 insgesamt einen Barwert von maximal 570 Millionen Euro zur Verfügung stellen, wobei die Mittelbereitstellung an die Gewährung einer Förderung von Maßnahmen, die im Rahmen der Förderungen gemäß Ziffer eins b, gesetzt wurden, und von einschlägigen Förderungen durch die Länder gebunden sind; die Länder haben zudem den Nachweis zu erbringen, dass durch die Bundesmittel keine Landesmittel ersetzt werden; die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die näheren Bedingungen für die Bereitstellung dieser Mittel festzulegen;
    Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Erhöhung der Zusagevolumina gemäß Z 1 bis 1b sowie des Unterstützungsvolumens gemäß Z 1c sowie diese Zusage- und Unterstützungsvolumina für die Folgejahre festlegen, wenn dies zur Erreichung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele erforderlich ist.Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Erhöhung der Zusagevolumina gemäß Ziffer eins bis 1b sowie des Unterstützungsvolumens gemäß Ziffer eins c, sowie diese Zusage- und Unterstützungsvolumina für die Folgejahre festlegen, wenn dies zur Erreichung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele erforderlich ist.
    1. 2.Ziffer 2für Zwecke der Ausweitung und Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1a Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2021 bis 2030 jährlich einem Barwert von jeweils maximal 30 Millionen Euro zuzüglich eines Barwertes in Höhe von insgesamt 316,9 Millionen Euro für den Zeitraum 2023 bis 2027 entsprechen, wobei in den Jahren 2022 bis 2024 der jährliche Barwert jedenfalls 15 Millionen Euro beträgt; nicht ausgeschöpfte Zusagerahmen eines Jahres können auch in die Folgejahre übertragen werden;für Zwecke der Ausweitung und Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins a, Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2021 bis 2030 jährlich einem Barwert von jeweils maximal 30 Millionen Euro zuzüglich eines Barwertes in Höhe von insgesamt 316,9 Millionen Euro für den Zeitraum 2023 bis 2027 entsprechen, wobei in den Jahren 2022 bis 2024 der jährliche Barwert jedenfalls 15 Millionen Euro beträgt; nicht ausgeschöpfte Zusagerahmen eines Jahres können auch in die Folgejahre übertragen werden;
    2. 3.Ziffer 3für Zwecke der Transformation der Industrie (§ 23 Abs. 4) Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2023 bis 2030 insgesamt einem Barwert von insgesamt maximal 2 975 Millionen Euro entsprechen.für Zwecke der Transformation der Industrie (Paragraph 23, Absatz 4,) Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2023 bis 2030 insgesamt einem Barwert von insgesamt maximal 2 975 Millionen Euro entsprechen.
  6. (2g)Absatz 2 gDie Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann auf Grund von Hochwasserschäden im Mai und Juni des Jahres 2013 in den Jahren 2013 bis 2015 zusätzlich zu Abs. 2, 2a und 2b im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§16 ff) zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß insgesamt einem Barwert von maximal 20 Millionen Euro entspricht.Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann auf Grund von Hochwasserschäden im Mai und Juni des Jahres 2013 in den Jahren 2013 bis 2015 zusätzlich zu Absatz 2,, 2a und 2b im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§16 ff) zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Absatz eins, erteilen, deren Ausmaß insgesamt einem Barwert von maximal 20 Millionen Euro entspricht.
  7. (3)Absatz 3Der Aufwand für folgende Aufträge gemäß § 12 Abs. 8 ist ganz oder teilweise aus Mitteln gemäß Abs. 1 zu tragen:Der Aufwand für folgende Aufträge gemäß Paragraph 12, Absatz 8, ist ganz oder teilweise aus Mitteln gemäß Absatz eins, zu tragen:
    1. 1.Ziffer einsAufträge nach § 17 Abs. 1 Z 6 und § 21 unter Einrechnung in den Zusagerahmen gemäß § 6 Abs. 2 und 2a;Aufträge nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 21, unter Einrechnung in den Zusagerahmen gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 2a;
    2. 1a.Ziffer eins aAufträge nach § 17a Z 6 aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds unter Einrechnung in den Zusagerahmen gemäß § 6 Abs. 2e;Aufträge nach Paragraph 17 a, Ziffer 6, aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds unter Einrechnung in den Zusagerahmen gemäß Paragraph 6, Absatz 2 e, ;,
    3. 2.Ziffer 2Aufträge nach § 24 Abs. 1 Z 7 lit. b sowie § 27a;Aufträge nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, sowie Paragraph 27 a, ;,
    4. 3.Ziffer 3Aufträge nach § 30 Z 3 und 4, § 30a Z 1 und 2 sowie § 33a;Aufträge nach Paragraph 30, Ziffer 3 und 4, Paragraph 30 a, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 33 a, ;,
    5. 4.Ziffer 4Aufträge nach § 37 unter Einrechnung in den Zusagerahmen gemäß § 6 Abs. 2d;Aufträge nach Paragraph 37, unter Einrechnung in den Zusagerahmen gemäß Paragraph 6, Absatz 2 d, ;,
    6. 5.Ziffer 5Aufträge im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung (§§ 48a bis 48c);Aufträge im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung (Paragraphen 48 a bis 48c);
    7. 6.Ziffer 6Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 48e.Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen gemäß Paragraph 48 e,
  8. (4)Absatz 4Die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) kann ab dem Jahr 2020 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Haftungen für Energie-Contracting-Verträge zur Umsetzung von Investitionen zur Energiegewinnung aus erneuerbaren Energieträgern und zur Einsparung oder effizienten Bereitstellung von Endenergie eingehen. Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes ist die Zustimmung der Beauftragten bzw. des Beauftragten (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter). Die sonstigen Voraussetzungen und Bedingungen für die vertragliche Übernahme von Haftungen durch die AWS sind in den von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 13 Abs. 5 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien für die Umweltförderung im Inland „Klima-Haftungen“ festzulegen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die AWS schadlos zu halten, wenn diese Zahlungen aus übernommenen Haftungen zu leisten hat, soweit diese Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der AWS für die Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen. Der Bundesminister für Finanzen darf SchadloshaltungsverpflichtungenDie Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) kann ab dem Jahr 2020 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Haftungen für Energie-Contracting-Verträge zur Umsetzung von Investitionen zur Energiegewinnung aus erneuerbaren Energieträgern und zur Einsparung oder effizienten Bereitstellung von Endenergie eingehen. Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes ist die Zustimmung der Beauftragten bzw. des Beauftragten (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter). Die sonstigen Voraussetzungen und Bedingungen für die vertragliche Übernahme von Haftungen durch die AWS sind in den von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien für die Umweltförderung im Inland „Klima-Haftungen“ festzulegen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die AWS schadlos zu halten, wenn diese Zahlungen aus übernommenen Haftungen zu leisten hat, soweit diese Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der AWS für die Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen. Der Bundesminister für Finanzen darf Schadloshaltungsverpflichtungen
    1. 1.Ziffer einsnur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von insgesamt 1 Milliarde Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten sowie
    2. 2.Ziffer 2im Einzelfall nur bis zu einem ausstehenden Gesamtbetrag von 5 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren
    übernehmen. Abweichend von § 12 Abs. 2 erfolgt die Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland bezüglich der vertraglichen Übernahme von Haftungen in sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs. 3 Z 5. Im Übrigen gelten die Verfahrensregeln gemäß § 12, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß. Die Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland bezüglich der vertraglichen Übernahme von Haftungen erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs. 3 Z 5. Der Bundesminister für Finanzen hat nach Anhörung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes eine Beauftragte oder einen Beauftragten und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Beauftragten bzw. des Beauftragten zu bestellen. § 76 Abs. 9 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, ist auf die Beauftragten bzw. deren Stellvertretung sinngemäß anzuwenden. § 3 sowie § 7 Abs. 6 bis 9 des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl. Nr. 432/1996 gelten sinngemäß. Die AWS hat zum Zwecke der Risikovorsorge für Zahlungen aus den gemäß diesem Absatz übernommenen Haftungen eine eigene Rücklage zu bilden. Diese Rücklage darf nur für Zahlungen aufgrund von gemäß diesem Absatz übernommenen Haftungen verwendet werden. Diese Rücklage ist getrennt von den Rücklagen gemäß §§ 1, 11 und 14 Garantiegesetz 1977 und § 7 Abs. 1 KMUübernehmen. Abweichend von Paragraph 12, Absatz 2, erfolgt die Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland bezüglich der vertraglichen Übernahme von Haftungen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 5, Im Übrigen gelten die Verfahrensregeln gemäß Paragraph 12,, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß. Die Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland bezüglich der vertraglichen Übernahme von Haftungen erfolgt in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 5, Der Bundesminister für Finanzen hat nach Anhörung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes eine Beauftragte oder einen Beauftragten und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Beauftragten bzw. des Beauftragten zu bestellen. Paragraph 76, Absatz 9, des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, ist auf die Beauftragten bzw. deren Stellvertretung sinngemäß anzuwenden. Paragraph 3, sowie Paragraph 7, Absatz 6 bis 9 des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996, gelten sinngemäß. Die AWS hat zum Zwecke der Risikovorsorge für Zahlungen aus den gemäß diesem Absatz übernommenen Haftungen eine eigene Rücklage zu bilden. Diese Rücklage darf nur für Zahlungen aufgrund von gemäß diesem Absatz übernommenen Haftungen verwendet werden. Diese Rücklage ist getrennt von den Rücklagen gemäß Paragraphen eins,, 11 und 14 Garantiegesetz 1977 und Paragraph 7, Absatz eins, KMU-Förderungsgesetz zu führen und im Jahresabschluss der AWS auszuweisen. Die AWS hat insbesondere Haftungsentgelte, Rückflüsse aus Haftungszahlungen, Rückflüsse aus der Betreibung von auf die AWS übergegangenen Forderungen und Rückflüsse aus der Verwertung von Sicherheiten in diese Rücklage einzustellen.

§ 6a UFG Europäische Mittel


§ 6a.Paragraph 6 a,

Für Förderungen nach diesem Bundesgesetz kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, ungeachtet des Einsatzes nationaler Mittel auch Europäische Mittel heranziehen. Dabei gilt Folgendes:

  1. 1.Ziffer einsFür die im Österreichischen Aufbau- und Resilienzplan 2020 – 2026 (ÖARP) festgelegten Investitionen der Kreislaufwirtschaft (§ 48m Abs. 1) sowie die Investitionen des Flächenrecyclings (§ 48n) hat die Bedeckung der Förderungen und Aufträge ausschließlich aus den für diese Zwecke vorgesehenen Mittel des Europäischen Wiederaufbaufonds zu erfolgen; soweit diese Förderungen und Aufträge im Rahmen der Umweltförderung im Inland abgewickelt werden, werden diese nicht in die Zusagerahmen gemäß (§ 6 Abs. 2f Z 1a) eingerechnet.Für die im Österreichischen Aufbau- und Resilienzplan 2020 – 2026 (ÖARP) festgelegten Investitionen der Kreislaufwirtschaft (Paragraph 48 m, Absatz eins,) sowie die Investitionen des Flächenrecyclings (Paragraph 48 n,) hat die Bedeckung der Förderungen und Aufträge ausschließlich aus den für diese Zwecke vorgesehenen Mittel des Europäischen Wiederaufbaufonds zu erfolgen; soweit diese Förderungen und Aufträge im Rahmen der Umweltförderung im Inland abgewickelt werden, werden diese nicht in die Zusagerahmen gemäß (Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins a,) eingerechnet.
  2. 2.Ziffer 2Die im ÖARP festgelegten Förderungen und Aufträge von Investitionen betreffend den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen werden in den gemäß § 6 Abs. 2f Z 1b festgelegten Zusagerahmen eingerechnet.Die im ÖARP festgelegten Förderungen und Aufträge von Investitionen betreffend den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen werden in den gemäß Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins b, festgelegten Zusagerahmen eingerechnet.
  3. 3.Ziffer 3Für die sonstigen im ÖARP oder in Programmen anderer Europäischer Finanzierungsmechanismen festgelegten Investitionen gemäß dem 3. und 5b. Abschnitt hat die Bedeckung der Förderungen und Aufträge aus den für diese Zwecke vorgesehenen Mittel des Europäischen Wiederaufbaufonds oder der sonstigen Europäischen Finanzierungsmechanismen zu erfolgen, wobei keine Einrechnung in die Zusagerahmen und Unterstützungsvolumina gemäß § 6 Abs. 2f erfolgt und die Mittel gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 nicht reduziert werden.Für die sonstigen im ÖARP oder in Programmen anderer Europäischer Finanzierungsmechanismen festgelegten Investitionen gemäß dem 3. und 5b. Abschnitt hat die Bedeckung der Förderungen und Aufträge aus den für diese Zwecke vorgesehenen Mittel des Europäischen Wiederaufbaufonds oder der sonstigen Europäischen Finanzierungsmechanismen zu erfolgen, wobei keine Einrechnung in die Zusagerahmen und Unterstützungsvolumina gemäß Paragraph 6, Absatz 2 f, erfolgt und die Mittel gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht reduziert werden.
Die Kosten der Abwicklung der Förderungen und Aufträge gemäß Z 1 und Z 3 werden aus den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1b Z 2, Z 3, Z 6 und Z 7 bedeckt.Die Kosten der Abwicklung der Förderungen und Aufträge gemäß Ziffer eins und Ziffer 3, werden aus den Mitteln gemäß Paragraph 6, Absatz eins b, Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 6 und Ziffer 7, bedeckt.

