Die gemäß § 7 Z 4 (österreichisches JI/CDM-Programm) eingerichtete Kommission besteht aus Die gemäß Paragraph 7, Ziffer 4, (österreichisches JI/CDM-Programm) eingerichtete Kommission besteht aus
1.Ziffer einszwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft;
2.Ziffer 2je einem Vertreter
a)Litera ades Bundeskanzleramtes;
b)Litera bdes Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten;
c)Litera cdes Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus;
d)Litera ddes Bundesministeriums für Finanzen;
e)Litera edes Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;
d)Litera dder Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern;
e)Litera eder Industriellenvereinigung;
4.Ziffer 4einem Vertreter der Länder,
5.Ziffer 5je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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