§ 45 UFG Kommission

UFG - Umweltförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2025
§ 45.Paragraph 45,

Die gemäß § 7 Z 4 (österreichisches JI/CDM-Programm) eingerichtete Kommission besteht aus Die gemäß Paragraph 7, Ziffer 4, (österreichisches JI/CDM-Programm) eingerichtete Kommission besteht aus

  1. 1.Ziffer einszwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft;
  2. 2.Ziffer 2je einem Vertreter
    1. a)Litera ades Bundeskanzleramtes;
    2. b)Litera bdes Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten;
    3. c)Litera cdes Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus;
    4. d)Litera ddes Bundesministeriums für Finanzen;
    5. e)Litera edes Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;
  3. 3.Ziffer 3je einem Vertreter
    1. a)Litera ader Wirtschaftskammer Österreich;
    2. b)Litera bder Bundesarbeitskammer;
    3. c)Litera cdes Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
    4. d)Litera dder Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern;
    5. e)Litera eder Industriellenvereinigung;
  4. 4.Ziffer 4einem Vertreter der Länder,
  5. 5.Ziffer 5je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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