§ 7 UFG Kommissionen


§ 7.Paragraph 7,

Zur Beratung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, bei der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten, der Erstellung der Richtlinien (§ 13) und der Förderungs- und Ankaufsprogramme werden folgende Kommissionen eingerichtet: Zur Beratung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, bei der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten, der Erstellung der Richtlinien (Paragraph 13,) und der Förderungs- und Ankaufsprogramme werden folgende Kommissionen eingerichtet:

  1. 1.Ziffer einsKommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft;
  2. 2.Ziffer 2Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland;
  3. 3.Ziffer 3Kommission in Angelegenheiten der Altlastensanierung;
  4. 4.Ziffer 4Kommission in Angelegenheiten des österreichischen JI/CDM-Programms;
  5. 5.Ziffer 5Kommission in Angelegenheiten des Biodiversitätsfonds;
  6. 6.Ziffer 6Kommission in Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft und des Flächenrecyclings.

§ 8 UFG


(1) Die Mitglieder und deren jeweilige Ersatzmitglieder der Kommissionen (§ 7) werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, auf Vorschlag der entsendenden Stellen bestellt. Die Ersatzmitglieder dürfen ihre Funktion nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben.

(2) Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 endet

1.

durch Zeitablauf;

2.

durch Tod;

3.

durch Abberufung über Vorschlag der entsendenden Stelle oder auf Wunsch des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes);

4.

durch Abberufung bei grober Pflichtverletzung oder sonstigem wichtigen Grund oder

5.

durch Abberufung bei dauernder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes.

(3) Der Vorsitzende einer Kommission und seine Stellvertreter sind von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, für die in Abs. 1 genannte Zeit nach Vorschlag der Kommission aus deren Mitgliedern zu bestellen.

§ 9 UFG


(1) Die Kommissionen sind zur konstituierenden Sitzung von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, einzuberufen.

(2) Eine Kommission ist, ausgenommen zur konstituierenden Sitzung, vom Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dessen Stellvertreter bei Bedarf einzuberufen. Die Kommissionen tagen in Sitzungen an einem vorgegebenen Ort oder in Form von Videokonferenzen. Die jeweilige Kommission kann für einzelne Kommissionsaufgaben die Herbeiführung einer Kommissionsempfehlung auch im Umlaufverfahren festlegen oder in Fällen, in denen eine Behandlung innerhalb der Kommission aufgrund der Eindeutigkeit der Förderungsfähigkeit nicht notwendig erscheint, auf eine Befassung im Vorfeld der Förderentscheidung verzichten. Zur Vorbereitung der Empfehlungen der Kommission können von dieser auch Arbeitsgruppen eingerichtet werden.

(3) Auf Verlangen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder einer Kommission ist eine Sitzung innerhalb von 14 Tagen nach Stellung des Begehrens einzuberufen.

(4) Empfehlungen und sonstige Beschlüsse einer Kommission können nur unter Stimmabgabe von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit Stimmenmehrheit verabschiedet werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beratungen und Beschlußfassungen einer Kommission sind nach der auf Vorschlag der jeweiligen Kommission zu erlassenden Geschäftsordnung vorzunehmen.

§ 10 UFG


(1) Die Empfehlungen der Kommissionen für die Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, sind unter Bedachtnahme auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Richtlinien, der Förderungs- oder Ankaufsprogramme und der finanziellen Bedeckung zu geben.

(2) Für die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder wird keine Entschädigung geleistet.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Kommission sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion verpflichtet.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Kommission dürfen Daten oder Informationen, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Dies gilt nicht für Daten oder Informationen, die aufgrund der Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben oder die mit Zustimmung des Förderwerbers veröffentlicht werden können.

§ 11 UFG


(1) Ungeachtet der Abwicklung der Haftungen gemäß § 6 Abs. 4 ist mit der Abwicklung der übrigen Förderungen nach diesem Bundesgesetz eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) zu betrauen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, wird ermächtigt, die Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1997)

(3) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln

1.

die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien;

2.

die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an die entsprechende Kommission zur Beratung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hinsichtlich der Förderungsentscheidung;

3.

den Abschluß der Verträge im Namen und auf Rechnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;

4.

die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln und den Kostenersatz bei den in § 33 angeführten Fällen;

5.

die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der Entscheidung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hinsichtlich der Maßnahmen nach § 12 Abs. 8;

6.

die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;

7.

die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;

8.

die Vorlage von Tätigkeitsberichten an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;

9.

Vertragsauflösungsgründe;

10.

den Gerichtsstand.

(4) Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt festzusetzen.

(5) Die Abwicklungsstelle hat bei der Erarbeitung von Entwürfen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, betreffend Förderungsprogramme für einen mindestens die nächsten drei Jahre umfassenden Zeitraum mitzuwirken. Dazu ist eine Finanzvorschau von der Abwicklungsstelle vorzulegen. Darin sind die bereits in Durchführung befindlichen und die beabsichtigten Projekte, die zu künftigen Belastungen führen, darzustellen.

(6) Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.

(7) Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.

(8) Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.

(9) Für die Prüfung der Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheit der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlußprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, umgehend vorzulegen.

(10) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.

(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1997)

§ 11a UFG Datenabfrage für die Abwicklung des Unterstützungsvolumens


Im Zuge der Abwicklung des Unterstützungsvolumen gemäß § 6 Abs. 2f Z 1c UFG sind die Länder berechtigt, folgende Daten des Förderungswerbers sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen

1.

im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992,

a)

Familien- und Vorname,

b)

Geburtsdatum,

c)

Familienstand und

d)

Wohnsitzdaten und Adressdaten sowie

2.

in der Transparenzdatenbank im Sinne des § 17 und § 32 Abs. 6 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 99/2012, und sowie in der Datenbank „Auskunftserteilung an Justiz- und Verwaltungsbehörden WEB-Anwendung“ des Dachverbands der Sozialversicherungsträger:

a)

Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz 1988, BGBl Nr. 400/1988,

b)

wiederkehrende Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung sowie diesen vergleichbare Leistungen,

c)

Bezüge nach den bezügerechtlichen Vorschriften

abzufragen und zu verarbeiten., wenn diese Daten verfügbar sind und zur Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers oder zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen aus dem Unterstützungsvolumen oder für allfällige Rückforderungen erforderlich sind.

§ 12 UFG Förderungsverfahren


  1. (1)Absatz einsFörderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen, soweit in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt, bei der Abwicklungsstelle (§ 11) oder bei einer von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, in deren Vertretung zur Annahme von Ansuchen ermächtigten Stelle einzubringen.Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen, soweit in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt, bei der Abwicklungsstelle (Paragraph 11,) oder bei einer von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, in deren Vertretung zur Annahme von Ansuchen ermächtigten Stelle einzubringen.
  2. (2)Absatz 2Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und den Richtlinien von der Abwicklungsstelle zu prüfen und – vorbehaltlich eines Befassungsverzichtes gemäß § 9 Abs. 2 – der entsprechenden Kommission vorzulegen. Vom Förderungswerber ist in jenen Fällen, in denen die Abwicklungsstelle zu einem vom Förderungsansuchen abweichenden Förderungsvorschlag kommt, eine ergänzende Stellungnahme zu diesem Vorschlag der Abwicklungsstelle einzuholen; diese Stellungnahme ist ebenfalls der Kommission vor Beschlußfassung vorzulegen.Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und den Richtlinien von der Abwicklungsstelle zu prüfen und – vorbehaltlich eines Befassungsverzichtes gemäß Paragraph 9, Absatz 2, – der entsprechenden Kommission vorzulegen. Vom Förderungswerber ist in jenen Fällen, in denen die Abwicklungsstelle zu einem vom Förderungsansuchen abweichenden Förderungsvorschlag kommt, eine ergänzende Stellungnahme zu diesem Vorschlag der Abwicklungsstelle einzuholen; diese Stellungnahme ist ebenfalls der Kommission vor Beschlußfassung vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Auf Anfrage sind dem Förderungswerber die der Beurteilung des Förderungsansuchens zugrundegelegten Unterlagen, wie Regionalstudien, Variantenuntersuchungen und generellen Projekte, bekanntzugeben.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, entscheidet über das Förderungsansuchen unter Bedachtnahme auf die Empfehlung der entsprechenden Kommission.
  5. (5)Absatz 5Nach stattgebender Entscheidung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hat die Abwicklungsstelle einen Förderungsvertrag mit dem Förderungswerber abzuschließen.
  6. (6)Absatz 6Bei Ablehnung ist der Förderungswerber von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen, sofern der Fördernehmer dies im Rahmen der Verständigung gemäß Abs. 2 schriftlich einfordert.Bei Ablehnung ist der Förderungswerber von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen, sofern der Fördernehmer dies im Rahmen der Verständigung gemäß Absatz 2, schriftlich einfordert.
  7. (7)Absatz 7Im Förderungsvertrag gemäß Abs. 5 sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.Im Förderungsvertrag gemäß Absatz 5, sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.
  8. (8)Absatz 8Es kann, soweit öffentliche Rücksichten dies erfordern,
    1. 1.Ziffer einsdie Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 1 Z 6, § 17a Z 6 und § 21,die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 17 a, Ziffer 6 und Paragraph 21,,
    2. 2.Ziffer 2die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 1 Z 4, § 24 Abs. 2, § 27a, § 30 Z 3 und 4, § 30a Z 1 und 2, § 33a und § 48e sowie von themenspezifischen Aktionsprogrammen im Zusammenhang mit der Umsetzung der österreichischen Klimastrategie sowie des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans für Österreich sowiedie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 27 a,, Paragraph 30, Ziffer 3 und 4, Paragraph 30 a, Ziffer eins und 2, Paragraph 33 a und Paragraph 48 e, sowie von themenspezifischen Aktionsprogrammen im Zusammenhang mit der Umsetzung der österreichischen Klimastrategie sowie des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans für Österreich sowie
    3. 3.Ziffer 3die gemäß Z 1 oder 2 jeweils zuständige Bundesministerin auch Aufträge zur Durchführung von sonstigen, im Zusammenhang mit den Förderungen oder Ankäufen nach diesem Bundesgesetz stehenden Maßnahmen, insbesondere zur Optimierung der Förderungen und Ankäufe,die gemäß Ziffer eins, oder 2 jeweils zuständige Bundesministerin auch Aufträge zur Durchführung von sonstigen, im Zusammenhang mit den Förderungen oder Ankäufen nach diesem Bundesgesetz stehenden Maßnahmen, insbesondere zur Optimierung der Förderungen und Ankäufe,
    erteilen. Soweit dem keine Unvereinbarkeitsgründe oder sonstige rechtliche Gründe entgegenstehen, kann die Betrauung auch an die Abwicklungsstelle erfolgen. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch für Aufträge im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung (§§ 48a bis 48c) anzuwenden.erteilen. Soweit dem keine Unvereinbarkeitsgründe oder sonstige rechtliche Gründe entgegenstehen, kann die Betrauung auch an die Abwicklungsstelle erfolgen. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch für Aufträge im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung (Paragraphen 48 a bis 48c) anzuwenden.
  9. (9)Absatz 9Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann nach Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer gemäß § 17a Z 1 und 5 finanzieren,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann nach Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer gemäß Paragraph 17 a, Ziffer eins und 5 finanzieren,
    1. 1.Ziffer einswenn der Bund als Träger eines bestehenden wasserrechtlichen Konsenses verpflichtet ist, diese umzusetzen, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn auf Flächen des öffentlichen Wassergutes (§ 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der jeweils geltenden Fassung) im öffentlichen Interesse eine einmalige Maßnahmensetzung durch den Bund als Grundeigentümer erforderlich ist, die infolge des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes dem letzten Wasserberechtigten (§ 29 WRG 1959) nicht aufgetragen werden kann, weilwenn auf Flächen des öffentlichen Wassergutes (Paragraph 4, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung) im öffentlichen Interesse eine einmalige Maßnahmensetzung durch den Bund als Grundeigentümer erforderlich ist, die infolge des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes dem letzten Wasserberechtigten (Paragraph 29, WRG 1959) nicht aufgetragen werden kann, weil
      1. a)Litera adieser nicht mehr existent ist oder
      2. b)Litera bdas Erlöschen ohne Vorschreibung der notwendigen Maßnahmen abschließend festgestellt wurde und nachvollziehbar dargelegt werden kann, warum Vorschreibungen letztmaliger Vorkehrungen zur Hintanhaltung einer Verletzung des öffentlichen Interesses (der Hintanhaltung einer wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit oder des ökologischen Zustandes) als nicht erforderlich erachtet wurden.
    Diese Maßnahmen müssen mit der ökologischen Prioritätenreihung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c WRG 1959) in Einklang stehen.Diese Maßnahmen müssen mit der ökologischen Prioritätenreihung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (Paragraph 55 c, WRG 1959) in Einklang stehen.

§ 13 UFG Richtlinien


(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)

§ 14 UFG


Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hat die wesentlichen Effekte der Förderungen und Ankäufe in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten sowie dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen. Bei dieser Bewertung sind neben den Mitteln, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, auch weitere für die betreffenden Maßnahmen gewährte öffentliche Mittel zu berücksichtigen, soweit die entsprechenden Informationen zugänglich sind.

§ 15 UFG Abgabenbefreiungen


(1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

(2) Die Darlehens- und Kreditverträge, für die Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse gewährt werden, sind von den Rechtsgeschäftsgebühren befreit. Wird die Förderung aufgekündigt, so werden Darlehens- und Kreditverträge mit der Aufkündigung nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung, gebührenpflichtig.

