§ 43 UFG Richtlinien

UFG - Umweltförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Richtlinien zu erlassen über die Anerkennung von Projekten als JI oder CDM-Projekte und über den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten gemäß § 37 Abs. 1. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

1.

ökologische, ökonomische, soziale und entwicklungspolitische Kriterien für die Auswahl der Projekte;

2.

Bedingungen für den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten;

3.

Unterstützungsmaßnahmen für die Projektvorbereitung;

4.

Verfahren

a)

Anbote (Art. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)

b)

Berichtslegung (Kontrollrechte)

c)

Konsequenzen bei Verletzung der Vertragsvereinbarungen;

5.

Gerichtsstand.

(2) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen.

(3) § 13 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 07.08.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 43 UFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 43 UFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

5 Entscheidungen zu § 43 UFG


Entscheidungen zu § 43 Abs. 1 UFG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 43 UFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 43 UFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 42 UFG
§ 44 UFG