2. Abschnitt - Wasserwirtschaft

§ 16 UFG Ziele


Ziele der Förderung von Maßnahmen zur Wasservorsorge, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sind

1.

der Schutz des ober- und unterirdischen Wassers vor Verunreinigungen, die Versorgung der Bevölkerung mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser sowie die Bereitstellung von Nutz- und Feuerlöschwasser;

2.

die Sicherstellung eines sparsamen Verbrauches von Wasser;

3.

die Verringerung der Umweltbelastungen für Gewässer, Luft und Böden sowie die Erhaltung des natürlichen Wasserhaushaltes;

4.

die Berücksichtigung der künftigen Bedarfsentwicklung neben dem bestehenden Ver- und Entsorgungsbedarf.

§ 16a UFG


Ziel der Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer ist die Reduktion der hydromorphologischen Belastungen zur Erreichung der Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie und des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 17 UFG Förderungsgegenstand


  1. (1)Absatz einsIm Rahmen der Siedlungswasserwirtschaft können gefördert werden
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmen zur Versorgung mit Trink- und Nutzwasser einschließlich der künftigen Wasserversorgung;
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen zum Schutz des ober- und unterirdischen Wassers durch Ableitung und Behandlung von Abwässern und Behandlung der Rückstände aus Abwasserbehandlungsanlagen;
    3. 2a.Ziffer 2 aMaßnahmen zur Strukturverbesserung im Bereich der Wasserver- und Abwasserentsorgung, die zu Effizienzsteigerungen führen;
    4. 3.Ziffer 3Maßnahmen zur Verwertung oder Nutzung der in Anlagen anfallenden Energie;
    5. 4.Ziffer 4Maßnahmen zur Erneuerung und Sanierung von
      1. a)Litera abestehenden Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen, deren Baubeginn zumindest 40 Jahre vor Einlangen des Förderungsansuchens beim zuständigen Amt der Landesregierung zurückliegt;
      2. b)Litera bWasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen, die noch nie gefördert wurden;
    6. 5.Ziffer 5Maßnahmen zur Anpassung an gestiegene abwasserrechtliche, trinkwasserrechtliche oder lebensmittelrechtliche Anforderungen;
    7. 6.Ziffer 6Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen, Bewusstseinsbildung sowie Gutachten, in Zusammenhang mit Z 1 bis 5.Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen, Bewusstseinsbildung sowie Gutachten, in Zusammenhang mit Ziffer eins bis 5.
  2. (2)Absatz 2Weiters können Maßnahmen zur betrieblichen Abwasserentsorgung und sonstige innerbetriebliche abwasserbezogene Maßnahmen gefördert werden.

§ 17a UFG


Im Rahmen der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer können gefördert werden

1.

Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit;

2.

Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Ausleitungen;

3.

Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Rückstau;

4.

Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des Schwalls;

5.

Maßnahmen zur Restrukturierung morphologisch veränderter Fließgewässerstrecken, soweit diese die in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 (WBFG), BGBl. Nr. 148/1985, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Hochwasserschutz- oder Wasserhaushaltsziele nicht miterfüllen;

6.

Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen, Bewusstseinsbildung sowie Gutachten, in Zusammenhang mit Z 1 bis 5.

§ 18 UFG Besondere Förderungsvoraussetzungen


Die Förderung setzt voraus, daß

1.

die Maßnahme erst nach Einbringung des Ansuchens in Angriff genommen wurde. Dies gilt nicht für Vorleistungen, für Sofortmaßnahmen gemäß § 122 Abs. 1 und § 138 Abs. 3 WRG, im Falle eines Notstandes sowie für Teile einer Anlage, die nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens hergestellt wurden und

2.

das Ansuchen mit Ausnahme solcher nach § 17 Abs. 2 oder § 17a im Wege des Amtes der Landesregierung bei der Abwicklungsstelle eingebracht wird und das Land die Maßnahme begutachtet hat.

§ 19 UFG Förderungswerber


Ein Ansuchen auf Förderung kann gestellt werden von

1.

Gemeinden, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen errichten oder betreiben oder Maßnahmen gemäß § 17a setzen sowie Länder, die über ein nichtselbständiges Landesunternehmen Wasserversorgungsanlagen errichten oder betreiben;

2.

Genossenschaften und Verbände, die Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen errichten oder betreiben, sofern seitens der betroffenen Gemeinden eine schriftliche Zustimmung zum Ansuchen vorliegt;

3.

Gemeinden gemeinsam mit einem Dritten (zB Genossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz, Verbände und Unternehmen), wenn dieser zum Teil oder zur Gänze im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen errichtet oder betreibt und die Kosten dafür einer oder mehreren Gemeinden in Rechnung stellt;

4.

Unternehmen, Betriebe von Gebietskörperschaften und Landesgesellschaften, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen errichten oder betreiben und Liefer- bzw. Leistungsverträge mit Trinkwasserabnehmern oder Abwasserproduzenten abgeschlossen haben;

5.

physische oder juristische Personen, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Einzelwasserversorgungs- oder Einzelabwasserentsorgungsanlagen für den eigenen Bedarf errichten. Ist der Förderungswerber Nutzungsberechtigter, ist die Voraussetzung für die Förderung, daß die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers vorliegt;

6.

physische oder juristische Personen für Anlagen gemäß § 17 Abs. 2 oder Maßnahmen gemäß § 17a.

§ 20 UFG Förderungsausmaß


(1) Die Höhe der Förderung ist in den Richtlinien unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes in Fördersätzen bis zu 60 vH der förderbaren Kosten oder pauschaliert festzulegen. Werden Mittel aus den EU-Strukturfonds in Anspruch genommen, können diese auf die festgelegten Förderhöhen dazugeschlagen werden, soweit der Fördersatz von 60 vH beziehungsweise die Pauschalförderung um 25 vH nicht überschritten wird.

(2) Bei der Abwasserentsorgung ist insbesondere auf die spezifischen Gesamtkosten in einem Entsorgungsgebiet Bedacht zu nehmen.

(3) Für die betrieblichen Anlagen gemäß § 17 Abs. 2 kann die Höhe der Förderung auch nach dem Wirkungs- und Innovationsgrad der Anlagen festgelegt werden.

(4) Bei Einzelwasserversorgungs- oder Einzelabwasserentsorgungsanlagen kann die Höhe der Förderung mit höchstens 35 vH der förderbaren Kosten oder im Rahmen einer Pauschalierung festgelegt werden, wobei jeweils Voraussetzung ist, daß das Land eine Förderung in mindestens gleicher Höhe leistet.

§ 21 UFG Forschung und Bewusstseinsbildung


§ 21.Paragraph 21,

Für Vorhaben im Bereich der Forschung und der Bewusstseinsbildung, die den Zwecken der Siedlungswasserwirtschaft oder der Verbesserung des ökologischen Zustandes – insbesondere im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel – der Gewässer dienen, dürfen jährlich höchstens 4 Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden. Bei Forschungsvorhaben, sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Für Vorhaben im Bereich der Forschung und der Bewusstseinsbildung, die den Zwecken der Siedlungswasserwirtschaft oder der Verbesserung des ökologischen Zustandes – insbesondere im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel – der Gewässer dienen, dürfen jährlich höchstens 4 Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden. Bei Forschungsvorhaben, sind Paragraphen 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

§ 22 UFG Kommission


Die gemäß § 7 Z 1 (Wasserwirtschaft) eingerichtete Kommission besteht aus 13 Mitgliedern. Elf der Mitglieder werden von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus nach dem Stärkeverhältnis der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien und nach deren Anhörung bestellt. Auf jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene politische Partei entfällt zumindest ein Mitglied; für die Ermittlung, wieviele der übrigen Mitglieder auf die im Nationalrat vertretene politische Partei entfallen, sind die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471/1992 in der jeweils geltenden Fassung, über die Berechnung der Mandate im dritten Ermittlungsverfahren sinngemäß anzuwenden. Je ein weiterer Vertreter sind auf Vorschlag des Städtebundes und des Gemeindebundes zu bestellen.

§ 22a UFG Gemeinsamer Arbeitskreis des Bundes und der Länder


(1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus wird ermächtigt, einen gemeinsamen Arbeitskreis des Bundes und der Länder für die Förderungsangelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft und der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer einzurichten. Dieser Arbeitskreis hat Vorschläge für die Organisation der Förderungsabwicklung zu behandeln und insbesondere bei der Erarbeitung von Richtlinien (§ 13) mitzuwirken.

(2) Diesem Arbeitskreis werden zwei Vertreter des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und je ein Vertreter der gemäß § 11 Abs. 1 mit der Förderungsabwicklung betrauten Abwicklungsstelle, eines jeden Bundeslandes sowie des österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes anzugehören haben.

(3) Den Vorsitz dieses Arbeitskreises hat ein Vertreter des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu führen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 8 Z 31, BGBl. I Nr. 98/2020)

3. Abschnitt - UMWELTFÖRDERUNG IM INLAND UND UMWELTFÖRDERUNG IM AUSLAND

§ 23 UFG Ziele


  1. (1)Absatz einsIm Hinblick auf die Erreichung der Zielsetzung gemäß § 1 Z 2 soll mit der Umweltförderung im Inland die Verwirklichung von Maßnahmen angestrebt werden, dieIm Hinblick auf die Erreichung der Zielsetzung gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, soll mit der Umweltförderung im Inland die Verwirklichung von Maßnahmen angestrebt werden, die
    1. 1.Ziffer einszu einem effizienten Einsatz von Energie oder Ressourcen unter Bedachtnahme auf die Europäischen Abfallhierarchie (Kreislaufwirtschaft) führen,
    2. 2.Ziffer 2zu einem Einsatz oder zum Umstieg auf erneuerbare Energieträger oder biogenen Rohstoffe (Bioökonomie) führen,
    3. 3.Ziffer 3zu einer größtmöglichen Verminderung von (sonstigen) Treibhausgasemissionen oder umweltbelastenden Emissionen führen oder
    4. 4.Ziffer 4den Ausbau und die Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesysteme vorantreiben und damit – unter Einrechnung von Abwärme im Sinne von § 5 Abs. 1 Z 1 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. 150/2021, – einen Beitrag zur Steigerung des jährlichen Anteils des Einsatzes der erneuerbaren Energieträger in der Fernwärme und -kälte im Ausmaß von mindestens 1,5 vH leisten sowie zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2040 beitragen.den Ausbau und die Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesysteme vorantreiben und damit – unter Einrechnung von Abwärme im Sinne von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, – einen Beitrag zur Steigerung des jährlichen Anteils des Einsatzes der erneuerbaren Energieträger in der Fernwärme und -kälte im Ausmaß von mindestens 1,5 vH leisten sowie zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2040 beitragen.
    Insgesamt soll damit im Einklang mit der nationalen und unionsrechtlichen Zielsetzung der Klimaneutralität und der Kreislaufwirtschaft und für einen umfassenden Umweltschutz ein Beitrag zur nachhaltigen Dekarbonisierung des Wirtschaftssystems und zur Vermeidung und Reduktion von Umweltbelastungen („Transformation der Wirtschaft“) geleistet werden.
  2. (2)Absatz 2Die gemäß § 6 Abs. 2f Z 1a und 1b für die Zwecke der Verbesserung der Energieeffizienz zulasten des Bundes zu tätigenden zusätzlichen Förderungszusagen zielen insbesondere darauf ab, dass Endenergieeinsparungen in Höhe von mindestens 250 Petajoule kumuliert bis 31. Dezember 2030 realisiert werden und zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben beitragen werden. Zu diesem Zwecke sollen die zu gewährenden Förderungen unter Beachtung eines effizienten und effektiven Mitteleinsatzes bestmöglich auf diese Zielsetzungen ausgerichtet werden.Die gemäß Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins a und 1b für die Zwecke der Verbesserung der Energieeffizienz zulasten des Bundes zu tätigenden zusätzlichen Förderungszusagen zielen insbesondere darauf ab, dass Endenergieeinsparungen in Höhe von mindestens 250 Petajoule kumuliert bis 31. Dezember 2030 realisiert werden und zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben beitragen werden. Zu diesem Zwecke sollen die zu gewährenden Förderungen unter Beachtung eines effizienten und effektiven Mitteleinsatzes bestmöglich auf diese Zielsetzungen ausgerichtet werden.
  3. (3)Absatz 3Im Hinblick auf die Zielsetzungen gemäß Abs. 1 Z 4 sind die Förderbedingungen in geeigneter Weise festzulegen, dassIm Hinblick auf die Zielsetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind die Förderbedingungen in geeigneter Weise festzulegen, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Förderung in Abstimmung mit der Förderung von Fernwärme- oder Fernkältesystemen auf Basis erneuerbarer Energieträger ausgerichtet sowie die Erreichung der langfristigen Zielsetzungen angestrebt wird;
    2. 2.Ziffer 2unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit bestehende Energieeinsparpotentiale sowie der Potenziale zur Reduktion des Primärenergieträgereinsatzes zur Fernwärme- oder Fernkälteversorgung genutzt werden;
    3. 3.Ziffer 3durch die Errichtung von Kältenetzen der Stromverbrauchszuwachs für Klimatisierung gedämpft wird;
    4. 4.Ziffer 4die Emission von Luftschadstoffen, insbesondere in Sanierungsgebieten gemäß § 2 Abs. 8 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, verringert werden;die Emission von Luftschadstoffen, insbesondere in Sanierungsgebieten gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, verringert werden;
    5. 5.Ziffer 5der Ausbau von Fernwärme- und Fernkältesystemen in den Ballungszentren beschleunigt wird.
    Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Rahmen der Evaluierung gemäß § 14 darzulegen, in welchem Umfang zur Zielerreichung durch diese Förderungen beigetragen wird. Soweit keine für die Zielsetzungen dieser Förderungen angemessenen Beiträge erzielt werden, sind die inhaltlichen Förderbedingungen in geeigneter Weise anzupassen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Rahmen der Evaluierung gemäß Paragraph 14, darzulegen, in welchem Umfang zur Zielerreichung durch diese Förderungen beigetragen wird. Soweit keine für die Zielsetzungen dieser Förderungen angemessenen Beiträge erzielt werden, sind die inhaltlichen Förderbedingungen in geeigneter Weise anzupassen.
  4. (4)Absatz 4Im Rahmen der Förderung der Transformation der Industrie unterstützt die Umweltförderung im Inland die größtmögliche Reduktion von Treibhausgasemissionen aus der direkten Verbrennung von fossilen Energieträgern oder unmittelbar aus industriellen Produktionsprozessen, um so zur Dekarbonisierung dieser Wirtschaftsbereiche bis 2040 sowie zur Aufrechterhaltung und Stärkung des Industrie- und Wirtschaftsstandortes Österreich beizutragen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Basis erster Erkenntnisse aus einer Pilotphase (2023 bis 2025) beginnend ab 2026 die Wirkungsweisen und die Kosteneffektivität der Förderungen, insbesondere im Hinblick auf die Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes, zu evaluieren.

§ 24 UFG Förderungsgegenstand


  1. (1)Absatz einsEs können gefördert werden
    1. 1.Ziffer einsInvestitionen
      1. a)Litera azum effizienten Einsatz von Energie,
      2. b)Litera bzur Erzeugung und zum effizienten Einsatz erneuerbarer Energieträger in ortsfesten oder mobilen Anlagen sowie in betrieblichen Mobilitäts- oder Verkehrsmaßnahmen,
      3. c)Litera czum Ausbau von Fernwärmeleitungs- und Fernkälteleitungssystemen einschließlich der damit verbundenen Infrastrukturanlagen und -leitungen, die – unter Einrechnung von industrieller Abwärme – einen Anteil von weniger als 80 vH an Fernwärme oder Fernkälte aus erneuerbaren Energien aufweisen, Kältemaschinen auf Basis erneuerbarer Energieträger oder von Abwärme im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 4, wobei bei Kompressionskälteanlagen mindestens 50 vH der bei diesen Anlagen anfallenden Abwärme genutzt und in das Fernwärmenetz eingespeist werden, sowie Gebäudeanschlüsse,zum Ausbau von Fernwärmeleitungs- und Fernkälteleitungssystemen einschließlich der damit verbundenen Infrastrukturanlagen und -leitungen, die – unter Einrechnung von industrieller Abwärme – einen Anteil von weniger als 80 vH an Fernwärme oder Fernkälte aus erneuerbaren Energien aufweisen, Kältemaschinen auf Basis erneuerbarer Energieträger oder von Abwärme im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4,, wobei bei Kompressionskälteanlagen mindestens 50 vH der bei diesen Anlagen anfallenden Abwärme genutzt und in das Fernwärmenetz eingespeist werden, sowie Gebäudeanschlüsse,
      4. d)Litera dzur Umstellung der Produktion auf den effizienten Einsatz von biogenen Rohstoffen und
      5. e)Litera ezur sonstigen Vermeidung oder Verringerung von Treibhausgasemissionen,
    2. 2.Ziffer 2Investitionen zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch sonstige Luftverunreinigungen, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden,
    3. 3.Ziffer 3Investitionen zur Steigerung der Ressourceneffizienz und der Kreislaufwirtschaft,
    4. 4.Ziffer 4Investitionen zur Verringerung der Umweltbelastungen durch Behandlung oder stoffliche Verwertung von gefährlichen Abfällen,
    5. 5.Ziffer 5Investionen zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch Lärm, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden,
    6. 6.Ziffer 6öko-innovative Investitionen, das sind Investitionen gemäß Z 1 bis 3, die durch den Einsatz fortschrittlichster Technologien besonders geeignet erscheinen, die Umweltbelastungen zu verringern,öko-innovative Investitionen, das sind Investitionen gemäß Ziffer eins bis 3, die durch den Einsatz fortschrittlichster Technologien besonders geeignet erscheinen, die Umweltbelastungen zu verringern,
    7. 7.Ziffer 7immaterielle Leistungen, das sind
      1. a)Litera aPlanungsleistungen, Projektvorleistungen und Umweltstudien, die im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 6 genannten Maßnahmen notwendig sind, undPlanungsleistungen, Projektvorleistungen und Umweltstudien, die im Zusammenhang mit den in Ziffer eins bis 6 genannten Maßnahmen notwendig sind, und
      2. b)Litera bBeratungsleistungen, die entweder im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 5 genannten Maßnahmen notwendig sind oder die im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen stehen und im Rahmen von regionalen Programmen abgewickelt werden, sowie Leistungen von Dienstleistern zur energetischen Optimierung oder zur Verlängerung der technischen Nutzungsdauer von elektrischen oder elektronischen Haushaltsgeräten,Beratungsleistungen, die entweder im Zusammenhang mit den in Ziffer eins bis 5 genannten Maßnahmen notwendig sind oder die im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen stehen und im Rahmen von regionalen Programmen abgewickelt werden, sowie Leistungen von Dienstleistern zur energetischen Optimierung oder zur Verlängerung der technischen Nutzungsdauer von elektrischen oder elektronischen Haushaltsgeräten,
      und
    8. 8.Ziffer 8laufende Kosten
      1. a)Litera aim Zusammenhang mit öko-innovativen Investitionen gemäß Z 1, sofern die Gesamtheit der Kosten der Investition und des Betriebs nicht durch entsprechende Einnahmen erwirtschaftet werden kann, wobei für die Förderung lediglich erhöhte laufende Kosten maximal bis zu einem Zeitraum von zehn Jahren berücksichtigt werden können, oderim Zusammenhang mit öko-innovativen Investitionen gemäß Ziffer eins,, sofern die Gesamtheit der Kosten der Investition und des Betriebs nicht durch entsprechende Einnahmen erwirtschaftet werden kann, wobei für die Förderung lediglich erhöhte laufende Kosten maximal bis zu einem Zeitraum von zehn Jahren berücksichtigt werden können, oder
      2. b)Litera bim Zusammenhang mit Investitionen gemäß Z 1 lit. d, sofern die Gesamtheit der Kosten der Investition und des Betriebs nicht durch entsprechende Einnahmen erwirtschaftet werden kann, wobei für die Förderung lediglich erhöhte laufende Kosten maximal bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren berücksichtigt werden können.im Zusammenhang mit Investitionen gemäß Ziffer eins, Litera d,, sofern die Gesamtheit der Kosten der Investition und des Betriebs nicht durch entsprechende Einnahmen erwirtschaftet werden kann, wobei für die Förderung lediglich erhöhte laufende Kosten maximal bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren berücksichtigt werden können.
  2. (2)Absatz 2Für die Zwecke der Transformation der Industrie können Kosten von Maßnahmen bei stationären Anlagen zur größtmöglichen Reduktion von Treibhausgasemissionen aus der direkten Verbrennung von fossilen Energieträgern oder unmittelbar aus industriellen Produktionsprozessen gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 1 Z 8 lit. a gefördert werden.Für die Zwecke der Transformation der Industrie können Kosten von Maßnahmen bei stationären Anlagen zur größtmöglichen Reduktion von Treibhausgasemissionen aus der direkten Verbrennung von fossilen Energieträgern oder unmittelbar aus industriellen Produktionsprozessen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, gefördert werden.

§ 26 UFG Förderungswerber


(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)

§ 27 UFG Förderungsausmaß


  1. (1)Absatz einsDie Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und lnnovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf
    1. 1.Ziffer einsdie umweltrelevanten Investitionskosten bzw. bei immateriellen Leistungen die umweltrelevanten Kosten der Leistung und
    2. 2.Ziffer 2– sofern anwendbar – die beihilfen- oder unionsrechtlichen Höchstgrenzen
    nicht übersteigen.
  2. (2)Absatz 2Die Förderung von laufenden Kosten darf nicht dazu führen, dass mit der Gesamtförderung branchen- oder technologietypische Amortisationszeiten unterschritten werden.

§ 27a UFG


Bei Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Umweltförderung im Inland dienen, sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

§ 28 UFG Kommission


Die gemäß § 7 Z 2 (Umweltförderung im Inland) eingerichtete Kommission besteht aus

1.

zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

2.

zwei Vertretern des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;

3.

je einem Vertreter

a)

des Bundesministeriums für Finanzen;

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000);

c)

des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;

(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2007)

e)

des Bundeskanzleramtes;

4.

je einem Vertreter

a)

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

b)

der Bundesarbeitskammer;

c)

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

d)

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

5.

je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

4. Abschnitt - ALTLASTENSANIERUNG

§ 29 UFG Ziele der Altlastensanierung


§ 29.Paragraph 29,

Förderungsziele der Altlastensanierung sind

  1. 1.Ziffer einsSanierung von Altlasten mit dem größtmöglichen ökologischen Nutzen unter gesamtwirtschaftlich vertretbarem Kostenaufwand;
  2. 2.Ziffer 2Sicherung von Altlasten, wenn diese unter Bedachtnahme auf die Gefährdung vertretbar ist und eine Sanierung derzeit nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführbar ist;
  3. 3.Ziffer 3Entwicklung und Anwendung fortschrittlicher Technologien, die sowohl die entstehenden Emissionen als auch die am Altlaststandort verbleibenden Restkontaminationen minimieren.

§ 29a UFG (weggefallen)


§ 29a UFG seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 30 UFG Gegenstand der Förderung im Rahmen der Altlastensanierung


Im Rahmen der Altlastensanierung können gefördert werden

1.

Maßnahmen, die unmittelbar mit der Sanierung oder Sicherung einer Altlast zusammenhängen und zumindest dem Stand der Technik entsprechen;

2.

Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind und zumindest dem Stand der Technik entsprechen;

3.

Sofortmaßnahmen, die dringend erforderlich sind, um von Altlasten ausgehende Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen abzuwehren, soweit diese Maßnahmen nicht zeitgerecht dem diese Gefahren Verursachenden aufgetragen oder von diesem insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen nicht zeitgerecht durchgeführt werden können;

4.

Studien, Projekte, und deren Publikation, die im Zusammenhang mit der Altlastsanierung oder Altlastensicherung notwendig sind, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien.

§ 30a UFG (weggefallen)


§ 30a UFG seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 31 UFG Besondere Förderungsvoraussetzungen


Eine Förderung setzt voraus, daß

1.

die zu sichernde oder zu sanierende Altlast vor dem 1. Juli 1989 durch Ablagerungen oder durch das Betreiben von Anlagen entstanden ist;

2.

Maßnahmen erst nach Einbringung des Ansuchens durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Vorleistungen und Sofortmaßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr;

3.

Variantenuntersuchungen, Konzepte, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt wurden;

4.

bei der Förderung der Altlastensanierung auf die Prioritätenklassifizierung Bedacht genommen wird;

5.

bei der Förderung der Altlastensanierung das Verursacherprinzip berücksichtigt wird.

§ 32 UFG Förderungswerber


Ein Ansuchen auf Förderung kann gestellt werden von

1.

einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband;

2.

einem Abfallverband;

3.

einem Land;

4.

dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten

einer Liegenschaft, auf der sich eine Altlast befindet;

6.

dem Verpflichteten gemäß §§ 79, 83 Gewerbeordnung - GewO, BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung, §§ 21a, 31 und 138 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der geltenden Fassung oder § 32 Abfallwirtschaftsgesetz - AWG, BGBl. Nr. 325/1990, in der geltenden Fassung;

7.

Institutionen oder Personen, die zur Durchführung von Studien, Projekten und deren Publikation, die im Zusammenhang mit der Altlastensanierung oder Altlastensicherung notwendig sind, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien, befähigt sind.

§ 33 UFG Kostenersatz


Die zur Durchführung von Sofortmaßnahmen erforderlichen Kosten sind dem Bund von dem vom Förderungswerber verschiedenen Dritten zu ersetzen. § 18 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 in der jeweils geltenden Fassung, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 33a UFG


Bei Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Altlastensanierung und -sicherung dienen, sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

§ 34 UFG Kommission


  1. (1)Absatz einsDie gemäß § 7 Z 3 (Altlastensanierung) eingerichtete Kommission besteht ausDie gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, (Altlastensanierung) eingerichtete Kommission besteht aus
    1. 1.Ziffer einsje einem Vertreter
      1. a)Litera ades Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
      2. b)Litera bdes Bundesministeriums für Finanzen;
      (Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,)
      1. d)Litera ddes Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;
      2. e)Litera edes Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;
      3. f)Litera fdes Bundeskanzleramtes;
    2. 2.Ziffer 2je einem Vertreter
      1. a)Litera ader Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;
      2. b)Litera bder Bundesarbeitskammer;
      3. c)Litera cder Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
      4. d)Litera ddes Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
    3. 3.Ziffer 3je einem Vertreter jedes Landes;
    4. 4.Ziffer 4je einem Vertreter
      1. a)Litera ades Städtebundes;
      2. b)Litera bdes Gemeindebundes;
    5. 5.Ziffer 5je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.
  2. (2)Absatz 2Die Kommission berät die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auch in Angelegenheiten der Erstellung der Prioritätenklassifizierung, der Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen.

5. Abschnitt - Österreichisches JI/CDM-Programm

§ 35 UFG Ziel


Ziel dieses Programms ist es, mit der Anwendung der im Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vorgesehenen flexiblen Mechanismen, insbesondere der projektbezogenen Mechanismen „Gemeinsame Umsetzung – Joint Implementation“ und „Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung – Clean Development Mechanism“ (JI- und CDMProgramm) im Rahmen der nationalen Ziele des Klimaschutzes und im Einklang mit den Zielen der Nachhaltigkeit einen Beitrag in Höhe von insgesamt höchstens 80 Millionen Emissionsreduktionseinheiten zur Erreichung des österreichischen Reduktionsziels von 13 % der Emissionen von Treibhausgasen gemäß Anhang II der Entscheidung über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (2002/358/EG), ABl. Nr. L 130 vom 15.05.2001 S 1, zu leisten. Voraussetzung für den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten gemäß Art. 17 des Protokolls von Kyoto ist, dass das Gastland glaubhaft darlegt, dass die dafür von Österreich aufgewendeten Mittel ausschließlich für die Finanzierung von Projekten und projektgestützten Klimaschutzprogrammen verwendet werden, die eine Verringerung des Ausstoßes von Treibhausgasen bewirken. Soweit Projekte in Entwicklungsländern durchgeführt werden, sind die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Entwicklungszusammenarbeit, BGBl. I Nr. 49/2002 in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.

§ 36 UFG Begriffsbestimmungen


(1) „Gemeinsame Umsetzung“ bezeichnet die gemeinsame Durchführung von emissionsreduzierenden Projekten durch zwei Vertragsparteien gemäß der Anlage I des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. Nr. 414/1994.

(2) „Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung“ bezeichnet die Durchführung von Projekten in einer Vertragspartei, die nicht der Anlage I des Rahmenübereinkommens angehört.

(3) Eine Emissionsreduktionseinheit entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxid-Äquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Erwärmungspotentiale gemäß Entscheidung 2/CP.3 der Vertragsparteienkonferenz des Rahmenübereinkommens.

(4) Anbieter im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die dem österreichischen JI/CDM-Programm die Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten aus einem Projekt zum Kauf anbietet.

§ 37 UFG Gegenstand des Programms


(1) Gegenstand des Programms ist der Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten, die zur Vermeidung oder Verringerung von Emissionen von Treibhausgasen im Sinne der relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünfte führen.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten, die aus Projekten gemäß Abs. 1 resultieren, mit Mitteln des Programms zur Erfüllung des österreichischen Reduktionsziels (§ 35) ankaufen.

(3) Immaterielle Leistungen, wie etwa Grundsatzkonzepte, Studien, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte, die im Zusammenhang mit den in Abs. 1 genannten Projekten erforderlich sind, einschließlich der hierfür erforderlichen Vorleistungen und Versuche, können aus Mitteln des Programms unterstützt werden.

(4) Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten, die Gegenstand der Förderung gemäß § 24 Z 6 lit. b sind, sind nicht Gegenstand dieses Programms.

§ 38 UFG Anerkennung als JI/CDM-Projekt


Die Anerkennung eines Projekts als JI- oder CDM-Projekt erfolgt durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Sie setzt jedenfalls voraus, dass das Projekt die in den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften und in den Richtlinien gemäß § 43 festgelegten Kriterien erfüllt.

§ 39 UFG Voraussetzungen für den Ankauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten


(1) Die Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Ankauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten aus einem Projekt gemäß § 37 Abs. 1 setzt voraus, dass

1.

das Projekt die in den Richtlinien gemäß § 43 festgelegten Kriterien erfüllt;

2.

im Fall von JI- oder CDM-Projekten die in den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften festgelegten Kriterien erfüllt sind;

3.

das Gastland dem Projekt und im Fall eines Projekts in einer Vertragspartei der Anlage 1 des Klimarahmenübereinkommens dem Transfer von Emissionsreduktionseinheiten verbindlich zustimmt;

4.

die Emissionsreduktionseinheiten für Österreich anrechenbar sind;

5.

die Finanzierung der Maßnahme unter Berücksichtigung des Ankaufs der Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten sichergestellt ist und

6.

die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik berücksichtigt werden, sofern das Projekt in einem Entwicklungsland durchgeführt wird.

(2) Nähere Bestimmungen insbesondere betreffend die Projektkriterien und die bevorzugten Projekttypen sind in den Richtlinien gemäß § 43 zu regeln.

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann mit Mitteln des Programms Beteiligungen an Fonds (wie zB Kohlenstofffonds, Kohlenstofffazilitäten bei internationalen Finanzierungsinstitutionen wie EBRD, Weltbank ua.) zum Ankauf von Emissionsreduktionen aus Projekten gemäß § 37 Abs. 1 eingehen. Die näheren Bedingungen für die Beteiligung an derartigen Fonds sind in den Richtlinien gemäß § 43 zu regeln.

(4) Die Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Ankauf von Ansprüchen auf Reduktionseinheiten aus einem Projekt gemäß § 37 Abs. 1 bedeutet gleichzeitig die Anerkennung des Projekts als JIoder CDM-Projekt durch die Republik Österreich, sofern diese Anerkennung vom Anbieter beantragt wurde.

(5) Wird ein Projekt gemäß § 37 Abs. 1 von zwei Vertragsparteien der Anlage 1 des Klimarahmenübereinkommens als JI-Projekt anerkannt oder vom Exekutivrat des CDM als CDM-Projekt registriert, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Emissionsreduktionseinheiten aus einem solchen Projekt ankaufen, sofern das Projekt nicht den Kriterien der Richtlinien gemäß § 43 widerspricht oder einem Projekttyp angehört, der gemäß den Richtlinien ausgeschlossen ist.

§ 40 UFG


Der Anbieter hat sich bei Anbotslegung und in der Folge über den gesamten Zeitraum der Abwicklung hin zu verpflichten, die gemäß § 46 betraute Abwicklungsstelle darüber zu informieren, ob für das Projekt Unterstützungsleistungen österreichischer oder ausländischer Institutionen, wie Förderungen oder Garantien, beantragt oder gewährt werden. Dies ist auch der Kommission gemäß § 45 mitzuteilen. Die Abwicklungsstelle ist verpflichtet, die mit der Abwicklung dieser finanziellen Unterstützung betrauten Institutionen über den beabsichtigten oder erfolgten Ankauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten nach diesem Bundesgesetz zu benachrichtigen.

§ 41 UFG


Ein Rechtsanspruch des Anbieters auf den Ankauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten aus Mitteln des JI/CDM-Programms besteht nicht.

§ 42 UFG Verfahren


(1) Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten können von jeder natürlichen oder juristischen Person, die Projekte gemäß § 37 Abs. 1 durchführt oder die glaubhaft machen kann, dass sie berechtigt ist, über die Emissionsreduktionseinheiten zu verfügen, unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der Abwicklungsstelle vorgelegt werden.

(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 bis 8 sind unbeschadet des Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(3) Soweit der Anbieter für das Projekt gleichzeitig ein Ansuchen auf eine staatliche Garantie bei der Austria Wirtschaftsservice GmbH oder im Wege der Oesterreichischen Kontrollbank AG stellt, können die Unterlagen auch bei diesen Stellen eingereicht werden. In diesen Fällen übermittelt die Einreichstelle die Anbote gemäß diesem Programm an die Abwicklungsstelle. Diese bezieht die Prüfergebnisse der Einreichstellen hinsichtlich jener Aspekte des Anbots, die im Rahmen der Bearbeitung des Garantieansuchens von der Einreichstelle geprüft werden, in die Bewertung des Anbots ein.

§ 43 UFG Richtlinien


(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Richtlinien zu erlassen über die Anerkennung von Projekten als JI oder CDM-Projekte und über den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten gemäß § 37 Abs. 1. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

1.

ökologische, ökonomische, soziale und entwicklungspolitische Kriterien für die Auswahl der Projekte;

2.

Bedingungen für den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten;

3.

Unterstützungsmaßnahmen für die Projektvorbereitung;

4.

Verfahren

a)

Anbote (Art. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)

b)

Berichtslegung (Kontrollrechte)

c)

Konsequenzen bei Verletzung der Vertragsvereinbarungen;

5.

Gerichtsstand.

(2) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen.

(3) § 13 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 44 UFG


Die Abwicklungsstelle hat in ihre Tätigkeit, insbesondere bei der Projektidentifikation und Projektauswahl, die relevanten Finanzierungs- und Garantieinstitutionen, die für die Abwicklung staatlicher Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Stellen sowie andere Institutionen, die über Expertise im Bereich der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls verfügen, einzubeziehen.

§ 45 UFG Kommission


Die gemäß § 7 Z 4 (österreichisches JI/CDM-Programm) eingerichtete Kommission besteht aus

1.

drei Vertretern des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;

2.

je einem Vertreter

a)

des Bundeskanzleramtes;

b)

des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten;

c)

des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;

d)

des Bundesministeriums für Finanzen;

(Anm.: lit. e aufgehoben durch Art. 8 Z 45, BGBl. I Nr. 98/2020)

3.

je einem Vertreter

a)

der Wirtschaftskammer Österreich;

b)

der Bundesarbeitskammer;

c)

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

d)

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern;

e)

der Industriellenvereinigung;

4.

einem Vertreter der Länder,

5.

je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

§ 46 UFG Abwicklungsstelle, Aufgaben


(1) Mit der Abwicklung des Programms ist ab 1. Jänner 2004 eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) zu betrauen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, die Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen. Für die Auswahl der Abwicklungsstelle gilt der Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

(2) Für das Jahr 2003 wird die Kommunalkredit Austria AG als Abwicklungsstelle betraut. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Kommunalkredit Austria AG abzuschließen.

(3) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bis 10 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 47 UFG Registerstelle


Mit der Führung des nationalen Registers ist eine geeignete Stelle (Registerstelle) zu betrauen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, die Registerstelle und deren Aufgaben per Verordnung festzulegen und einen Vertrag für die inhaltliche Ausgestaltung der Tätigkeit der Registerstelle abzuschließen. Dabei gelten die Bestimmungen gemäß § 11 Abs. 2 bis 6 sinngemäß.

§ 48 UFG (weggefallen)


§ 48 UFG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.

5a. Abschnitt Internationale Klimafinanzierung

§ 48a UFG Ziel


Ziel des österreichischen Beitrags zur internationalen Klimafinanzierung für Entwicklungs- und Schwellenländer ist es, einen Beitrag zur Stabilisierung der Konzentrationen von Treibhausgasen in der Atmosphäre zu leisten, damit gefährliche oder nachteilige Auswirkungen des Klimawandels abzuwenden und hohe Kosten des Nicht-Handelns, die durch notwendige Anpassungs- und Schadensbehebungsmaßnahmen entstehen, zu vermeiden. Dieser Beitrag soll im Einklang mit der Strategie Österreichs zur internationalen Klimafinanzierung effektiv, effizient, transparent und in Kohärenz mit nationalen Maßnahmen erfüllt werden und Vereinbarungen auf internationaler Ebene und auf der Ebene der Europäischen Union umsetzen.

§ 48b UFG Abwicklungsstelle


Mit der Abwicklung der Beiträge aus Mitteln des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird die gemäß § 46 Abs. 1 festgelegte Abwicklungsstelle betraut. Beiträge anderer Stellen können gegen entsprechende Abgeltung ebenfalls von der Abwicklungsstelle abgewickelt werden. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich für die nationale Datenerhebung sowie die Vorbereitung von Berichten zur internationalen Klimafinanzierung der Abwicklungsstelle bedienen. § 44 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 48c UFG Richtlinien


Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für Projekte aus Beiträgen gemäß § 48b Richtlinien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zu erlassen. Diese Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen über ökologische, ökonomische, soziale und entwicklungspolitische Kriterien zu enthalten. Die Gültigkeit der Richtlinien wird zunächst auf die Periode 2014 bis 2020 begrenzt. Im Jahr 2018 ist eine Evaluierung der gemäß § 48b abgewickelten Projekte durchzuführen. Die ab dem Jahr 2020 festzulegenden Richtlinien haben auf die Ergebnisse dieser Evaluierung abzustellen.

§ 48d UFG Ziele


Der Biodiversitätsfonds zielt auf den Erhalt, auf die Verbesserung und auf die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt in Österreich durch Unterstützung von Maßnahmen zur Umsetzung der nationalen Biodiversitäts-Strategie in Ergänzung zu den Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union und des Waldfonds. Darüber hinaus soll durch die Unterstützung von Maßnahmen außerhalb Österreichs im Sinne der nationalen Biodiversitäts-Strategie ein Beitrag zur Erreichung der globalen Biodiversitätsziele geleistet werden. Insgesamt soll durch den effizienten Mitteleinsatz ein größtmöglicher Beitrag zu den Zielsetzungen der nationalen Biodiversitäts-Strategie geleistet werden.

§ 48e UFG Förderungsgegenstand


(1) Im Rahmen des Biodiversitätsfonds können folgende Maßnahmen gefördert werden:

1.

Maßnahmen

a)

zum Erhalt der biologischen Vielfalt,

b)

zur Verbesserung und Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme und zur Lebensraumvernetzung und

c)

zum Aufbau infrastruktureller Einrichtungen zur Wissensvermittlung für die breite Öffentlichkeit und zur Besucherlenkung,

2.

der Erwerb, die Anpachtung oder die Abgeltung von Nutzungsbeschränkung von Flächen, die für den Schutz oder Verbesserung der Biodiversität in Österreich von Bedeutung sind,

3.

Projektvorleistungen und Maßnahmen für den Aufbau eines Biodiversitätsmonitorings sowie der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Initiierung, Planung und Umsetzung von Maßnahmen gemäß Z 1,

4.

die Durchführung des Biodiversitätsmonitorings und der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Biodiversitäts-Strategie sowie

5.

Projekte zur Verbesserung der Kenntnisse und der Grundlagen zu Biodiversität und Ökosystemleistungen sowie zu den Ursachen der Gefährdung und deren Reduktion.

(2) Die Förderung nach diesem Abschnitt ist für Maßnahmen ausgeschlossen, für die aufgrund materiellgesetzlicher Vorgaben Förderungen aus Mitteln der Gemeinsamen Agrarpolitik oder des Waldfonds in einem, gemäß den unionsrechtlichen Vorgaben höchstmöglichen Ausmaß gewährt werden können. Die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustands von Gewässern ist jedoch zulässig. Der Ausschluss der Förderbarkeit gilt nicht für Maßnahmen, die im Hinblick auf die nationale Biodiversitäts-Strategie von besonderer förderpolitischer Bedeutung sind. Die Festlegung der von diesen Bestimmungen umfassten Maßnahmen sowie die Bedingungen der Förderungen sind im Rahmen der Förderungsrichtlinien gemäß § 13 Abs. 2 zu treffen.

§ 48f UFG Besondere Förderungsvoraussetzungen


(1) Die Förderung im Rahmen des Biodiversitätsfonds setzt jedenfalls voraus, dass die geförderten Maßnahmen

1.

in Einklang mit den Zielen des Biodiversitätsfonds gemäß § 48d stehen,

2.

zur Erreichung der in der nationalen Biodiversitäts-Strategie vorgegebenen Ziele beitragen,

3.

von hiezu befugten Personen oder Unternehmen durchgeführt werden und

4.

im Inland oder im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Biodiversität gesetzt werden.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann zusätzliche, den Erfolg der Förderungen sichernde Voraussetzungen, wie insbesondere die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Investition, für die Gewährung einer Förderung festlegen.

(3) Die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen obliegen dem Förderungswerber. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom Förderungswerber beizubringen.

§ 48g UFG Förderungswerber


(1) Ansuchen im Rahmen des Biodiversitätsfonds können nach Maßgabe der zu erlassenden Richtlinien gemäß § 13 Abs. 2 von natürlichen und juristischen Personen sowie von Personengesellschaften, die Maßnahmen gemäß § 48e setzen, gestellt werden.

(2) Werden Unterlagen gemäß § 12 und § 48f nicht beigebracht, so ist das entsprechend zu begründen.

§ 48h UFG Förderungsausmaß


Die Höhe der Förderung darf unter Einhaltung der beihilfenrechtlichen Vorgaben die förderbaren Kosten nicht übersteigen.

§ 48i UFG Kommission


Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 in Angelegenheiten des Biodiversitätsfonds eingerichtete Kommission („Biodiversitätsfonds-Kommission“) besteht aus

1.

zwei Vertretern des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,

2.

je einem Vertreter

a)

des Bundesministeriums für Finanzen,

b)

des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Tourismus und Regionen,

c)

des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und

d)

des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,

3.

je einem Vertreter

a)

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

b)

der Bundesarbeitskammer,

c)

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und

d)

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

4.

insgesamt drei Vertretern des Umweltdachverbands und des Ökobüros,

5.

zwei Vertretern der Akademie der Wissenschaften,

6.

zwei Vertretern aus Einrichtungen der anwendungsorientierten Forschung im Bereich der Biodiversität, insbesondere an der Schnittstelle zur Land- und Forstwirtschaft,

7.

einem Vertreter der Nationalen Biodiversitäts-Kommission,

8.

einem Vertreter der Umweltanwaltschaften Österreichs,

9.

zwei Vertretern der Länder,

10.

je einem Vertreter des Städtebundes und des Gemeindebundes sowie

11.

je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

§ 48j UFG Übergangsbestimmung


Bis zum Erlass von Richtlinien gemäß § 13 Abs. 2 für die Förderungen im Rahmen des Biodiversitätsfonds können Projekte im Hinblick auf die Umsetzung des nationalen Biodiversitätsfonds auf der Grundlage der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, zugesagt werden. Die thematischen Vorgaben zur Vergabe dieser Förderungen sind unter www.bmk.gv.at/biodiversitaetsfonds veröffentlicht. Im Hinblick auf die Umsetzung der Biodiversitätsziele werden zwischen dem 1. Jänner 2021 und dem 31. Dezember 2021 eingereichte Ansuchen oder bis 28. Februar 2022 zugesagte Förderungen im Rahmen des Biodiversitätsfonds abgewickelt. Entsprechendes gilt auch für Aufträge (§ 12 Abs. 8) in Zusammenhang mit Projektvorleistungen und Maßnahmen gemäß § 48e Abs. 1 Z 3.

§ 48k UFG Förderungsziele


§ 48k.Paragraph 48 k,

Ziele der Förderung von Maßnahmen zur Kreislaufwirtschaft sind:

  1. 1.Ziffer einsdie Reduktion des Ressourcenverbrauchs, der effiziente Einsatz von Ressourcen sowie die Vermeidung und das Recycling von Abfällen;
  2. 2.Ziffer 2die Herstellung und der Einsatz von hochqualitativen, schadstoffarmen Sekundärrohstoffen;
  3. 3.Ziffer 3nachhaltiges Design und Ausgestaltung von Produkten, Produktionsprozessen und Dienstleistungen im Sinne der Kreislaufwirtschaft (zirkuläres Design);
  4. 4.Ziffer 4die Verlängerung der Lebensdauer und Steigerung der Nutzungsintensität von Produkten und Intensivierung der Verwendung von Produkten durch gemeinsame Nutzung.

§ 48l UFG Ziele des Flächenrecyclings


§ 48l.Paragraph 48 l,

Ziel der Förderung ist die Unterstützung von Projekten zur Entwicklung und Nutzung von derzeit nicht mehr oder nicht entsprechend dem Standortpotenzial genutzten Flächen und Objekten oder Objektteilen, um dadurch den weiteren Flächenverbrauch an Ortsrändern zu verringern und zu einer Verbesserung des Umweltzustandes beizutragen.

§ 48m UFG Förderungsgegenstand


§ 48m.Paragraph 48 m,

Gefördert werden können Investitionen, laufende Kosten und immaterielle Leistungen im Zusammenhang mit:

  1. 1.Ziffer einsder Steigerung der Ressourceneffizienz und der Schließung von Stoffkreisläufen;
  2. 2.Ziffer 2der Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch Behandlung oder stoffliche Verwertung von Abfällen;
  3. 3.Ziffer 3der Verstärkung der inner- oder überbetrieblichen Kreislaufwirtschaft einschließlich Logistikoptimierung;
  4. 4.Ziffer 4der Herstellung und dem Einsatz von hochqualitativen, schadstoffarmen Sekundärrohstoffen (inkl. vorgelagerter Sortier- und Aufbereitungsschritte);
  5. 5.Ziffer 5der Umsetzung ressourceneffizienter, schadstofffreier Produkte oder Produktionssysteme, insbesondere durch Substitution besorgniserregender Stoffe in Erzeugnissen und Prozessen;
  6. 6.Ziffer 6der Entwicklung, Testung und Demonstration von neuen Verfahren oder Technologien der Kreislaufwirtschaft (Öko-Innovationen) einschließlich der Errichtung von Pilot- und Demonstrationsanlagen;
  7. 7.Ziffer 7der Abfallvermeidung oder der Vorbereitung zu Wiederverwendung und Recycling von Abfällen einschließlich Sammlung und Sortierung;
  8. 8.Ziffer 8innovativen Dienstleistungen zur Steigerung der Materialeffizienz;
  9. 9.Ziffer 9der Umstellung der Produktion auf den effizienten Einsatz von biogenen Reststoffen;
  10. 10.Ziffer 10der Projektberatung in Zusammenhang mit neuen Geschäfts- und Organisationsmodellen sowie Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft;
  11. 11.Ziffer 11der Verlängerung der Lebensdauer oder der Steigerung der Nutzungsintensität von Produkten;
  12. 12.Ziffer 12der Qualifizierung von Humanressourcen für Kreislaufwirtschaft;
  13. 13.Ziffer 13Bewusstseinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit betreffend die Kreislaufwirtschaft;
  14. 14.Ziffer 14der Stärkung sozialökonomischer Betriebe in der Kreislaufwirtschaft.

§ 48n UFG Gegenstand der Förderung des Flächenrecyclings


§ 48n.Paragraph 48 n,

Im Rahmen des Flächenrecyclings können

  1. 1.Ziffer einsdie Erstellung von Konzepten zur Entwicklung von nicht oder gering genutzten Flächen,
  2. 2.Ziffer 2Untersuchungen des Untergrundes und der Bausubstanz in Zusammenhang mit Z 1 sowieUntersuchungen des Untergrundes und der Bausubstanz in Zusammenhang mit Ziffer eins, sowie
  3. 3.Ziffer 3flächenbezogene Zusatzmaßnahmen in Umsetzung der Konzepte gemäß Z 1flächenbezogene Zusatzmaßnahmen in Umsetzung der Konzepte gemäß Ziffer eins,
gefördert werden.

§ 48o UFG Besondere Förderungsvoraussetzungen


  1. (1)Absatz einsDie Förderung im Bereich der Kreislaufwirtschaft setzt jedenfalls voraus, dass
    1. 1.Ziffer einsdurch die zu fördernde Maßnahme eine wesentliche Verbesserung der Kreislaufwirtschaft und der Ressourceneffizienz unter Bedachtnahme auf die Abfallhierarchie erfolgt, wobei mögliche Verlagerungen von Umweltbelastungen zu vermeiden sind, und
    2. 2.Ziffer 2immaterielle Leistungen, wie etwa Grundsatzkonzepte, Regionalstudien, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte, Qualifizierungsmaßnahmen oder Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit von hiezu befugten Personen oder Unternehmen erstellt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Förderung im Bereich Flächenrecycling setzt voraus, dass Variantenuntersuchungen, Konzepte, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt werden.

§ 48p UFG Förderungsausmaß


  1. (1)Absatz einsDie Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und lnnovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf
    1. 1.Ziffer einsdie umweltrelevanten Investitionskosten bzw. bei immateriellen Leistungen die umweltrelevanten Kosten der Leistung und
    2. 2.Ziffer 2– sofern anwendbar – die beihilfen- oder unionsrechtlichen Höchstgrenzen
    nicht übersteigen.
  2. (2)Absatz 2Die Förderung von laufenden Kosten darf nicht dazu führen, dass mit der Gesamtförderung branchen- oder technologietypische Amortisationszeiten unterschritten werden.

§ 48q UFG Kommission


§ 48q.Paragraph 48 q,

Die gemäß § 7 Z 6 eingerichtete Kommission in Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft und des Flächenrecyclings besteht aus Die gemäß Paragraph 7, Ziffer 6, eingerichtete Kommission in Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft und des Flächenrecyclings besteht aus

  1. 1.Ziffer einsdrei Vertretern des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
  2. 2.Ziffer 2je einem Vertreter
    1. a)Litera ades Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft,
    2. b)Litera bdes Bundesministeriums für Finanzen,
    3. c)Litera cder Wirtschaftskammer Österreich,
    4. d)Litera dder Bundesarbeitskammer,
    5. e)Litera eder Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und
    6. f)Litera fdes Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    sowie
  3. 3.Ziffer 3je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Parteien.

6. Abschnitt - SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 49 UFG Vollziehung


§ 49.Paragraph 49,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einsin Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland, der Altlastensanierung, des Österreichischen JI/CDM-Programms, der Internationalen Klimafinanzierung und des Biodiversitätsfonds die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen
    1. a)Litera amit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 6 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 43;mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich Paragraph 11, Absatz eins, sowie der Richtlinien nach Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz 2 und Paragraph 43 ;,
    2. b)Litera bmit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend die Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff), ausgenommen jener hinsichtlich § 6 Abs. 4;mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hinsichtlich der Richtlinien nach Paragraph 13, Absatz 2, betreffend die Umweltförderung im Inland (Paragraphen 23, ff), ausgenommen jener hinsichtlich Paragraph 6, Absatz 4 ;,
    3. c)Litera cmit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hinsichtlich der Richtlinien nach § 43;mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hinsichtlich der Richtlinien nach Paragraph 43 ;,
    4. d)Litera dmit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hinsichtlich der Richtlinien gemäß § 13 Abs. 2 betreffend den Biodiversitätsfonds zur Festlegung der Förderungsgegenstände, die überwiegend land- und forstwirtschaftliche Belange zum Inhalt haben;mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hinsichtlich der Richtlinien gemäß Paragraph 13, Absatz 2, betreffend den Biodiversitätsfonds zur Festlegung der Förderungsgegenstände, die überwiegend land- und forstwirtschaftliche Belange zum Inhalt haben;
  2. 2.Ziffer 2in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft die Bundesministerin für Landwirtschaft, Tourismus und Regionen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 13 Abs. 2;in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft die Bundesministerin für Landwirtschaft, Tourismus und Regionen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich Paragraph 11, Absatz eins, sowie der Richtlinien nach Paragraph 13, Absatz 2 ;,
  3. 3.Ziffer 3der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 15 sowie hinsichtlich der Übernahme der Verpflichtung des Bundes zur Schadloshaltung der AWS gemäß § 6 Abs. 4;der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich Paragraph 15, sowie hinsichtlich der Übernahme der Verpflichtung des Bundes zur Schadloshaltung der AWS gemäß Paragraph 6, Absatz 4 ;,
  4. 4.Ziffer 4im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland, der Altlastensanierung, des Österreichischen JI/CDM-Programms, der Internationalen Klimafinanzierung und des Biodiversitätsfonds sowie die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft.

§ 50 UFG (weggefallen)


§ 50 UFG seit 06.08.2020 weggefallen.

§ 51 UFG Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds


  1. (1)Absatz einsDer Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Fonds) wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nur mehr als Träger der Rechte und Pflichten tätig, die auf Grund von Förderungen nach den §§ 12, 13 und 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1984 in der jeweils geltenden Fassung (WBFG), rechtsverbindlich entstanden oder zugesichert worden sind. Weiterhin bleibt er als Träger von Rechten und Pflichten nach § 3 Abs. 1 Z 2 des Marchfeldkanal-Gesetzes, BGBl. Nr. 507/1985 in der jeweils geltenden Fassung, bestehen.Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Fonds) wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nur mehr als Träger der Rechte und Pflichten tätig, die auf Grund von Förderungen nach den Paragraphen 12,, 13 und 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1984, in der jeweils geltenden Fassung (WBFG), rechtsverbindlich entstanden oder zugesichert worden sind. Weiterhin bleibt er als Träger von Rechten und Pflichten nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, des Marchfeldkanal-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1985, in der jeweils geltenden Fassung, bestehen.
  2. (2)Absatz 2Der Fonds wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vertreten. Dabei hat sich die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Abwicklung der Geschäfte der gemäß § 11 betrauten Abwicklungsstelle als Geschäftsführung zu bedienen.Der Fonds wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vertreten. Dabei hat sich die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Abwicklung der Geschäfte der gemäß Paragraph 11, betrauten Abwicklungsstelle als Geschäftsführung zu bedienen.
  3. (3)Absatz 3Die Aufgaben der Wasserwirtschaftsfondskommission (§ 21 WBFG) werden von der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft (§ 7 Z 1) wahrgenommen.Die Aufgaben der Wasserwirtschaftsfondskommission (Paragraph 21, WBFG) werden von der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft (Paragraph 7, Ziffer eins,) wahrgenommen.
  4. (4)Absatz 4Der Fonds kann
    1. a)Litera aNachförderungen auf Grund bestehender Zusagen wegen Kostenerhöhungen oder bei Kläranlagen auch wegen Katalogsänderungen durchführen;
    2. b)Litera bAnsuchen nach § 18 Abs. 1 bis 4 und Art. 11 WBFG erledigen, sofern sie bis 31. Dezember 1992 eingebracht wurden. In diesen Fällen dürfen die Förderungswerber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht besser gestellt werden, als sie bei einer Neuantragstellung nach § 19 dieses Bundesgesetzes zum seinerzeitigen Zeitpunkt der Antragstellung nach § 18 WBFG gestellt gewesen wären;Ansuchen nach Paragraph 18, Absatz eins bis 4 und Artikel 11, WBFG erledigen, sofern sie bis 31. Dezember 1992 eingebracht wurden. In diesen Fällen dürfen die Förderungswerber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht besser gestellt werden, als sie bei einer Neuantragstellung nach Paragraph 19, dieses Bundesgesetzes zum seinerzeitigen Zeitpunkt der Antragstellung nach Paragraph 18, WBFG gestellt gewesen wären;
    3. c)Litera cStundungen gewähren, Laufzeiten verlängern, Sicherheiten freigeben und Verzugszinsen nachlassen.
  5. (5)Absatz 5Die nach § 6 Abs. 1 Z 1 aufgebrachten Mittel sind dem Fonds zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 1 und 4 insoweit zur Verfügung zu stellen, als seine eigenen Mittel nicht ausreichen. Soweit der Fonds seine Mittel nicht mehr für die Aufgaben gemäß Abs. 1 und 4 benötigt, sind sie an den Bund zu überweisen und den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1a Z 1 zuzuschlagen.Die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, aufgebrachten Mittel sind dem Fonds zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Absatz eins und 4 insoweit zur Verfügung zu stellen, als seine eigenen Mittel nicht ausreichen. Soweit der Fonds seine Mittel nicht mehr für die Aufgaben gemäß Absatz eins und 4 benötigt, sind sie an den Bund zu überweisen und den Mitteln gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, Ziffer eins, zuzuschlagen.
  6. (5a)Absatz 5 aDer Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2a, 2b und 2g) mit einem Barwert von 727,839 Millionen Euro und um die Förderungen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (§ 6 Abs. 2e) mit einem Barwert von 340 Millionen Euro zu bedecken.Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (Paragraph 6, Absatz 2 a,, 2b und 2g) mit einem Barwert von 727,839 Millionen Euro und um die Förderungen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (Paragraph 6, Absatz 2 e,) mit einem Barwert von 340 Millionen Euro zu bedecken.
  7. (5b)Absatz 5 bDer Fonds ist ermächtigt, vorbereitende wirtschaftliche Analysen für Maßnahmen anzustellen, welche Auswirkungen auf den Finanzstatus zur Folge haben.
  8. (5c)Absatz 5 cNach Abschluß der vorbereitenden wirtschaftlichen Analysen ist der Fonds im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, aushaftende Darlehensforderungen gemäß WBFG zu verkaufen. Durch den Verkauf bleibt die Befreiung von den Rechtsgebühren gemäß § 8 Abs. 2 UWFG unberührt.Nach Abschluß der vorbereitenden wirtschaftlichen Analysen ist der Fonds im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, aushaftende Darlehensforderungen gemäß WBFG zu verkaufen. Durch den Verkauf bleibt die Befreiung von den Rechtsgebühren gemäß Paragraph 8, Absatz 2, UWFG unberührt.
  9. (5d)Absatz 5 dSoweit die Forderungen gemäß Abs. 5c nicht verkauft werden, kann der Fonds Darlehensschuldnern aushaftender Forderungen, soweit diese die noch nicht fällige Darlehensschuld durch Leistung eines einmaligen Tilgungsbetrages vorzeitig zurückzahlen, einen Nachlaß gewähren. Dabei ist der Barwert nach finanzmathematischen Methoden zu berechnen. Der Fonds hat die Vorgangsweise hinsichtlich der Tilgungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Das Ansuchen auf vorzeitige Rückzahlung ist bei der Geschäftsführung des Fonds einzubringen.Soweit die Forderungen gemäß Absatz 5 c, nicht verkauft werden, kann der Fonds Darlehensschuldnern aushaftender Forderungen, soweit diese die noch nicht fällige Darlehensschuld durch Leistung eines einmaligen Tilgungsbetrages vorzeitig zurückzahlen, einen Nachlaß gewähren. Dabei ist der Barwert nach finanzmathematischen Methoden zu berechnen. Der Fonds hat die Vorgangsweise hinsichtlich der Tilgungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Das Ansuchen auf vorzeitige Rückzahlung ist bei der Geschäftsführung des Fonds einzubringen.
  10. (5e)Absatz 5 eDie Erlöse aus den Darlehensverkäufen gemäß Abs. 5c und 5d sind im Fonds zu belassen, sofern die Erlöse nicht zur unmittelbaren Abdeckung von fälligen Verbindlichkeiten des Fonds erforderlich sind.Die Erlöse aus den Darlehensverkäufen gemäß Absatz 5 c und 5d sind im Fonds zu belassen, sofern die Erlöse nicht zur unmittelbaren Abdeckung von fälligen Verbindlichkeiten des Fonds erforderlich sind.
  11. (5f)Absatz 5 fDer Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen
    1. 1.Ziffer einsin den Jahren 2003 bis 2004 jeweils Mittel im Ausmaß von 50,871 Millionen Euro,
    2. 2.Ziffer 2in den Jahren 2005 und 2006 jeweils Mittel im Ausmaß von 100 Millionen Euro
    3. 3.Ziffer 3im Jahr 2024 Mittel im Ausmaß von 160 Millionen Euro,
    4. 4.Ziffer 4im Jahr 2025 Mittel im Ausmaß von 150 Millionen Euro,
    5. 5.Ziffer 5im Jahr 2026 Mittel im Ausmaß von 140 Millionen Euro,
    6. 6.Ziffer 6im Jahr 2027 Mittel im Ausmaß von 130 Millionen Euro und
    7. 7.Ziffer 7im Jahr 2028 Mittel im Ausmaß von 120 Millionen Euro
    zu überweisen, die den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1a Z 1 zuzuschlagen sind.zu überweisen, die den Mitteln gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, Ziffer eins, zuzuschlagen sind.
  12. (6)Absatz 6Der Personal- und Sachaufwand des Fonds im Abwicklungszeitraum ist, sofern seine Einnahmen nicht ausreichen, vom Bund zu ersetzen. Bezüglich dieser Mittel ist die Bestimmung gemäß § 3 Abs. 1 UWFG in bezug auf § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 UWFG nicht anzuwenden.Der Personal- und Sachaufwand des Fonds im Abwicklungszeitraum ist, sofern seine Einnahmen nicht ausreichen, vom Bund zu ersetzen. Bezüglich dieser Mittel ist die Bestimmung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UWFG in bezug auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 UWFG nicht anzuwenden.
  13. (7)Absatz 7Alle Rechte und Pflichten des Fonds, die auf Grund des Umweltfondsgesetzes, BGBl. Nr. 567/1983 in der Fassung BGBl. Nr. 325/1990, des § 12a WBFG und der §§ 10 bis 12 des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 79/1987 in der Fassung BGBl. Nr. 237/1991 (UWFG), entstanden sind, gehen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf den Bund über. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben ist in dem Vertrag gemäß § 11 entsprechend zu regeln.Alle Rechte und Pflichten des Fonds, die auf Grund des Umweltfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, des Paragraph 12 a, WBFG und der Paragraphen 10 bis 12 des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1991, (UWFG), entstanden sind, gehen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf den Bund über. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben ist in dem Vertrag gemäß Paragraph 11, entsprechend zu regeln.
  14. (7a)Absatz 7 aDie vom Fonds rückgestellten Mittel für zugesagte Zuschüsse für den Zweck der betrieblichen Umweltförderung sind dem Bund zu überweisen.
  15. (8)Absatz 8Die Förderungsrichtlinien für die betrieblichen Abwassermaßnahmen (Teil C der Wasserwirtschaftsfonds-Förderungsrichtlinien 1986), die Förderungsrichtlinien 1989 (betriebliche Umweltschutzmaßnahmen), die Richtlinien für Förderungen von Umweltschutzmaßnahmen im Ausland 1991, die Förderungsrichtlinien für die Altlastensanierung und -sicherung 1991 sowie die technischen Richtlinien und die Vergaberichtlinien nach dem WBFG gelten bis zum Inkrafttreten neuer Richtlinien als Richtlinien nach § 13 für die entsprechenden Abschnitte dieses Bundesgesetzes.sicherung 1991 sowie die technischen Richtlinien und die Vergaberichtlinien nach dem WBFG gelten bis zum Inkrafttreten neuer Richtlinien als Richtlinien nach Paragraph 13, für die entsprechenden Abschnitte dieses Bundesgesetzes.
  16. (9)Absatz 9§ 18 Abs. 5 WBFG in der bisherigen Fassung ist nur mehr auf jene Fälle anzuwenden, in denen das Ansuchen auf Ermäßigung bis längstens 31. Dezember 1992 beim Fonds eingelangt ist.Paragraph 18, Absatz 5, WBFG in der bisherigen Fassung ist nur mehr auf jene Fälle anzuwenden, in denen das Ansuchen auf Ermäßigung bis längstens 31. Dezember 1992 beim Fonds eingelangt ist.
  17. (10)Absatz 10Bei der Zusicherung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bestimmungen des WBFG, des Umweltfondsgesetzes und des UWFG nicht mehr anzuwenden. § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Z 10 bis 12 UWFG sind ab 1. Jänner 1993 nicht mehr anzuwenden.Bei der Zusicherung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bestimmungen des WBFG, des Umweltfondsgesetzes und des UWFG nicht mehr anzuwenden. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und Ziffer 10 bis 12 UWFG sind ab 1. Jänner 1993 nicht mehr anzuwenden.
  18. (11)Absatz 11Für Anträge gemäß § 12 WBFG, die vor dem 31. Dezember 1992 beim Fonds eingelangt sind, ist in den Richtlinien gemäß § 13 dieses Bundesgesetzes ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen. Die Höhe der Förderung ist dafür zunächst in dem voraussichtlich zu erwartenden Ausmaß abzuschätzen, sie hat jedoch mindestens 20% der förderbaren Investitionskosten zu betragen. Stellt sich bei der endgültigen Festlegung heraus, daß die vorläufig geschätzte Förderungshöhe über oder unter der endgültigen Förderungshöhe liegt, so sind die Annuitätenzuschüsse entsprechend anzupassen und bereits ausbezahlte zu hohe Förderungsbeträge zurückzubezahlen. Werden die auf Grund dieser Richtlinie erforderlichen Unterlagen nicht bis zum 31. Dezember 1995 vorgelegt, so ist nach Setzung einer angemessenen Nachfrist das Förderungsausmaß in diesen Fällen endgültig auf 20% der förderbaren Investitionskosten festzulegen.Für Anträge gemäß Paragraph 12, WBFG, die vor dem 31. Dezember 1992 beim Fonds eingelangt sind, ist in den Richtlinien gemäß Paragraph 13, dieses Bundesgesetzes ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen. Die Höhe der Förderung ist dafür zunächst in dem voraussichtlich zu erwartenden Ausmaß abzuschätzen, sie hat jedoch mindestens 20% der förderbaren Investitionskosten zu betragen. Stellt sich bei der endgültigen Festlegung heraus, daß die vorläufig geschätzte Förderungshöhe über oder unter der endgültigen Förderungshöhe liegt, so sind die Annuitätenzuschüsse entsprechend anzupassen und bereits ausbezahlte zu hohe Förderungsbeträge zurückzubezahlen. Werden die auf Grund dieser Richtlinie erforderlichen Unterlagen nicht bis zum 31. Dezember 1995 vorgelegt, so ist nach Setzung einer angemessenen Nachfrist das Förderungsausmaß in diesen Fällen endgültig auf 20% der förderbaren Investitionskosten festzulegen.

§ 52 UFG Verweisungen, geschlechtsneutrale Bezeichnungen


(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 53 UFG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1993 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 6 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/1997 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1997, tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 6 Abs. 2 lit. a und lit. b, § 6 Abs. 2a sowie § 37 Abs. 5a und Abs. 5f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 2, Litera a und Litera b,, Paragraph 6, Absatz 2 a, sowie Paragraph 37, Absatz 5 a und Absatz 5 f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 11 Abs. 1 und § 37 Abs. 2 zweiter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1997,, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2002 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2002, tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 11 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 11 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 11 tritt mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/1997 außer Kraft.Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 11, tritt mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1997, außer Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2002, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9§ 1 Einleitung und Z 3, § 5, § 6 Abs. 1, 1a, 2d und 3, § 7, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 5 und 6, § 14 Abs. 1, § 24 Z 6 lit. b, § 25 Abs. 4, § 32 Z 4, § 35 bis § 49 sowie § 52 und 53, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, treten mit dem Tag nach der Kundmachung in Kraft.Paragraph eins, Einleitung und Ziffer 3,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins,, 1a, 2d und 3, Paragraph 7,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 8,, Paragraph 13, Absatz 5 und 6, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 24, Ziffer 6, Litera b,, Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 32, Ziffer 4,, Paragraph 35 bis Paragraph 49, sowie Paragraph 52 und 53, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, treten mit dem Tag nach der Kundmachung in Kraft.
  10. (10)Absatz 10Für die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004 neu gefassten, eingefügten oder aufgehobenen Bestimmungen gilt folgendes:Für die durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, neu gefassten, eingefügten oder aufgehobenen Bestimmungen gilt folgendes:
    1. 1.Ziffer eins§ 6 Abs. 2, § 6 Abs. 2a letzter Satz, § 17 Abs. 1 Z 2a, § 35, § 39 Abs. 1, 3 bis 5, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 3, § 46 Abs. 3, § 51 Abs. 5f sowie § 52 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 2 a, letzter Satz, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2 a,, Paragraph 35,, Paragraph 39, Absatz eins,, 3 bis 5, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz eins und 3, Paragraph 46, Absatz 3,, Paragraph 51, Absatz 5 f, sowie Paragraph 52, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
    2. 2.Ziffer 2§ 11 Abs. 3 Z 5 tritt mit 27. März 2002 in Kraft. Zugleich tritt § 11 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2002 außer Kraft.Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 5, tritt mit 27. März 2002 in Kraft. Zugleich tritt Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2002, außer Kraft.
    3. 3.Ziffer 3§ 13 Abs. 4 bis 6, § 43 Abs. 3 und § 46 Abs. 3 treten mit 21. August 2003 in Kraft.Paragraph 13, Absatz 4 bis 6, Paragraph 43, Absatz 3 und Paragraph 46, Absatz 3, treten mit 21. August 2003 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11§ 24 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.Paragraph 24, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2005, tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
  12. (12)Absatz 12Die Abschnittsüberschriften, § 6 Abs. 2d dritter Satz, § 35 Abs. 1 erster Satz sowie die Überschriften zu § 49 und zu § 50 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten § 28 Z 3 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2005 und die Abschnittsüberschriften vor § 50 und § 51 außer Kraft.Die Abschnittsüberschriften, Paragraph 6, Absatz 2 d, dritter Satz, Paragraph 35, Absatz eins, erster Satz sowie die Überschriften zu Paragraph 49 und zu Paragraph 50, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. römisch eins Nr. 24, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 28, Ziffer 3, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2005, und die Abschnittsüberschriften vor Paragraph 50 und Paragraph 51, außer Kraft.
  13. (13)Absatz 13§ 6 Abs. 1, 1a, 2e und 2f, § 12 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins,, 1a, 2e und 2f, Paragraph 12, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
  14. (14)Absatz 14§ 6 Abs. 2, 2a und 2f in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 2,, 2a und 2f in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  15. (15)Absatz 15§ 6 Abs. 2d und § 35 erster und zweiter Satz in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 6, Absatz 2 d und Paragraph 35, erster und zweiter Satz in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  16. (16)Absatz 16Die § 1 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 4 und 5, Abs. 1a Z 4 und 5 sowie Abs. 3 Z 4 und 5, § 12 Abs. 8 und der 5a. Abschnitt in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Die Paragraph eins, Ziffer 3,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Absatz eins a, Ziffer 4 und 5 sowie Absatz 3, Ziffer 4 und 5, Paragraph 12, Absatz 8 und der 5a. Abschnitt in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  17. (17)Absatz 17§ 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 51/2015 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

    (Anm. : Abs. 18 ist mit 31.12.2021 außer Kraft getreten): Absatz 18, ist mit 31.12.2021 außer Kraft getreten)

  18. (19)Absatz 19§ 14 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 48 samt Überschrift außer Kraft.Paragraph 14, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 48, samt Überschrift außer Kraft.
  19. (20)Absatz 20§ 6 Abs. 2f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2018 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 2 f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  20. (21)Absatz 21§ 6 Abs. 2e und § 51 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 6, Absatz 2 e und Paragraph 51, Absatz 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2020, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  21. (22)Absatz 22§ 6 Abs. 1 Z 2 lit. a, Abs. 1a Z 2 lit. a, Abs. 2, 2a, 2b, 2d, 2e, 2f, 2g und 4, § 7, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, 3, 5, 6, 7 und 8, Abs. 5, 7, 8 und 9, § 12 Abs. 1, 4, 5, 8 und 9, § 13 Abs. 1, 5 und 6, § 14, § 16a, § 17 Abs. 1 Z 6, § 17a Z 5 und 6, § 20 Abs. 4, § 21 samt Überschrift, § 22, § 22a Abs. 1, 2 und 3, § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 28 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2, § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a, d und e sowie Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 38, § 39 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 43 Abs. 1 und 2, § 45 Z 1 und Z 2 lit. c, § 46 Abs. 1 und 2, § 47, § 48b, § 48c, § 49, die Überschrift zu § 51 sowie § 51 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 6 Abs. 2c, § 22a Abs. 4, § 28 Abs. 3, § 45 Z 2 lit. e und § 50 samt Überschrift außer Kraft.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, Absatz eins a, Ziffer 2, Litera a,, Absatz 2,, 2a, 2b, 2d, 2e, 2f, 2g und 4, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins und 3, Paragraph 9, Absatz eins und 3, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, 3, 5, 6, 7 und 8, Absatz 5,, 7, 8 und 9, Paragraph 12, Absatz eins,, 4, 5, 8 und 9, Paragraph 13, Absatz eins,, 5 und 6, Paragraph 14,, Paragraph 16 a,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 17 a, Ziffer 5 und 6, Paragraph 20, Absatz 4,, Paragraph 21, samt Überschrift, Paragraph 22,, Paragraph 22 a, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, d und e sowie Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 2,, Paragraph 38,, Paragraph 39, Absatz eins,, 3, 4 und 5, Paragraph 43, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 46, Absatz eins und 2, Paragraph 47,, Paragraph 48 b,, Paragraph 48 c,, Paragraph 49,, die Überschrift zu Paragraph 51, sowie Paragraph 51, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 6, Absatz 2 c,, Paragraph 22 a, Absatz 4,, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 45, Ziffer 2, Litera e und Paragraph 50, samt Überschrift außer Kraft.
  22. (23)Absatz 23§ 5 Z 2 und 3, § 6 Abs. 2f, § 6 Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 5 Z 2, § 23 Abs. 1 und § 49 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 5, Ziffer 2 und 3, Paragraph 6, Absatz 2 f,, Paragraph 6, Absatz 4 und 5, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 23, Absatz eins und Paragraph 49, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2020, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  23. (24)Absatz 24§ 6 Abs. 2f Z 3, § 23 Abs. 1 Z 4, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 1 Z 1a, § 25 Abs, 1 Z 1a und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer 3,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins a,, Paragraph 25, Abs, 1 Ziffer eins a und Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2021, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  24. (25)Absatz 25§ 6 Abs. 2f Z 1a bis 1c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 202/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins a bis 1c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  25. (26)Absatz 26Der Titel, § 1 Z 1 bis 5, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und 3, § 5, § 6 Abs. 1 samt Überschrift, § 6 Abs. 1a Z 3, 5 und 6, Abs. 1b Z 3, 5 und 6, Abs. 3 Z 2, 3, 5 und 6, Abs. 4, § 6a samt Überschrift, § 7 Z 3 bis 5, § 9 Abs. 2 und 4, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 11a samt Überschrift, § 12 Abs. 2 und Abs. 8 Z 2, § 13 Abs. 5 Z 1 bis 3, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 2, die Überschrift des 4. Abschnittes, die Überschrift des § 29, § 29a samt Überschrift, § 30 samt Überschrift, § 30a samt Überschrift, § 31, § 34 Abs. 2 der 5b. Abschnitt sowie § 49 Z 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Der Titel, Paragraph eins, Ziffer eins bis 5, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins, samt Überschrift, Paragraph 6, Absatz eins a, Ziffer 3,, 5 und 6, Absatz eins b, Ziffer 3,, 5 und 6, Absatz 3, Ziffer 2,, 3, 5 und 6, Absatz 4,, Paragraph 6 a, samt Überschrift, Paragraph 7, Ziffer 3 bis 5, Paragraph 9, Absatz 2 und 4, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 11 a, samt Überschrift, Paragraph 12, Absatz 2 und Absatz 8, Ziffer 2,, Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer eins bis 3, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins und 2, die Überschrift des 4. Abschnittes, die Überschrift des Paragraph 29,, Paragraph 29 a, samt Überschrift, Paragraph 30, samt Überschrift, Paragraph 30 a, samt Überschrift, Paragraph 31,, Paragraph 34, Absatz 2, der 5b. Abschnitt sowie Paragraph 49, Ziffer eins,, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  26. (27)Absatz 27§ 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2a, § 6 Abs. 2f Z 1a bis 3 und Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 5 Z 2, § 17 Abs. 1 Z 3, § 23 Abs. 1, 2 und 4, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Z 1, 1a, 2, 3 und 4, § 26 Abs. 1 und 2, § 49 Z 1 lit. a und b, § 51 Abs. 5a sowie der Anhang in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 2 a,, Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins a bis 3 und Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 23, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins,, 1a, 2, 3 und 4, Paragraph 26, Absatz eins und 2, Paragraph 49, Ziffer eins, Litera a und b, Paragraph 51, Absatz 5 a, sowie der Anhang in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  27. (28)Absatz 28§ 6 Abs. 2f Z 2, § 6a, § 25 Abs. 1 Z 4 sowie der Anhang in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer 2,, Paragraph 6 a,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, sowie der Anhang in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  28. (29)Absatz 29Der Schlusssatz des § 25 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.Der Schlusssatz des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 UFG


Nr.

NACE-Code

Beschreibung

1.

0710

Eisenerzbergbau

2.

0729

Sonstiger NE-Metallerzbergbau

3.

0891

Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale

4.

0893

Gewinnung von Salz

5.

0899

Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.

6.

1041

Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette)

7.

1062

Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen

8.

1081

Herstellung von Zucker

9.

1106

Herstellung von Malz

10.

1310

Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei

11.

1330

Veredlung von Textilien und Bekleidung

12.

1395

Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)

13.

1411

Herstellung von Lederbekleidung

14.

1621

Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten

15.

1711

Herstellung von Holz- und Zellstoff

16.

1712

Herstellung von Papier, Karton und Pappe

17.

2011

Herstellung von Industriegasen

18.

2012

Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten

19.

2013

Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien

20.

2014

Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien

21.

2015

Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen

22.

2016

Herstellung von Kunststoffen in Primärformen

23.

2017

Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen

24.

2060

Herstellung von Chemiefasern

25.

2110

Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen

26.

2311

Herstellung von Flachglas

27.

2313

Herstellung von Hohlglas

28.

2314

Herstellung von Glasfasern und Waren daraus

29.

2319

Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren

30.

2320

Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren

31.

2331

Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten

32.

2332

Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik

33.

2341

Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen

34.

2342

Herstellung von Sanitärkeramik

35.

2351

Herstellung von Zement

36.

2352

Herstellung von Kalk und gebranntem Gips

37.

2399

Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g.

38.

2410

Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen

39.

2420

Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl

40.

2431

Herstellung von Blankstahl

41.

2442

Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium

42.

2443

Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn

43.

2444

Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer

44.

2445

Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen

45.

2451

Eisengießereien

 

Prodcom-Code

Beschreibung

46.

81221

Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt

47.

10311130

Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren)

48.

10311300

Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln

49.

10391725

Tomatenmark, konzentriert

50.

105122

Vollmilch- und Rahmpulver

51.

105121

Magermilch- und Rahmpulver

52.

105153

Casein

53.

105154

Lactose und Lactosesirup

54.

10515530

Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form; auch konzentriert oder gesüßt

55.

10891334

Backhefen

56.

20302150

Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie

57.

20302170

Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

58.

25501134

Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen und Kurbeln

Umweltförderungsgesetz (UFG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. xxx/2023
  3. § 0 gültig von 19.03.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2022
  4. § 0 gültig von 21.08.2003 bis 18.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. § 0 gültig von 01.04.1993 bis 20.08.2003